{"status":"available","doknr":"OLD308595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1125.13A587.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"13 A 587/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nBereits Anfang 1994 war im Bestand des Schweinezucht und -\nmast betreibenden Klägers ein hoher Verseuchungsgrad durch \nAujeszkysche Krankheit (AK) sowohl im Zucht- als auch im \nMastbereich festgestellt worden. Im Jahre 1996 wurden \nab Januar mehrfach in seinem Betrieb AK-Blutuntersuchungen \ndurchgeführt, die bis auf eine Ausnahme stets positive Befunde \nergaben. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 1996 (Tag der Aufgabe zur \nPost) war der Kläger aufgefordert worden, den Beitrag zur \nTierseuchenkasse in Höhe von 3.780,-- DM binnen eines Monats \nnach Bescheidzugang zu zahlen. Diesen Betrag nebst \nSäumniszuschlag zahlte der Kläger erst nach Mahnung am \n19. Juni 1996. \n\n4\n\nZur Entfernung der AK-Reagenten ordnete der \nOberkreisdirektor mit Bescheid vom 3. Juli 1996 die Tötung von \nzwei Ebern und 47 Sauen an, die bis zum 3. September 1996 \nvollzogen wurde. Zudem gab er dem Kläger auf, keine \nZuchtschweine ohne Nachuntersuchung der restlichen Zuchttiere \nund vor Ablauf einer festgesetzten Karenzfrist in seinen \nBestand einzustellen. \n\n5\n\nUnter dem 3. Juli 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten \neine Entschädigung in Höhe von - nach der Tötung ermittelten -\n23.186,41 DM (Schätzwert der Tiere 43.604,-- DM abzüglich \nSchlachterlös 20.417,90 DM) und eine Beihilfe für 49 über fünf \nWochen nicht belegbare Sauen-/Eberplätze in Höhe von \n2.450,-- DM.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 1996 lehnte der Beklagte den \nEntschädigungsantrag ab, weil der Kläger den \nTierseuchenkassenbeitrag verspätet gezahlt habe. Den hiergegen \ngeführten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 12. November \n1996 zurück.\n\n7\n\nHierauf hat der Kläger am 27. November 1996 Klage erhoben \nund vorgetragen: Er habe den Beitrag zur Tierseuchenkasse \nlediglich aus Versehen verspätet gezahlt. Den ihn betreffenden \nBeitragsbescheid habe er gemeinsam mit dem für seinen \nseinerzeit bei der Bundeswehr befindlichen Sohn erhalten. Den \nletzteren Bescheid habe er beglichen, den seinen jedoch \nübersehen. Die landwirtschaftlichen Arbeiten und die \nBuchführung seien ihm seinerzeit infolge der Abwesenheit \nseines Sohnes über den Kopf gewachsen. Der \nEntschädigungsausschluß bedeute für ihn eine außerordentliche \nHärte, die für ihn nicht verkraftbar und unbillig sowie \nunverhältnismäßig sei. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nablehnenden Bescheides vom 29. Oktober \n1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. November \n1996 zu verpflichten, ihm die \nbeantragte Entschädigung nach dem \nTierseuchengesetz wegen Schaden im \nRahmen der AK-Sanierung auf der \nGrundlage seines Antrages vom 3. Juli \n1996 zu gewähren. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Die verspätete Erfüllung der \nBeitragspflicht sei schuldhaft und zwar fahrlässig gewesen. \nDas Verschulden sei nicht gering. Bei Überlastung hätte der \nKläger einen Dritten einschalten müssen. Er habe gewußt, daß \ndie Erfüllung der Beitragspflicht Voraussetzung jeder \nEntschädigung sei. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat durch das angefochtene \nUrteil vom 26. November 1997 die Klage abgewiesen. Die \nhiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Beschluß vom \n3. April 1998 zugelassen.\n\n14\n\nDer Kläger trägt vor: Ein Entschädigungs- und \nBeihilfeanspruch scheitere nicht an § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG. \nDas könne nur der Fall sein, wenn die Beitragspflicht bei \nBeginn des Versicherungsfalles noch nicht erfüllt sei, woran \nes hier fehle. Auch im Beitragsbescheid heiße es: \"Bis zur \nvollständigen Zahlung aller Beiträge entfallen mögliche \nEntschädigungsansprüche\". Er habe noch vor der \nTötungsanordnung gezahlt. Selbst bei angenommener geringer \nSchuld müsse eine Teilentschädigung gezahlt werden. Es sei \nnicht dargelegt, weshalb eine geringe Schuld zu verneinen \nsei.