{"status":"available","doknr":"OLD308585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1126.13B2217.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-26","aktenzeichen":"13 B 2217/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des \nVerfahrensverstoßes i.S.d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 146 Abs. 4 \nVwGO liegt nicht vor. Der von der Antragstellerin behauptete \nVerstoß gegen das Gehörsrecht ist nicht feststellbar. Dieses \nProzeßgrundrecht gibt einer Streitpartei das Recht, alles aus \nihrer Sicht Wesentliche dem Gericht vorzutragen, und \nverpflichtet das Gericht, diesen Parteivortrag zur Kenntnis zu \nnehmen und in seine Entscheidungsfindung einzustellen. Das \nGehörsrecht ist nicht erst durch persönliche Anhörung der \nPartei gewahrt; es reicht vielmehr die Möglichkeit der Partei, \nihr Vorbringen dem Gericht schriftlich zur Kenntnis zu \nbringen. Das gilt insbesondere für Verfahren, über die das \nGericht ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet oder \nentscheiden kann. Zu letzteren zählt das Verfahren auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, das nach \nErmessen des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung oder \nohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 123 Abs. 3 \nVwGO, § 921 ZPO). \n\n4\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 11. \nAufl., § 123 Rdn. 31.\n\n5\n\nIm schriftlichen Verfahren kann die Streitpartei ihren \nAnspruch auf rechtliches Gehör dadurch wahrnehmen, daß sie \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO, \n§ 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht. \n\n6\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Gehörsrecht der \nAntragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren gewahrt worden. \nDie Antragstellerin hatte die Möglichkeit, alles aus ihrer \nSicht Wesentliche vorzutragen und es ist nicht feststellbar, \ndaß das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht zur Kenntnis \ngenommen oder bei seiner Entscheidungsfindung nicht erwogen \nhätte. \n\n7\n\nDem Verwaltungsgericht ist entgegen der Antragstellerin \nauch kein Verfahrensfehler in der Form mangelnder \nAmtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlaufen. Zwar ist das \nVerwaltungsgericht im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO \nnicht auf das Vorbringen und die Glaubhaftmachung der \nStreitpartei beschränkt und kann vielmehr ergänzende \nErmittlungen anstellen. Doch steht letzteres im Ermessen des \nGerichts.\n\n8\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., \nRdn. 32.\n\n9\n\nHier hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei die von \nder Antragstellerin zum Zwecke der Überprüfung der Bewertung \nihrer Zweitstudiengründe durch die Tierärztliche Hochschule \nI. für erforderlich gehaltene Anhörung ihrer Person \nnicht vorgenommen und eine ergänzende Stellungnahme jener \nHochschule nicht eingeholt. Denn maßgeblich für die Bewertung \nvon Zweitstudiengründen eines Studienbewerbers sind allein die \nvon diesem mit seinem fristgerechten Zulassungsantrag \nangegebenen Gründe und nicht etwa Gründe sowie Erwägungen und \nStellungnahmen, die erst im gerichtlichen Verfahren \nvorgebracht werden. Das folgt aus der Fristen- und \nAusschlußregelung des § 3 Abs. 1, 2 u. 4 VergabeVO und \nrechtfertigt sich daraus, daß der Antragsgegnerin ab einem \nfesten Zeitpunkt sämtliche zulassungsrelevanten Daten der \nStudienbewerber vorliegen müssen, um in der Kürze der bis zum \nSemesterbeginn verbleibenden Zeit zu einem sicheren Ergebnis \nder Auswahl und Verteilung der Bewerber zu gelangen und \nentsprechende Zulassungsbescheide auszusprechen, die mit \nRücksicht auf das Vertrauen der erfolgreichen Studienbewerber \nkeinen Veränderungen mehr unterworfen sein dürfen. Bei der im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung konnte das Verwaltungsgericht ausgehend \nvon der Zweitstudienbegründung der Antragstellerin zu der \nBeurteilung gelangen, daß letztere nicht in die Fallgruppen 1 \nbis 4 einzuordnen sei und die Zuerkennung von nur einem Punkt \ndurch die Hochschullehrer der Tierärztlichen Hochschule \nI. als Gutachter unter Beachtung ihres \nBewertungsfreiraums rechtlich unangreifbar sei. Das \nVerwaltungsgericht hat dazu sachliche Erwägungen angeführt und \nhinreichend dargelegt, so daß eine ermessensfehlerhaft \nversäumte weitergehende Amtsermittlung nicht feststellbar ist. \n\n10\n\nSollte die Antragstellerin mit ihren Ausführungen unter II. \nihrer Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ngeltend machen wollen, griffe auch dieser Zulassungsgrund \nnicht durch. Der Senat hat derartige Zweifel nicht. Denn \nausgehend von ihrer Zweitstudienbegründung im Zulassungsantrag \nund den dazu beigefügten Unterlagen sind ihre Gründe für das \nangestrebte Zweitstudium der Tiermedizin nicht von überragend \nwichtiger Bedeutung, nicht durch hervorragende Leistungen \nbelegt oder von besonderem allgemeinem Interesse (11 Punkte) \noder von besonderem Gewicht und durch bisherige Leistungen der \nAntragstellerin belegt (9 Punkte) oder auch nur gewichtig und \ndurch ihren wissenschaftlichen Werdegang belegt (7 Punkte). \nFerner kann nicht von einer erheblichen Verbesserung der \nberuflichen Situation der Antragstellerin in Form einer \nsinnvollen Ergänzung des Erststudiums gesprochen werden (7 \nPunkte). Für eine erhebliche sonstige Verbesserung der \nberuflichen Situation - hier einer Humanmedizinerin - durch \nein Zweitstudium der Tiermedizin (4 Punkte) gibt die \nBegründung der Antragstellerin nichts her und einen Beruf, der \nzwingend zwei abgeschlossene Studiengänge vorschreibt (9 \nPunkte), strebt die Antragstellerin nicht an. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-26/13-b-2217-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-26/13-b-2217-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308585","retrieved":"2026-07-09 03:37:47.020532+00:00"}}