{"status":"available","doknr":"OLD308614","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.5A155.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"5 A 155/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen ein unbefristetes, die \n\"Gesamtanlagen aller Wohnheime für Asylsuchende in K \" \nbetreffendes Hausverbot, das der Beklagte ihm mit Schreiben \nvom 1. August 1995 - ohne Rechtsmittelbelehrung - erteilte. \nMit weiterem Schreiben vom gleichen Tage wies der Beklagte den \nKläger darauf hin, daß jegliche Einflußnahme von Vertretern \nreligiöser, politischer oder weltanschaulicher Richtungen auf \ndie Bewohner auf dem Gelände der Wohnheime verboten sei. Das \nBetreten des Geländes und der Besuch bestimmter Personen sei \nnur dann möglich, wenn Personen konkret benannt würden, die \nbesucht werden sollten. Anlaß für das Hausverbot waren \nHinweise von Mitarbeitern in K Wohnheimen für \nAsylsuchende sowie des zuständigen Bewachungsdienstes, daß der \nKläger Heimbewohner muslimischer Religionszugehörigkeit \nunaufgefordert aufsuche und zu beeinflussen suche. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er geltend gemacht hat: Das Hausverbot sei als \nEingriff in sein Recht auf Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit \nrechtswidrig. Eines Widerspruchsverfahrens bedürfe es im \nvorliegenden Fall nicht, weil der angegriffene Verwaltungsakt \nnichtig sei. \n\n4\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\ndas Hausverbot des Beklagten vom \n1. August 1995 aufzuheben,\n\n6\n\nhilfsweise\n\n7\n\ndie Nichtigkeit des Hausverbots vom \n1. August 1995 festzustellen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt: Die Klage sei \nunzulässig, weil ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden \nsei.\n\n9\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nGegen den am 19. November 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 1996 Berufung \neingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren \nweiterverfolgt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nden erstinstanzlichen \nGerichtsbescheid abzuändern und nach \nseinen Anträgen erster Instanz zu \nerkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Senat hat über die Berufung in seiner Sitzung vom \n24. November 1998 verhandeln und entscheiden können, obwohl \ndie Beteiligten nicht erschienen sind. Sie sind zu der \nmündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die \nWirkungen ihres Ausbleibens geladen worden, §§ 102 Abs. 1 und \nAbs. 2, 125 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n19\n\nDie auf Aufhebung des Hausverbots des Beklagten vom \n1. August 1995 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, \nweil der Kläger das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche \nVorverfahren nicht durchgeführt hat. Auf die Ausführungen im \nangegriffenen Gerichtsbescheid wird zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n20\n\nDie hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der \nNichtigkeit des Hausverbots vom 1. August 1995 ist \nunbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht \nnichtig, weil er weder an einem besonders schwerwiegenden noch \nan einem offensichtlichen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NW \nleidet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Gerichtsbescheid, die durch das \nBerufungsvorbringen des Klägers nicht entkräftet worden sind, \nverwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n22\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/5-a-155-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/5-a-155-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308614","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.407110+00:00"}}