{"status":"available","doknr":"OLD308610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.2A3265.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"2 A 3265/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch \nBeschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die \nKläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden \nhaben. Die Berufung mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund \n\n5\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 15. Mai 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Januar \n1992 zu verpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid oder eine \nÜbernahmegenehmigung nach dem \nsogenannten D1-Verfahren zu \nerteilen,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 19. Juli 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Februar \n1994 zu verpflichten, unter \nWiederaufgreifen des Verfahrens einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\n3. die Beklagte zu verpflichten, die \nKläger als Vertriebene i.S.v. § 1 \nAbs. 1 BVFG oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG \niVm. § 7 BVFG aufzunehmen und ihnen die \nGenehmigung zu erteilen, in die \nBundesrepublik Deutschland einreisen zu \ndürfen,\n\n10\n\nrechtfertigt keine andere Entscheidung.\n\n11\n\nI. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ist die Klage unzulässig. Die Kläger haben \ndie Klagefrist nicht gewahrt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO muß die \nVerpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides erhoben werden. Die Klage ist aber - selbst wenn \nzugunsten der Kläger davon ausgegangen wird, daß schon bei Klageerhebung auch \ndie Bescheide vom 15. Mai 1991 und 2. Januar 1992 angefochten worden sind - erst \nam 21. März 1994 erhoben worden, also über zwei Jahre nach der Zustellung des \nmit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen \nWiderspruchsbescheides vom 2. Januar 1992, der am 8. Januar 1992 Frau \nJ. J. zugestellt worden ist.\n\n12\n\nMit dieser Zustellung ist die Klagefrist in Gang gesetzt worden. Denn Frau J. \nJ. besaß eine Vertretungsvollmacht der Kläger, aufgrund derer die gemäß § 73 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO förmlich zuzustellende Entscheidung über den Widerspruch an \nsie gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002 - VwZG - in \nVerbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO zugestellt werden konnte.\n\n13\n\nAllerdings ergibt sich die Vertretungsmacht nicht aus der von den Klägern \nschriftlich erteilten Vollmacht \"für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler\". Diese \nbezog sich allein auf die Stellung des Antrages, nicht auch auf die Empfangnahme \nder Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße \nAntragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit \neindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde.\n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteile vom \n9. November 1994 - 2 A 3589/93 -, - 2 A 3205/93 - \nund - 2 A 1968/94 - und Urteil vom 20. Juni 1994 \n- 22 A 2567/93 -.\n\n15\n\nDie Kläger haben die Mutter der Klägerin zu 1), Frau J. , aber über die mit \ndem Aufnahmeantrag eingereichte Vollmacht hinaus zur Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens und damit zur Empfangnahme des \nWiderspruchsbescheides bevollmächtigt. In dem von ihr für die Kläger eingelegten \nWiderspruch hat Frau J. erklärt, als bevollmächtigte Person lege sie gegen den \nBescheid des Bundesverwaltungsamtes Widerspruch ein. Daraus ergibt sich, daß \nFrau J. von den Klägern eine über die schriftliche Vollmacht hinausgehende \nVollmacht erhalten hatte, die diese zur Einlegung des Widerspruchs und \nDurchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigte, so daß der \nWiderspruchsbescheid an sie zugestellt werden mußte. Denn die Formulierung \"als \nbevollmächtigte Person\" kann nur dahin verstanden werden, daß Frau J. als \nnahe Verwandte den Widerspruch mit Wissen und Willen der Kläger einlegte und mit \nihrem Einverständnis das Verfahren weiterführte. Die Kläger haben in der Folgezeit \nweder vorgetragen, daß Frau J. entgegen deren Angabe bei der \nWiderspruchseinlegung als vollmachtlose Vertreterin gehandelt habe, noch die \nVollmacht widerrufen. Vielmehr ist - auch nach Akteneinsicht durch die nunmehr \nbeauftragten Bevollmächtigten - lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens \nbeantragt worden, wobei auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen und \nhinsichtlich der Erstbescheide nur vorgetragen worden ist, diese seien bereits \"unter \naltem Recht rechtswidrig gewesen\".\n\n16\n\nDaß diese weitergehende Vollmacht nur mündlich und nicht schriftlich erteilt \nworden ist, ist unerheblich. Gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG konnte die Vollmacht auch \nmündlich erteilt werden, da die Beklagte einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht \nnicht verlangt hat.