{"status":"available","doknr":"OLD308612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.3A706.91.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"3 A 706/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend \nhinsichtlich eines Teilbetrages von 537,95 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. \nInsoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 1990 \nwirkungslos.\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise \ngeändert, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Oktober 1989 und des Änderungsbescheides vom 17. Juni \n1991 in einem über die Beitragsfestsetzung von 8.532,92 DM hinausgehenden Umfang \naufgehoben hat, und die Klage auch insoweit abgewiesen.\n\nDie weitergehende Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger neun Zehntel und \nder Beklage ein Zehntel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die \nendgültige Herstellung eines Abschnitts der Straße Am T. zwischen der G.----straße und \ndem zwischen den Grundstücken Am T. Nr. 25 und 27 abzweigenden \nVerbindungsfußweg zur G.----straße . \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. , Flur 19, Flurstücke 639, \n637 und 581 in X. . Die Parzelle 639 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Sie ist über das etwa \n20 m lange und 5 m breite Flurstück 637 von der Straße Am T. her mit Kraftfahrzeugen \nerreichbar. Für den Erwerb der letztgenannten Parzelle und deren Ausbau als Zufahrt hat der \nKläger - nach seinen Angaben - mehr als 10.000 DM aufgewandt. Die Parzelle ist im \nmaßgeblichen Bebauungsplan Nr. 3/69 A als private, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu \nbelastende Fläche ausgewiesen; aufgrund Baulastübernahme vom 23. Mai 1978 ist das \nGrundstück als Zuwegung zu den Flurstücken 639 und 646 jederzeit von baulichen Anlagen \nund sonstigen Hindernissen freizuhalten. Die Parzelle 581 ist 32 qm groß und liegt außerhalb \nder im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksflächen.\n\n4\n\nDie Straße Am T. zwischen der G.----straße und dem zwischen den Grundstücken \nAm T. Nr. 25 und 27 abzweigenden Verbindungsfußweg zur G.----straße wurde in den \nJahren 1977 bis 1985 von der Stadt X. ausgebaut, während die Reststrecke zwischen dem \nVerbindungsweg und der L. -G1. -Straße zwischen 1975 und 1978 aufgrund eines \nErschließungsvertrages vom 30. Mai 1975 durch einen privaten Erschließungsträger \nprogrammgemäß hergestellt wurde. Die L. -G. -Straße und die von dieser \nabzweigende Q. -T. -Straße waren ebenfalls von dem Erschließungsträger hergestellt \nworden. Die straßenrechtliche Widmung der gesamten Straße Am T. wurde am \n12. Dezember 1985 öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 1989 zog der Beklagte den Kläger für die Flurstücke 639 und \n581 zu einem einheitlichen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der von der \nStadt ausgebauten Strecke der Straße Am T. in Höhe von 9.489,55 DM heran. Am \n17. Juli 1989 legte der Kläger Widerspruch ein. Ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen \nVollziehung des Bescheides blieb ohne Erfolg (VG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Oktober \n1989 - 12 L 1249/89 -; OVG NW, Beschluß vom 20. Februar 1990 - 3 B 3474/89 -). Am \n12. September 1989 beschloß der Rat der Stadt X. , zum Zwecke der Erhebung von \nErschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage Am T. einen Abschnitt im eingangs \nbeschriebenen Umfang zu bilden (Bekanntmachungsanordnung vom 25. September 1989, \nVeröffentlichung im Amtsblatt des Kreises W. vom 5. Oktober 1989). Mit Bescheid vom \n11. Oktober 1989 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 28. Oktober 1989 Klage erhoben und im wesentlichen geltend \ngemacht: Seine Grundstücke würden nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage, \nsondern allein von der auf seine Kosten angelegten privaten Zuwegung erschlossen. Mit \nseiner jetzigen Heranziehung setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seiner im \nBaugenehmigungsverfahren vertretenen Auffassung, als er die Erteilung der Baugenehmigung \nvon dem vorherigen Erwerb und Ausbau der Parzelle 637 abhängig gemacht habe, weil das \nFlurstück 639 nicht hinreichend erschlossen sei. Jedenfalls müßten seine (des Klägers) \nAufwendungen auf den geltend gemachten Erschließungsbeitrag angerechnet werden. \nAußerdem sei die Verteilung des umlagefähigen Aufwands insofern fehlerhaft, als das \nGrundstück Am T. Nr. 18 (Flurstück 692) teilweise am Aufwand zu beteiligen sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat (sinngemäß) beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n11. Oktober 1989 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund insoweit auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf den Inhalt des im \nEilverfahren ergangenen Beschlusses vom 24. Oktober 1989 Bezug genommen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen \nwird, die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit mit ihnen ein 7.561,85 DM \nübersteigender Beitrag gefordert wird, und im übrigen die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nHiergegen haben der Kläger am 8. März 1991 Berufung und am 1. Juni 1991 der Beklagte \nAnschlußberufung eingelegt.\n\n14\n\nZur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Er habe - zumal aufgrund der Lage \ndes streitbefangenen Grundstücks in einem im Bebauungsplan als zusammenhängendes reines \nWohngebiet ausgewiesenen Gelände - davon ausgehen dürfen, daß das Grundstück durch die \nGemeinde entsprechend ihrem Erschließungsauftrag aus § 123 Abs. 1 BBauG erschlossen \nwerde. Als ihm auf seinen Bauantrag die Baugenehmigung wegen fehlender Erschließung des \nGrundstücks verweigert worden sei, habe er einen Normenkontrollantrag gestellt; daraufhin \nhabe der Beklagte ihm angeboten, er werde die Baugenehmigung erteilen, wenn er (der \nKläger) die Parzelle 637 erwerbe, sein Grundstück über diese Parzelle privat erschließe und \nden Normenkontrollantrag zurücknehme. Hierauf hätten sich die Beteiligten dann geeinigt. \nDiese Vereinbarung sei kein Erschließungsvertrag im Sinne von § 123 Abs. 3 BBauG, weil \nder Beklagte dann gemäß § 129 Abs. 1 BBauG mindestens 10 % des Erschließungsaufwandes \nhätte übernehmen müssen. Er (der Kläger) sehe sich nunmehr unangemessen benachteiligt. \nDies könne nur behoben werden, wenn man das gesamte System der Straßen Am T. , G.-\n---straße und L. -G. -Straße einschließlich seiner Erschließungsmaßnahme (Parzelle \n637) als ein einheitliches Erschließungsgebiet ansehe. Hierfür sei allerdings eine (bislang \nnicht erfolgte) Übernahme seiner privaten Erschließungsmaßnahme durch die Gemeinde \nerforderlich. Zwar sei es grundsätzlich richtig, ihn an den Kosten der abgerechneten \nErschließungsanlage zu beteiligen, doch müßten dann auch sämtliche Erschließungsanlagen \nerfaßt werden, die zur Erschließung der als Bauland ausgewiesenen Grundstücke erforderlich \nseien, mithin auch sein Aufwand für die von ihm durchgeführte Erschließungsmaßnahme. \nSeine Ausklammerung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Sein Gegenanspruch für den Erwerb und Ausbau der Parzellen belaufe sich auf \n10.381,26 DM und übersteige die Beitragsforderung. Im übrigen sei höchstrichterlich \nanerkannt, daß ein Beitragserlaß wegen unbilliger Härte in Betracht zu ziehen sei, wenn ein \nAnlieger bereits Kosten des Ausbaus einer unselbständigen Privatstraße zu tragen hatte. \n\n15\n\nMit Änderungsbescheid vom 17. Juni 1991 hat der Beklagte den Ausgangsbescheid in \nHöhe eines (auf die Parzelle 581 entfallenden) Betrages von 537,95 DM aufgehoben und die \n(mithin allein die Parzelle 639 betreffende) Beitragsforderung auf 8.951,60 DM reduziert. \nHinsichtlich des aufgehobenen Betrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1989 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1989 und des Änderungsbescheides \nvom 17. Juni 1991 aufzuheben und die Anschlußberufung des Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Flurstück 637 sei nicht Bestandteil der \nErschließungsanlage Am T. , sondern sichere aufgrund der auf ihm ruhenden Baulast die \nErschließung des Hinterliegergrundstücks 639, mit dem der Kläger folglich beitragspflichtig \nsei. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, daß es eines \nAbschnittsbildungsbeschlusses bedurft habe. Angesichts der vorliegenden Fallkonstellation, \ndaß ein Teilstück der Straße bereits aufgrund eines Erschließungsvertrages ausgebaut worden \nwar, habe in der Frage der Abschnittsbildung für ihn (den Beklagten) kein \nEntscheidungsspielraum mehr bestanden, sondern ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null \nvorgelegen. Da ein Fall der rechtlichen Abschnittsbildung vorliege, bestünden Bedenken \ngegen die vom Verwaltungsgericht in die Berechnung einbezogenen Flurstücke. Jedenfalls die \nEinbeziehung des Flurstückes 510 sei fehlerhaft, weil dieses als Hinterliegergrundstück über \nden Wohnweg zur Erschließungsanlage L. -G. -Straße erschlossen sei. \n\n21\n\nIm Erörterungstermin vom 15. Mai 1996 haben die Beteiligten auf die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des vorangegangenen Eilverfahrens VG \nDüsseldorf 12 L 1249/89 (OVG 3 B 3474/89) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nSoweit die Beteiligten im Erörterungstermin vom 15. Mai 1996 das Verfahren \nhinsichtlich des auf die Parzelle 581 entfallenden Teilbetrages von 537,95 DM für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen und das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 \nZPO insoweit für wirkungslos zu erklären.\n\n25\n\nHinsichtlich der danach allein noch streitigen Erschließungsbeitragsfestsetzung betreffend \ndie Parzelle 639 in Höhe von 8.951,60 DM ist auf die (insoweit erfolgreiche) \nAnschlußberufung das erstinstanzliche Urteil zu ändern und sind die angefochtenen \nBescheide nur insoweit aufzuheben, als darin ein höherer als der im Tenor ausgewiesene \nErschließungsbeitrag festgesetzt und gefordert wird, die Klage somit im Umfang der \nUrteilsänderung abzuweisen und die weitergehende Anschlußberufung sowie die (gänzlich \nohne Erfolg bleibende) Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nDie angefochtenen Bescheide sind in Höhe des im Tenor ausgewiesenen Betrages \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nSie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 123 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der \nmaßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt X. vom 15. Dezember 1981 (EBS \n1981), die der Senat, soweit hier einschlägig, als wirksames Ortsrecht ansieht.\n\n27\n\n1. Gegenstand der Beitragspflicht ist vorliegend die Teilstrecke der Straße Am T. \nzwischen der G.----straße und dem zwischen den Grundstücken Am T. Nr. 25 und 27 \nabzweigenden Verbindungsfußweg zur G.----straße . Allein diese Teilstrecke - und nicht etwa \nzusätzlich die weitere Teilstrecke der Straße bis zur Einmündung in die L. -G. -Straße \n- ist die einer Abrechnung durch Erschließungsbeiträge zugängliche (beitragsfähige) \nErschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB. \n\n28\n\nDas Baugesetzbuch enthält in seinem Sechsten Teil mit den §§ 123 bis 126 (Erster \nAbschnitt) allgemeine Vorschriften zum Erschließungsrecht, namentlich zur \nErschließungslast der Gemeinden, die denjenigen über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen durch die Gemeinden (§§ 127 bis 135; Zweiter Abschnitt) \nvorangestellt sind und insoweit auch systematische Vorgaben enthalten. Nach § 123 Abs. 1 \nBauGB ist die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Nach § 124 Abs. 1 \nBauGB kann die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. \n\n29\n\nMit der Entscheidung, durch den Abschluß eines Erschließungsvertrages i.S.v. § 124 \nAbs. 1 BauGB einen Dritten, in der Regel einen privaten Unternehmer, als \nErschließungsträger mit der Herstellung einer Erschließungsanlage auf dessen Rechnung zu \nbeauftragen, anstatt dies selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen, trifft die Gemeinde \neine grundsätzliche Weichenstellung über das zur Anwendung gelangende Rechtsregime, auf \ndessen Grundlage die Anlieger an den Kosten der Herstellung der Anlage beteiligt werden: \n\n30\n\nWährend bei einer aufgrund eines Erschließungsvertrages hergestellten \nErschließungsanlage der Erschließungsträger in der Regel die ihm entstandenen Kosten für \ndie Herstellung der Erschließungsanlage privatrechtlich - meistens im Rahmen des \nKaufvertrages über ein (Bau-) Grundstück