{"status":"available","doknr":"OLD308658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.2A6235.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"2 A 6235/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April 1992 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 6) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten \ndes Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je \nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren \nsind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 24. März 1953 in C. , \nKreis Uspenka, geboren. Die Klägerin zu 2), eine russische \nVolkszugehörige, ist seine Ehefrau. Die 1978, 1980, 1985 und \n1989 geborenen Kläger zu 3) bis 6) sind die Kinder der Kläger \nzu 1) und 2). \n\n3\n\nDie Kläger beantragten am 12. Februar 1991 ihre Aufnahme \nals Aussiedler. Sie gaben an, der Kläger zu 1) sei deutscher \nVolkszugehöriger mit deutscher Muttersprache und russischer \nUmgangssprache in der Familie. Er sei \"Milizionär\". Seine 1988 \nverstorbene Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen, sein \nVater sei unbekannt. In seinem am 11. November 1990 \nausgestellten Inlandspaß ist der Kläger zu 1) mit deutscher \nNationalität eingetragen.\n\n4\n\nIm Verlauf des Verfahrens legten die Kläger das Arbeitsbuch \ndes Klägers zu 1) vor, aus dem sich ergibt, daß der Kläger zu \n1) von 1971 bis 1973 bei der Armee war und danach bei der \nMiliz arbeitete, und zwar seit 1976 als Inspektor und seit \n1978 als Oberinspektor der Kriminalbehörde des Bezirks \nV. , von 1985 bis 1990 als Abteilungsleiter der \nKriminalbehörde des Bezirks L. , seit März 1990 als \nstellvertretender Leiter der Abteilung für Innere \nAngelegenheiten des Bezirks L. und seit Juli 1991 \nin der gleichen Funktion für den Bezirk L. . \n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger zu \n1) aufgrund seiner Funktion bei einer Polizei bzw. \nKriminalbehörde kein Kriegsfolgenschicksal erlitten habe.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem \n28. Januar 1992 Widerspruch, zu dessen Begründung sie \nvortrugen: Der Kläger zu 1) habe als Bezirkspolizist keine \nbesonders herausgehobene Stellung bekleidet. Er habe sich \ntrotz Repressalien seiner Vorgesetzten zehn Jahre lang \ngeweigert, der Kommunistischen Partei beizutreten. Er habe in \nder Ausbildung beste Leistungen erbracht, sei jedoch mit \nvöllig unterwertigen Tätigkeiten beschäftigt worden. Heute sei \ner als Bezirkspolizist zuständig für sein Dorf L. und \ndie Dörfer der Umgebung. Die Familie lebe bis heute mit einer \npflegebedürftigen alten Tante in zwei Zimmern einer \nKommunalwohnung. Erst nach zehn Jahren sei der Kläger zu 1) \nauf Druck einfaches Parteimitglied geworden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n8\n\nAm 17. Mai 1992 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben \nvorgetragen: Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. \nIn der früheren Sowjetunion habe es Millionen von \nPolizeibeamten aller Sparten und Dienststellungen gegeben. \nEine normale berufliche Fortentwicklung aufgrund fachlicher \nQualifikationen genüge für die Annahme einer besonderen \nBindung an das totalitäre System ebensowenig wie ein \nbestimmter Dienstgrad. Der Kläger zu 1) sei abgesehen von \nseiner Tätigkeit als einfacher Milizbeamter ausschließlich als \nKriminalpolizist beschäftigt gewesen. Er sei \nErmittlungsbeamter für Verbrechen aller Art gewesen, habe \nallerdings nur die Indizien feststellen, den Tatort \nuntersuchen und Beweise sammeln müssen. Die Vernehmung der \nTäter und die Entscheidung über Festnahmen hätten andere \nKollegen getroffen. In seiner letzten Dienststellung habe er \nals Vorgesetzte den Leiter des Milizpostens, den Leiter der \nVerwaltung für Innere Angelegenheiten im Q. Gebiet \nund dessen fünf Stellvertreter gehabt. Erst 1983 sei der \nKläger zu 1) in die Partei eingetreten. Besondere Privilegien \nhabe er nicht gehabt. Er sei auch nicht etwa wegen seiner \nZugehörigkeit zur Miliz aus der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" \nausgeschlossen worden. Im März 1992 sei er im Rang eines \nMajors aus der Miliz ausgeschieden.