{"status":"available","doknr":"OLD308655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.9A2631.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"9 A 2631/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit drei Nachforderungsbescheiden jeweils vom 28. März 1991 \nzog der Beklagte die Klägerin zu nachträglich erhobenen \nAbwasserabgaben für die Jahre 1982 und 1983 heran, weil die \nvon der Klägerin geplanten abwassertechnischen Anlagen erst \nverspätet in Betrieb genommen werden konnten. Dies hatte die \nKlägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 1987, \neingegangen bei dem Beklagten am 4. Februar 1987, mitgeteilt. \nWegen der Berechnung der Höhe der jeweiligen Nachforderung \nwird auf den Inhalt der Nachforderungsbescheide Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nMit zwei Zinsbescheiden jeweils vom 28. März 1991 \n(Einleitungs-Nr.: 548030/019, Veranlagungsjahre 1982 und 1983) \nund einem weiteren Zinsbescheid vom 18. April 1991 \n(Einleitungs-Nr.: 548030/014, Veranlagungsjahr 1983) zog der \nBeklagte die Klägerin zu Zinsen für die nachgeforderten \nAbgaben heran. Die zunächst sowohl gegen die \nNachforderungsbescheide als auch gegen die Zinsbescheide \nerhobenen, später jedoch auf die Zinsbescheide beschränkten \nWidersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit getrennten \nWiderspruchsbescheiden vom 7. bzw. 9. August 1991 zurück. \nWegen der Berechnung der Zinsbeträge im einzelnen wird auf den \nInhalt der angefochtenen Bescheide und der \nWiderspruchsbescheide Bezug genommen.\n\n4\n\nIhre fristgerecht erhobene Klage hat die Klägerin im \nwesentlichen wie folgt begründet: Den Zinsbescheiden liege ein \nzu langer Zeitraum zugrunde. Für den Zeitraum nach dem Zugang \nihrer Mitteilung über die verspätete Inbetriebnahme der \ngeplanten Anlagen am 4. Februar 1987, zuzüglich eines \nBearbeitungszeitraums von rund 3 Monaten, könnten Zinsen nicht \nberechnet werden. Daß der Beklagte vier Jahre bis zur Erhebung \nder Nachforderungen benötigt habe, sei von ihr nicht zu \nvertreten. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, \nSachstandsanfragen bei dem Beklagten zu stellen. Schließlich \nhabe sie auch keine Zinsgewinne erwirtschaften können. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Festsetzungsbescheide des \nBeklagten vom 28. März 1991 und vom \n18. April 1991 insoweit aufzuheben, als \nmit ihnen Zinsen auch für die Zeiträume \nab dem 2. Mai 1987 gefordert \nwerden.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes geltend \ngemacht: Die Klägerin müsse sich vorhalten lassen, während des \ngesamten Zeitraums ab ihrer Mitteilung bis zur Veranlagung der \nNachforderungen keine Sachstandsanfrage gestellt zu haben. \nZinsen seien überdies laufzeitabhängige Entgelte für die \nNutzung eines auf Zeit überlassenen Geldkapitals, mit dem \nentsprechende Zinsgewinne erzielt werden könnten. Schon \ninsofern sei die Zinsnachforderung für den gesamten Zeitraum \ngerechtfertigt. Schließlich sei eine Verjährung der \nZinsforderung nicht eingetreten, da § 77 Abs. 2 des \nLandeswassergesetzes (LWG) nur auf die Festsetzung der Abgabe \nals solche, nicht aber auf die Festsetzung von Zinsen \nanzuwenden sei.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen darauf \nabgestellt, daß der Geltendmachung der Zinsansprüche für den \nZeitraum ab dem 2. Mai 1987 die Einrede von Treu und Glauben \nentgegenstehe. Die Ausübung eines Rechts sei dann und insoweit \nunzulässig, wenn bzw. als der Berechtigte in seine \nRechtsposition unter Verletzung einer Rechtspflicht gelangt \nsei. Dies sei hier gegeben, da der Beklagte durch eine um vier \nJahre verspätete Geltendmachung der Nachforderung den \nZinsanspruch für eine so lange Zeit erst erworben und \npflichtwidrig habe anwachsen lassen. Ein Entschuldigungsgrund \nfür die eingetretene Verzögerung sei nicht darin zu sehen, daß \nsich die Klägerin länger als vier Jahre nicht nach dem Stand \nder Verfahren erkundigt habe, sie habe das ihr Obliegende \ngetan. \n\n11\n\nHiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt \nund diese im wesentlichen wie folgt begründet: Der \nZinsanspruch sei nicht verjährt und auch nicht entsprechend \n§ 242 BGB verwirkt. