{"status":"available","doknr":"OLD308611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.3A149.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"3 A 149/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten vor einem erschließungsvertraglichen \nHintergrund die Übertragung einer seinem Wohnhaus vorgelagerten Grünflächen-\nParzelle, hilfsweise Schadensersatz.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Bungalow im Atriumstil bebauten \nGrundstücks in C. H. , Gemarkung Q. , Blatt 4105, Flur 21, Flurstück \n1838 mit der Bezeichnung G.---weg 32. Im Kellergeschoß des Gebäudes betreibt die \nEhefrau des Klägers eine Praxis für Physiotherapie; der Zugang zu der Praxis erfolgt \nüber eine mit einem Geländer versehene Außentreppe. Das Grundstück liegt an \neinem etwa drei Meter breiten Weg, der vom G.---weg aus zunächst in West-Ost \nRichtung verläuft und vor dem klägerischen Grundstück rechtwinklig nach Norden zur \nB. -E. -Straße abknickt.\n\n4\n\nAn das Grundstück des Klägers grenzt westlich das ca. 75 qm große Flurstück \n1035 an. Es ist im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 21 Teil 2, der am 19. Juli 1968 \nRechtsverbindlichkeit erlangte, als \"Grünfläche/Parkanlage\" festgesetzt. In der \nersten, am 15. März 1973 rechtsverbindlich gewordenen Änderung des \nBebauungsplans ist die Parzelle als \"Grünfläche\" ausgewiesen. Das Grundstück ist \nzu keiner Zeit förmlich als öffentliche Fläche gewidmet worden. \n\n5\n\nSüdlich dieser Parzelle liegt das ebenfalls mit einem Bungalow bebaute Flurstück \n1038 der Eheleute I. (T.-----weg 72).\n\n6\n\nDas ca. 10.000 qm große Baugebiet G.---weg /T.-----weg wurde in der ersten \nHäfte der siebziger Jahre durch eine Bauträgerin, die Fa. Baufinanzierung Immobilien \nX. (Inhaberin Frau N. X. ), erschlossen. Grundlage hierfür war ein \nErschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Bauträgerin vom \n21. Dezember 1973. Bereits zuvor hatte Frau X. mit notariellem Kaufvertrag vom \n18. Juli 1973 der Beklagten \"in Erfüllung des Erschließungsvertrages\" verschiedene \nParzellen - darunter die Parzelle 1035 - unentgeltlich übertragen; in dem Vertrag \nheißt es u.a., daß zugunsten der Bauträgerin Befreiung von der Grunderwerbsteuer \nund den Gerichtskosten beantragt werde, da \"der Erwerb zur Anlegung öffentlicher \nStraßen und öffentlicher Grünanlagen\" erfolge.\n\n7\n\nDer Erschließungsvertrag wurde unter dem 8. Januar 1974 um einen § 2 a \ndahingehend ergänzt, daß außer den gemäß § 2 Abs. 1 zu erbringenden \nErschließungsarbeiten für die (in einem zum Vertrag gehörenden Ausbauplan) grün \numrandeten öffentlichen Verkehrsflächen (auch) die Ausbauarbeiten für die nicht \nöffentlichen Flächen (in gelber und grüner Farbe angelegte Stichstraßen, \nGaragenvorplätze und Grünflächen) gemäß dem Ausbauplan zu erbringen seien und \ndaß die Beklagte sich an den Kosten für den Ausbau der Privatflächen nicht mit \n10 vom Hundert beteilige. \n\n8\n\nDieser nachträglichen Vereinbarung ging eine Kennzeichnung der öffentlichen \nund der nichtöffentlichen Flächen in dem zugehörigen Lageplan und eine \ndiesbezügliche Erörterung mit der Bauträgerin voraus. Dabei wurde die Parzelle \n1035 in dem Lageplan textlich als nichtöffentlich gekennzeichnet. In einem weiteren \nnotariellen Änderungsvertrag vom 3. Juli 1974 wurde die Grundstücksübertragung \nvom 18. Juli 1973 bezüglich dreier anderer (nunmehr als private Wohnwege \nvorgesehenen) Parzellen wieder rückgängig gemacht.