{"status":"available","doknr":"OLD308569","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1127.3A5302.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"3 A 5302/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.352,01 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Er-\nfolg.\n\n3\n\nDie vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachten \nGründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtig-\nkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) in der vom Kläger dargelegten Hinsicht zu \nwecken, weil sie allenfalls Teile der Begründung, nicht aber \ndas Ergebnis der gefällten Entscheidung in Frage stellen.\n\n4\n\nDie vom Kläger angegriffene rechtliche Bewertung des Ver-\nwaltungsgerichts, die vom Beklagten ausgestellte und an die \nKreissparkasse H. übersandte \n\"Straßenanliegerbescheinigung\" vom 23. September 1980 stehe \neiner Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für \ndie erstmalige Herstellung des S. weg nach dem Grundsatz \nvon Treu und Glauben nicht entgegen, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Daß eine zu Finanzierungszwecken ausgestellte \nAnliegerbescheinigung regelmäßig nicht als Zusicherung \nanzusehen ist, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen \nwerde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller hiermit - \nobjektiv erkennbar - keine rechtliche Verpflichtung begründen, \nsondern allein seine Rechtsauffassung über die \nBeitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen \nwill, und daß dies dazu führt, daß sie als hinreichende \nVertrauensgrundlage ausscheidet, entspricht der Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats.\n\n5\n\n Vgl. etwa das vom Verwaltungsgericht zi-\ntierte Urteil des Senats vom 12. April \n1989 - 3 A 1637/88 -, NWVBl. 1990, 63 (64 \na.E.) sowie Urteil vom 19. April 1989 - 3 \nA 1518/87 -, UA S. 7; ferner Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. \nAufl. 1995, § 10 Rdn. 14 unter Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 1968 - IV C \n60.66 -, Buchholz 406.11 § 133 Nr. 20, S. \n83 (84).\n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, von \ndieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n7\n\nSoweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag darauf \nverweist, die Anliegerbescheinigung erschöpfe sich nicht in \nder Darlegung einer Rechtsauffassung, sondern bestätige \nweitergehend die Endgültigkeit des geschaffenen \nStraßenausbauzustandes und die Zahlung der hierauf \nentfallenden Kosten, stellt dies die Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils ebenfalls nicht in Frage. Denn das \nVerwaltungsgericht hat seine Bewertung, die Anliegerbe-\nscheinigung begründe keinen Vertrauensschutz, durch Bezugnahme \nauf sein früheres Urteil vom 20. Juni 1989 im Rechtsstreit der \nBeteiligten 17 K 4083/87 zusätzlich darauf gestützt, daß die \nBescheinigung für den Kläger erkennbar unrichtig gewesen sei, \nweil dieser in der Vergangenheit (nur) zu Teilbeiträgen für \nTeileinrichtungen der Straße herangezogen worden sei. Auf \ndiese schon für sich allein tragende Begründung des \nangefochtenen Urteils geht der Kläger in seinem \nZulassungsantrag nicht ein.\n\n8\n\nAuch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Das \nVorbringen des Klägers, \"ein solcher Fall sei bisher - soweit \nerkennbar - vom Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden \nworden\", genügt zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nicht. \nDenn es fehlen hinreichende Ausführungen dazu, in welcher Hin-\nsicht der vorliegende Fall verallgemeinerungsfähige Tatsachen- \noder Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung durch eine - bei Zu-\nlassung ergehende - Berufungsentscheidung erwartet werden \nkann.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/3-a-5302-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/3-a-5302-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308569","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.672860+00:00"}}