{"status":"available","doknr":"OLD308657","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.2A1690.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"2 A 1690/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 29. September 1951 in \nL. geboren, die Klägerin zu 2) am 15. Dezember 1953 in \nJ. . Die 1979 geborene Klägerin zu 3) ist die Tochter der \nKläger zu 1) und 2). Am 21. Februar 1990 ließ der Kläger zu 1) \nseinen Familiennamen \"F. \" in \"G. \" ändern. In seinem \nam 2. Oktober 1990 ausgestellten Inlandspaß ist er mit \ndeutscher Nationalität eingetragen. Die Kläger reisten am \n3. März 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nDie Eltern des Klägers zu 1) halten sich seit dem 19. April \n1994 in Deutschland auf und erhielten \nSpätaussiedlerbescheinigungen.\n\n4\n\nAm 14. März 1991 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als \nAussiedler. Sie gaben an, der Kläger zu 1) sei deutscher \nVolkszugehöriger mit deutscher Muttersprache. Die jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei Russisch-Deutsch. Er \nverstehe und schreibe die deutsche Sprache. In der Familie \nwerde von den Großeltern und den Eltern deutsch gesprochen. \nSein Vater sei russischer Volkszugehöriger, seine Mutter \ndeutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Die \nKlägerin zu 2) sei ukrainische Volkszugehörige. Ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei Russisch. Bei einer \nVorsprache der Kläger in der Außenstelle C. des \nBundesverwaltungsamtes am 21. November 1991 wurde eine \nGesprächsnotiz gefertigt, aus der sich ergibt, daß der Kläger \nzu 1) schlecht Deutsch spreche.\n\n5\n\nAm 18. März 1991 stellten die Kläger einen Asylantrag. Der \nKläger zu 1) gab hier an, er sei lettisch/deutscher \nVolkszugehöriger. In der Rubrik Sprachkenntnisse ist vermerkt \n\"Sowje-tisch, Lettisch, etwas Deutsch\". Die Anhörungen wurden \nmit Dolmetscher in russischer Sprache durchgeführt. Der \nAsylantrag wurde mit Bescheid vom 5. März 1993 bestandskräftig \nabgelehnt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Juni 1992, zugestellt am 24. Juni \n1992, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, \nweil die Kläger ohne Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist seien und ein Härtefall nicht \nvorliege.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 24. Juli 1992 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Der Kläger zu \n1) sei Deutscher, weil er von einer Deutschstämmigen geboren \nsei. Eine besondere Härte ergebe sich daraus, daß die Klägerin \nzu 2) in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Jahres \ndreimal habe operiert werden müssen. Die Kläger legten ferner \neine Bescheinigung der Polizei des Innenministeriums des \nZentralrayons der Stadt Riga der Lettischen Republik vor, nach \nder der Kläger zu 1) auch in seinem früheren Inlandspaß mit \ndeutscher Nationalität eingetragen gewesen sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und berief sich \nwiederum darauf, daß eine besondere Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliege.\n\n9\n\nAm 30. Oktober 1992 haben die Kläger Klage erhoben. Sie \nhaben vorgetragen: Bei der Anhörung in der Außenstelle \nC. hätten die Beamten sofort einen Dolmetscher \nhinzugezogen, ohne eine Erklärung der Kläger über ihre \nSprachkenntnisse abzuwarten. Der Kläger zu 1) sei in der Lage \ngewesen, sich auf deutsch zu verständigen. Nach einer \nErklärung der Mutter des Klägers zu 1) vom 2. Dezember 1992 \nseien ihre Kinder - mithin auch der Kläger zu 1) - \"im \ndeutschen Geiste aufgewachsen\". Der Kläger zu 1) habe \"die \ndeutsche Sprache speziell nicht gelernt, aber er beherrscht \nDeutsch in den Grenzen des Haushaltsumgangs\". Er sei im Sommer \nimmer bei seiner Großmutter im deutschen Dorf gewesen und habe \nmit seinen Freunden deutsch gesprochen. In Lettland hätten die \nKläger im Stockwerk unter Premierminister Godmanis gewohnt. \nIm Dezember 1990 sei ein Major des KGB zu den Klägern gekommen \nund habe Abhöranlagen installieren wollen. In der Folgezeit \nsei es zu Unruhen gekommen. Vor diesem Hintergrund und wegen \nder Kontaktaufnahme des KGB sei ein weiteres Abwarten \nunzumutbar und lebensgefährlich gewesen. Eine Härte ergebe \nsich auch daraus, daß der Kläger zu 1) kein Bürger der \nLettischen Republik sei. Hinsichtlich der Paßeintragung vor \n1990 lägen zwei sich widersprechende Auskünfte vor, so daß \nsich kaum noch aufklären lasse, welche Eintragung im ersten \nInlandspaß enthalten gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe aber \nbereits damals beantragt, die deutsche Nationalität in den Paß \neinzutragen. Jedenfalls ab 1990 habe man dann seinem im \nZusammenhang mit der Namensänderung nochmals gestellten Antrag \nstattgegeben.