\n\n9\n\nAm 5. April 1994 hat der Kläger zu 1) bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Alma Ata (heute Almaty) \nvorgesprochen. Dort ist festgestellt worden, daß er die \ndeutsche Sprache fließend mit wolgadeutschem Dialekt und für \ndortige Verhältnisse schlechtes Russisch spricht. Er hat \nangegeben, er vermittle diesen Dialekt seiner Ehefrau und \nseinen Kindern. Deutsch sei bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie.\n\n10\n\nDie Kläger haben schriftliche Erklärungen von K. C. , \nI. C. , K. H. , B. L. , \nP. C. , M. C. und C. L. zu den Akten \ngereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 9. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April \n1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und \ndie Kläger zu 2) bis 6) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger zu 1) als \nMajor in leitender Funktion bei der Miliz eine herausgehobene \nPosition innegehabt habe und daher die Rechtsstellung als \nSpätaussiedler nicht erwerben könne.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Bewertung der beruflichen \nStellung des Klägers zu 1) Beweis erhoben durch Einholung \nzweier Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. Michael \nVoslensky und vom Institut für Ostrecht der Universität zu \nKöln. Wegen der Beweisthemen im einzelnen wird auf die \nBeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 8. August 1994 und vom \n24. April 1995 verwiesen. Wegen der Ergebnisse der \nBeweiserhebung wird auf den Inhalt der Gutachten vom 15. \nSeptember 1994 und vom 16. Juni 1995 Bezug genommen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n2. Au-gust 1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n19\n\nGegen das am 23. August 1995 zugestellte Urteil haben die \nKläger am Montag, den 25. September 1995 Berufung eingelegt, \nzu deren Begründung sie ihre Auffassung wiederholen und \nvertiefen, daß der Kläger zu 1) als Milizmajor im 11.000 \nEinwohner zählenden Ort L. nicht vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 5 des \nBundesvertriebenengesetzes ausgeschlossen sei. Die \nVoraussetzungen des § 5 des Bundesvertriebenengesetzes ergäben \nsich insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht \neingeholten Sachverständigengutachten.\n\n20\n\nDie Kläger haben zwei weitere Gutachten des Instituts für \nOstrecht der Universität zu Köln vom 10. September 1996 und \ndes Instituts für Ostrecht München e.V. vom 28. Dezember 1996 \nzu den Akten gereicht, die die Stellung eines Oberstleutnants \nin der Sowjetischen Armee und eines Milizmajors behandeln. Auf \nden Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen.\n\n21\n\nDie Kläger haben eine Bescheinigung des Ministeriums für \nInnere Angelegenheiten der Republik Kasachstan vorgelegt, aus \nder sich ergibt, daß der Kläger zu 1) 1976 zum Leutnant, 1978 \nzum Oberleutnant, 1982 zum Hauptmann und 1986 zum Major \nernannt wurde.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Schlußanträgen in erster \nInstanz zu erkennen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie trägt vor: Die Ausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 d) \nBVFG stelle gegenüber der früheren Rechtslage verschärfte \nAnforderungen an einen Statuserwerb. Der Aufstieg des Klägers \nzu 1) seit 1984 sei Folge seines Parteibeitritts im Jahre 1983 \nund bedeute eine verstärkte Systembindung. Der Kläger zu 1) \nsei deutlich über die Stufe der einfachen Ermittlungstätigkeit \neines Mitarbeiters in der Kriminalabteilung hinaus gelangt. \nDie zuletzt innegehabten Ämter gehörten zum Nomenklatursystem. \nDem stehe nicht entgegen, daß er diese Positionen erst ab März \n1990 erlangt habe. Seine Karriere sei seit seinem \nParteibeitritt systematisch gefördert worden, so daß die \nÜbernahme der Position des stellvertretenden Leiters der \nInnenverwaltung als logische Folge anzusehen sei. Im \nländlichen Umfeld hätten die alten Strukturen am längsten \nnachgewirkt. Auch das Amt des Abteilungsleiters der \nKriminalabteilung sei herausgehoben. Es sei davon auszugehen, \ndaß dieses Amt nur mit Zustimmung des zuständigen \nParteikomitees habe besetzt werden können.