auf dessen Erwerber - abwälzt (und die Gemeinde \nhierauf keinen Einfluß hat), muß die Gemeinde, wenn sie selbst die Erschließungsanlage \nherstellt, den ihr entstandenen (anderweitig nicht gedeckten) Aufwand nach Maßgabe der \n§§ 127 ff. BauGB durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (re-)finanzieren. Mit dem \nAbschluß eines Erschließungsvertrages trifft eine Gemeinde somit zugleich eine \n\"Regimeentscheidung\" darüber, ob die Abgeltung der Kosten für die Herstellung einer \nErschließungsanlage im Rahmen des privaten Rechtsgeschäftes zwischen dem \nErschließungsträger und dessen Vertragspartner oder aber über die öffentlich-rechtliche \nRefinanzierung durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB \nerfolgt. Schließen zwei Straßenstrecken unmittelbar aneinander an, von denen die eine im \nRahmen eines (wirksamen) Erschließungsvertrages, die andere von der Gemeinde selbst \nhergestellt worden ist, so liegt an ihrer Schnittstelle zugleich die Grenze des anzuwendenden \nRechtsregimes. Dem Refinanzierungssystem des Erschließungsbeitragsrechts unterliegt dann, \nda die Gemeinde mit den jenseits der erwähnten Schnittstelle entstandenen \nHerstellungskosten \"nichts zu tun\" hat, nur die von der Gemeinde selbst hergestellte \nVerkehrsanlage, nur sie ist die \"beitragsfähige Erschließungsanlage\" i.S.d. §§ 127 ff. BauGB. \n\n31\n\nDies gilt auch dann, wenn die erwähnte Schnittstelle im Verlaufe eines Straßenzuges \nliegt, der bei natürlicher Betrachtungsweise als eine (einheitliche) Erschließungsanlage \nerscheint. Zwar ist bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Verkehrsanlage eine \n(selbständige) Erschließungsanlage darstellt, grundsätzlich auf den Gesamteindruck \nabzustellen, den die jeweilige Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 \nBBauG Nr. 24 S. 23 (25) und vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 (16); \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 12 Rdnr. 10 ff. m.w.N.\n\n33\n\nAllerdings kann ausnahmsweise von dieser grundsätzlich gebotenen natürlichen \nBetrachtungsweise abzuweichen sein. So können insbesondere Rechtsgründe maßgeblich \ndafür sein, daß eine einheitliche Verkehrsanlage in mehrere selbständig abrechenbare \n(beitragsfähige) Erschließungsanlagen zerfällt. Dies ist etwa der Fall bei einer Stichstraße \n(Sackgasse), die zwar bei natürlicher Betrachtungsweise als Bestandteil der Anbaustraße \nerscheint, von der sie abzweigt, aber erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen \nder sachlichen Beitragspflichten für die Anbaustraße angelegt worden ist,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 - NVwZ 1991, 77 (78),\n\n35\n\noder bei einer zum Anbau bestimmten Straßenteilstrecke, um die eine vorhandene (und \ndamit aus Rechtsgründen nicht beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB verlängert worden ist,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 - DVBl. 1985, 294 (295); \nDriehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 15 m.w.N.,\n\n37\n\noder bei der Verlängerung einer bestehenden Innenbereichsstraße um eine Strecke, die im \nbisherigen Außenbereich verläuft,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 - DVBl. 1983, 135 (136) = \nKStZ 1983, 95 (97).\n\n39\n\nNichts anderes gilt, wenn eine Gemeinde durch den Abschluß eines \nErschließungsvertrages und die darin liegende Regimeentscheidung eine Weichenstellung \ndahingehend vorgenommen hat, daß innerhalb eines (bei natürlicher Betrachtungsweise) \neinheitlichen Straßenzuges die Herstellungskosten der im Gebiet des Erschließungsvertrages \ngelegenen Teilstrecke privatrechtlich abgewickelt werden, während die verbleibende \nReststrecke von ihr selbst herzustellen und damit über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen abzurechnen ist. Auch dann ist die verbleibende Reststrecke aus \nRechtsgründen, eben weil nur sie dem Rechtsregime des Erschließungsbeitragsrechts \nunterworfen ist, die (allein beitragsfähige) Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 ff. BauGB. \n\n40\n\nLegt man dies zugrunde, so bedurfte es vorliegend (entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts) keines (weiteren) Willensentschlusses der Gemeinde, wie er für eine \nAbschnittsbildung i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlich wäre. Deshalb kommt es \nnicht darauf an, daß hier die \"Abschnittsbildung\" vom Rat der Stadt X. erst am 12. \nSeptember 1989 und damit nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten beschlossen \nwurde, als eine Abschnittsbildung nicht mehr zulässig war.