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor: Der Versicherungsfall sei schon im Januar \n1996 durch den positiven AK-Befund eingetreten. Der Kläger \nhabe bezüglich der rechtzeitigen Zahlung die erforderliche \nSorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt. Eine \ngeringe Schuld liege nicht mehr vor. Die Beitragspflicht sei \ndie Hauptpflicht des Landwirtes als Mitglied der \nTierseuchenkasse. Bei Zahlung des Beitrages für seinen Sohn \nhabe sich dem Kläger seine eigene Beitragspflicht aufdrängen \nmüssen. Diese habe er nicht nur kurzfristig, sondern sogar \ndrei Monate nicht erfüllt. Bei eventueller Überlastung hätte \ner rechtzeitig einen Dritten einschalten müssen. Eine \nunbillige Härte liege nicht vor, weil sie dem vom Gesetz \ngewollten Sanktionscharakter entspreche. \n\n20\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine \nEntschädigung nach §§ 66 ff. TierSG wegen der angeordneten und \ndurchgeführten Tötung von 49 AK-infizierten Zuchtschweinen. \n\n24\n\nDer Entschädigungsanspruch entfällt nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 \nTierSG, weil der Kläger schuldhaft seine Beitragspflicht nicht \nerfüllt hat. Zwar hatte er mit dem am 19. Juni 1996 bei der \nTierseuchenkasse eingegangenen Beitrag, für den nach \nzugrundezulegendem Zugang des Beitragsbescheides am \n24. Februar 1996 ein einmonatiges Zahlungsziel eingeräumt war, \nseine Pflicht zur Beitragsentrichtung noch vor der \nTötungsanordnung vom 3. Juli 1996 erfüllt. Doch liegt in der \nverspäteten Zahlung gleichwohl eine Nichterfüllung der \nBeitragspflicht und ist diese im Rahmen des \nEntschädigungsausschlusses nach der o. a. Regelung \nberücksichtigungsfähig. Die Beitragspflicht des der \nTierseuchenkasse angeschlossenen Tierbesitzers beinhaltet \nnämlich nicht nur die Zahlung des Beitrages schlechthin, \nsondern die \"rechtzeitige\" Zahlung innerhalb der - hier \ngroßzügig - gesetzten Frist. Daß die Beitragspflicht die \nrechtzeitige Beitragsleistung umfaßt, ist in der \nRechtsprechung nicht zweifelhaft. \n\n25\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n17. Dezember 1996 - 3 B 56.96 -; Urteil \ndes Senats vom 22. Mai 1984 - 13 A \n1863/83 -, AgrarR 1985, 80.\n\n26\n\nDer Kläger hat jedoch den Tierseuchenkassenbeitrag für das \nGeschäftsjahr 1996 lange nach dem gesetzten Zahlungsziel und \nerst nach Mahnung entrichtet. \n\n27\n\nDer Wortlaut der Ausschlußregelung des § 69 Abs. 3 Nr. 2 \nTierSG stellt nicht ab auf einen bestimmten Zeitpunkt der \nNichterfüllung der Beitragspflicht. Allerdings unterliegt es \nkeinem Zweifel, daß eine im Zeitpunkt der die Entschädigung \nauslösenden Behördenmaßnahme (Tötungsanordnung oder \nTötungsdurchführung) noch vorliegende Nichterfüllung der \nBeitragspflicht zum Entschädigungsausschluß führt. Der \nWortlaut des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG deckte überdies sogar \neinen Entschädigungsausschluß für den Fall, daß der Beitrag \nverspätet, wenn auch noch vor der Tötungsanordnung oder \nTötungsdurchführung gezahlt worden ist. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts wird ein solcher Ausschluß \njedoch nicht von jeder irgendwann in der Vergangenheit \nliegenden Beitragspflichtverletzung ausgelöst. Nach der \n- bereits erwähnten - Rechtsprechung des Senats entfällt \nallerdings im Falle einer vor dem Schadenseintritt liegenden \nverspäteten Beitragszahlung die Entschädigung jedenfalls dann, \nwenn die Beitragspflichtverletzung im Zeitpunkt des Eintritts \ndes durch den Beitrag abzusichernden Seuchenfalles vorlag. Der \nEintritt des Seuchenfalles ist anzunehmen mit dem \nBekanntwerden von konkreten Anzeichen, die den Ausbruch einer \nSeuche bei den zu entschädigenden Tieren befürchten und \nbehördliche Bekämpfungsmaßnahmen erwarten lassen.