{"status":"available","doknr":"OLD308580","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1126.2B1579.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-26","aktenzeichen":"2 B 1579/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 1997 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die \nAntragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Der von \nden Antragstellern (sinngemäß) gestellte Antrag,\n\n3\n\nunter Änderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung \nihres Widerspruchs gegen den Bescheid \ndes Bundesverwaltungsamtes vom \n22. Oktober 1997 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden öffentlichen und privaten Interessen an der \nsofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides fällt zugunsten \nder Antragsteller aus. \n\n5\n\nZwar kann nach der im vorliegenden Verfahren allein \ndurchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nnicht festgestellt werden, daß der angefochtene Bescheid \noffensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für den \nRücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 und Abs. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), da dieser Bescheid \nnicht eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt \noder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG ). Nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen, \nbegünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich im Ermessen der \nBehörde, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist.\n\n6\n\nHinsichtlich des Antragstellers zu 1) kann nicht \nfestgestellt werden, daß der ihm erteilte Aufnahmebescheid vom \n6. Dezember 1996, den die Antragsgegnerin durch den \nangefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 1997 zurückgenommen \nhat, im Umfang der erfolgten Rücknahme rechtswidrig ist. Der \ndem Antragsteller zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014 (BVFG), erteilte \nAufnahmebescheid gab ihm das Recht auf Einreise und Aufenthalt \nin der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Bescheid hat die \nAntragsgegnerin durch den Bescheid vom 22. Dezember 1995 \ninsgesamt zurückgenommen mit der Begründung, der Antragsteller \nzu 1) habe keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid, der \ndeshalb rechtswidrig sei. Ob die umfassende Rücknahme des \nAufnahmebescheides in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Stütze \nfindet, ist jedoch fraglich. Denn selbst wenn davon \nausgegangen wird, daß der Antragsteller zu 1) wegen der \nfehlenden Vermittlung bestätigender Merkmale im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG kein deutscher Volkszugehöriger ist \nund ihm deshalb ein Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG nicht zusteht, steht gleichwohl nicht fest, daß der ihm \naufgrund dieser Vorschrift erteilte Aufnahmebescheid insgesamt \nersatzlos zurückgenommen werden kann. Denn es kann nach der \nhier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller \nzu 1) aus anderen Gründen ein Aufnahmeanspruch zusteht, der \nihm jedenfalls das Recht gibt, in die Bundesrepublik \nDeutschland einzureisen und dort ständigen Aufenthalt zu \nnehmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob \nder Antragsteller zu 1) entsprechend seinem Antrag vom \n26. September 1994 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides in Form der \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid seines mit dem \nAufnahmebescheid vom 4. August 1993 am \n22. Dezember 1993 und damit als Spätaussiedler in die \nBundesrepublik Deutschland eingereisten Vaters auch noch nach \ndessen Anerkennung als Spätaussiedler durch Erteilung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung am 3. März 1994 hat, ist eine \nschwierige Rechtsfrage, zu deren Beantwortung weder \nhöchstrichterliche Rechtsprechung noch eine Entscheidung des \nSenates vorliegt, die der Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben muß.\n\n7\n\nDie danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt \naber zugunsten des Antragstellers zu 1) aus.