\n\n27\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet.\n\n32\n\nA. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829). Auf den Kläger zu 1) findet das \nBundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung im Jahr 1991, sondern in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung Anwendung, weil er das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige \nRückwirkung liegt darin nicht.\n\n33\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n34\n\nI. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid \nauf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion \nist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher \nVolkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem \n31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und \ninnerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes \nseinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter \nden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG im einzelnen geregelten \nVoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nhatte. Da der Kläger zu 1), der die Stichtagsvoraussetzungen \nerfüllt, nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n35\n\nDer Kläger zu 1) stammt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BVFG von einer deutschen Volkszugehörigen ab, da seine \nMutter unstreitig deutsche Volkszugehörige war. Ihm ist auch \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG das bestätigende \nMerkmal der Sprache vermittelt worden. Dabei geht der Senat \nnach dem Ergebnis der Vorsprache bei der Botschaft am 5. April \n1994 in Übereinstimmung mit allen Beteiligten davon aus, daß \nder Kläger zu 1) den wolgadeutschen Dialekt muttersprachlich \nerlernt hat,\n\n36\n\nvgl. zu den Anforderungen an die \nVermittlung der Sprache grundlegend \nBVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR \n1997, 381 = BVerwGE 102,214,\n\n37\n\nso daß es auf den Gebrauch der deutschen Sprache zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht ankommt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar \n1997 - 9 B 512.96 -.\n\n39\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Da seine Mutter - sein Vater ist \nunbekannt - deutsche Volkszugehörige war, gehört er nach dem \nRecht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität. Die \nKopie des von ihm eingereichten Inlandspasses aus dem Jahre \n1990 weist ihn dementsprechend als deutscher Nationalität \naus.\n\n40\n\nII. Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den \nKläger zu 1) ist auch nicht durch § 5 Nr. 1 d) BVFG \nausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erwirbt die \nRechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine \nherausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt \nhat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre \nSystem erreichen konnte.\n\n41\n\n1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 d) \nBVFG ist damit die Existenz eines totalitären Systems. In der \nehemaligen Sowjetunion hat zwar ein totalitäres System \nbestanden, dies jedoch nach Auffassung des Senats jedenfalls \nnicht mehr nach dem 7. Februar 1990. Das ergibt sich aus \nfolgenden Erwägungen:\n\n42\n\nDas totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion war \ninsbesondere geprägt und maßgeblich bestimmt durch die alle \nBereiche des Staates und der Gesellschaft beherrschende Macht \nder KPdSU. Am 7. Februar 1990 beschlossen die Mitglieder des \nZentralkomitees der KPdSU auf einem Plenum, den in der \nVerfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU in seiner \ndamaligen Form zu streichen. Damit wurde beabsichtigt, die \n\"Machtstruk-tur Partei/Staat\" aufzulösen. Die Kommunistische \nPartei werde im Rahmen eines demokratischen Prozesses um die \nMacht kämpfen und auf jegliche gesetzliche und politische \nVorzugsstellung verzichten.\n\n43\n\nVgl. ausführlich Archiv der \nGegenwart 1990, S. 34215 - 34218.\n\n44\n\nDer Kongreß der Volksdeputierten bewilligte am 12. März \n1990 die beantragte Änderung der Verfassung.