{"status":"available","doknr":"OLD308596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1125.16A3778.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"16 A 3778/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung mit dem Antrag, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 16. Januar \n1995 und des Widerspruchsbescheides vom \n6. Februar 1995 zu verpflichten, dem \nKläger einen leistungsabhängigen Teil- \nerlaß nach § 18b Abs. 1 Satz 1 BAföG zu \ngewähren, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDahinstehen kann, ob der Kläger die Antragsfrist gemäß \n§ 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG gewahrt hat und ob ihm gemäß § 27 \nAbs. 1 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren \nist. Dem Kläger steht ein Teilerlaß des Darlehens gemäß § 18b \nAbs. 1 BAföG schon deshalb nicht zu, weil ihm für das an der \nUniversität des Saarlandes am 21. Oktober 1994 mit der Diplom-\nPrüfung abgeschlossene Studium Ausbildungsförderung nicht \ngewährt worden ist. Dies ist vielmehr ausschließlich für das \nStudium der Rechtswissenschaft an der Universität H. \nerfolgt. Diese Ausbildung hatte der Kläger beendet, nachdem er \ndas Erste Juristische Staatsexamen in zwei Versuchen nicht \nbestanden hatte. \n\n5\n\nZwar sind beide Ausbildungen einem Ausbildungsabschnitt \nzuzuordnen. Ausbildungsabschnitt im Sinne des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes ist nach dessen § 2 Abs. 5 \nSatz 2 die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer \nAusbildungsart einschließlich der im Zusammenhang hiermit \ngeforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch \nverbracht wird. Der Kläger hat die Ausbildung an der \nUniversität H. weder abgeschlossen noch liegt ein \nAbbruch im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG vor. Ein \nAuszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch \nvon Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart \neinschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten \nPraktika endgültig aufgibt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Das ist \nnach der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zum Ausdruck gebrachten \nSystematik nicht der Fall, wenn lediglich die Fachrichtung \ngewechselt wird (\"die Ausbildung abgebrochen oder die \nFachrichtung gewechselt\"). Nach der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG \nenthaltenen Legaldefinition liegt ein Fachrichtungswechsel \nvor, wenn ein anderer Abschluß angestrebt wird. Davon ist \ninsbesondere auszugehen, wenn eine Diplomprüfung anstelle \neines Staatsexamens abgelegt werden soll. \n\n6\n\nVgl. Blanke in: Rothe/Blanke, BAföG, \n5. Auflage, Stand: Juli 1998, § 7 \nRn 40.1.2.\n\n7\n\nSo liegt der Fall hier: Ausweislich der von dem Kläger \nvorgelegten Examensurkunde vom 21. Oktober 1994 hat er an der \nUniversität des Saarlandes nach bestandener Diplomprüfung den \nHochschulgrad eines Lizentiaten des Rechts erhalten. Bei dem \nzugrundeliegenden Studiengang handelt es sich ausweislich der \nOrdnung für die Verleihung des Hochschulgrades eines \nLizentiaten des Rechts vom 11. Februar 1981 und der \nvorgelegten Bescheinigung der Universität des Saarlandes vom \n27. Oktober 1994 um eine Ausbildung, die mit der Diplomprüfung \nendet. Demgegenüber hat der Kläger an der Universität \nH. das Erste Juristische Staatsexamen angestrebt. Daß \nbeide Abschlüsse nicht identisch sind, kommt im übrigen auch \nin § 5 DRiG zum Ausdruck; danach erfordert die Befähigung zum \nRichteramt u.a. die Erste Juristische Staatsprüfung und läßt \nandere Studiengänge bzw. Abschlüsse nicht ausreichen. Die \nTatsache, daß das Studium der Rechtswissenschaft und das \nLizentiat von dem Fachbereich Rechtswissenschaft der \nUniversität des Saarlandes hinsichtlich der \nPromotionsvoraussetzungen und der Einstellung \nwissenschaftlicher Mitarbeiter als gleichwertig betrachtet \nwerden, wie aus der vorgelegten Bescheinigung vom 27. Oktober \n1994 folgt, reicht unter dem hier zu beurteilenden \nGesichtspunkt nicht aus. \n\n8\n\nStellte