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die \nKlägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Treu und \nGlauben berufen könne. Selbst wenn man diese Grundsätze im \nvorliegenden Fall anwenden wolle, so lägen deren \nVoraussetzungen jedoch nicht vor. Das bloße Untätigbleiben \nreiche nicht aus, um einen Anspruch als verwirkt anzusehen. \nHinzukommen müsse vielmehr ein bestimmtes Verhalten des \nAnspruchsberechtigten, das geeignet sei, bei dem \nVerpflichteten das Vertrauen darauf zu wecken, daß das Recht \nnicht mehr ausgeübt werde. Ein derartiges Verhalten habe er \njedoch nicht an den Tag gelegt. Die säumige Inanspruchnahme \ndes Abgabeschuldners für sich allein ziehe die Vertrauensfolge \nnicht nach sich. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß \nsie die Verzögerung in der Bearbeitung der \nFestsetzungsbescheide gerügt oder sonst Schritte mit dem Ziel \ndes baldigen Erlasses der Nachforderungsbescheide unternommen \nhabe. Auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 \nVwGO sei nicht wahrgenommen worden. Die Klägerin habe daher \nallein aufgrund der länger dauernden Untätigkeit nicht den \nEindruck gewinnen können, es würde zur Durchsetzung der \nZinsforderung nichts mehr unternommen werden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtenen Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung macht sie sich die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu eigen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die \ninsgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n20\n\nDie Zinsbescheide des Beklagten jeweils vom 28. März 1991 \n(Einleitungs-Nr.: 548030/019, Veranlagungsjahre 1982 und 1983) \nin der Gestalt der Widerspruchsbescheide jeweils vom 9. August \n1991 und der Zinsbescheid vom 18. April 1991 (Einleitungs-Nr.: \n548030/014, Veranlagungsjahr 1983) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. August 1991 sind, soweit \nangefochten, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDer Senat läßt offen, ob als Ermächtigungsgrundlage die zum \n1. Januar 1989 in Kraft getretene und aufgrund der hier \neingreifenden Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des \nDritten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom \n2. November 1990, BGBl. I S. 2425, im Zeitpunkt der Erhebung \nder Zinsen (1991) fortgeltende Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz \n4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.d.F. der \nBekanntmachung vom 5. März 1987, BGBl. I S. 880, i.V.m. § 238 \nder Abgabenordnung (AO 1977) Anwendung findet oder aber die \nbis zum 1. Januar 1989 allein die Verzinsung regelnde \nlandesrechtliche Bestimmung des § 66 Abs. 3 des \nLandeswassergesetzes (LWG) vom 4. Juli 1979, GV NW, S. 488, \ni.d.F. des Gesetzes vom 6. November 1984, GV NW, S. 663, \ni.V.m. § 85 Nr. 1 f LWG und § 238 AO 1977 heranzuziehen ist, \nda hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall keine \nunterschiedlichen Ergebnisse abzuleiten sind.\n\n22\n\nSoweit allein auf § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG i.V.m. § 238 AO \n1977 als Ermächtigungsgrundlage abgestellt und damit eine \nbundesrechtliche Zinspflicht auch auf Zeiträume vor dem \nInkrafttreten der Norm erstreckt wird, bestehen keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Denn mit der \nlandesrechtlichen Regelung des § 66 Abs. 3 LWG i.V.m. § 85 \nNr. 1 f LWG und § 238 AO 1977 bestehen bereits seit den hier \nin Rede stehenden Veranlagungszeiträumen (1982 und 1983) \ninhaltlich entsprechende Regelungen.