\n\n45\n\nVgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im \nEpochenwandel, S. 58.\n\n46\n\nDer Senat geht davon aus, daß jedenfalls durch den von der \nKPdSU selbst am 7. Februar 1990 gefaßten Beschluß das \ninsbesondere durch den absoluten Führungsanspruch der KPdSU \nauch in Artikel 6 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober \n1977 auch gesetzlich verankerte totalitäre System in der \nSowjetunion endgültig beendet wurde. Die \"Billigung\" der \nVerfassungsänderung durch den Kongreß der Volksdeputierten war \nnur noch Formsache. Der Beschluß vom 7. Februar 1990 stand am \nEnde einer bereits etwa Mitte 1988 eingeleiteten \nEntwicklung,\n\n47\n\nvgl. Ahlberg, a.a.O., S. 63 ff.,\n\n48\n\nin deren Verlauf seit Ende November 1989 bis zum 22. Januar \n1990 die Tschechoslowakei, die DDR, Rumänien, Polen, Bulgarien \nund Jugoslawien die führende Rolle der Kommunistischen \nParteien abschafften. Auch Litauen (7. Dezember 1989) und \nLettland (11. Januar 1990) als Unionsrepubliken hatten den \nFührungsanspruch der KP zu diesem Zeitpunkt bereits aus ihren \nVerfassungen gestrichen.\n\n49\n\nVgl. im einzelnen Ahlberg, a.a.O., \nS. 56 - 58.\n\n50\n\nDie Abkehr vom totalitären System in der früheren \nSowjetunion fand damit am 7. Februar 1990 ihren auch nach \naußen hin erkennbaren Abschluß durch die Machtausübenden. Auf \ndie von der Beklagten vermuteten, jedoch nicht belegten \n\"Nachwirkungen der alten Strukturen\" kommt es rechtlich nicht \nan. Nach dem Wortlaut des § 5 Nr. 1 d) BVFG können dessen \nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn ein totalitäres \nSystem als solches nicht mehr besteht. Das war nach dem oben \nDargelegten in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 7. Februar \n1990 der Fall.\n\n51\n\n2. Bei der Prüfung, ob hier die Voraussetzungen des § 5 \nNr. 1 d) BVFG vorliegen, ist daher auf die Position des \nAbteilungsleiters der Kriminalbehörde für den Bezirk \nL. im Rang eines Milizmajors abzustellen, die der \nKläger zu 1) zu diesem Zeitpunkt innehatte. Diese Position ist \nkeine herausgehobene politische oder berufliche Stellung.\n\n52\n\na. Der Begriff der herausgehobenen politischen oder \nberuflichen Stellung ist im Bundesvertriebenengesetz nicht \ndefiniert. Er erschließt sich zum einen aus dem Grund für die \nEinführung dieser Ausschlußregelung, zum anderen aus der \nkonkreten Situation im Aussiedlungsgebiet. Mit § 5 Nr. 1 d) \nBVFG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Aufnahme der \nSpätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland eine Grenze \nstaatlicher Hilfsbereitschaft wegen \"Unwürdigkeit\" gezogen. \nDerjenige, der sich mit einem totalitären Regime in den \nAussiedlungsgebieten in besonderem Maße arrangiert hat, soll \nnicht die Gunst der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland \nbekommen, da er aufgrund seiner besonderen Bindung an das \ntotalitäre System zu dessen Fortbestand und damit letztlich \nauch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der deutschen \nVolksgruppe beigetragen hat.\n\n53\n\nDieser Regelungszweck ergibt sich aus der systematischen \nStellung der Vorschrift im Gesetz. Denn der \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist im Zusammenhang \nzu sehen mit den ihm vorausgehenden Regelungen der Buchstaben \na) bis c) des § 5 Nr. 1 BVFG, die ebenfalls solche Grenzen \nstaatlicher Hilfsbereitschaft aufzeigen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.\n\n55\n\nDer in § 5 Nr. 1 d) BVFG enthaltene Ausschlußtatbestand \nstellt dagegen keine gesetzliche Regelung der Fallgestaltungen \ndar, in denen nach der Rechtsprechung zur bis zum 31. Dezember \n1992 geltenden Rechtslage die gesetzliche Vermutung des \nanhaltenden Vertreibungsdrucks im Einzelfall widerlegt ist mit \nder Folge, daß die Spätaussiedlereigenschaft nicht entstehen \nkann. Anhaltspunkte hierfür könnten sich zwar aus der \nStellungnahme des Bundesrates zu der Regierungsvorlage eines \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergeben, wonach durch § 5 \nNr. 1 d) BVFG \"die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen \nKriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände \nformuliert\" worden seien.