{"status":"available","doknr":"OLD308656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.9A3822.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"9 A 3822/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend \nden Zeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des \nangefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:\n\nEs wird festgestellt, daß die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und \nder Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 rechtswidrig gewesen sind, soweit dort \nwegen der Benutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 25. Juli \n1997 eine Pfändung ausgesprochen worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wurde durch Einweisungsverfügung des Beklagten \nvom 25. September 1985 in die städtische Notunterkunft \nB. Straße in D. eingewiesen. Die für die \nBenutzung vom Beklagte festgesetzte Benutzungsgebühr betrug ab \ndem 1. Januar 1996 234,27 DM monatlich.\n\n3\n\nDer Kläger bezog vom 26. Juli 1996 bis zum 25. Juli 1997 \nregelmäßig Arbeitslosenhilfe in Höhe von 226,20 DM \nwöchentlich (980,20 DM monatlich) und danach von 220,20 DM \nwöchentlich (954,20 DM monatlich).\n\n4\n\nDa der Kläger mit der Zahlung der \nObdachlosenunterkunftsgebühren säumig wurde, pfändete der \nBeklagte nach erfolgloser Mahnung wegen bis Oktober 1996 \naufgelaufener Gebührenrückstände in Höhe von 5.175,73 DM \nzuzüglich Kosten von 125,- DM durch Verfügung vom 2. Oktober \n1996 die angeblichen und die künftig entstehenden Ansprüche \ndes Klägers gegen das Arbeitsamt D. . Des weiteren \npfändete er wegen der künftig für November 1996 bis Dezember \n1997 entstehenden Gebühren die genannten Ansprüche des Klägers \ngegen das Arbeitsamt D. in Höhe von 3.279,78 DM unter \nder aufschiebenden Bedingung, daß die Pfändungswirkungen erst \nmit Ablauf des Fälligkeitstages der jeweiligen Anspruchsrate \nund einer anschließenden einwöchigen Schonfrist eintrete. \nInsoweit ordnete er an, daß sich das Pfandrecht wegen dieser \nWohnraumkosten auf die ansonsten unpfändbaren Einkommensteile \ndes Schuldners beziehe und der jeweilige Pfändungsbetrag \ndaraus zu entnehmen sei. Dem Arbeitsamt wurde aufgegeben, bis \nzur Höhe des Schuldbetrages nicht mehr an den Kläger zu \nzahlen. Der Direktor des Arbeitsamtes D. erkannte die \nForderung an und erklärte sich im Hinblick auf die künftigen \nGebührenzahlungen zur Zahlung bereit; ab dem 5. Oktober 1996 \nwürden wöchentlich 54,06 DM überwiesen. Wegen der Rückstände \nbestehe allerdings keine Zahlungsbereitschaft, weil die Höhe \nder gepfändeten Geldleistung den Pfändungsfreibetrag nicht \nübersteige. Entsprechend seiner Erklärung überwies das \nArbeitsamt D. für die Zeit vom 5. Oktober 1996 bis \nzum 25. Juli 1997 insgesamt 2.270,52 (42 Wochen x \n54,06 DM/Woche).\n\n5\n\nDer Kläger hat nach erfolglos durchgeführtem \nWiderspruchsverfahren fristgerecht Klage erhoben und geltend \ngemacht, die Pfändungsverfügung sei rechtswidrig, da die von \nihm bezogene monatliche Arbeitslosenhilfe die \nPfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO in Höhe von 1.209,- DM \nnicht erreiche.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Pfändungsverfügung des Beklagten \nvom 2. Oktober 1996 und den \nWiderspruchsbescheid vom 28. Oktober \n1996 aufzuheben, soweit dort wegen der \nBenutzungsgebühren für den Zeitraum \nvon November 1996 bis Dezember 1997 \neine Pfändung ausgesprochen worden \nist.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat erwidert, Arbeitslosenhilfe könne als laufende \nSozialleistung gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen \ngepfändet werden, da sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I \nunpfändbar sei. Die Pfändung in den unpfändbaren Grundbetrag \nbei laufenden Lohn- und Sozialleistungen sei aufgrund des von \nder Rechtsprechung anerkannten Prinzips des Gleichlaufs des \nAbtretungsrechts mit dem Pfändungsrecht zum Zwecke der \nSicherung der Bezahlung laufender Benutzungsgebühren oder \nMieten rechtmäßig. Die im unpfändbaren Teil des Einkommens \nenthaltenen Bestandteile für Wohnraumkosten seien nicht nur \nabtretbar, sondern auch pfändbar, wenn - wie hier - der \nSchuldner hierfür vom Gläubiger eine wirtschaftlich \ngleichwertige Gegenleistung erhalte und eine freiwillige \nBegleichung der laufenden Wohnraumkosten ansonsten nicht \nsichergestellt sei.