\n\n9\n\nSpäter erstattete die Beklagte der Bauträgerin - trotz anderweitiger Regelung in § \n2 a des Erschließungsvertrages - auch für die Erschließung der Parzelle 1035 einen \nBetrag in Höhe ihrer 10-prozentigen Beteiligung.\n\n10\n\nIn einer Vereinbarung vom 30. Dezember 1976 (Ziff. 6) verpflichtete sich die \nBauträgerin gegenüber den Bauherren, \"nicht von der Stadt C. H. \nübernommene und erschlossene Verkehrsflächen (Stichwege) auf diejenigen \nBauherren, die jeweils Anlieger sind, anteilig auf ihre, Frau X1. Kosten, zu \nEigentum zu übertragen, und zwar bis zum 31.3.77\".\n\n11\n\nIm Rahmen der Erschließung des Baugebiets wurde die Parzelle 1035 im Jahr \n1977 von der Bauträgerin entsprechend den Vorgaben des Gartenamtes der \nBeklagten hergerichtet; eine Teilfläche der Parzelle wurde mit Steinplatten befestigt, \ndie restliche Fläche (mit Steinkübeln) begrünt. Dieser Ausbauzustand dauerte bis \n1992 an. Dabei wurde die befestigte Teilfläche der Parzelle von Besuchern der \nphysiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers als Abstellplatz für Fahrräder, \nKinderwagen, Rollstühle, Motorräder (Mofas/Mopeds), o.ä. genutzt. Der Kläger \nbemühte sich 1989 bei der Beklagten erfolglos um einen Erwerb der Parzelle, für die \ner 40.000 DM bot. \n\n12\n\nMit notariellem Vertrag vom 19. November/11. Dezember 1992 veräußerte die \nBeklagte die Parzelle an die Nachbarn des Klägers, die Eheleute I. , die bereits \nseit 1982 eine sogenannte \"Pflegepatenschaft\" für die Grünfläche wahrgenommen \nhatten. Der Kaufpreis betrug gemäß einer Bewertung des städtischen \nGutachterausschusses für Grundstückswerte 3.750 DM. Die Nachbarn I. \nmachten die Teil-Befestigung der Fläche wieder rückgängig, bepflanzten sie teilweise \nneu und umgaben sie mit einem Holzzaun (Jägerzaun). Seitdem ist die Parzelle der \nNutzung durch Dritte, namentlich durch den Kläger und die Besucher der Praxis \nseiner Ehefrau, entzogen.\n\n13\n\nDer Kläger versuchte in zahlreichen Schreiben, die Beklagte zu einer \nRückgängigmachung der Grundstücksübertragung bzw. die Nachbarn I. zu \neiner (zumindest teilweisen) Übertragung des Flurstücks 1035 zu veranlassen. Diese \nBemühungen blieben vergeblich. Der Versuch einer gütlichen Einigung vor einem \nSchiedsmann blieb ebenfalls ohne Erfolg. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde und die \nEinschaltung der Kommunalaufsicht ergab, daß kein zu beanstandendes \nVerwaltungshandeln vorliege. \n\n14\n\nDaraufhin ließ sich der Kläger mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1993 \nvon der Bauträgerin hinsichtlich der Parzelle 1035 \"alle ihr etwa zustehenden \nAnsprüche\" aus den notariellen Verträgen mit der Beklagten vom 18. Juli 1973 und \n3. Juli 1974 abtreten (§ 6). Außerdem erwarb er von der Bauträgerin das Flurstück \n1034 zu Eigentum, das - an die Parzelle 1035 angrenzend - mehreren \nGaragengrundstücken vorgelagert ist (\"Garagenvorplatz\"). Das Flurstück 1034, zu \ndessen Rückübertragung an die Beklagte oder an die Gemeinschaft der betroffenen \nNachbarn er bereit ist, benutzt der Kläger, um die Nachbarn I. , denen er die \nNutzung des Garagenvorplatzes untersagt, zu einer Rückübertragung einer \nTeilfläche der Parzelle 1035 - sei es an ihn, sei es an die Beklagte - zu bewegen. \nEine zivilgerichtliche Klage der Nachbarn I. auf Herausgabe des anteiligen \nGaragenvorplatzes wurde (nach Angaben des Klägers) abgewiesen.