{"status":"available","doknr":"OLD308631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1120.9A3341.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-20","aktenzeichen":"9 A 3341/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen \ndie Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nSoweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des \nZulassungsverfahrens; im übrigen folgt die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren \nder Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nSoweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren als \nBerufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. \n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die \nBegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden \nGründe der Anfechtung (Berufungsgründe).\n\nDer Streitwert für den Zulassungsantrag, soweit er abgelehnt worden ist, wird auf \n325,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nSoweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die \nEntwässerungsgebühren stattgegeben hat, ist die Berufung \nzuzulassen, weil das angefochtene Urteil, wie der Beklagte \ndargelegt hat, von den Urteilen des Senats vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 und vom 19. Mai 1998 \n- 9 A 5709/97 - i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht. Von einer weiteren Begründung \nsieht der Senat gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO ab. \n\n3\n\nSoweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die \nAbfallbeseitigungsgebühren stattgegeben hat, ist der Antrag \nauf Zulassung der Berufung hingegen unbegründet.\n\n4\n\nDie diesbezüglich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben, weil das \nErgebnis - Aufhebung des die Abfallbeseitigungsgebühren für \ndas Jahr 1995 betreffenden Teils des \nGrundbesitzabgabenbescheides vom 16. Januar 1995 - zutreffend \nist.\n\n5\n\nDenn die hier streitigen Gebührensätze für die \nRestabfallbehälter (§ 3 Abs. 1 der Gebührensatzung der Stadt \nR. für die Abfallwirtschaft vom 23. Dezember 1992 \ni.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 27. Dezember 1994 (AGS) \nsind wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot \n(§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -) schon \naufgrund des unzulässigen Kostenansatzes für die Leerung der \nStraßenpapierkörbe (420.000,00 DM) und der unzulässigen \n„Quersubventionierung\" (1.500.000,00 DM) unwirksam.\n\n6\n\nKosten der Leerung von Straßenpapierkörben, deren Ansatz \ndas Verwaltungsgericht in Höhe von 420.000,00 DM festgestellt \nhat, konnten im Rahmen einer antizipierten Jahresgebühr - wie \nhier - für das Jahr 1995 nicht angesetzt werden. Auf die \ndiesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (S. 15 des Urteilsabdrucks) nimmt der \nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug. \n\n7\n\nVgl. zusätzlich: OVG NW, Urteil vom \n17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, StuGR \n1998, 121.\n\n8\n\nAuf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten \nund nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen \nSachverhalts ist des weiteren davon auszugehen, daß jedenfalls \nbei der Kalkulation der Gebührensätze für die \nRestabfallentsorgung (§ 2 Abs. 1 AGS) 1.500.000,00 DM \nangesetzt worden sind, die der Sache nach Kosten der \nBeseitigung sperriger Abfälle (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 \nAGS) waren. Eine derartige „Quersubventionierung\" ist, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der \nSenat ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt (S. 16 u. 17 des \nUrteilsabdrucks), angesichts der hier zu beurteilenden \nSatzungslage in jedem Fall unzulässig. Etwas anderes läßt sich \nauch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der für 1995 \ngeltenden Fassung ableiten, wonach mit dem Gebührenmaßstab \nwirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen \ngeschaffen werden sollen. Diese Bestimmung bezieht sich \nausschließlich auf den Gebührenmaßstab und nicht auf den - \nhier allein streitigen - Gebührensatz.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. März \n1998 - 9 A 1430/96 -, StuGR 1998, \n121.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei \nder Entsorgung sperriger Abfälle um einen von der \nRestabfallentsorgung getrennten, selbständigen \ngebührenrelevanten Teilleistungsbereich. Maßgebend ist \ninsoweit allein, ob für eine in der Gebührensatzung inhaltlich \nhinreichend bestimmt abgegrenzte Art von Entsorgungsleistungen \neine hierauf bezogene selbständige Gebühr erhoben wird. Eine \nim Rechtssinn selbständige Gebühr liegt jedenfalls dann vor, \nwenn sich die Gebühr für die spezielle Art der \nEntsorgungsleistung nach einem eigenen Gebührenmaßstab und \neinem eigenen Gebührensatz bemißt. \n\n11\n\nEine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Entsorgung \nsperriger Abfälle ist maßstabsmäßig von der \nRestabfallentsorgung in der Gebührensatzung eindeutig \nabgegrenzt worden (§ 2 Abs. 2 AGS einerseits und § 2 Abs. 1 \nAGS andererseits). Zudem sind für die Entsorgung sperriger \nAbfälle einerseits für die Restabfallentsorgung andererseits \nnach § 3 Abs. 1 und 2 AGS bzw. § 3 Abs. 3 a und b AGS \nentsprechend den jeweiligen Maßstäben eigenständige \nGebührensätze vorgesehen.