{"status":"available","doknr":"OLD308622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1123.6E828.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-23","aktenzeichen":"6 E 828/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.800,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Es fehlt bereits an \nden formellen Anforderungen hierfür. Die Kläger haben die \nGründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, nicht gemäß \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ndargelegt. \n\n3\n\nZu letzterem gehört, daß der Beteiligte, der die Zulassung \nder Beschwerde beantragt sich auf einen oder mehrere der in \n§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe \nberuft und zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen \nGrund im konkreten Fall als gegeben erachtet. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom \n20. März 1997 - 8 B 334/97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 1232, vom 7. April \n1997 - 11 B 594/97 -, NVwZ 1997, 1223, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, m.w.N.\n\n5\n\nDie Kläger haben sich nicht auf einen bestimmten \nZulassungsgrund berufen. In ihrem mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 00.00.00 fristgerecht gestellten Antrag, die Beschwerde \nzuzulassen, nehmen sie Bezug auf ihren Schriftsatz vom \n00.00.00, mit welchem sie ursprünglich eine (gemäß § 146 \nAbs. 4 VwGO unzulässige) Beschwerde gegen den die Gewährung \nvon Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des \nVerwaltungsgerichts eingelegt hatten. Zur Begründung des \nZulassungsantrages beziehen sie sich somit auf die \nAusführungen in ihrer Beschwerdeschrift vom 00.00.00. In \ndieser wurde jedoch ein Grund für eine (auch noch nicht \nbeantragte) Zulassung der Beschwerde nicht bezeichnet. \n\n6\n\nZwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, \ndaß ein Grund für die Zulassung der Beschwerde auch ohne \nausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrundes hinreichend \nbezeichnet sei, wenn sich das Vorbringen des Antragstellers \neindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO \nzuordnen läßt. \n\n7\n\nSo Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 25. Februar 1997 \n- 5 S 352/97 -, VBlBW 1997, 261.\n\n8\n\nSoll die mit dem Darlegungserfordernis bezweckte Straffung des \nGerichtsverfahrens und Entlastung des Berufungsgerichts,\n\n9\n\nvgl. dazu Bundestagsdrucksache 13/3993, \nSeiten 8, 13, 23,\n\n10\n\nnicht verfehlt werden, muß diese Rechtsprechung jedoch nach \nAuffassung des Senats auf besonders gelagerte Ausnahmefälle \nbeschränkt bleiben, in denen der Vertrag des Antragstellers \nsich dem zwar nicht ausdrücklich genannten, jedoch der Sache \nnach ohne jeden Zweifel gemeinten Zulassungsgrund ohne \nweiteres zuordnen läßt. \n\n11\n\nDas ist hier nicht der Fall. In der Beschwerdeschrift vom \n00.00.00 beriefen sich die Kläger darauf, die Versagung der \nbegehrten Prozeßkostenhilfe durch das Verwaltungsgericht sei \nrechtsfehlerhaft, und machten hierzu Ausführungen. Das könnte \nzwar darauf hindeuten, daß mit dem späteren Zulassungsantrag \nvom 00.00.00 auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung - abgezielt wird. Zweifelsfrei \nist dies jedoch nicht. Wenn sich - wie hier - ein anwaltlich \nvertretener Antragsteller nicht auf einen bestimmten \nZulassungsgrund beruft, sondern zur Begründung des \nZulassungsantrages lediglich nach Art einer \nBeschwerdebegründung Stellung nimmt, kann dies in aller Regel \nnicht als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgelegt \nwerden. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 7. April 1997 \n- 11 B 594/97 -, a.a.O., und vom 13. Mai 1997 \n- 11 B 799/978 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1344; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom \n22. April 1997 - 14 913/97 -, NVwZ 1997, 1230.\n\n13\n\nGründe, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung des \nZulassungsantrages rechtfertigen könnten, sind nicht \nerkennbar. Das gilt um so mehr, als der Zulassungsantrag wegen \ndes Hinweises in der vorangegangenen Beschwerdeschrift die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße u.a. gegen drei \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April \n1983, 2. März 1993 und vom 23. Februar 1998, geeignet ist, \nsich jedenfalls auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erstrecken. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-23/6-e-828-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-23/6-e-828-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308622","retrieved":"2026-07-09 03:37:50.095813+00:00"}}