die Aufnahme des Studiums des Klägers an der \nUniversität des Saarlandes danach nur einen \nFachrichtungswechsel dar, kann diese Ausbildung mit dem \nvorangegangenem Studium an der Universität H. dennoch \nnicht als einheitlicher Ausbildungsabschnitt iSv § 18b Abs. 1 \nSatz 1 BAföG angesehen werden mit der Folge, daß das für diese \nAusbildung geleistete Darlehen teilweise zu erlassen wäre. Der \nSenat hat insoweit zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: \n\n9\n\n\"Denn soweit die Zusammenfassung \nmehrerer Ausbildungen zu einem \neinheitlichen Ausbildungsabschnitt den \nAuszubildenden begünstigt, wie \ngrundsätzlich auch bei der Anwendung \ndes § 18b Abs. 1 BAföG (vgl. Blanke in \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 \nRn. 39.3), ist dies nur dann \ngerechtfertigt, wenn der \nFachrichtungswechsel im Sinne des § 7 \nAbs. 3 Satz 1 BAföG aus wichtigem \nGrunde erfolgt ist. Lag kein wichtiger \nGrund vor, war die anschließende andere \nAusbildung nicht förderungsfähig und \ndaher auch nicht fähig, sich \nförderungsrechtlich - jedenfalls im \nRahmen des § 18b Abs. 1 BAföG - noch \nauf die zuvor betriebenen und \ngeförderten Ausbildungen auszuwirken. \nAußerdem ist es nur bei Vorliegen eines \nwichtigen Grundes interessengerecht, \ndem Darlehensnehmer im Wege der \nAnwendung des § 18b Abs. 1 BAföG auch \nsolche Darlehen (teilweise) zu \nerlassen, die er für eine \nvorangegangene Ausbildung ungeachtet \nder Qualität der dort erbrachten \nLeistungen erhalten hat, sofern er nur \nden Ausbildungsabschnitt insgesamt mit \neinem Ergebnis abgeschlossen hat, daß \ndie Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 \nBAföG erfüllt. Dagegen ist es nicht \nsachgerecht, von einem einheitlichen \nAusbildungsabschnitt auszugehen, wenn \nder Wechsel zur anderen Ausbildung ohne \nwichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 \nSatz 1 BAföG vorgenommen worden ist, \nauch wenn diese andere Ausbildung mit \neinem den leistungsabhängigen Teilerlaß \nin materiell-rechtlicher Hinsicht \nrechtfertigenden Ergebnis abgeschlossen \nworden ist. Das ergibt sich auch unter \nBerücksichtigung des Umstands, daß \nanderenfalls ein nicht einleuchtender \nWertungswiderspruch stattfinden würde, \nweil nämlich nach einem vorangegangenen \nAbbruch der Ausbildung im Sinne des § 7 \nAbs. 3 Satz 2 BAföG und damit auch des \n§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG in jedem Falle \nein einheitlicher Ausbildungsabschnitt \nnicht vorliegt und damit der Teilerlaß \nnicht die für die abgebrochene(n) \nAusbildung(en) geleisteten Darlehen \nerfassen kann, auch wenn die nach dem \nAbbruch durchgeführte Ausbildung aus \nwichtigem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 \nSatz 1 BAföG aufgenommen worden \nist.\"\n\n10\n\nOVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1994 \n- 16 A 1643/94 -. \n\n11\n\nDaß hier ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel \nnicht angenommen werden kann, nachdem der Kläger für das \nStudium an der Universität H. von 1982 bis 1988 \nAusbildungsförderung in Anspruch genommen hatte, bedarf keiner \nweiteren Ausführungen. \n\n12\n\nIm übrigen konnte der Kläger ausbildungsförderungsrechtlich \neinen Fachrichtungswechsel nicht mehr vornehmen, nachdem er \nendgültig nach zweimaligen Versuchen die Erste Juristische \nStaatsprüfung nicht bestanden hatte. Mit dem endgültigen \nNichtbestehen der Abschlußprüfung ist die Ausbildung auch \nförderungsrechtlich beendet mit der Folge, daß im Anschluß \ndaran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht \nmehr möglich ist.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar \n1984 - 5 C 1.82 -, FamRZ 1984, 1155. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n15\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-25/16-a-3778-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":8},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-25/16-a-3778-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308596","retrieved":"2026-07-09 03:37:47.844048+00:00"}}