\n\n41\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 \n(258 f.); Driehaus a.a.O., § 14 Rdnrn.13 und 20. \n\n42\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Entscheidung einer Gemeinde zum Abschluß eines \nErschließungsvertrages in vergleichbarer Weise am Willkürverbot zu messen ist wie eine \nAbschnittsbildung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nvorgenommen werden darf, wenn die Ausbaukosten je Quadratmeter Straßenfläche \nausstattungsbedingt in dem einen Abschnitt über ein Drittel höher liegen als in dem anderen \nAbschnitt.\n\n43\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 \n(232 ff.).\n\n44\n\nDenn angesichts der verhältnismäßig geringen Unterschiede in den Straßenbreiten - \nregelmäßig ca. 9 Meter im \"Beitragsgebiet\" und (abgesehen von einer Verengung auf ca. 9 \nMeter im Einmündungsbereich zur L. -G. -Straße) regelmäßig ca. 11 Meter im Gebiet \ndes Erschließungsvertrages - ist hier kein Anhaltspunkt für eine solche Verzerrung der \nKostenlasten zwischen den beiden Teilstrecken der Straße Am T. gegeben. \n\n45\n\n2. Entgegen der Ansicht des Klägers, der dies in den Mittelpunkt seines Vorbringens \nstellt, ist er für die erstmalige Herstellung des streitgegenständlichen Teils der Straße Am \nT. beitragspflichtig, weil das Flurstück 639 durch die Straße Am T. i.S.v. § 131 \nAbs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird.\n\n46\n\nBei der Parzelle 639 handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, da sie von der \nAnbaustraße durch ein Anliegergrundstück, die (Wege-) Parzelle 637 (im übrigen auch durch \ndas vorgelagerte, in fremdem Eigentum stehende Flurstück 638), getrennt ist. Ein solches \nHinterliegergrundstück ist, unabhängig davon, ob das trennende Anliegergrundstück (Parzelle \n637) selbständig bebaubar ist oder nicht (hier ist Letzteres der Fall) und ob Anlieger- und \nHinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (was hier der Fall ist), jedenfalls \ndann von der betreffenden Anbaustraße erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB (und unterliegt \nder Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB), wenn in dem maßgeblichen Zeitpunkt des \nEntstehens der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) eine Zufahrt von der \nAnbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden \nist und diese Zufahrt in einer Weise rechtlich gesichert ist, die den bauordnungsrechtlichen \nAnforderungen an eine hinreichende Erreichbarkeit genügt.\n\n47\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 70 unter Berufung auf BVerwG, Urteile vom 14. Januar \n1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669 und vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, \n1072.\n\n48\n\nErforderlich ist danach, daß die abgerechnete Straße die Möglichkeit eröffnet, unter \nInanspruchnahme des die Erschließung vermittelnden - privaten - Zuwegs mit Personen- und \nVersorgungsfahrzeugen bis an die Grenze des Hinterliegergrundstücks zu fahren und dieses \nvon da ab zu betreten.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 - DVBl. 1987, 628 und \nvom 3. November 1987 - 8 C 77.86 - DVBl. 1988, 242 (243); OVG NW, Urteil vom 31. \nJanuar 1989 - 3 A 922/97 - NWVBl. 1990, 304 (306).\n\n50\n\nLiegen - wie hier - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das \nAnliegergrundstück (die Wege-Parzelle 637) und das Hinterliegergrundstück 639 in der Hand \ndesselben Eigentümers (des Klägers), so ist das Erfordernis des Erschlossenseins i.S.v. § 131 \nAbs. 1 wie von § 133 Abs. 1 BauGB ohne weiteres zu bejahen, weil es bei einer solchen \nKonstellation in der Hand (eben) des Eigentümers liegt, den vom Bebauungs- wie vom \nBauordnungsrecht verlangten Erreichbarkeitsanforderungen zu genügen.