\n\n10\n\nDie Kläger haben eine eidesstattliche Versicherung der \nGroßmutter des Klägers zu 1) vom 11. August 1995 vorgelegt. \nDanach wohnte der Kläger zu 1) bis zum vierten Lebensjahr bei \nseiner Großmutter in einer Baracke. Im Lager hätten nur \nDeutsche gewohnt und es sei nur deutsch gesprochen worden. Im \nJahre 1955 sei der Kläger zu 1) zu seinen Eltern nach Riga \ngezogen. Er sei dann jeden Sommer in das deutsche Dorf \ngekommen.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 19. Juni 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n29. September 1992 zu verpflichten, den \nKlägern einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und \nergänzend ausgeführt: Der Kläger zu 1) spreche, wie sich aus \nFeststellungen der Außenstelle C. vom 26. April 1994 \nergebe, mittlerweile recht gut deutsch, habe dies nach \nEinschätzung des Sachbearbeiters jedoch aus dem Russischen \nerlernt. In der Person des Klägers zu 1) lägen die \nVoraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vor. Zum Zeitpunkt seiner \nEinreise habe er nicht über nennenswerte Deutschkenntnisse \nverfügt. Außerdem sei davon auszugehen, daß er vor 1990 mit \nrussischer Nationalität in seinem Inlandspaß geführt worden \nsei. Hierzu verweist die Beklagte auf eine Mitteilung der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Riga vom 15. Februar \n1995, nach der der Kläger zu 1) nach Auskunft des lettischen \nInnenministeriums vor 1990 mit russischer Nationalität geführt \nworden und noch in Riga gemeldet sei.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n24. Januar 1996 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, die Kläger könnten sich nicht auf eine besondere \nHärte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes \nberufen.\n\n18\n\nGegen das am 26. Februar 1996 zugestellte Urteil haben die \nKläger am 23. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vortragen: Die besondere Härte ergebe sich zum \neinen aus der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2) \nund zum anderen aus der Lage in Lettland zum Zeitpunkt der \nAusreise. Damals hätten sich die Unruhen zu einer allgemeinen \nBedrohung gegenüber der nichtlettischen Bevölkerung \nausgeweitet. Die Kläger hätten befürchtet, als Russen \nbehandelt zu werden, was konkrete Lebensgefahr bedeutet hätte. \nEine spezielle Bedrohung habe sich aus der räumlichen Nähe zur \nWohnung des Premierministers ergeben. Dieser sei von \nAttentaten bedroht gewesen, was Auswirkungen auf die Wohnung \nder Kläger gehabt habe. Vom KGB sei insoweit eine \nDauerbedrohung ausgegangen. Der Kläger zu 1) sei unstreitig \ndeutscher Abstammung.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) und von den \nKlägern eingereichte Unterlagen (zwei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides kommt nur § 27 \nAbs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen \nder sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung richtet, weil die Kläger nach \ndem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen \nhaben. Da die Kläger ausgereist sind, ohne dort die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer \nbesonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß sich \nnicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, \nsondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die \nPrüfung der \"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des Aufnahmebescheids \nzu richten hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, \n938.\n\n30\n\nDie Kläger haben bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides, weil sie sich nicht auf eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen \nkönnen.\n\n31\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen \nHärte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck \ndes Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem \nErfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im \nHinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, \n939 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache \n11/6937, S. 5 f.