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Die Verfügung und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten seien schon deshalb \nrechtswidrig, weil in den über die § 48 Abs. 1 VwVG NW, § 54 \nAbs. 4 SGB I und § 850 c ZPO geschützten Pfändungsfreibetrag \ngepfändet worden sei. Bis in Höhe des Pfändungsfreibetrages \nseien die nach Maßgabe der genannten Vorschriften geschützten \nAnsprüche des Pfändungsschuldners grundsätzlich unpfändbar. Da \ndie dem Kläger zustehende Arbeitslosenhilfe den \nPfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht \nübersteige, sei eine pfändbare Geldleistung nicht vorhanden. \nEine Reduzierung des nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teils des \nArbeitseinkommens und anderer sonst grundsätzlich \npfändungsfreier Geldleistungen um den Betrag, der bei der \nFestlegung des Pfändungsfreibetrages durch den Gesetzgeber für \nWohnraumkosten veranschlagt worden sei, wenn gerade wegen \neiner Forderung für die Gewährung von Wohnraum vollstreckt \nwerde, komme nicht in Betracht. Eine solche Reduzierung finde \nim Gesetz keine Grundlage. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des \nBeklagten. Soweit der Rechtsstreit sich auf den Zeitraum ab \n26. Juli 1997 bezogen hat, haben Kläger und Beklagter ihn im \nHinblick auf die Einstellung der Zahlungen seitens des \nArbeitsamtes D. an den Beklagten in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt. Für den davorliegenden Zeitraum vom \n1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 hat der Kläger seine \nKlage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. \n\n13\n\nDer Beklagte führt zur Begründung seiner aufrechterhaltenen \nBerufung aus, seine angefochtene Pfändungsverfügung verstoße \nnicht gegen ein gesetzliches Pfändungsverbot. Die Pfändung in \ndie Pfändungsfreigrenze sei in Höhe des Betrages zulässig, der \nbei der Festlegung des Pfändungsfreibetrages durch den \nGesetzgeber für Wohnraumkosten veranschlagt worden sei, wenn \ngerade - wie hier - wegen Forderungen für die Gewährung von \nWohnraum vollstreckt werde. Dieser sei mit (mindestens) \n390,- DM anzusetzen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Fortsetzungsfeststellungsklage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß \nfestgestellt wird, daß die Pfändungsverfügung des \nBeklagten vom 2. Oktober 1996 und der \nWiderspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 rechtswidrig \ngewesen sind, soweit darin seine zukünftigen Ansprüche \ngegen das Arbeitsamt D. wegen der \nBenutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November \n1996 bis 25. Juli 1997 gepfändet worden sind.\n\n18\n\nEr macht geltend, sein Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Pfändung, soweit sie noch streitbefangen \nsei, ergebe sich daraus, daß er - wie unstreitig - beim \nBeklagten wegen der zu Unrecht an diesen erfolgten Zahlungen \nein Erstattungsverfahren nach § 7 VwVG NW eingeleitet habe. Im \nübrigen verweist er unter Bezugnahme auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil ergänzend \ndarauf, daß die Höhe des pfändungsfreien Betrages sich \nausschließlich nach § 850 c ZPO richte.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\n Entscheidungsgründe\n\n21\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend den \nZeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das \nVerfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; insoweit \nist das angefochtene Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n22\n\nDie zugelassene Berufung hat im übrigen keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung seines \nKlageantrages vom Anfechtungsantrag nach § 42 VwGO zum Fortsetzungsfeststellungsantrag \nbetreffend den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraums \nvom 1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 ist zulässig. \n\n24\n\nHat sich ein Verwaltungsakt vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung durch \nZurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nauf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der \nKläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen \nvor. \n\n25\n\nDie Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten hat sich durch die Zahlungen \ndes Arbeitsamtes D. an den Beklagten erledigt, weil ihr seither für den Kläger keine \nrechtliche Wirkung mehr zukommt. Denn das Arbeitsamt D. hat mit befreiender \nWirkung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW geleistet, so daß das \nZwangsvollstreckungsverfahren beendet ist. \n\n26\n\nVgl. Baumbach/Hartmann, ZPO Kommentar, 56. \nAuflage München 1998, Grundsätze § 704 Anm. 12 \nm.w.N.\n\n27\n\nDer Vollstreckungsschuldner ist nach der Beendigung des Vollstreckungsverfahrens \ngemäß § 7 Abs. 2 VwVG NW ausschließlich auf das besondere Erstattungsverfahren \nverwiesen, was eine Entscheidung über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren \nausschließt.