{"status":"available","doknr":"OLD308664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.16A600.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"16 A 600/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I \nS. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß \n§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben \nworden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 19. Dezember 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes R. vom \n3. Juli 1996 zu verpflichten, ab dem \n1. Mai 1995 die durch das einzusetzende \nRenteneinkommen der Klägerin nicht \ngedeckten Kosten ihrer \nHeimunterbringung ohne Anrechnung des \nRückabwicklungswertes des \nDauergrabpflegevertrages zu übernehmen; \n\n4\n\nhilfsweise, \n\n5\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils festzustellen, daß der Bescheid \ndes Beklagten vom 19. Dezember 1995 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \ndes Landschaftsverbandes R. vom \n3. Juli 1996 rechtswidrig gewesen ist, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg. Sie ist - ungeachtet der Frage der \nErledigung und damit des maßgeblichen Antrages - in jedem \nFalle unbegründet. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen, weil die Klägerin mit dem \nRückabwicklungswert des Dauergrabpflegevertrages über im \nRahmen von §§ 88 Abs. 1, 89 BSHG berücksichtigungsfähiges \nVermögen verfügt hat. Auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Urteils, die für eine \nFortsetzungsfeststellungsklage entsprechend gelten, wird \ninsoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Mit \nder Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, \nvon der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. \nDiesbezüglich hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß \ngleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 2. Oktober 1998 zum \nProzeßkostenhilfeantrag der Klägerin im einzelnen mit deren \nArgumenten auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu \nvermeiden, verweist der Senat auf diese Ausführungen. Ihnen \nhat die Klägerin keine neuen Argumente von entscheidendem \nGewicht entgegenzusetzen vermocht. Namentlich der Gedanke, daß \nder Abschluß des Dauergrabpflegevertrages nicht mit Rücksicht \nauf eine unmittelbar bevorstehende Sozialhilfebedürftigkeit \nerfolgt ist, verfängt nicht. Es geht hier nicht darum, \nSanktionen an ein sozialhilfeschädliches Verhalten zu knüpfen, \nsondern um die Beurteilung der aktuellen Vermögenssituation \ndes Bedürftigen. Insoweit gehört es zu den allgemeinen \nLebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angelegtes Kapital \nvorzeitig und gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines Verlustes \nzur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. \n\n8\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. November \n1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 (62). \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n10\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/16-a-600-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-17/16-a-600-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308664","retrieved":"2026-07-09 03:37:53.477045+00:00"}}