\n\n28\n\nZwar hatte der Senat seinerzeit diesen Zeitpunkt u. a. aus \neiner entsprechenden Anwendung des § 39 VVG abgeleitet, der \njedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \na.a.O. bei der Tierseuchenentschädigung keine entsprechende \nAnwendung finden kann. Doch hält der Senat im Ergebnis an \nseiner Rechtsprechung fest, nach welcher eine erst nach dem \nEintritt des Seuchenfalles erfolgte, schuldhaft verspätete \nBeitragszahlung zum Entschädigungsausschluß führt, weil sich \ndies unmittelbar aus dem Sanktionscharakter der Regelung des \n§ 69 Abs. 3 TierSG und auch - wie schon in der zitierten \nSenatsentscheidung ausgeführt - aus dem Grundsatz von Treu und \nGlauben ergibt. Sinn und Zweck des § 69 Abs. 3 TierSG ist es, \ndie Leistungsfähigkeit und den Bestand der Tierseuchenkasse zu \nerhalten und dazu den Tierbesitzer durch die Sanktion des \nEntschädigungsentzugs zu korrekter Angabe der \nBeitragsberechnungsgrundlagen und zur rechtzeitigen \nEntrichtung der Beiträge anzuhalten. Der Sanktionscharakter \nginge verloren, würde der Tierbesitzer nach dem Seuchenfall \n- ggf. nach Abwarten, ob sich hieraus überhaupt ein \nSchadensfall entwickelt - folgenlos die nicht gezahlten \nBeiträge nachentrichten können. Im übrigen verstieße derjenige \ngegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von \nTreu und Glauben, der von der anderen Partei des \nAustauschverhältnisses eine Leistung verlangt, obgleich er die \nihm obliegende Gegenleistung nicht oder schlecht erfüllt hat. \nDiese Erwägungen gelten auch und um so mehr für den Fall, daß \ndie schuldhafte Beitragspflichtverletzung , wie im \nvorliegenden Rechtsstreit, nach bereits eingetretenem und sich \nfortentwickelndem Seuchenfall erfolgt. \n\n29\n\nDas Seuchengeschehen des vorliegenden Rechtsstreits setzte \nmit Bekanntwerden der AK-Infizierung von Tieren des Bestandes \ndes Klägers durch die bereits im Januar 1996 und auch \nanschließend mehrfach eingeholten positiven Befunde ein. Der \nKläger ist über diese Befunde unterrichtet worden, so daß ihm \ndie Infizierung seines Bestandes spätestens Ende Januar 1996 \nbekannt war. Wegen des schon ab 1994 nachgewiesenen hohen \nDurchseuchungsgrades seines Zuchttierbestandes und der \nneuerlichen Befunde mußte allgemein und erst recht vom Kläger \nder Ausbruch der AK befürchtet werden und waren jetzt \nbehördliche Bekämpfungsmaßnahmen in Form der Tötung der \npositiven Tiere zu erwarten. Die nach dem so eingetretenen \nSeuchenfall erfolgte Nichterfüllung der Beitragspflicht durch \nden Kläger ist somit grundsätzlich zur Auslösung des \nEntschädigungsausschlußgrundes des § 67 Abs. 3 Nr. 2 TierSG \ngeeignet. Der Kläger hat nach seiner eigenen Erklärung die ihn \ntreffende Beitragspflicht fahrlässig und damit schuldhaft \nnicht erfüllt. Er hat die bei Erfüllung seiner Verpflichtung \ngegenüber der Tierseuchenkasse anzulegende Sorgfalt vermissen \nlassen. Seine Einlassung, er sei überlastet gewesen, befreit \nihn nicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. Bei \nordnungsgemäßer Fristennotierung und -kontrolle notfalls durch \neinen Dritten - ggf. aus der Familie - hätte eine rechtzeitige \nBeitragsentrichtung erfolgen können und müssen. \n\n30\n\nDem Kläger steht auch keine Teilentschädigung nach § 70 \nTierSG zu. Eine geringe Schuld oder unbillige Härte sind nicht \nfeststellbar.\n\n31\n\nDas Maß der Schuld - geringe oder normale oder schwere \nSchuld - hängt von einer umfassenden Abwägung der tatsächlich \nfestgestellten Gesamtumstände ab.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März \n1995 - 13 C 19.93 -, BVerwGE 98, \n111/118.