\n\n56\n\nVgl. die Stellungnahme des \nBundesrates zu dem Entwurf eines \nGesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) \nBTDrucksache 12/3341, 1. zu Artikel 1 \nNr. 4 (§ 5 BVFG), S. 1.\n\n57\n\nDieses Verständnis des § 5 Nr. 1 d) BVFG trifft jedoch \nschon deshalb nicht zu, weil es fälschlich von der Prämisse \nausgeht, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nVertriebenenrecht zu prüfen sei, ob ein deutscher \nStaatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger ein \nKriegsfolgenschicksal erlitten hatte.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.\n\n59\n\nDie Regelung des § 5 Nr. 1 d) BVFG betrifft aber auch nicht \ndie - offenbar vom Bundesrat gemeinte - Frage des Wegfalls des \nVertreibungsdrucks im Einzelfall. Einer solchen Auslegung \ndieser Vorschrift stehen ebenfalls gesetzeshistorische und \ngesetzessystematische Gründe entgegen. Denn dieses Merkmal hat \nder Gesetzgeber nunmehr durch die Wendung in § 4 Abs. 1 BVFG \nin das Gesetz aufgenommen, wonach Spätaussiedler \"in der \nRegel\" ein deutscher Volkszugehöriger ist, der die dort \ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Umstand, daß der \nGesetzgeber diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens \neingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz das \nErfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des \nVertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten \nnachträglich aufgenommen worden war, wird deutlich, daß die \nFrage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall mit \nder Wendung \"in der Regel\" in § 4 Abs. 1 BVFG erfaßt wird,\n\n60\n\nvgl. von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand Juli 1998, B 2, § 4 Anm. 5 \nf),\n\n61\n\nund deshalb einer Regelung in § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht \n(mehr) bedurfte.\n\n62\n\nHiervon ausgehend ist der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erst dann \nausgeschlossen, wenn der Bewerber sich der durch das \nVertriebenenrecht gewährten staatlichen Hilfsbereitschaft \ndurch bestimmte politische oder berufliche Stellungen im \nAussiedlungsgebiet als unwürdig erwiesen hat. Die Frage, wann \neine derartige Stellung im Sinne der Bestimmung als \nherausgehoben anzusehen ist, ist durch Auslegung der \nVorschrift vor allem unter Berücksichtigung ihres dargelegten \nZwecks zu beantworten.\n\n63\n\nUnwürdig der mit der Aufnahme eines Spätaussiedlers \nverbundenen staatlichen Hilfe ist ein Aufnahmebewerber, der \ndurch seine politische oder berufliche Tätigkeit zur Erhaltung \ndes totalitären Regimes unmittelbar beigetragen und dadurch \ngeholfen hat, den Macht- und Herrschaftsanspruch dieses \nRegimes durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine lediglich \nallgemeine Anpassung an die Verhältnisse im \nAussiedlungsgebiet, selbst wenn damit eine Mitgliedschaft in \nder jeweiligen kommunis-tischen Partei einherging, zur \nSicherstellung durchschnittlicher Lebensverhältnisse reicht \nzur Annahme der Unwürdigkeit dagegen nicht aus, wie auch der \nWortlaut \"herausgehobene Stellung\" und \"besondere Bindung\" an \ndas totalitäre System deutlich macht.\n\n64\n\nb. Danach hat der Kläger zu 1) eine herausgehobene \npolitische oder berufliche Stellung nicht innegehabt. Die \nVerwendung des Wortes \"herausgehoben\" zeigt unter \nBerücksichtigung der soeben dargelegten Gerichtspunkte, daß \neine überdurchschnittliche Stellung noch nicht ausreicht.\n\n65\n\nAnders offenbar von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand Juli 1998, B2, § 27 Anm. 4, der \nalle Offiziere einbeziehen will.\n\n66\n\nEs muß sich um eine Stellung handeln, die sich so deutlich \nvon anderen Positionen abhebt, daß der Stelleninhaber als \nRepräsentant der totalitären Staatsmacht anzusehen ist. Das \nist für die vom Kläger zu 1) bis Anfang März 1990 bekleidete \nStellung nicht anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nbereits die Auffassung vertreten, daß der Rang eines Majors \nder Miliz kein herausgehobener Dienstgrad ist.