\n\n15\n\nMit der vorliegenden, am 12. oder 13. Mai 1994 anhängig gemachten Klage \nbegehrt der Kläger von der Beklagten die Übertragung des Eigentums an dem \nFlurstück 1035, hilfsweise Schadensersatz. Zur Begründung hat er im wesentlichen \nvorgetragen: \n\n16\n\nDas Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauträgerin, deren \nRechte geltend zu machen er aufgrund des Abtretungsvertrages vom 14. Dezember \n1993 aktiv legitimiert sei, sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die darin eingegangene \nVerpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem Flurstück 1035 vom 18. Juli \n1973 sei nichtig, weil eine Gegenleistung nicht geregelt worden sei; die Formulierung \n\"in Erfüllung des Erschließungsvertrages\" genüge hierfür nicht. Jedenfalls sei mit der \nVeräußerung des Flurstücks an die Nachbarn I. im Jahre 1992 die \nGeschäftsgrundlage des Vertrages vom 18. Juli 1973 entfallen, weil das Flurstück \nnach dem Willen beider Vertragsparteien auf Dauer als öffentliche Grünfläche habe \ngenutzt werden sollen. Dem Beklagten sei eine Rückübertragung des Flurstücks \nauch möglich, weil der Vertrag über die Eigentumsübertragung an die Nachbarn \nI. unwirksam sei. Die Parzelle 1035 habe als öffentliche Grünfläche gemäß den \nFestsetzungen im Bebauungsplan nicht an Privatpersonen veräußert werden dürfen. \nEs bestehe ein eklatantes finanzielles Mißverhältnis zwischen dem Wert des \nGrundstücks und dem gezahlten Kaufpreis. Die erwerbenden Nachbarn hätten die \nBeklagte getäuscht, als sie vorgegeben hätten, die Fläche öffentlich zugänglich \nhalten zu wollen. Jedenfalls hätten die tatsächlichen Verhältnisse dazu geführt, daß \ndie Parzelle von allen Anliegern als öffentliche, d.h. jedermann zugängliche Fläche \nangesehen und entsprechend genutzt worden sei; es habe sich über die Jahre \nhinweg mit Duldung der Beklagten ein Gewohnheitsrecht gebildet, das der \nEinschätzung der Parzelle als private Fläche widerstreite. Die jetzige Situation könne \nstädtebaulich nicht gewollt sein. Er verlange die Rückgängigmachung des \nbestehenden rechtswidrigen Zustandes und Wiederherstellung des ursprünglichen \nPlanungswillens. Im Ergebnis seien sämtliche Bauherren geschädigt, weil sie \nErschließungskosten für eine Parzelle gezahlt hätten, die nun im Eigentum eines \nprivaten Dritten stehe. \n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, das Eigentum an dem Grundstück, Grundbuch \nQ. , Blatt 4105, Flur 21, Parzelle 1035 an ihn unentgeltlich rückzuübertragen \ndurch Rückauflassung und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\ndie Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von \nmindestens 40.000 DM an ihn zu zahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nund im wesentlichen vorgetragen: Eine zweckgerichtete Übertragung der \nParzelle 1035 im Grundstücksvertrag vom 18. Juli 1973 liege nicht vor. Die Parzelle \nsei der Sache nach immer als nichtöffentliche Fläche behandelt worden. Die \nderzeitige Nutzung der Fläche durch die Nachbarn I. entspreche den \nFestsetzungen des Bebauungsplans; demgegenüber sei die frühere Nutzung durch \nden Kläger bzw. durch die Patienten seiner Ehefrau diesen Festsetzungen zuwider \ngelaufen.