\n\n33\n\nDavon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem \nAufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver \nWürdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren \ndrohen, die den Schluß rechtfertigen, daß er bei einem \nVerbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die \nBundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als \nSpätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach \nArt. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige \nGefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder \ndie persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht \nsind, daß mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen \nist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, \nsehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten \nLebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung \nder persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich \njederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich \nsein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden \nerfüllen den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, \nwenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der \nExistenzgrundlage nicht verbunden ist.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n20. September 1996 - 2 A 190/94 - und \nvom 15. November 1996 \n- 2 A 2402/94 -.\n\n35\n\nDanach können sich die Kläger nicht auf eine besondere \nHärte berufen. Die von ihnen angeführten Unruhen in Lettland \nAnfang 1991 hatten nicht ein solches Ausmaß , daß die Kläger \ndas Land hätten verlassen müssen. Allerdings gab es seit Ende \n1989 Unruhen in Lettland und insbesondere seit der am 4. Mai \n1990 vom lettischen Parlament proklamierten \nUnabhängigkeitserklärung (in Kraft gesetzt am 21. August 1991) \nerhebliche Spannungen mit der Unionsregierung in Moskau \n(Militäreinsätze in Riga im Januar und August 1991), bis der \nrussische Präsident Jelzin die lettische \nSouveränitätserklärung am 24. August 1991 anerkannte. \nInsbesondere die Militäreinsätze waren jedoch zeitlich und \nräumlich begrenzt; einen landesweiten Bürgerkrieg hat es nicht \ngegeben. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob sich \neine konkrete Lebensgefahr für die Kläger daraus ergab, daß \nihre Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft der Wohnung des \ndamaligen Premierministers Godmanis lag. Dagegen spricht, daß \ndie Kläger offenbar Ansinnen des KGB, Abhöranlagen in ihrer \nWohnung zu installieren, zunächst erfolgreich zurückgewiesen \nhaben. Für die Kläger hätte jedenfalls die Möglichkeit \nbestanden, innerhalb des Landes auszuweichen und dort die \nErteilung des Aufnahmebescheides abzuwarten. Bei einem Umzug \ninnerhalb des Landes hätte nicht mehr die Gefahr bestanden, \ndaß die Kläger Opfer eines möglicherweise gegen den damaligen \nPremierminister gerichteten Attentats werden. Auch ein \nInteresse des KGB an den Klägern wäre nicht mehr zu erwarten \ngewesen. Für diese Möglichkeit spricht, daß die Eltern des \nKlägers zu 1), die ebenfalls in Riga wohnten, die Erteilung \ndes Aufnahmebescheides dort abgewartet haben und erst 1994 in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Auch die \nGroßmutter des Klägers zu 1), F. G. , eine Tante, \nJ. G. , sowie weitere Verwandte des Klägers zu 1), \nnämlich T. G. , F. G. und L. G. , \nhaben in Riga gewohnt, dort die Erteilung des \nAufnahmebescheides abgewartet und sind 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Soweit die Kläger \nbefürchteten, als Russen behandelt zu werden, ist ihnen \nentgegenzuhalten, daß sie seit 1990 deutsche Namen trugen und \nder Kläger zu 1) in seinem Inlandspaß mit deutscher \nNationalität eingetragen war.\n\n36\n\nAuch die Krankheit der Klägerin zu 2) begründet keine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Nach den \nAngaben der Kläger traten die Schmerzen, die eine Entfernung \nder Gallenblase nach sich zogen, erst am 13. August 1991, \nmithin lange nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt \nder Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf. Schmerzen \nim Bereich des rechten Knies hatte die Klägerin zu 2) zwar \nbereits seit 1976; diese Schmerzen erforderten jedoch nicht \ndie sofortige Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. \nIm übrigen hat die Klägerin zu 2) diese vorübergehenden \nKrankheiten längst überwunden. Der letzte zu den Akten \ngelangte Bericht stammt vom 22. Januar 1996. Er hält fest, die \nPatientin sei \"zufrieden und keine Schmerzen aber noch leichte \nRestbeschwerden\". Daher sind die Kläger jedenfalls derzeit \nnicht mehr gehindert, das Aufnahmeverfahren vom \nHerkunftsgebiet aus weiterzubetreiben.