{"status":"available","doknr":"OLD308643","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1119.18B2399.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-19","aktenzeichen":"18 B 2399/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nach den Darlegungen in der Antragsschrift nicht gegeben sind. \n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht des Antragstellers folgt weder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch aus \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG. Die eheliche Lebensgemeinschaft des \nmittlerweile geschiedenen Antragstellers mit seiner damaligen Ehefrau Frau C. hat \nkeine vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, denn die vom \n13. November 1992 bis zum 10. Juni 1997 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) \nverheirateten Eheleute haben nach ihren übereinstimmenden Angaben vom \nDezember 1993 bis zum Juli 1995, also gut 1 ½ Jahre getrennt - nicht in ehelicher \nLebensgemeinschaft - gelebt. Aus Anlaß des vorliegenden Falles bedarf es keiner \ngrundsätzlichen Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Trennung \nvon Eheleuten bei nachfolgender Wiederbegründung der Ehegemeinschaft als nur \nvorübergehend und rechtlich unschädlich bewertet werden kann oder eine endgültige \nund damit anspruchsnachteilige Unterbrechung der Ehebestandszeit iSv § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG bedeutet hat. Unterstellt man zugunsten des Antragstellers, daß \nbei nachfolgender Wiederbegründung der Ehegemeinschaft im allgemeinen - d. h. \nsolange nicht das Gegenteil angenommen werden muß - die Vermutung \ngerechtfertigt ist, daß eine vorangegangene Trennung nur vorübergehenden \nCharakter hatte, so ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis \ndennoch nichts einzuwenden. Im Hinblick auf die lange Dauer der Unterbrechung \nund die übrigen Fallumstände - es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß \ndie Eheleute sich alsbald nach der Trennung um eine Überwindung der behaupteten \nEhekrise und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bemüht hätten; \nüberhaupt fehlt es an jeglichem Vortrag zu einem die Trennungszeit überbrückenden \nkonkret zwischen den Eheleuten - muß hier vom Gegenteil, nämlich einer \nendgültigen Trennung ausgegangen werden. Der Berechnung der Ehebestandszeit \niSv § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG muß im Streitfall demzufolge als Beginn der \nZeitpunkt zugrunde gelegt werden, in dem die Ehegemeinschaft wiederbegründet \nworden sein soll. Insoweit kommt dem Rechtsstreit deshalb auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. \n\nEine außergewöhnliche Härte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG ist \nzu verneinen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, die durch das \nAntragsvorbringen nicht entkräftet werden. Schließlich kann der Antragsteller auch \naus Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 keine Rechte herleiten, denn dies setzt \neine dreijährige Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber voraus,\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96 -, InfAuslR 1997, S. 440 \nff.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO).\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt \n(§§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-19/18-b-2399-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-19/18-b-2399-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308643","retrieved":"2026-07-09 03:37:51.760422+00:00"}}