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 22. November 1995 zugestellte Urteil am 18. \nDezember 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein \nfrüheres Vorbringen: \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung gesetzliche Regelungen \nzugrunde gelegt, die gegen höherrangiges Recht verstießen, außerdem habe es \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 133, 135, 138, 140, 142, 157, 812, \n817, 818, 822 BGB) sowie Art. 14 GG übersehen. Es könne nicht Rechtens sein, daß \ndie Beklagte die umstrittene Parzelle gewinnbringend und losgelöst von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans habe verkaufen dürfen. Dadurch habe sie sich \nim Sinne von §§ 812, 817, 818 BGB ungerechtfertigt bereichert. Der Wertunterschied \n(des Kaufpreises von 3.500 DM gegenüber dem tatsächlichen Wert von 40.000 DM) \nzeige eine faktisch unentgeltliche Übereignung an den Erwerber auf, die eine \nHerausgabepflicht gemäß § 822 BGB begründe. Der notarielle Vertrag vom 18. Juli \n1973 sei von Anfang an nichtig (§ 138 BGB); die Grundstücksübertragung ohne eine \nGegenleistung verstoße gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot (§ 135 BGB). \nJedenfalls müsse sie in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Enteignungen nach Art. 14 \nGG betrachtet werden und eine Pflicht zur Entschädigung auslösen. \n\n27\n\nDer Kaufvertrag über die Parzelle 1035 zwischen der Beklagten und den \nEheleuten I. sei unwirksam, weil Letztere die Stadt in Unkenntnis gelassen \nhätten über die Existenz der Vereinbarung von Frau X. mit den Bauherren vom 30. \nDezember 1976; demgemäß sei der Vertrag gemäß §§ 119, 123 BGB anfechtbar. \nSinn und Zweck dieser Vereinbarung sei gewesen, daß jedwede nicht von der \nBeklagten übernommene und erschlossene Verkehrsfläche auf die jeweils \nanliegenden Bauherren anteilig zu Eigentum zu übertragen sei. Mit ihrer \n\"Pflegepatenschaft\" hätten die Nachbarn I. durchaus eigene Interessen verfolgt; \nimmerhin sei die andere \"Hälfte\" der Parzelle von ihm (dem Kläger) und seiner \nEhefrau \"gepflegt\" und instand gehalten worden (durch Errichtung einer Parkbank, \nAnlage von Fahrradständer-Bodenplatten).\n\n28\n\nEr habe einen Anspruch darauf, daß sein Hausgrundstück auch weiterhin vor \ndem unmittelbaren Eingangsbereich von einer öffentlichen Grün- und Verkehrsfläche \nabgegrenzt und zugängig bleibe. Dies sei infolge der unzumutbaren und schikanösen \nEinzäunung der jetzt \"privaten Grünfläche\" nicht mehr der Fall, der Zugang zu \nseinem Vorgarten vielmehr erheblich erschwert. Der derzeitige Zustand widerspreche \nallen Intentionen des Bebauungsplans und dem Willen des Rates, wonach die \"kleine \nöffentliche Grünfläche\" als Ausweitung und Begrünung des öffentlichen \nVerkehrsraums erhalten bleiben müsse (wie es in einem Ratsbeschluß vom 30. Juni \n1989 heiße). Die jetzige Situation resultiere aus einer Kette rechtswidriger \nMaßnahmen; gefordert sei eine \"nachbarschaftliche\" Lösung, nicht unbedingt eine \nsolche, die formaljuristisch richtige Standpunkte bestätige. \n\n29\n\nEr beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen \nsowie im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die derzeitige \nNutzung der strittigen Parzelle entspreche der maßgeblichen Festsetzung des \nBebauungsplanes. Diese bleibe bindend, solange sie nicht in einem \nPlanänderungsverfahren aufgehoben werde. Die Festsetzung als Grünfläche sei \nseinerzeit aus städtebaulichen Gründen zur Aufweitung (nicht zur Ausweitung) des \nöffentlichen Verkehrsraums getroffen worden. Der Begriff der \"Aufweitung\" sei in \nstädtebaulichem Sinne als optisches, flächiges, auch platzartiges \nGestaltungselement