\n \nDen Klägern kann hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist keine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ein Antrag auf \nWiedereinsetzung ist innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auch \nspäter nicht ausdrücklich gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen \nkommt schon wegen der Ausschlußfrist des § 60 Abs. 3 VwGO, die bei Nachholung \nder versäumten Handlung, der Erhebung der Klage mehr als zwei Jahre später \nabgelaufen war, nicht in Betracht. Darüber hinaus hat das Gericht bis heute keine \nAnhaltspunkte dafür, daß die Klagefrist aus nicht von den Klägern zu vertretenden \nGründen versäumt worden ist. \n\n17\n\nII. Auch der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Den \nKlägern steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens gemäß § 51 VwVfG zu. Danach kann die Behörde über \ndie Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes \nentscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des \nBetroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO \ngegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur \nzulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden \naußerstande war, den Grund in dem frühreren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. \n2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem \nTage, an dem der Betroffene von dem Grund des \nWiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist \n(§ 51 Abs. 3 VwVfG).\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen liegen für sämtliche geltend \ngemachten Gründe nicht vor. Soweit zur Begründung der \nWiederaufnahme vorgetragen wird, es habe sich herausgestellt, \ndaß die Mutter der Klägerin zu 1) im Warthegau eingebürgert \nworden sei, ergibt sich daraus keine neue Sachlage, da dies \nbereits bei der ersten Antragstellung bekannt war. Bereits im \nAufnahmeantrag ist angegeben, daß die Mutter der Klägerin im \nJahre 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe. \n\n19\n\nDer Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer für die \nKlägerin zu 1) günstigeren Rechtslage seit dem 1. Januar 1993. \nDie §§ 4, 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - \nPflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, sind für die \nKlägerin zu 1) nicht günstiger als die §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 in \nder bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung. Soweit \nausgeführt wird, § 6 Abs. 2 BVFG sei günstiger, da es auf die \nEintragung im Inlandspaß nicht ankomme, weil es der Klägerin \nzu 1) nicht zumutbar gewesen sei, sich mit deutscher \nNationalität einzutragen, ist dem nicht zu folgen. Auch nach \nbisherigem Recht war ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum \nunbeachtlich, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nunzumutbar war.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 -, und - 9 C 392.94 -\n, DVBl 1995, 1302. \n\n21\n\nEin Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt auch nicht wegen \nder am 16. September 1993 erfolgten Ausstellung eines neuen \nInlandspasses mit deutscher Nationalität in Betracht. Zwar \nkönnte sich daraus eine für die Klägerin zu 1) günstigere \nSachlage ergeben. Dieser Wiederaufgreifensgrund ist aber nicht \ninnerhalb der Frist von drei Monaten nach dessen Kenntnis \n(§ 51 Abs. 3 VwVfG) geltend gemacht worden. Denn die Kopie des \nneuen Passes, aus der sich die Änderung der Nationalität \nergibt, ist erst mit Schreiben der Mutter der Klägerin zu 1) \nvom 18. Juli 1994 am 21. Juli 1994 beim Verwaltungsgericht \neingegangen und damit erstmals 10 Monate nach Entstehen des \nGrundes geltend gemacht worden. Die Frist des § 51 Abs. 3 \nVwVfG gilt nicht nur für die erstmalige Beantragung einer \nWiederaufnahme, sondern für sämtliche im Laufe eines \nVerfahrens entstehenden Wiederaufnahmegründe. Diese sind, auch \nwenn ein Verfahren bereits anhängig ist, jeweils spätestens \ndrei Monate nach ihrem Entstehen geltend zu machen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 \n- 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 = NVwZ \n1993, 788 und Beschluß vom 11. Dezember \n1989 - 9 B 320.89 -, BayVBl 1990, 216 = \nNVwZ 1990, 359. \n\n23\n\nGleiches gilt für die als neues Beweismittel vorgelegte \nBescheinigung der Milizabteilung ohne Datum, die in der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1996 vorgelegt worden ist. \nDiese Bescheinigung befand sich mindestens seit dem 11. Januar \n1996 im Besitz der Kläger, da zu diesem Zeitpunkt die deutsche \nÜbersetzung der Bescheinigung erfolgt ist. Die Bescheinigung \nhätte deswegen spätestens bis zum 11. April 1996 vorgelegt \nwerden müssen und nicht erst in der mündlichen Verhandlung am \n15. Mai 1996. \n\n24\n\n3. Der weitere Hilfsantrag der Kläger, die Beklagte zu \nverpflichten, die Kläger als Vertriebene i.S.v. § 1 Abs. 1 \nBVFG oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG iVm. § 7 BVFG aufzunehmen und \nihnen die Genehmigung zu erteilen, in die Bundesrepublik \nDeutschland einreisen zu dürfen, ist unzulässig. Denn entweder \nwird damit die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt, \ndie wie oben ausgeführt bestandskräftig abgelehnt worden ist \noder es handelt sich um einen davon unabhängigen neuen Antrag, \nfür den dann das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche \nVorverfahren fehlt. Die ergänzenden Ausführungen der Kläger in \ndem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 2. Oktober \n1998, die sich nur mit der Begründetheit aber nicht mit der \nZulässigkeit eines derartigen Anspruchs beschäftigen, gehen \ndeshalb ins Leere. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/2-a-3265-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-24/2-a-3265-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308610","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.053628+00:00"}}