{"status":"available","doknr":"OLD308574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1127.16B2290.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"16 B 2290/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \ndenn es liegen weder die Voraussetzungen des von der \nAntragsgegnerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch \ndie Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Abweichung von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (§ 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen der Antragsgegnerin reicht nicht \naus, die entscheidungstragenden Gründe des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses nachhaltig zu erschüttern \n- so OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1998 \n- 24 B 370/98 - m.w.N. -\n\n4\n\nund bei summarischer Prüfung die Annahme zu rechtfertigen, \nder Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei \nwahrscheinlicher als dessen Mißerfolg.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl \n1998, 244; VGH Kassel, Beschluß vom \n4. April 1997 - 12 TZ 1097/97 -, NVwZ \n1998, 195. \n\n6\n\nSoweit man nämlich für die Fachrichtung \"Sozialpädagogik\" \nauf der Grundlage der Stellungnahme des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1998 \nund des dort angezogenen Berichtes des Dezernates 3 - schul- \nund hochschulfachliche Angelegenheiten - vom 23. Januar 1998 \n- 3.27 - NL - gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG insgesamt von \neiner Gleichwertigkeit der Hogeschool Enschede als \nAusbildungsstätte ausgehen will, wird man konsequenterweise \nauch die dem niederländischen Bildungssystem eigene \nBesonderheit einer - über ein bloßes Praktikum \nhinausgehenden - permanenten fachbezogenen beruflichen \nTätigkeit als integrativen Bestandteil der Ausbildung \nakzeptieren müssen. Die Beurteilung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 \nBAföG setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in \n§ 2 Abs. 1 BAföG orientierten wertenden Vergleich der \nAusbildungsgänge und der durch diese vermittelten \nBerufsqualifikationen voraus, wie sie von der ausländischen \nBildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift \nfallenden inländischeen Ausbildungsstätte andererseits \nangeboten und vermittelt werden. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember \n1997 - 5 C 3.96 -, NVwZ-RR 1998, 501 = \nFamRZ 1998, 991. \n\n8\n\nBestimmt sich dies u.a. aus Art und Inhalt der \nAusbildung\n\n9\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April \n1982 - 5 C 78.80 -, Buchholz 436.36 § 5 \nBAföG Nr. 2; Beschluß vom 28. Juli 1982 \n- 5 B 83.81 -, Buchholz aaO Nr. 3 -\n\n10\n\nund werden Lernstoff und Lernziele insoweit teilweise durch \neine praktische Tätigkeit vermittelt, wie es hier nach dem \nSystem der modularisierten Ausbildung erfolgen soll, dürfte es \nsich dabei - funktionell gesehen - nicht um eine neben der \nAusbildung betriebene Berufstätigkeit im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln.\n\n11\n\nVgl. Urteile vom 14. Dezember 1994 \n- 11 C 28.93 -, FamRZ 1995, 839 (840), \nvom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ \n1989, 216 (217), und vom 30. Oktober \n1975 - V C 15.74 -, FamRZ 1976, 242. \n\n12\n\nEine abschließende Entscheidung der Problematik, inwieweit \nhier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erfüllt \nwerden, muß allerdings einem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n13\n\nDas Zulassungsbegehren kann auch nicht auf § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt werden, wonach die Beschwerde \nzuzulassen ist, wenn der Beschluß von einer Entscheidung der \nin dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf \ndieser Abweichung beruht. Dieser Zulassungsgrund ist in \nentsprechender Anwendung der zur Divergenzrevision des § 132 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO, der er nachgebildet ist, \nvgl. insoweit die Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung zum \n6. VwGO-ÄndG, BT-Drucksache 13/3993, \nS. 13 zu Nr. 15 (§ 124 VwGO), \n\n14\n\nentwickelten Grundsätze gegeben, wenn der angegriffene \nBeschluß in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von einem \nin der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngenannten Gerichte enthaltenen entscheidungserheblichen \nabstrakten Rechtssatz abweicht; die lediglich unrichtige \nAnwendung eines solchen Rechtssatzes ist dagegen nicht \nausreichend. \n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 132 \nRdnr. 14 m.w.N. zum Revisionsrecht.\n\n16\n\nDie Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, daß der \nAntragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der \nabgewichen worden sein soll, sowie den in dieser Entscheidung \nenthaltenen abstrakten Rechtssatz bezeichnet sowie zum anderen \neinen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten \nRechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführt bzw. \n- soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich \nausgesprochen ist - herausarbeitet \n- vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. März \n1975 - 6 CB 47.74 -, Buchholz 310, \n§ 132 VwGO Nr. 130; Redeker/von \nOertzen, 12. Auflage, § 133 Rdnr. 10 \nm.w.N. -\n\n17\n\nund zudem näher ausführt, worin die geltend gemachte \nAbweichung zu sehen ist und warum die angegriffene \nEntscheidung auf dieser Abweichung beruht. \n\n18\n\nVgl. in diesem Sinne entsprechend \nzum Revisionsrecht: Redeker/von \nOertzen, aaO; Kopp/Schenke, aaO, § 133 \nRdnr. 16, jeweils m.w.N. \n\n19\n\nDer Antragsgegner hat vorliegend aber weder einen im \nBeschluß des OVG NW vom 19. Dezember 1996 - 16 E 752/96 u. \n16 B 1689/96 - enthaltenen abstrakten Rechtssatz noch einen \nanderslautenden abstrakten Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung nachvollziehbar benannt. Zudem kann das \nVerwaltungsgericht nicht dahin verstanden werden, daß es der \nvon ihr zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung \neine eigene - abweichende - Auffassung entgegensetzt, sondern \nes versteht den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt \nlediglich als einen von dieser Rechtsprechung aufgrund seiner \nindividuellen Besonderheiten von vornherein nicht erfaßten \nSonderfall. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/16-b-2290-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/16-b-2290-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308574","retrieved":"2026-07-09 03:37:46.103892+00:00"}}