zu verstehen und nicht als Vergrößerung eines vorhandenen \nElementes wie hier der Verkehrsfläche. Im vorliegenden Fall sei die Aufweitung als \nGrünfläche festgesetzt worden, damit sie nicht versiegelt und nicht als Parkplatz \ngenutzt werden könne. Die Festsetzung diene neben der gestalterischen Wirkung \nauch der Minderung der Bebauungsdichte und bilde eine Pufferung zwischen dem \nals Stellfläche nutzbaren Garagenhof und der Wohnbebauung. Eine eventuelle \nÄnderung des Bebauungsplanes käme - unter Zurücksetzung der dargestellten \nstädtebaulichen Aspekte und ungeachtet des Ergebnisses der Abwägung im \nPlanungsausschusses - nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß dies zu einer \nWahrung des Nachbarfriedens führen würde. Solange Letzteres nicht absehbar sei, \nwürden keine Schritte bezüglich einer Umplanung eingeleitet.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n36\n\nDer Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt (§ 86 Abs. 1 und 3, \n§ 88 VwGO), weil es sich um eine gegen die Körperschaft zu richtende \nLeistungsklage handelt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NW). \n\n37\n\nEine vom Kläger angeregte Beiladung weiterer Personen bzw. Behörden, \nnamentlich der Nachbarn I. , ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch \nsonst zur Wahrung rechtlicher Interessen angezeigt (§ 65 Abs. 1 VwGO).\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nmit ihrem Haupt- und Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die \ngeltend gemachten Klageansprüche nicht zu. \n\n39\n\n1. Der Kläger hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt - weder aus \nabgetretenem (a) noch aus eigenem Recht (b) - gegen die Beklagte einen Anspruch \nauf (Rück-) Übertragung der streitbefangenen Parzelle 1035 an sich \n(Hauptantrag).\n\n40\n\na) Eine dahin gehende subjektive Rechsposition steht dem Kläger nicht aus \nabgetretenem Recht, nämlich aus dem Vertragsverhältnis der Frau X. als \nInhaberin der Fa. Baufinanzierung Immobilien X. mit der Beklagten, zu.\n\n41\n\nDabei mag dahinstehen, ob die in § 6 des Vertrages vom 14. Dezember 1993 \nformulierte Abtretungserklärung wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt ist, und \nob sie den Kläger zur Geltendmachung jedweder (insbesondere Gestaltungs-) \nRechte ermächtigt. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellt, steht ihm \nein Anspruch auf Übereignung der Parzelle nicht zu, weil ein solcher Anspruch schon \nzugunsten der Frau X. nicht entstanden war und die Abtretung insoweit \nfehlgeschlagen ist.\n\n42\n\naa) Aus dem Erschließungsvertrag vom 21. Dezember 1973/8. Januar 1974 und \ndessen (vorangegangenen und nachfolgenden) Begleitverträgen (vom 18. Juli 1973 \nund 3. Juli 1974) ergibt sich ein solcher Rückübertragungsanspruch weder dem \nWortlaut nach noch aufgrund Auslegung. \n\n43\n\nDer Vertrag ist wirksam zustande gekommen und bildet nach wie vor den \nRechtsgrund für den (damaligen) Eigentumserwerb der Beklagten. Die behauptete \nUnentgeltlichkeit des Erwerbs der Parzelle stellt für sich gesehen keinen \nGesetzesverstoß i.S.v. § 134 BGB dar; im Zusammenhang mit dem Vertragswerk, in \ndas diese Teilregelung eingebettet ist, teilt sie dessen entgeltlichen, auf \nGegenseitigkeit angelegten Rechtscharakter.