\n\n28\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit \nder Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten, weil \ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für \ndie Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 \nVwVG NW erheblich ist, der Kläger bereits einen entsprechenden \nErstattungsantrag fristgerecht beim Beklagten gestellt hat und \nder Beklagte die Entscheidung über diesen Antrag ausdrücklich \nbis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt \nhat.\n\n29\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die \nangefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung des \nBeklagten vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 ist in dem hier \nnoch angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und hat den \nKläger in seinen Rechten verletzt.\n\n30\n\nEs kann dahinstehen, ob die hier der Zwangsvollstreckung \nzugrundeliegende sogenannte Dauerpfändung, mit der für erst \nspäter fällig werdende Anspruchsraten ein Pfandrecht erst nach \nEintritt der jeweiligen Fälligkeit eintritt, \n\n31\n\nvgl. hierzu Stöber, Forderungspfändung, 10. Auflage \nBielefeld 1993, Rdnr. 691; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom \n28. Februar 1985 - 1 A 28/84 -, KKZ 1993, 139; OLG \nHamm, Beschluß vom 25. Oktober 1993 -14 W 178/93-, \nFamRZ 1994, 453; Berner, Dauerpfändungen und \nVorzugs-(Vorrats-)pfändungen, Rpfleger 1962, 237 (239); \nBaer, Die Rechtsgrundlage der Vorratspfändung, NJW \n1962, 574.\n\n32\n\nmit dem nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrecht im \nEinklang steht, das - anders die Verwaltungsvollstreckungs-\ngesetze der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (vgl. \njeweils § 49 Abs. 2 der entsprechenden Gesetze) - insoweit \nkeine ausdrückliche Regelung enthält. Die hier noch \nstreitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung des \nBeklagten ist jedenfalls rechtswidrig gewesen, weil der \nBeklagte gegen die nach § 54 Abs. 4 SGB I, § 48 Abs. 1 VwVG NW \nzu beachtenden Pfändungsschutzvorschriften verstoßen hat. \n\n33\n\nNach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende \nGeldleistungen - wie hier die Arbeitslosenhilfe - wie \nArbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 48 Abs. 1 VwVG NW \ngelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen insbesondere die \nin § 850 c ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen.\n\n34\n\nGemäß § 850 c Abs. 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen des \nKlägers - wenn es wie hier wegen gewöhnlicher Geldforderungen \ngepfändet werden soll - unpfändbar, wenn es nicht mehr als \n1.209,00 DM beträgt. Diese Pfändungsgrenze greift im \nvorliegenden Fall zu Gunsten des Klägers ein, weil die von ihm \nbezogene monatliche Arbeitslosenhilfe von 980,20 DM deutlich \nunter dieser Grenze liegt.\n\n35\n\nAngesichts der klaren und eindeutigen bundesgesetzlichen \nRegelung kommt eine Einschränkung der Pfändungsfreigrenze \nnicht in Betracht.\n\n36\n\nDies gilt auch dann, wenn - wie hier - wegen \nGeldforderungen gepfändet wird, die durch die Gewährung von \nUnterkunft entstanden sind. Der Hinweis des Beklagten auf das \nsog. Prinzip des Gleichlaufs von Abtretungs- und \nPfändungsrecht, welches besagt, daß das Abtretungsverbot nach \n§ 400 BGB seinem Zweck nach nicht gilt, wenn der abtretende \nForderungsberechtigte eine wirtschaflich gleichwertige \nLeistung erhält, \n\n37\n\nvgl. Palandt, BGB, Kommentar, 57. Auflage, \nMünchen 1998, § 400, Rdnr. 3 m.w.N.,\n\n38\n\ngreift nicht durch. Der insoweit der Sache nach \nintendierten teologischen Reduktion des § 850 c Abs. 1 ZPO \nsteht der Sinn und Zweck der Pfändungsfreigrenze entgegen, der \nsich nicht allein auf die Gewährleistung des Lebensunterhalts \ndes Vollstreckungsschuldners bzw. der Sicherung seines \nExistenzminimums und damit eines - ggf. verzichtbaren - \nIndividualschutzes beschränkt. Vielmehr dienen die \nbundeseinheitlich pauschaliert festgesetzten \nPfändungsfreigrenzen auch der Rechtssicherheit und \nPraktikabilität des Zwangsvollstreckungsrechts. Ausweislich \nder Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 6. Gesetzes \nzur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, ist die Beibehaltung \npauschalierter bundeseinheitlicher Pfändungsfreigrenzen „aus \nGründen der überregionalen Vollstreckung zwingend geboten; \nandernfalls würde die Durchsetzung der Gläubigerrechte \nunzumutbar erschwert, was zugleich der öffentlich-rechtlichen \nVerpflichtung des Staates, unter gesetzlichen Voraussetzungen \ndie Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers zu \ngewährleisten, widersprechen würde.