\n\n33\n\nEbenso wie vorsätzliches Handeln eine geringe Schuld nicht \nausschließt, kann Fahrlässigkeit eines Handelns dessen \nEinstufung als in schwerem oder normalem Maß schuldhaft nicht \nausschließen. Bei der Einstufung des Maßes der Schuld ist der \nSchutzzweck der Handlungs- oder Verhaltensverpflichtung des \nTierbesitzers, die er verletzt hat, zu beachten. Kommt der \nHandlungs- oder Verhaltensverpflichtung des Tierhalters keine \nbesonders hoch anzusetzende Bedeutung zu und kann ihre \nNichteinhaltung durch den Tierhalter nur zu weniger schweren \noder sogar unbeachtlichen Nachteilen oder Schäden der \nTierseuchenkasse und der Gemeinschaft ihrer Mitglieder führen, \nwird das Maß des Verschuldens des Tierhalters in der Regel als \ngering zu bewerten sein. Gleichwohl kann eine im Regelfall \ngering schuldhafte Pflichtverletzung nach dem allgemeinen \nRechtsempfinden eine solche Einstufung nicht mehr \nbeanspruchen, wenn sie sich durch besondere Umstände des \nFalles abhebt. So kann eine an sich gering schuldhafte \nPflichtverletzung bei besonderen Merkmalen von Verwerflichkeit \noder bei mehrfacher Wiederholung und erst recht bei \nhartnäckiger Uneinsichtigkeit durchaus das Maß der normalen \noder gar schweren Maß der Schulderreichen.\n\n34\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit kann nach den Gesamtumständen \nnicht mehr von einer geringen Schuld des Klägers ausgegangen \nwerden: Der Kläger hat die Zahlung seines Beitrages für das \nJahr 1996 nicht nur geringfügig, sondern nahezu über drei \nMonate verspätet vorgenommen. Die fristgerechte Zahlung der \nBeiträge zur Tierseuchenkasse ist die Hauptpflicht eines \nTierhalters als Mitglied dieser Solidargemeinschaft; ihr kommt \nals einer wesentlichen Voraussetzung der Leistungsfähigkeit \nder Tierseuchenkasse eine jedem Landwirt ohne weiteres \neinsehbare hohe Bedeutung zu. Die über einen längeren \nZeitabschnitt nicht entrichtete Zahlung eines Beitrages zur \nTierseuchenkasse führt regelmäßig zu einer Schwächung ihrer \nFinanzkraft und zu Zinsverlusten sowie zu einem erhöhten, \nkostentreibenden Verwaltungsaufwand, beispielsweise durch die \nerforderliche Mahnung. Dies bedeutet einen nicht unerheblichen \nNachteil für die Tierseuchenkasse und die Gemeinschaft ihrer \nMitglieder, selbst wenn er isoliert betrachtet geringfügig \nerscheint. Erschwerend kommt hinzu, daß der Kläger sich in den \nvergangenen Jahren als ein unzuverlässiger Zahler der \nTierseuchenkassenbeiträge erwiesen hat. Jedem Landwirt ist \nbewußt, daß säumige Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse \nzum Entschädigungsausschluß oder zur deutlichen Kürzung der \nEntschädigung führen kann. Auch ein Landwirt muß wissen, daß \nmit einem ihm für die Beiträge zur Tierseuchenkasse \neingeräumten Zahlungsziel ein Zeitpunkt für die späteste \nErfüllung der Beitragspflicht, d. h. des Eingangs des \nBeitrages bei der Tierseuchenkasse gesetzt ist, und daß ferner \ndie Bearbeitung eines Überweisungsauftrages durch die Bank u. \nU. mehrere Tage in Anspruch nimmt, so daß zur Sicherstellung \neiner rechtzeitigen Wertstellung (Eingang) beim Empfänger ein \nentsprechend frühzeitiger Überweisungsauftrag erfolgen muß. \nNach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. November 1997 \nvorgelegten Auflistung, die der Kläger durch die Vorlage \nseiner zugehörigen Kontoauszüge nicht widerlegt hat, hat der \nKläger seine Beitragszahlungen von 1985 bis 1996 in vier \nFällen um einen Monat bis vier Monate und in weiteren vier \nFällen um eine Woche bis drei Wochen verspätet vorgenommen, in \nweiteren vier Fällen hat er die Überweisungsaufträge erst am \nletzten Tage des Zahlungsziels oder so kurz davor erteilt, daß \ndie Wertstellung der Beiträge bei der Tierseuchenkasse erst \nmehrere Tage nach dem gesetzten Zahlungsziel erfolgen