\n\n23\n\nDer Geltendmachung der streitigen Zinsen steht zunächst \nnicht entgegen, daß in bezug auf die Nachforderungen \nmöglicherweise der Tatbestand der Festsetzungsverjährung (§ 77 \nAbs. 2 LWG) eingreift. Ein etwaiger Verstoß gegen § 77 Abs. 2 \nLWG läßt die Voraussetzungen, die in den vorgenannten, \nalternativ als Ermächtigungsgrundlagen in Betracht kommenden \nBestimmungen für die Erhebung der streitigen Zinsen \naufgestellt sind, nicht entfallen. \n\n24\n\nSoweit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG die „rückwirkend \nerhobene Abgabe\" zu verzinsen ist, reicht für die Entstehung \nder Verzinsungspflicht die Wirksamkeit des jeweiligen \nNachforderungsbescheides aus. Auf die Erfüllung der materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Entstehung \nder Abgabepflicht oder die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen \nHeranziehungsbescheides im übrigen kommt es nicht an.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. März \n1994 - 2 A 2220/92 - zu § 10 Abs. 3 \nSatz 5 AbwAG 1990; die diesbezüglichen \nAusführungen sind angesichts der \ninhaltlichen Identität des § 10 Abs. 3 \nSatz 4 AbwAG 1987 auf diese \nRechtsgrundlage zu übertragen.\n\n26\n\nEine nach § 77 Abs. 2 LWG ggf. eingetretene \nFestsetzungsverjährung bezüglich der Nachforderung führt dabei \ngrundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des jeweiligen \nNachforderungsbescheids. \n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. März \n1994 a.a.O..\n\n28\n\nIn bezug auf § 66 Abs. 3 LWG ergibt sich im vorliegenden \nFall angesichts der unstreitigen Nachforderungen und der \nBestandskraft der Nachforderungsbescheide nichts anderes. \n\n29\n\nDie Anwendbarkeit des § 232 AO 1977, der schon \ntatbestandlich ausschließlich den Fall der - hier nicht \ngegebenen - Zahlungsverjährung betrifft, scheidet ebenfalls \naus.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. März \n1994 a.a.O..\n\n31\n\nGegenüber den Zinsforderungen selbst greift die in § 77 \nAbs. 2 LWG geregelte Festsetzungsverjährung nicht ein. Die \nFestsetzungsfrist bezieht sich angesichts ihres eindeutigen \nSinnzusammenhangs mit der in § 77 Abs. 1 LWG geregelten \nFestsetzung der „Abgabe\", mithin der Abwasserabgabe selbst, \nlediglich auf die (ggf. rückwirkend erfolgte) Festsetzung der \nAbgabe, nicht aber auf die Festsetzung von Nebenforderungen, \nzu denen die hier allein streitigen Zinsforderungen gehören. \n\n32\n\nDer Geltendmachung der Zinsforderungen steht schließlich \nnicht der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von \nTreu und Glauben entsprechend § 242 BGB entgegen.\n\n33\n\nEine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung der Zinsforderung \nliegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nvor. Daß der Beklagte die Festsetzung der Nachforderung \nabsichtlich über einen Zeitraum von vier Jahren hinausgezögert \nhat, ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin im übrigen \nauch nicht geltend gemacht. \n\n34\n\nSoweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, daß der \nBeklagte den jeweiligen Zinsanspruch pflichtwidrig erlangt \nhabe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche \npflichtwidrige Erlangung des Zinsanspruchs ergibt sich \nzunächst nicht aus dem Umstand, daß der Beklagte Zinsen für \nmöglicherweise verjährte Nachforderungen geltend macht. Zu \nberücksichtigen ist insoweit, daß die Klägerin es in der Hand \nhatte, die zeitliche Verzögerung gegenüber der Erhebung der \njeweiligen Nachforderung geltend zu machen. Verzichtet die \nKlägerin bewußt und - wie hier - in Kenntnis der sich an die \nNachforderungen knüpfenden Zinsforderungen auf die ihr zur \nVerfügung stehenden und zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten \nund läßt sie den jeweiligen Nachforderungsbescheid \nbestandskräftig werden, kann die Erlangung der sich hieraus \nergebenden Rechtsposition im Rahmen der hier gebotenen \nwertenden Betrachtung nicht dem Beklagten zugerechnet werden. \n\n35\n\nAuch hinsichtlich des Zinsanspruchs selbst liegt eine \nPflichtwidrigkeit des Beklagten nicht vor. Die Verzinsung der \nrückwirkend entstandenen Abwasserabgabe rechtfertigt sich aus \ndem Umstand heraus, daß der Abgabepflichtige über einen \nbestimmten Zeitraum zu Lasten des Fiskus und der über die \nAbwasserabgabe zu finanzierenden Fördermaßnahmen eine \nabgaberechtliche Vergünstigung genossen hat, mit der er, \nobwohl sie ihm im Ergebnis nicht zustand, arbeiten konnte und \nfür die daher ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist. Diese \nAusgleichsfunktion greift auch im Fall der Klägerin ein. Denn \ndiese konnte die seit der Fälligkeit der rückblickend zu \nUnrecht ermäßigten Abgabe bis zur Fälligkeit der \nNachforderungen (2. Juli 1991) und damit während des gesamten \nhier streitigen Zeitraums bestehende - ihr aber im Ergebnis \nnicht zustehende - Abgabevergünstigung zu ihrem eigenen \nVorteil nutzen, sei es durch die Erwirtschaftung von \nZinsgewinnen oder durch die Vermeidung von Fremdkapitalzinsen \naufgrund geringerer Inanspruchnahme von Fremdkrediten. Daß die \nKlägerin, wie sie geltend macht, die ihr damit eröffneten \nNutzungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, kann jedenfalls \ndem Beklagten nicht als Pflichtwidrigkeit zugerechnet \nwerden.\n\n36\n\nAbgesehen davon fehlt es an der Verletzung einer zumindest \nauch zugunsten der Klägerin bestehenden Pflicht des Beklagten \nzur zügigen Entscheidung. Weder nach dem Abwasserabgabengesetz \nnoch nach dem ergänzenden und insbesondere für das \nFestsetzungsverfahren im wesentlichen (mit Ausnahme der §§ 11 \nund 12 AbwAG) allein maßgebenden Landesrecht oder gar aus dem \nallgemeinen Abgabenschuldverhältnis folgt eine positive \nPflicht der für die Festsetzung der Abwasserabgabe zuständigen \nBehörde, Nachforderungen, die sich auf § 10 Abs. 3 AbwAG \nbegründen, gerade auch zugunsten des Betroffenen innerhalb \neiner bestimmten Frist - etwa innerhalb von drei Monaten - \noder aber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, \nfestzusetzen. Eine derartige Pflicht ist auch zur Wahrung der \nberechtigten Interessen des Abgabepflichtigen angesichts des \nnach § 77 Abs. 2 LWG begrenzten Festsetzungszeitraums und des \nfür den Zeitraum der Dauer der Abgabevergünstigung wirkenden \nfinanziellen Vorteils für den Abgabepflichtigen nicht \nerforderlich.\n\n37\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung wegen \nZeitablaufs kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben nicht in Betracht. Hierzu fehlt es bereits an den \nerforderlichen besonderen Umständen, die es rechtfertigen, die \nGeltendmachung von Rechten als verspätet anzusehen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai \n1990 - 8 B 156.89 -, Buchholz 310 § 81 \nVwGO Nr. 13 m.w.N. \n\n39\n\nIm vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, daß über \nden reinen Zeitablauf hinaus der Beklagte ein Verhalten an den \nTag gelegt hat, aufgrund dessen die Klägerin darauf vertrauen \nkonnte, daß der Beklagte die Zinsforderungen nicht mehr \ngeltend machen werde. \n\n40\n\nFehler bei der Berechnung der Höhe der streitigen \nZinsforderungen sind - soweit diese angefochten sind - nicht \nersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht \nworden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/9-a-2631-94","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/9-a-2631-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308655","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.708614+00:00"}}