\n\n37\n\nDer Tod des Sohnes bzw. Bruders im Jahre 1993 steht mit der \nFrage, ob die Kläger zwecks Durchführung des \nAufnahmeverfahrens ins Aussiedlungsgebiet zurückkehren können, \nin keinem unmittelbaren Zusammenhang. \n\n38\n\nEine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, daß \nder Kläger zu 1) nach einer Bescheinigung vom 13. April 1992 \nkein Bürger der Lettischen Republik ist. Hieraus folgt nicht, \ndaß er nicht nach Lettland oder in einen anderen Staat im \nAussiedlungsgebiet (z.B. Rußland) zurückkehren kann, um das \nAufnahmeverfahren von dort aus zu führen.\n\n39\n\nDer Umstand, daß sich nahe Verwandte in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten, kann unter bestimmten Voraussetzungen \n(vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BVFG) dazu führen, daß die \nEinreise mit einem Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu \neinem früheren Zeitpunkt möglich ist, begründet \ndementsprechend jedoch keine besondere Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG.\n\n40\n\nDie Kläger können sich auch nicht auf die mittlerweile über \nsiebenjährige Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland berufen. Sie haben durch ihre Übersiedlung nach \nDeutschland ohne Aufnahmebescheid im März 1991 vollendete \nTatsachen geschaffen und damit durch ein ihnen zurechenbares \nVerhalten das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG umgangen. \nBereits der am 19. Juni 1992 ergangene Ablehnungsbescheid \nführte - wie auch der Widerspruchsbescheid und das \nangefochtene Urteil - als alleinige Begründung das \nNichtvorliegen einer besonderen Härte an, so daß die Kläger \nnicht davon ausgehen konnten, die Einreise ohne den \nerforderlichen Aufnahmebescheid werde ihnen nicht (mehr) \nentgegengehalten.\n\n41\n\nDie Kläger zu 1) und 3) haben auch keinen Anspruch auf \nEinbeziehung als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der \nEltern des Klägers zu 1). Wie oben dargelegt, richtet sich die \nFrage, ob eine besondere Härte und die sonstigen \nVoraussetzungen für den Statuserwerb nach dem \nBundesvertriebenengesetz vorliegen, bei einem \nAufnahmebewerber, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 30. Juni \n1990 und vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, nach der bis \nzum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage. Unabhängig davon, \ndaß auch hier die Frage der Härte zu erörtern wäre, sah § 27 \nBVFG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des \nAussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) \njedoch die Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten und \nAbkömmlingen in einen Aufnahmebescheid nicht vor. Diese \nMöglichkeit wurde erst durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I \nS. 2094) geschaffen. Eine rückwirkende Anwendung dieser in \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 27 Abs. 2 BVFG vorgesehenen \nEinbeziehungsmöglichkeit sieht das Gesetz insbesondere in der \nÜbergangsvorschrift § 100 BVFG nicht vor. \n\n42\n\nDaß die Mutter des Klägers zu 1) den Status einer \nSpätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz in der seit \ndem 1. Ja-nuar 1993 geltenden Fassung erlangt hat, ist \nrechtlich unerheblich, weil - wie oben dargelegt - aufgrund \nder Einreise der Kläger nach Deutschland im März 1991 auf die \nbis zum 31. De-zember 1992 geltende Rechtslage abzustellen \nist.\n\n43\n\nDie seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage mit der in \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geregelten Einbeziehungsmöglichkeit \nkönnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein \nHärtegrund erst nach dem 31. Dezember 1992 aufgetreten \nwäre.\n\n44\n\nVgl. zu dieser Möglichkeit OVG NW, \nUrteil vom 10. März 1998 - 2 A \n5167/95 -; Urteil vom 13. Dezember 1996 \n- 2 A 1819/94 -.\n\n45\n\nDas ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht der Fall.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/2-a-1690-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/2-a-1690-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308657","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.880493+00:00"}}