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 402 \n(nur Leitsatz).\n\n68\n\nDem stimmt der Senat auch unter Berücksichtigung der \nspeziell vom Kläger zu 1) ausgeübten Tätigkeit zu. Der Rang \neines Majors der Miliz entsprach dem eines Majors der \nsowjetischen Land- und Luftstreitkräfte und ist vergleichbar \nmit dem Rang eines Majors der Bundeswehr. Dies war und ist \nweder vom militärischen Rang - Eingangsstufe der höheren \nOffiziere - noch allgemein von der Einordnung des Amtes ein \nherausgehobener militärischer Dienstgrad. Anderes ergibt sich \nauch nicht aus den konkret wahrgenommenen Aufgaben. Der Kläger \nzu 1) war bis Anfang März 1990 Abteilungsleiter der \nKriminalabteilung. Die Kriminalabteilung war zuständig für \nvorbereitende Tätigkeiten im strafrechtlichen Ermittlungs- und \nUntersuchungsverfahren.\n\n69\n\nVgl. im einzelnen Institut für \nOstrecht der Universität zu Köln, \nGutachten vom 16. Juni 1995, S. 2 \nf.\n\n70\n\nDer Kläger zu 1) war nach seinen Angaben Ermittlungsbeamter \nfür Verbrechen aller Art, er habe allerdings nur die Indizien \nfeststellen, den Tatort untersuchen und Beweise sammeln \nmüssen. Diese vorbereitende und typisch polizeiliche \nErmittlungstätigkeit ist nicht herausgehoben. Die örtliche \nZuständigkeit des Milizpostens bezog sich auf einen Ort mit \nnur etwa 11.000 Einwohnern - wie im Gutachten von Voslensky \nvom 15. September 1994 für dieses \"Provinzstädtchen\" für 1970 \nangegeben - und die nähere Umgebung. Es kann sich also nur um \neine recht kleine Abteilung gehandelt haben. Der Kläger zu 1) \nmag als Major und Abteilungsleiter der Kriminalbehörde auf den \nörtlichen Bereich bezogen eine überdurchschnittliche Position \nerreicht haben. Von einer herausgehobenen beruflichen \nStellung, die unmittelbar zur Erhaltung des totalitären \nRegimes beitrug, kann jedoch mit Blick auf den Aufgabenbereich \nund die wegen der Einwohnerzahlen geringe Bedeutung keine Rede \nsein, wobei zu berücksichtigen ist, daß der vom Kläger zu 1) \nerreichte Dienstrang nur um eine Stufe über der routinemäßigen \nBeförderung bis zum Hauptmann liegt.\n\n71\n\nVgl. hierzu Institut für Ostrecht \nMünchen e.V., Gutachten vom \n28. Dezember 1996, S. 4.\n\n72\n\nc. Der Kläger zu 1) hat diese Stellung auch nicht nur durch \neine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen \nkönnen. Wann davon auszugehen ist, daß eine Stellung nur durch \neine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht \nwerden konnte, ist im Bundesvertriebenengesetz ebenfalls nicht \ngeregelt. Auch hier ist nach den oben dargelegten Grundsätzen \ndarauf abzustellen, ob der Kläger zu 1) aufgrund seiner \nStellung zur Erhaltung des totalitären Regimes unmittelbar \nbeigetragen hat.\n\n73\n\nWelche Stellungen zu den systemsichernden und damit den \nAusschlußtatbestand erfüllenden zu rechnen sind, ergibt sich \naus dem Aufbau und den Herrschaftsstrukturen der jeweiligen \nStaaten in den Aussiedlungsgebieten. Wesentliches Merkmal der \ntotalitären Systeme in den Aussiedlungsgebieten war, daß zur \nAufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der \njeweiligen kommunistischen Partei von Anfang an insbesondere \ndurch ein besonderes System der Personalpolitik eine \nHerrschaftsstruktur geschaffen wurde, welche die Herrschaft \nder Partei sicherte. Dieses als Nomenklatura bezeichnete \nSystem war dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte, und zwar \nalle politischen oder beruflichen Stellungen, in denen Macht \nausgeübt wurde und die der Machterhaltung dienten, in Listen \nerfaßt waren und nicht wie sonst durch den jeweiligen Betrieb \noder die jeweilige Behörde, denen sie zugehörten, sondern nur \nin einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der \nkommunistischen Partei besetzt werden durften und konnten. \nDabei handelte es sich um politische oder berufliche \nStellungen, die - im Fall der \"Grundnomenklatur\" - allein von \nden zuständigen Parteiorganen besetzt wurden und die - im Fall \nder \"Registrier- und Kontrollnomenklatur\" - nur nach \nvorheriger Konsultierung dieser Organe besetzt werden \nkonnten.