\n\n8\n\nWesentliches Interesse des Antragstellers zu 1) an der \nAufrechterhaltung des Aufnahmebescheides ist, daß dieser \nBescheid die rechtliche Grundlage für seinen weiteren \n(vorläufigen) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland \ndarstellen und er deshalb durch ausländerrechtliche Maßnahmen \nnicht gezwungen werden kann, in das Herkunftsgebiet \nzurückzukehren. Seine (möglicher-weise nur vorübergehende) \nRückkehr in das Herkunftsgebiet ist mit hohem persönlichen, \nfinanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, weil er \ndas Herkunftsgebiet mit Aufnahmebescheid unter endgültiger \nAufgabe seines dortigen Lebensmittelpunktes verlassen hat. Da \nsowohl seine Eltern als auch seine Geschwister auf Dauer in \nder Bundesrepublik Deutschland leben, hat er darüber hinaus \nauch ein Interesse an einer Familienzusammenführung im \nBundesgebiet. Aus diesen Gründen folgt ein gewichtiges \nprivates Interesse des Antragstellers zu 1), den Ausgang des \nHauptsacheverfahrens im Bundesgebiet abwarten zu können.\n\n9\n\nHinter diesem privaten Interesse des Antragstellers zu 1) \nan der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs tritt das \nvon der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung des angefochtenen \nRücknahmebescheides zurück. Die Antragsgegnerin hat dieses \nInteresse vor allem damit begründet, daß der Aufnahmebescheid \nWirksamkeit gegenüber anderen Behörden entfalte und \ninsbesondere der Aufenthalt eines abgelehnten \nAufnahmebewerbers während eines zeitlich nicht absehbaren \nRechtsbehelfs- oder Klageverfahrens zu unzumutbaren \nfinanziellen Belastungen der Kommunen im Bereich der \nSozialhilfe führe. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß \numfassend gewährte Eingliederungsmaßnahmen wie z.B. Leistungen \nbei Krankheit gemäß § 11 BVFG später nicht mehr \nzurückgefordert werden könnten. Schließlich könnten \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Abschluß des Verfahrens \nnicht mehr zumutbar sein.\n\n10\n\nDieses Vollziehungsinteresse ist jedoch hier unter \nBerücksichtigung des Charakters des \nAussiedleraufnahmeverfahrens nur von geringem Gewicht. Da auch \nim Hinblick auf die mit der Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen vor der Erteilung des \nAufnahmebescheides keine abschließende, sondern lediglich eine \n\"vorläufige Prüfung\" der Spätaussiedlereigenschaft \nstattfindet,\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, \n938,\n\n12\n\nschließt diese konkrete gesetzliche Ausgestaltung des \nAufnahmeverfahrens nicht aus, daß eine solche Prüfung sich - \nwie hier durch die Einleitung eines Verfahrens zur Rücknahme \ndes Aufnahmebescheides - auch nach der Einreise des \nAufnahmebewerbers ins Bundesgebiet noch fortsetzen kann mit \nder Folge, daß die mit der Fortführung des Aufnahmeverfahrens \nim Bundesgebiet unmittelbar verbundenen Belastungen auch \ngrundsätzlich vom Staat zu tragen sind. Darüber hinaus besteht \ndie von der Antragsgegnerin genannte Gefahr, gewährte \nEingliederungsmaßnahmen könnten nicht zurückgefordert werden, \nim vorliegenden Verfahren nicht, da diese Leistungen nicht von \ndem Vorliegen eines Aufnahmebescheides abhängig sind, sondern \nvoraussetzen, daß der Anspruchsberechtigte Spätaussiedler ist. \nInsoweit haben die Behörden eine eigene Prüfung durchzuführen \noder eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG zu \nverlangen.\n\n13\n\nVgl. insoweit Urteil des Senats vom \n24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 -.\n\n14\n\nAbgesehen davon kommen die von der Antragsgegnerin \nausdrücklich angeführten Leistungen gemäß § 11 BVFG im Falle \ndes Antragstellers zu 1) schon deswegen nicht in Betracht, \nweil diese nur bei Krankheitsfällen innerhalb der ersten drei \nMonate nach der Einreise gewährt werden. Dieser Zeitraum ist \ninzwischen jedoch längst abgelaufen.\n\n15\n\nWeitere Gründe, die ein Vollzugsinteresse der \nAntragsgegnerin begründen könnten, das ein Absehen von der \ngenerellen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach \nWiderspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, \nrechtfertigt, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen \nworden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n16\n\nAuch die Antragsteller zu 2) bis 4) haben ein überwiegendes \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Da \ndem Widerspruch des Antragstellers zu 1) - wie oben dargelegt \n- gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung zukommt, \nist er weiterhin im Besitz eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG, in den seine Angehörigen einbezogen werden \nkönnen. Gründe, die ihrer Einbeziehung entgegenstünden, sind \nnicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-26/2-b-1579-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-26/2-b-1579-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308580","retrieved":"2026-07-09 03:37:46.542203+00:00"}}