\"\n\n39\n\nVgl. BT-Drucks. 12/1754, S 15.\n\n40\n\nDieser auf die staatliche Gewährleistung einer effektiven \nüberregionalen Vollstreckung ausgerichtete Zweck der \npauschalierten Pfändungsfreigrenzen verbietet von vornherein \ndie Einbeziehung regionaler oder personenbezogener Elemente \nund eine etwa hierauf beruhende Staffelung dieser Grenzen.\n\n41\n\nVgl. BT-Drucks. 12/1754, a.a.O.\n\n42\n\nGerade eine solche auf den jeweiligen Einzelfall \nabgestellte personenbezogene - und je nach Ort der \nUnterkunftsgewährung - auch regionale Modifizierung und in \nihrer Folge eine völlige Zersplitterung der \nbundeseinheitlichen Freigrenzen würde aber einsetzen, wenn der \nWert der im Einzelfall erhaltenen Leistung die Reduzierung der \nFreigrenze bestimmen würde und darüber hinaus gegebenenfalls \nder Wert der Leistung festgestellt werden müßte. \n\n43\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon \nausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung der \nPfändungsfreigrenze von 1.209,00 DM von einem pauschalen \nUnterkunftsanteil von 390,00 DM ausgegangen ist. Ausweislich \nder Gesetzesbegründung handelt es sich lediglich um den \nKostenansatz innerhalb eines Berechnungsmodels, wohingegen der \nWohnraumanteil bei den anderen Berechnungsarten zur Bestimmung \nder durchschnittlichen Bedarfsschwelle gar nicht angegeben \nist. Fehlt es insoweit an einem bundesrechtlich eindeutig \nvorgegebenen Betrag, ist ggf. dessen Ermittlung in jedem \nEinzelfall erforderlich, so daß die Pauschalierung der \nPfändungsfreigrenzen zumindest teilweise obsolet wäre. Hinzu \nkommt, daß - wie der vorliegende Fall zeigt - in denjenigen \nKonstellationen, in denen der Vollstreckungsschuldner mit \nseinem Arbeitseinkommen deutlich unter der Pfändungsfreigrenze \nbleibt, ein irgendwie im Rahmen des § 850 c Abs. 1 ZPO \nermittelter, auf die Wohnkosten entfallender Einkommensanteil \nanteilig reduziert werden müßte. Dies lief im Ergebnis darauf \nhinaus, daß das individuelle Einkommen letztendlich die \nFreigrenze bestimmt, eine mit der über § 850 c Abs. 1 ZPO \nbeabsichtigten bundeseinheitlichen Vollstreckung schlichtweg \nunvereinbare Konsequenz.\n\n44\n\nSchließlich sei darauf hingewiesen, daß eine \nObdachlosenunterkunft nach ständiger Rechtsprechung lediglich \nSchutz vor den Unbilden des Wetters zu bieten und Raum für die \nnotwendigsten Lebensbedürfnisse zu lassen hat,\n\n45\n\nBeschluß des Senats vom 4. März 1992 - 9 B \n3839/91 -, NVwZ 1993, 1092 = DÖV 1992, 675 = DVBl. \n1992, 1316,\n\n46\n\nwohingegen im Rahmen einer regulären, auf Dauer \nausgerichteten Wohnnutzung deutlich gesteigerte Ansprüche \nbefriedigt werden. Eine hieran ausgerichtete Differenzierung \nhätte wiederum eine Modifizierung des auf die Wohnraumkosten \nentfallenden Einkommensanteils und damit eine Beseitigung der \nbundeseinheitlichen Pauschalierung zur Folge.\n\n47\n\nA.A. Nieders. OVG , Urteil vom 17. März 1997 - 9 L \n5445/95 -, KKZ 1997, 134.\n\n48\n\nSolange aber der Bundesgesetzgeber, dem im übrigen diese \nProbleme bei der letzten Anpassung der Pfändungfreibeträge mit \nWirkung vom 1. Juli 1992 (BGBl. I S.745) bekannt gewesen sein \ndürften, gleichwohl an der pauschalierten Pfändungsfreigrenze \nfesthält, hat es damit auch im Rahmen des \nVollstreckungsverfahrens nach dem \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen sein \nBewenden.\n\n49\n\nIm übrigen ist bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages \ndas anrechenbare Einkommen des Klägers auch nicht durch \nHinzurechnung des Wertes der Unterkunftsgewährung z.B. als \nNaturalleistung zu erhöhen (vgl. § 850 e ZPO). Insoweit wird \nauf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen \ndes erstinstanzlichen Urteils (Seite 9 zweitletzter Absatz bis \nSeite 10 des Urteilsabdrucks) verwiesen.\n\n50\n\nSoweit die Berufung zurückgewiesen wird, trägt der Beklagte \ndie Kosten beider Instanzen nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten \ndes in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits \nfallen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch dem Beklagten zur Last, \nweil er aus den oben genannten Gründen insoweit ebenfalls \nunterlegen gewesen wäre.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/9-a-3822-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":10},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/9-a-3822-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308656","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.793818+00:00"}}