\n\n44\n\nVor dem Hintergrund der im Tatbestand wiedergegebenen Abläufe ist nicht zu \nerkennen, daß die Beklagte deswegen zur Rückübertragung der Parzelle verpflichtet \nsein könnte, weil die Parzelle nicht mehr in städtischem Eigentum steht bzw. infolge \nihrer Einzäunung faktisch nicht mehr - im Wortverständnis des Klägers - \"öffentlich\", \nd.h. für die Allgemeinheit frei zugänglich ist. Weder dem Erschließungsvertrag noch \nden erwähnten Begleitverträgen noch einer Zusammenschau der Verträge ist dies zu \nentnehmen. Wenn es der Bauträgerin darauf angekommen wäre, das Eigentum an \nder Parzelle für diesen Fall wieder zurückzuerlangen, hätte es nahe gelegen, ein \nderartiges Vor- oder Rückkaufsrecht in das Vertragswerk aufzunehmen. Das ist aber \nnicht geschehen. Vielmehr haben die Vertragspartner in einer späteren Zusatzklausel \n(§ 2 a) vom 8. Januar 1974 u.a. die besagte Grünflächen-Parzelle als \n\"nichtöffentliche\" Fläche gekennzeichnet, ohne die Bauträgerin deswegen aus ihrer \nVertragspflicht zur Übereignung und zum Ausbau zu entlassen.\n\n45\n\nDaß der vom Kläger behauptete Verstoß der Beklagten gegen das kommunale \nHaushaltsrecht durch Veräußerung der Grünflächen-Parzelle weit unter Baulandwert \nsich nur auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Käufer (den \nEheleuten I. ) auswirken, nicht aber Ansprüche Dritter auslösen könnte, liegt auf \nder Hand und bedarf deshalb keine näheren Darlegung. \n\n46\n\nbb) Dem Kläger steht auch kein (gesetzlicher) Rückübertragungsanspruch unter \ndem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage der damaligen \nGrundstücksübertragung zu. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet \ndurch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß \nzutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder \ndie dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten \nVorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem \nkünftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäfts-\n(Vertrags-)wille der Parteien sich aufbaut. Erforderlich ist, daß es sich um eine \nwesentliche (erhebliche) Voraussetzung des Geschäfts handelt, deren Wegfall dazu \nführt, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung \nnicht mehr zuzumuten ist.\n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 \n- III ZR 154/80 - BGHZ 84, 1 (8 f.), stdRspr.; Bonk, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, \nKommentar, 5. Aufl. 1998, § 60 Rdnr. 10, 17, jeweils m.w.N. \n\n48\n\nDies käme vorliegend nur in Betracht, wenn der Umstand, daß die Parzelle \ndauerhaft im Eigentum der Beklagten verbleiben und als öffentliche Grünfläche \ngenutzt würde, für die damaligen Vertragsparteien so wesentlich und wichtig \ngewesen wäre, daß sie dies zur - unausgesprochenen - (Geschäfts-)Grundlage des \nVertrages gemacht hätten. Dies kann aber nach dem schon unter aa) Ausgeführten \nund angesichts der völlig untergeordneten Bedeutung dieser (nur 75 qm großen ) \nKleinparzelle im Verhältnis zum Umfang der Gesamterschließungsmaßnahme \nausgeschlossen werden.\n\n49\n\nVgl. auch Urteil des BVerwG vom 17. September 1998 - 4 C 18.97 -, wo \nausgeführt ist, daß selbst bei gesetzlich geregelten Rückübereignungstatbeständen \nwegen Zweckverfehlung die Rückabwicklung häufig auf die Alternative der \nanfänglichen Zweckverfehlung beschränkt ist, nicht aber stattfindet, wenn der bei der \nÜbereignung zugrunde gelegte Zweck zunächst erreicht und erst - wie hier nach \neiner Reihe von Jahren - nachträglich wieder aufgegeben wird. \n\n50\n\nEs ist unerheblich, ob die Parzelle 1035 eine öffentliche Grünfläche i.S.v. § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB \n\n51\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteile vom 17. Januar 1994 - 11 A 2396/90 - OVGE 44, 9 \n(14) und vom 15. Januar 1991 - 11a NE 26/88 - NVwZ-RR 1992, 10.