\n\n74\n\nVgl. Meissner in Fincke, Handbuch \nder Sowjetverfassung, Berlin 1983, Band \n1, Präambel, Rdn. 42 ff. (S. 123), \nVoslensky, Nomenklatura, 3. Auflage \n1987, S. 115 ff, Ahlberg, \nSowjetgesellschaft im Epochenwandel, \nS. 77 f.\n\n75\n\nDie Einflußnahme der Partei bei der Stellenbesetzung diente \nnicht der Sicherung der fachlichen Qualität, sondern allein \nder Sicherung der Machterhaltung der Partei. Denn es erfolgte \nkeine Prüfung fachlicher Voraussetzungen der Bewerber, sondern \nallein eine Überprüfung ihrer Verläßlichkeit und Loyalität \ngegenüber der Partei.\n\n76\n\nVgl. Ahlberg, a.a.O., S. 96; \nVoslensky, a.a.O., S. 89 f.\n\n77\n\nDiese Stellen in der ehemaligen Sowjetunion sind nach \nAuffassung des Senates im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG \"nur \ndurch eine besondere Bindung an das totalitäre System\" \nerreicht worden.\n\n78\n\nDanach erfüllt der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des \nAusschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht. Für den \nvon ihm zuletzt erreichten Rang eines Majors der Miliz wird \n- soweit ersichtlich - nicht substantiiert behauptet, daß er \nzum Bereich der Nomenklatur gehörte. Das Gutachten des \nInstituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 16. Juni \n1995 zählt erst das vom Kläger zu 1) seit März 1990 ausgeübte \nAmt als stellvertretender Leiter der Abteilung für Innere \nAngelegenheiten in einem Bezirk zur Nomenklatur des \nGebietsparteikomitees (S. 4 f.), nicht hingegen Positionen, \ndie nicht mit einer Leitungsfunktion für eine Behörde \nverbunden sind. \n\n79\n\nVgl. auch Voslensky, a.a.O., \nS. 157.\n\n80\n\nDas Institut für Ostrecht München e.V. vertritt im \nGutachten vom 28. Dezember 1996 die Auffassung, daß der Rang \ndes Milizmajors keinerlei besondere Systembindung \nvorausgesetzt habe und ein durchschnittlicher Grad der \nAnpassung an die politischen Verhältnisse ausreichend gewesen \nsei. Da die Miliz wegen niedriger Gehälter und geringen \nsozialen Ansehens an Personalmangel gelitten habe, habe man \nbei der Einstellung nicht wählerisch sein können. Auch aus dem \noben dargestellten konkreten Tätigkeitsbereich des Klägers zu \n1) läßt sich nicht folgern, daß seine Position eine besondere \nBindung an das totalitäre System voraussetzte. Die Vermutung \nder Beklagten, der Kläger zu 1) habe das Amt des \nAbteilungsleiters der Kriminalabteilung nur mit Zustimmung des \nzuständigen Parteikomitees erhalten können, ist durch nichts \nbelegt. Angesichts der oben dargelegten Erkenntnisse auch \nspeziell für den Bereich der Miliz hält der Senat diese \nVermutung für nicht zutreffend und sieht auch keinen Anlaß für \neine weitere Aufklärung etwa durch Einholung von \nSachverständigengutachten.\n\n81\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) \nbesondere Vergünstigungen oder Privilegien genossen hat. Der \npauschale Hinweis im Gutachten von Prof. Dr. Dr. Voslensky, es \nhabe \"auch Vergünstigungen in Form von Versorgungspaketen, \nGeldzuweisungen, Urlaubsmöglichkeiten usw.\" gegeben, führt zu \nkeinem anderen Schluß. Dieser nicht belegte und ganz allgemein \ngehaltene Hinweis bezieht sich nicht auf die konkrete \nSituation des Klägers zu 1). Die Beklagte, die die \nVoraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) \nBVFG darlegen und gegebenenfalls beweisen muß,\n\n82\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 19. Januar \n1998 - 2 A 233/95 - (nicht \nrechtskräftig),\n\n83\n\nhat insoweit nichts vorgetragen.\n\n84\n\nB. Da der Kläger zu 1) Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, haben die Kläger zu 2) bis 6) als \nEhefrau bzw. Abkömmlinge einen Anspruch auf Einbeziehung in \ndiesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 Satz 1 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 5 Nr. 1 d) BVFG grundsätzlicher Klärung bedürfen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/2-a-6235-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/2-a-6235-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308658","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.969880+00:00"}}