konnte. \nDieses Verhalten des Klägers läßt erkennen, daß er die ihm \ngesetzten Fristen nicht ernst genommen und das Risiko, daß \ndurch das Hinausschieben der Beitragszahlung einmal ein \nBeitragsbescheid völlig in Vergessenheit geraten könnte, in \nKauf genommen hat. Wird ein Tierhalter bei einem derart \nunregelmäßigen Zahlungsverhalten bei versäumter oder \nverspäteter Beitragsentrichtung einmal von einem Seuchenfall \n\"eingeholt\", kann bei Berücksichtigung aller Begleitumstände \ndas Maß des Verschuldens der Pflichtverletzung nicht mehr als \ngering bewertet werden. Hinzu kommt, daß der Kläger wegen \nseiner Kenntnis von der langjährigen Durchseuchung seiner \nZuchtschweine auf eine peinlich genaue Erfüllung seiner \nBeitragszahlungen hätte bedacht sein müssen und hieran durch \ndie Überweisung des seinen Sohn betreffenden Beitrages \nerinnert worden sein mußte. Wenn er dennoch die eigene Zahlung \nvor sich herschob, bestätigt das sein bereits in der \nVergangenheit praktiziertes nachlässiges \nZahlungsverhalten.\n\n35\n\nDie Versagung einer Entschädigung bedeutet schließlich \nkeine \"unbillige\" Härte. Der Senat ist sich der Schwere des \nwirtschaftlichen Verlustes von - einschließlich der Beihilfe - \nrund 25.000,-- DM für den Kläger durchaus bewußt. Doch \nerscheint dieser Verlust nach allgemeinem \nGerechtigkeitsempfinden nicht unakzeptabel. Sinn des § 70 \nTierSG ist es, die Folgen der den Tierhalter treffenden \nSanktion auf ein solches vertretbares Maß abzumildern, welches \neine künftige Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Pflichten \n- hier der Entrichtung der Beitragszahlungen - durch den \nTierhalter noch erwarten läßt. Für den Fall eines säumigen \nBeitragszahlers, der bis dahin tierseuchenrechtlich nicht \nnegativ in Erscheinung getreten war, kann dies unter \nBerücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit die Gewährung einer \nTeilentschädigung rechtfertigen. Ist jedoch ein Tierhalter \nmehrfache durch nicht ordnungsgemäße Entrichtung der \nBeitragszahlungen in Erscheinung getreten, kann nicht davon \nausgegangen werden, daß er schon durch einen nicht \nausgeglichenen Restverlust zu einer künftig ordnungsgemäßen \nErfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber der \nTierseuchenkasse angehalten sein wird. Im vorliegenden \nRechtsstreit ist der Kläger durch eine langjährige schlechte \nBeitragsmoral und mehrfache deutlich verspätete \nBeitragszahlungen zum Nachteil der Tierseuchenkasse \naufgefallen. Zwar ist Sinn des Entschädigungsausschlusses nach \ndem auch dem Schutz des Tierhalters dienenden \nTierseuchengesetz nicht, den Tierhalter für \ntierseuchenrechtliche Pflichtverletzungen mit derart hohen \nSanktionen zu belegen, die ihn seiner wirtschaftlichen \nExistenzgrundlage berauben. Der Senat kann aber nicht \nerkennen, daß der Kläger nach dem Schlachterlös für die \ngetöteten Schweine durch den ihm verbleibenden Verlust an den \nRand seiner wirtschaftlichen Existenzfähigkeit gebracht oder \nihm der Aufbau einer neuen Zucht vereitelt wäre. Denn \nausweislich der Beitragsrechnung 1995 betrug der Beitrag des \nKlägers zur Tierseuchenkasse 2.812,50 DM für einen \nSchweinebestand von 1.125 Tieren. Der Beitragsbescheid 1996 \nwirft für den Bestand des Klägers einen Betrag von 3.780,-- DM \naus, woraus auf einen gegenüber 1995 wesentlich vergrößerten \nSchweinebestand zu schließen ist. Vor diesem Hintergrund kann \nnicht angenommen werden, daß der Kläger durch den zweifellos \nharten Verlust von 25.000,-- DM nicht mehr hinreichend \nwirtschaften oder keine neue Zucht aufbauen könnte. \n\n36\n\nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-25/13-a-587-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-25/13-a-587-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308595","retrieved":"2026-07-09 03:37:47.758932+00:00"}}