\n\n52\n\nbzw. - mangels förmlicher Widmung nach § 6 LStrG/StrWG - kraft tatsächlicher \nBereitstellung eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 Abs. 2 GO NW ist. \nSelbst wenn man beide Möglichkeiten zugunsten des Klägers unterstellt, würde dies \nnicht bedeuten, daß diese öffentliche Zweckbestimmung durch Übertragung des \nEigentums an der Parzelle auf eine Privatperson beeinträchtigt worden wäre; das \nMerkmal \"öffentlich\" in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bedeutet nicht, daß die Parzelle im \nEigentum der \"öffentlichen Hand\" (hier: der Beklagten) stehen muß. Die \nbauplanungsrechtliche Ausweisung der Parzelle als öffentliche Grünfläche - Gleiches \ngilt für ihre kommunalrechtliche Bestimmung für diesen Zweck - ist dem \nentsprechend durch die Änderung der Eigentumslage unberührt geblieben. \n\n53\n\nOb aufgrund dieser Zweckbestimmmung (objektivrechtlich) die Parzelle der \nAllgemeinheit zugänglich sein muß oder ob sie eingezäunt werden darf, kann \ndagegen dahinstehen, weil die Klageanträge nicht erkennen lassen, daß sie (auch) \nauf Maßnahmen der Beklagten zur Gewährleistung der Zweckbestimmung \nabzielen.\n\n54\n\nb) Auch aus eigenem Recht kann der Kläger die Übereignung der Parzelle nicht \nbeanspruchen:\n\n55\n\naa) Die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 21 Teil 2, der die Parzelle als \n\"Grünfläche/Parkanlage\" bzw. \"Grünfläche\" ausweist, ergibt einen \nÜbereignungsanspruch (an wen auch immer) nicht. Dies folgt schon daraus, daß es \nmangels gesetzlicher Grundlage keinen allgemeinen Anspruch eines Planbetroffenen \nauf Planverwirklichung, d.h. auf Umsetzung oder Erfüllung der Festsetzungen eines \nBebauungsplanes, gibt.\n\n56\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1969 - IV B 113.69 - DVBl. \n1970, 61 und vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213; Maurer, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 16 Rdnr. 33 m.w.N.\n\n57\n\nSofern man zugrunde legt, daß diese Festsetzung des Bebauungsplans \nSchutzwirkung zugunsten der Nachbarn der Grünflächen-Parzelle äußert,\n\n58\n\nvgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1988 - 6 A 150/86 - NVwZ 1989, \n274,\n\n59\n\nist nicht ersichtlich, daß dieser Schutzwirkung nur durch Übereignung der \nParzelle auf den Kläger entsprochen werden könnte.\n\n60\n\nbb) Mangels hoheitlichen Eingriffs in eine subjektive Rechtsstellung kann der \nKläger sein Begehren auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. \n\n61\n\nVgl. zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - \nBVerwGE 69, 366 (368 ff.) und vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 \n(103 f.), jeweils m.w.N.\n\n62\n\nDie zivilrechtliche Übereignung der Grünfläche stellt keinen hoheitlichen Eingriff \ndar. Subjektive Rechte des Klägers sind von ihr ebensowenig beeinträchtigt.