\n\n51\n\nSo Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 75.\n\n52\n\nVorliegend ist durch die öffentlich-rechtliche Absicherung des Zufahrtsrecht sogar ein \n\"Mehr\" getan als nach den damaligen (und gegenwärtigen) Eigentümerverhältnissen gefordert \ngewesen wäre (bzw. ist).\n\n53\n\nVgl. hierzu das Urteil des Senats vom 31. Januar 1989, a.a.O.\n\n54\n\nZu den Hinterliegergrundstücken im obigen Sinne gehört auch ein Grundstück, das - wie \nhier - mit der Anbaustraße durch einen von dieser abzweigenden unselbständigen, aber \ntatsächlich wie rechtlich befahrbaren Privatweg verbunden ist. \n\n55\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 78 (mit dem weiteren Beispiel einer ebenfalls \nunselbständigen öffentlichen Zufahrt von etwa 20 m Tiefe).\n\n56\n\nEine abweichende Betrachtung ergäbe sich nur dann, wenn es sich bei der vom Kläger \nangelegten Verkehrsfläche um eine selbständige, private Erschließungsanlage handelte; dies \nist vorliegend nach den hierfür maßgeblichen Kriterien wie Länge (hier nur ca. 20 m) und \nAnzahl der an die Anlage grenzenden Grundstücke (hier vier) zu verneinen.\n\n57\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. September 1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 \n(250) und vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1995, 753 sowie Driehaus, a.a.O., § 5 \nRndr. 6 ff.\n\n58\n\n3. Der Beklagte hat - abgesehen von dem zusätzlich einzubeziehenden Grundstück Am \nT. Nr. 18 (Flurstück 692) - der Beitragserhebung einen insgesamt zutreffend gebildeten \nErmittlungsraum zugrunde gelegt. \n\n59\n\na) Das Flurstück 692 (Am T. 18) ist in die Abrechnung einzubeziehen, weil es mit \neinem Teil seiner südlichen Grundstücksgrenze (in einer Breite von ca. 3,5 Metern) an der \nErschließungsanlage gelegen ist und somit von dieser erschlossen wird. Das Flurstück ist mit \nseiner gesamten Grundstücksfläche von 490 qm in die Abrechnung einzustellen. Eine \nAnwendung der Zwei-Drittel-Vergünstigung des § 6 D Abs. 1 EBS 1981 für mehrfach \nerschlossene Grundstücke auf dieses Flurstück kommt nicht in Betracht. Dem steht der \neindeutige Wortlaut der Regelung des § 6 D Abs. 2 Buchst. b EBS 1981 entgegen, wonach \ndiese Vergünstigung nicht gilt, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine \nErschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem \nRecht noch nach vergleichbaren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben \nwerden dürfen. Bei dem anderen (zum Gebiet des Erschließungsvertrages gehörenden) \nTeilstück der Straße Am T. , an das das Flurstück 692 mit seiner restlichen Frontlänge \nangrenzt, handelt es sich um eine \"weitere (nämlich selbständige Erschließungs-) Anlage\" in \ndiesem Sinne, für die - weil sie nicht dem Rechtsregime der §§ 127 ff. BauGB unterworfen ist \n- Erschließungsbeiträge weder erhoben worden sind noch erhoben werden dürfen. Zwar \ndürften die zum (Erschließungs-) Vertragsgebiet gehörenden Anlieger regelmäßig über den \nKaufpreis für den Erwerb ihres Grundstücks an den Kosten der Herstellung dieses Teilstücks \nbeteiligt worden sein mit der Folge, daß der Eigentümer des Flurstücks 692 unter einem \nzweifachen Gesichtspunkt (nach zwei Rechtsregimen) kostenpflichtig wäre. Dies beruht \njedoch auf der besonderen Lage gerade dieses Grundstücks an der Schnittstelle der beiden \nRechtsregime. Angesichts der Tatsache, daß das \"Ob\" und \"Wie\" einer Vergünstigung für \nMehrfacherschließung weitestgehend im (Gestaltungs-) Ermessen der Gemeinde liegt, würde \ndas Gericht mit einer Anwendung der Zwei-Drittel-Vergünstigung auf den vorliegenden Fall - \nund über den Wortlaut des § 6 D Abs. 2 Buchst. b EBS 1981 hinaus - im Ergebnis sein \nErmessen an die Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Dies ist dem Gericht verwehrt. Sollte \nhier aus Gründen der Billigkeit Abhilfe nötig werden, wäre diese ggfs. im Rahmen der \nErlaßvorschrift des § 135 Abs. 5 BauGB zu schaffen.\n\n60\n\nb) Weitere Grundstücke, die an dem zwischen den Grundstücken Am T. 25 und 27 \nabzweigenden (etwa drei Meter breiten) Verbindungsfußweg zur G.