{"status":"available","doknr":"OLD308613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.5A1107.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"5 A 1107/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit \neiner polizeilichen Sicherstellung.\n\n3\n\nAnläßlich einer Demonstration auf dem platz in \nam 26. November 1994 filmte der Kläger mit einem Camcorder \nPolizeibeamte bei der Festnahme von Demonstranten. Der \nEinsatzleiter der Polizei, Polizeioberrat (POR) , ließ die \nVideokassette des Klägers sicherstellen. Hierüber wurde dem \nKläger eine handschriftliche Bescheinigung ohne Angabe des \nGrundes der Sicherstellung ausgestellt. Am selben Tage \nvermerkte Polizeiobermeister (POM) in den \nVerwaltungsakten, die Kassette sei sichergestellt worden, weil \nder Kläger Videoaufnahmen von dem Polizeieinsatz gefertigt \nhabe; eine Überprüfung der Kassette habe ergeben, daß die \nBeamten in Großaufnahme gefilmt worden seien. Unter dem \n1. Dezember 1994 vermerkte Polizeihauptkommissar (PHK) , \ndie Videokassette sei zur Gefahrenabwehr sichergestellt \nworden, um prüfen zu lassen, ob Verstöße gegen das \nKunsturheberrechtsgesetz verwirklicht sein könnten. Zugleich \nübersandte er die Videokassette an die Staatsanwaltschaft \nmit der Bitte zu prüfen, ob die Kassette als Beweismittel in \nden laufenden Ermittlungsverfahren gegen \nDemonstrationsteilnehmer von Bedeutung sein könne, und \ngegebenenfalls einen Beschlagnahmebeschluß für die Kassette zu \nerwirken. Der Einsatzleiter POR führte in einer \nStellungnahme vom 5. Dezember 1994 aus, er habe die Kassette \nsicherstellen lassen, um den Verdacht, daß der Kläger \nPortraitaufnahmen von Einsatzkräften gefertigt habe, zu \nerhärten oder gegebenenfalls zu entkräften. Am 12. Dezember \n1994 beschlagnahmte das Amtsgericht die \nsichergestellte Videokassette als Beweismittel zur Aufklärung \nvon durch Demonstrationsteilnehmer begangenen Straftaten. \nNachdem Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden (Staatsschutz) \nnach Auswertung der Filmaufnahmen zu der Auffassung gelangt \nwaren, daß die Kassette nicht als Beweismittel benötigt werde, \nwurde sie dem Kläger am 13. Januar 1995 zurückgegeben. In \neiner weiteren Stellungnahme vom 9. Februar 1995 bezeichnete \nder Einsatzleiter POR es als Ziel der Sicherstellung, die \nVideoaufzeichnung auf ihren Beweiswert zu untersuchen, um \nVerstöße des Klägers gegen das Kunsturheberrechtsgesetz sowie \n- vor allem - Straftaten der Demonstrationsteilnehmer \naufklären zu können. Deshalb sei nach kurzer Sichtprüfung am \n26. November 1994 die Sicherstellungsanordnung \"im Sinne des \n§ 94 StPO ergänzt\" worden. \n\n4\n\nBereits am 2. Dezember 1994 hatte der Kläger Widerspruch \ngegen die Sicherstellung mit der Begründung eingelegt, die \nVideoaufnahme sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen; \ndie Kassette habe deshalb nicht sichergestellt werden dürfen. \nZudem sei ihm keine § 44 PolG entsprechende Bescheinigung über \ndie Sicherstellung ausgestellt worden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Februar 1995 lehnte der Beklagte eine \nEntscheidung über den Widerspruch ab, weil die Beschlagnahme \nund Freigabe der Kassette im Rahmen des strafprozessualen \nVerfahrens erfolgt seien. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. Februar 1995 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorgetragen hat: Er habe immer wieder die \nErfahrung machen müssen, daß Polizeibeamte während ihrer \nEinsätze nach Belieben und ohne Rechtsgrundlage Foto- oder \nFilmmaterialien sicherstellten oder die Sicherstellung oder \ngar die Verhaftung androhten, wenn das Fotografieren bzw. \nFilmen nicht augenblicklich eingestellt werde. Bei ihm selbst \nhabe die Polizei erstmals am 26. November 1994 eine \nVideokassette sichergestellt. Er wolle fotografieren, wen, was \nund wo er wolle, und dabei von der Polizei nicht behindert \nwerden. Die von ihm gefertigte Videoaufnahme stelle keinen \nVerstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz dar.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, daß die \nSicherstellung seiner Videokassette am \n26. November 1994 rechtswidrig gewesen \nist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 8. Februar 1996, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage mit der Begründung als unzulässig \nabgewiesen, dem Kläger fehle das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. Weder bestehe eine Wiederholungsgefahr \nnoch ein Interesse gerade an der Feststellung, daß die \n- jedenfalls als strafprozessuale Maßnahme rechtmäßige - \nSicherstellung als präventive polizeirechtliche Maßnahme \nrechtswidrig gewesen sei. \n\n12\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Kläger \nim wesentlichen geltend, die Videokassette sei zunächst \nausschließlich gemäß § 43 PolG wegen eines vermuteten \nVerstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz sichergestellt \nworden. Erst später sei die Kassette als Beweismittel im \nErmittlungsverfahren gegen die Demonstrationsteilnehmer gemäß \n§ 94 StPO beschlagnahmt worden. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts könnten die Vorschriften der \nStrafprozeßordnung und des Polizeigesetzes NW nicht kumulativ, \nsondern nur alternativ zur Prüfung einer polizeilichen \nMaßnahme herangezogen werden. Die Sicherstellung sei \nrechtswidrig gewesen, weil nicht bereits die Anfertigung, \nsondern erst eine - von ihm nicht beabsichtigte - \nVeröffentlichung der Filmaufnahmen gegen das \nKunsturheberrechtsgesetz verstoßen könne. Es habe deshalb an \neiner gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit \ngefehlt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 8. Februar 1996 abzuändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlagebegehren zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n20\n\nDie Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am \n26. November 1994 erfolgten polizeilichen Sicherstellung einer \nVideokassette des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger an \neiner solchen Feststellung kein berechtigtes Interesses im \nSinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat. Nach dieser Vorschrift \nspricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß ein vor \nAbschluß des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig \ngewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein \nberechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen \nein streitiger Verwaltungsakt sich schon vor Klageerhebung \nerledigt hat. \n\n21\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur \nBVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 \n- 1 C 54.57 -, BVerwGE 12, 87 (90); \nBVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 \n- 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36 (39).\n\n22\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich im Falle des \nKlägers nicht aus einer möglichen Wiederholungsgefahr, trifft \nim Ergebnis zu. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung \nder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann \nu.a. darin bestehen, durch die erstrebte Feststellung einer \nWiederholung des Verwaltungsakts vorzubeugen. Ein solches \nInteresse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, daß \nunter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und \nrechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen \nwird.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai \n1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz 310 § 133 \nNr. 202; BVerwG, Beschluß vom \n16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ \n1990, 360; BVerwG, Beschluß vom \n19. Januar 1995 - 8 B 168.94 -, \nBuchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272.\n\n24\n\nDaran fehlt es hier. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit \ndes Eintritts im wesentlichen unveränderter tatsächlicher \nUmstände ist nicht bereits deshalb gegeben, weil der Kläger - \nwie er vorträgt - auch in Zukunft beabsichtigt, sich an \nDemonstrationen zu beteiligen und zu fotografieren, \"wen, was \nund wo er wolle\". Ungeachtet der zwischen den Beteiligten \numstrittenen Frage, zu welchem Zeitpunkt die strafprozessuale \nBeschlagnahme der Videokassette tatsächlich erfolgt ist, \nlassen die Ausführungen des Beklagten zum Zugriff auf das in \nRede stehende Filmmaterial jedenfalls erkennen, daß er sich \nbei einer Sicherstellung von Bildaufnahmen an den jeweiligen \nkonkreten Umständen des Einzelfalles orientiert und daß nicht \ngenerell Bildaufnahmen von Polizeieinsätzen unter Hinweis auf \nVerstöße gegen das Kunsturheberrechtgesetz sichergestellt \nwerden. Dies hat der Einsatzleiter des Beklagten auf Nachfrage \ndes Senats nochmals - sowohl für die Vergangenheit als auch \nfür die Zukunft - in der mündlichen Verhandlung klargestellt. \nDie für die Sicherstellung der Videokassette des Klägers \nanlaßgebenden besonderen Umstände waren danach so spezifisch, \ndaß die Wiederholung einer Situation wie am 26. November 1994 \nnicht hinreichend wahrscheinlich ist. Bei der damaligen \nDemonstration kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei \ndenen