\n\n63\n\ncc) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht aus einem Anspruch auf \nErschließung seines Grundstücks herleiten, weil dieser Anspruch einzig darauf \ngerichtet sein könnte, dem klägerischen Grundstück die wegemäßige Erreichbarkeit \nzu verschaffen, die zu seiner baulichen Nutzung nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans (im reinen Wohngebiet) erforderlich bzw. angemessen ist. Diese \nErreichbarkeit ist indessen gewährleistet; sie wird weder durch die Übereignung der \nParzelle 1035 an die Nachbarn I. noch durch die Einzäunung der Grünfläche \nbeeinträchtigt. \n\n64\n\nDas Grundstück des Klägers kann ausweislich der vorliegenden Flurkarte sowie \nnach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nach wie vor über einen ca. 3 \nMeter breiten Wohnweg bis unmittelbar an seine Grenze mit Kraftfahrzeugen \nnormaler Breite (einschließlich Krankenwagen) angefahren werden.\n\n65\n\nVgl. zum Erschlossensein eines Grundstücks durch einen befahrbaren Wohnweg \ndieser Größe BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304.\n\n66\n\nDer Umstand, daß Feuerwehrlöschfahrzeuge nur \"in den G.---weg einfahren\" \nkönnen, ihre Gerätschaften an den dortigen Hydranten anschließen und sodann über \nden Wohnweg an den potentiellen Brandherd auf dem Grundstück des Klägers \nheranführen müssen, stellt dessen ausreichende Erschließung nicht in Frage.\n\n67\n\ndd) Es kann dahin stehen, ob - wie der Kläger meint - die bisherige (Mit-)Nutzung \nder Grünfläche zu einem Gewohnheitsrecht erstarkt sein könnte; jedenfalls würde \ndaraus kein Anspruch des Klägers auf Übereignung der Parzelle an ihn selbst \nfolgen.\n\n68\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Wertersatz \ngemäß seinem Hilfsantrag.\n\n69\n\na) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aufgrund eines von der Bauträgerin \nabgetretenen Rechts wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten \naus dem Erschließungsvertrag (21. Dezember 1973/8. Januar 1974) und dessen \nBegleitverträgen (namentlich dem Übereignungsvertrag vom 18. Juli 1973). Wie \nbereits oben (sub 1 a) dargelegt, ist diesen Verträgen weder einzeln noch in der \nZusammenschau zu entnehmen, daß die Beklagte verpflichtet (gewesen) wäre, die \nParzelle 1035 an die Bauträgerin zurückzuübertragen, wenn diese nicht mehr in \nstädtischem Eigentum bleiben oder als der Allgemeinheit frei zugängliche Grünfläche \ngenutzt würde. Folglich kann sie auch nicht wegen Nichterfüllung oder Verletzung \neiner solchen Pflicht zu Wert- oder Schadensersatz verpflichtet sein.\n\n70\n\nb) Der Kläger kann auch aus eigenem Recht nicht Zahlung gemäß seinem \nHilfsantrag verlangen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er wegen verlorener \nNutzungsmöglichkeiten hinsichtlich der Grünfläche oder wegen Zahlungen an die \nBauträgerin einen (Vermögens-) Schaden erlitten hätte. Für einen - vom Kläger \npauschal angesprochenen - Anspruch aus Art. 14 GG ist kein Anhaltspunkt gegeben. \nDie Beklagte hat weder in das Grundeigentum des Klägers noch in dessen Recht auf \nAnliegergebrauch eingegriffen. Zu Letzterem ist zu bemerken, daß die Parzelle 1035 \ndem öffentlichen Verkehr nie gewidmet war und ihre Nutzung als Abstellplatz für \nFahrgeräte der Besucher der Praxis der Ehefrau der Ausweisung als öffentliche \nGrünfläche im Bebauungsplan widersprach. Daran konnte die vom Kläger \nvorgetragene Billigung der planwidrigen Nutzung durch den Rat der Beklagten nichts \nändern, solange die bisherige Planfestsetzung nicht aufgehoben wurde.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/3-a-149-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/3-a-149-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308611","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.140306+00:00"}}