----straße in einer \nEntfernung von bis zu 50 Metern von der Straße Am T. gelegen sind, namentlich die \nFlurstücke 422, 510 und 509 (Am T. 27, L. -G. -Straße 34 und 26) sind nicht in \ndas Abrechnungsgebiet einzubeziehen: Sie sind bereits anderweitig erschlossen und ihnen \nwird über den erwähnten Verbindungsfußweg durch die hier streitige Erschließungsanlage \nkeine weitergehende Erschließung (Ersterschließung) vermittelt. Denn das Flurstück 422 wird \nunmittelbar durch den zum Gebiet des Erschließungsvertrages gehörenden Teil der Straße Am \nT. selbst, hingegen werden das Flurstück 510 über die (mit einem Geh-, Fahr- und \nLeitungsrecht zu belastende) Wegeparzelle 431 und das Flurstück 509 über die Wegeparzelle \n447 durch die L. -G. -Straße erschlossen. Insoweit fehlen jegliche Anhaltspunkte \ndafür, daß der erwähnte Verbindungsfußweg - jedenfalls in der hier interessierenden \nTeilstrecke - zum Anbau bestimmt wäre bzw. zu der für eine Bebauung erforderlichen (Erst-) \nErschließung dieser Flurstücke etwas beitragen könnte (§ 127 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB). \nDasselbe gilt für das Flurstück 501 (L. -G. -Straße 18), das zwar über die \nWegeparzellen 552/448 in einer Entfernung von unter 50 Metern zur abgerechneten \nErschließungsanlage liegt, jedoch seine plangemäße Erschließung (in Form der \nAnfahrbarkeit) über die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden \nWegeparzellen 468/469 durch die L. -G. -Straße erfährt. \n\n61\n\n4. Soweit der Kläger geltend macht, daß seine Aufwendungen für den Ausbau der \nParzelle 637 als Zufahrt Anlaß für einen Billigkeitserlaß (§ 135 Abs. 5 BauGB) seien, ist dem \nhier schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil hierüber in einem gesonderten (zunächst \nVerwaltungs-) Verfahren zu entscheiden wäre.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96 (97 ff.); \nDriehaus, a.a.O., § 26 Rdnr. 38 f.\n\n63\n\n5. Die Verkleinerung des Abrechnungsgebietes um das klägerische Flurstück 581 und \nseine Vergrößerung um das Flurstück 692 ergeben eine Gesamt-Beitragsfläche \n(Flächeneinheiten) im Abrechnungsgebiet von 10.476,66 Einheiten. Bei einem unveränderten \numzulegenden Erschließungsaufwand von 177.374,17 DM errechnet sich hieraus ein \nBeitragssatz von 16,930411 DM/Einheit, woraus für das Flurstück 639 (504 qm oder \nEinheiten) ein Erschließungsbeitrag von 8.532,92 DM folgt.\n\n64\n\nDie Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teilbetrags von 537,95 DM sind nach § \n161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die Beitragsreduzierung \n(Änderungsbescheid vom 17. Juni 1991) dem Klagebegehren insoweit entsprochen hat. Im \nübrigen sind die Kosten entsprechend dem Maß des (endgültigen) Obsiegens und \nUnterliegens der Beteiligten aufzuteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der streitig \ngebliebenen Beitragsforderung in Höhe von 8.951,60 DM obsiegt der Kläger in Höhe eines \nTeilbetrages von 418,68 DM (der Differenz zu dem oben errechneten zutreffenden \nErschließungsbeitrag in Höhe von 8.532,92 DM). Zusammen mit dem erledigten Teil führt \ndies zu der im Tenor ausgewiesenen Kostenquote.\n\n65\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDer Senat läßt gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision an das \nBundesverwaltungsgericht zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob bei einer \nVerkehrsanlage, die hinsichtlich einer Teilstrecke Gegenstand eines Erschließungsvertrages \ni.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB, hinsichtlich der anderen Teilstrecke dagegen von der Gemeinde \nselbst hergestellt worden ist, die gemeindliche Strecke aus Rechtsgründen, nämlich weil allein \nsie dem Regime der §§ 127 ff. BauGB unterliegt, eine Erschließungsanlage darstellt mit der \nFolge, daß es insoweit vor einer Beitragserhebung keines (weiteren) Willensentschlusses der \nGemeinde, insbesondere keiner Entscheidung über eine Abschnittsbildung i.S.v. § 130 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB, bedarf.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/3-a-706-91","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/3-a-706-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308612","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.234225+00:00"}}