zwei Molotowcoctails auf Polizeibeamte geworfen wurden; \ndie Ausschreitungen führten zu einem Ermittlungsverfahren \nwegen versuchten Mordes und Landfriedensbruchs. Wie der \nEinsatzleiter des Beklagten sowohl im erstinstanzlichen \nVerfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerläutert hat, habe man im Hinblick auf die von \nDemonstrationsteilnehmern begangenen Straftaten in der \nEinsatzleitung - angesichts einer dürftigen Beweislage - \ngehofft, durch die Sicherstellung der Kassette weiteres \nBeweismaterial zu gewinnen. \n\n25\n\nSoweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat ohne Darlegung näherer Einzelheiten auf eine \nDemonstration im März oder April 1997 am Bahnhof \nund \n- erst auf mehrfache gerichtliche Nachfrage - auf eine \npolizeiliche Aufforderung, das Filmen einzustellen bzw. die \nVideokassette herauszugeben, hingewiesen hat, lassen diese \nAngaben keine Rückschlüsse darauf zu, daß die vom \nEinsatzleiter des Beklagten geschilderte - auf die Umstände \ndes Einzelfalles abstellende - polizeiliche Strategie in Frage \ngestellt wäre oder daß der polizeilich Zugriff auf die \nVideoaufnahmen des Klägers am 26. November 1994 nicht aus den \ndargelegten spezifischen Gründen - der Sicherung von \nBeweismitteln anläßlich gewalttätiger Demonstrationen - \nerfolgt wäre. Bei dieser Sachlage besteht unter dem \nGesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr kein Interesse an der \nbegehrten gerichtlichen Feststellung.\n\n26\n\nEin berechtigtes Feststellungsinteresse in Form des \nRehabilitationsinteresses ist schon deshalb nicht in Betracht \nzu ziehen, weil der Kläger ein solches nicht in Anspruch \ngenommen hat. Er hat nachdrücklich betont, daß es ihm (nur) \ndarum gehe, zukünftig ungehindert von polizeilichen Maßnahmen \nfotografieren zu können. Der erledigten Maßnahme selbst hat er \nkeine \n- über die geltend gemachte Rechtswidrigkeit hinausgehende - \nbesondere Bedeutung - etwa diskriminierender Art - zugemessen, \nwie er insbesondere in seinen Ausführungen zum Streitwert des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht \nhat.\n\n27\n\nVgl. hierzu den Beschluß des \nerkennenden Senats vom 12. Juni 1996\n- 5 E 335/96 -.\n\n28\n\nAuch ein sonstiges ideelles Interesse an der begehrten \nFeststellung besteht nicht. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, daß ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der \nRechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht \nkommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten \nVerwaltungsmaßnahme fortbestehen. Auch die Art des Eingriffs, \ninsbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden \nmit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf \neffektiven Rechtsschutz, kann erfordern, das \nFeststellungsinteresse anzuerkennen. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Juni \n1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 \n(279); BVerfG, Beschluß vom 30. April \n1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 und \n1065/95 -, BVerfGE 96, 27; BVerwG, \nUrteil vom 9. Februar 1967 \n- 1 C 49.64 -, BVerwGE, 26, 161 (168); \nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 \n- 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 (54); \nBVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 \n- 1 C 78.77 -, BVerwG, DVBl. 1981, 1108 \n(1109); BVerwG, Beschluß vom \n17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE \n87, 23 (25); BVerwG, Urteil vom \n29. April 1997 - 1 C 2/95 -, BVerwG, \nNJW 1997, 2534 m.w.N.\n\n30\n\nEin solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, weil der \nKläger nicht von einem tiefgreifenden spezifischen \nGrundrechtseingriff betroffen war, wie er etwa bei einer \nFreiheitsbeschränkung, polizeilichen Mißhandlung, \nTelefonüberwachung oder Hausdurchsuchung\n\n31\n\nvgl. hierzu die angegebenen \nNachweise aus der Rechtsprechung\n\n32\n\ngegeben ist. Bei der Sicherstellung der Videokassette des \nKlägers handelte es sich vielmehr lediglich um eine \nvergleichsweise geringfügige Beschränkung des Grundrechts auf \nEigentum und der allgemeinen Handlungsfreiheit.\n\n33\n\nVgl. auch OVG NW, Urteil vom \n13. November 1992 - 12 A 949/90 -, \nNWVBl. 1993, 192; zustimmend Gerhardt, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 113 Rdnr. 91 Fußn. 505.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/5-a-1107-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/5-a-1107-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308613","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.323153+00:00"}}