\n\n12\n\nIm übrigen spricht auch die - teilweise bestehende - \nstrikte rechtliche Trennung hinsichtlich des \nEntstehungszeitpunktes der jeweiligen Gebührenpflicht für eine \ngebührenrelevante Aufspaltung der jeweiligen \nLeistungsbereiche. Die für die Restabfallentsorgung nach § 3 \nAbs. 1 AGS maßgebende behälterabhängige Gebühr entsteht als \nantizipierte Jahresgebühr auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, \n§ 5 Abs. 1 Satz 3 AGS zu Beginn des jeweiligen \nVeranlagungszeitraums, wohingegen die Gebühr für die \nEntsorgung sperriger Abfälle als behälterunabhängige Leistung \ni.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 AGS „mit der Leistung\", d.h. mit dem \nAbfahren der sperrigen Abfälle entsteht. Darüber hinaus sind \nbeide Teilleistungsbereiche auch in unterschiedlicher Weise \norganisiert. Während die Abfuhr sperriger Abfälle erst nach \nBeantragung (Anmeldung) vorgenommen wird (§ 2 Abs. 2 AGS), \nerfolgt die Entsorgung der Restabfallbehälter, an deren Stelle \noder zu denen die Abfallsäcke bereitgestellt werden können, in \neinem grundsätzlich vorgegebenen regelmäßigen Turnus von 14 \nTagen (§ 3 Abs. 1 AGS), ohne daß insoweit eine diesbezügliche \nbesondere Anforderung des Gebührenpflichtigen erforderlich \nist. Schließlich kann auch nicht außer Betracht gelassen \nwerden, daß der Satzungsgeber, wie der Beklagte in der \nBegründung des Zulassungsantrags deutlich gemacht hat, die \nursprünglich einheitlich im Rahmen der Restabfallentsorgung \ndurch Restabfallbehälter und Abfallsäcke (zu Anfang auch \nEinweg-Sammelbehälter) betriebene und abgerechnete Entsorgung \nsperriger Abfälle mit der Änderungssatzung vom 28. Dezember \n1993 zum 1. Januar 1994 bewußt ausgegliedert und mit einer \neigenen Gebühr versehen hat, um die Gebührenpflichtigen in \ndiesem offensichtlich kostenintensiven Teilbereich über die \nNotwendigkeit der Anforderung der Sperrmüllabfuhr in jedem \nEinzelfall und die gesonderte Gebührenpflicht zu einem \ninsgesamt wirtschaftlicheren Verhalten anzuhalten; die damit \noffenkundig mit der Gebühr über die Funktion der Kostendeckung \nhinaus verfolgte Intention einer besonderen \nVerhaltenssteuerung verleiht diesem Teilleistungsbereich \nzusätzlich eine eigenständige Prägung.\n\n13\n\nDie Dimension der hiernach unzulässigen Kostenansätze \n(1.500.000,00 DM + 420.000,00 DM = 1.920.000,00 DM) führt im \nVerhältnis zu den danach auf der Basis der Kalkulation \nallenfalls ansetzbaren Gesamtkosten für die Restmüllentsorgung \nmit rund 11,9 % zu einer deutlichen Überschreitung der nach \nder Rechtsprechung des Senats tolerablen Grenze von 3 %. Die \nBerücksichtigung der nachgereichten Betriebsabrechnung \nscheidet aus, weil diese einen Überschuß ausweist. \n\n14\n\nDer des weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist \naus den vorstehenden Gründen nicht gegeben; die Rechtslage ist \ninsoweit ebenso klar wie der zugrundeliegende und \nentscheidungserhebliche Sachverhalt. \n\n15\n\nAuf die darüber hinaus vom Verwaltungsgericht erörterte \nFrage der Zulässigkeit des Kostenansatzes für die Beseitigung \ndes „wilden Mülls\" kommt es danach nicht mehr an, so daß \ninsoweit die Zulassung der Berufung von vornherein \nausscheidet.\n\n16\n\nSoweit schließlich der Beklagte die Zulassung der Berufung \nunter dem Aspekt der Abweichung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) wegen der von dem Verwaltungsgericht allein \nfür zulässig gehaltenen Kalkulationsmodelle begehrt, bleibt \ndies erfolglos. Zwar ist auch insoweit - wie im Rahmen der \nEntwässerungsgebühren - eine Abweichung gegeben, jedoch fehlt \nes an der Erfüllung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO normierten \nVoraussetzung, daß die angefochtene Entscheidung auf der \nAbweichung beruht, da sich, wie oben dargelegt, die \nUnwirksamkeit des hier in Rede stehenden Gebührensatzes schon \naufgrund der Unzulässigkeit der „Quersubventionierung\" und des \nKostenansatzes für die Papierkorbentleerung und damit \nunabhängig von der Abweichung ergibt.\n\n17\n\nSoweit der Antrag abgelehnt worden ist, folgt die \nKostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-20/9-a-3341-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-20/9-a-3341-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308631","retrieved":"2026-07-09 03:37:50.707397+00:00"}}