{"status":"available","doknr":"OLD308671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1116.7A4640.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-16","aktenzeichen":"7 A 4640/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag \nauf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAus dem Zulassungsantrag ergeben sich die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. \nDie Rechtssache weist zudem auch nicht besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und hat auch nicht grundsätzliche \nBedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n4\n\nZunächst begegnet das angegriffene Urteil nicht schon \ndeshalb ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen \nist, daß der Kläger nicht - etwa durch Verzicht oder \nVerwirkung - daran gehindert ist, nachbarliche Abwehransprüche \ngegen die angefochtene Baugenehmigung vom 31. Juli 1992 \ngeltend zu machen. Diese Bewertung erweist sich vielmehr im \nErgebnis als zutreffend. Auch bei Zugrundelegung des \nVorbringens des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren, welches im übrigen vom Kläger bestritten worden \nist, will der Beigeladene im Rahmen der seinerzeitigen \nVerkaufsverhandlungen mit dem Kläger diesen lediglich auf \nseine Absicht der Errichtung eines Biergartens hingewiesen \nhaben. Damit wäre dem Kläger diese geplante Nutzungsform bei \nAbschluß des Kaufvertrages über das maßgebliche Grundstück \nbekannt gewesen. Wenn ein solcher Hinweis seinerzeit \ntatsächlich vor Abschluß des Kaufvertrages erfolgt wäre, \nkönnte dem zwar möglicherweise - was hier nicht weiter zu \nprüfen ist - eine rechtliche Bedeutung dahingehend zukommen, \ndaß ein Verhalten des Klägers mit dem Ziel einer vollständigen \nUntersagung des Betriebes eines Biergartens auf dem streitigen \nGrundstück unter Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben \ngemäß § 242 BGB zu bewerten sein könnte. Demgegenüber hat der \nbloße Hinweis auf bestimmte Nutzungsabsichten im Zusammenhang \nmit den dem Kaufabschluß vorangehenden Vorgesprächen nicht die \nFolge, daß der Verkäufer in der fehlenden Reaktion auf einen \nsolchen Hinweis gleichzeitig zum Ausdruck bringt, damit die \nangesprochene Nutzung in jedweder Erscheinungsform akzeptieren \nzu wollen. Ein solches Verständnis ist, selbst wenn die \nfragliche Nutzung den Kaufpreis mit beeinflußt haben sollte, \njedenfalls nach den hier vorliegenden Gegebenheiten nicht \ngerechtfertigt. Das in Rede stehende Gelände liegt in einem \nBereich, der sehr weitgehend durch Wohnbebauung, also eine \nNutzungsform, die gegen eine Biergartennutzung sehr \nempfindlich ist, charakterisiert wird. Eine uneingeschränkte \nHinnahme einer solchen Nutzung durch den Verkäufer, dessen \nWohnhaus unmittelbar angrenzend liegt, war deshalb aus der \nSicht des Vertragspartners nicht als vom Verkäufer im Zweifel \nzugestanden einzukalkulieren. Hinzu kommt im vorliegenden \nFall, daß nach dem Vorbringen der Beteiligten die \nBiergartenfrage in dem notariellen Grundstückskaufvertrag \nnicht angesprochen wird. In einem solchen Fall ist davon \nauszugehen, daß das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und \nKäufer des Grundstücks heute nicht (mehr) dadurch bestimmt \nist, daß der Verkäufer die Biergartenaktivitäten auf dem \nNachbargrundstück zu akzeptieren hat. Unbeschadet dessen, ob \ndiese Frage in Vorgesprächen thematisiert wurde, ist sie \njedenfalls dann nicht mehr Gegenstand der rechtlichen \nBeziehungen der Beteiligten zueinander, wenn sie in der \nschriftlichen Vereinbarung, die diese Beziehungen sowohl nach \nder Rechtslage (§ 313 BGB) als auch nach dem im Zweifel \nanzunehmenden Willen der Vertragspartner abschließend und \numfassend regeln soll, nicht auftaucht. In diesem Sinne trifft \nauch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, wonach ein \nVerzicht auf Abwehrrechte nicht erfolgt ist, weil ein solcher \nVerzicht nicht schriftlich fixiert wurde. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat des weiteren auch zu Recht \nfestgestellt, daß die Baugenehmigung vom 31. Juli 1992 zu \nLasten des Klägers rechtswidrig ist, weil der Biergarten in \nder hier genehmigten Form gegen das nachbarschützende \nRücksichtnahmegebot verstößt. Die Grundstücke des Klägers und \ndes Beigeladenen liegen in einem unbeplanten Innenbereich \ngemäß § 34 BauGB, wobei gewichtige Anhaltspunkte dafür \nsprechen, daß der hier betroffene Bereich seiner Art nach \neinheitlich einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB \ni.V.m. § 3 BauNVO entspricht. Denn nach der vom Beklagten \nvorgelegten Übersichtskarte über die bauliche Nutzung \n(Blatt 94 der Gerichtsakte) ist die nähere Umgebung ganz \nüberwiegend durch Wohnbebauung gekennzeichnet und erhält von \ndieser Bebauung ihre Prägung. Soweit wenige vereinzelte andere \nNutzungsarten in der näheren Umgebung vorhanden sind, handelt \nes sich insofern entweder um auch in einem reinen Wohngebiet \ngemäß § 13 BauNVO zulässige, auf bloße Räume von Gebäuden \nbeschränkte Nutzungen durch Freiberufler oder aber nicht allzu \ngewichtige singuläre gewerbliche Nutzungen, die \nFremdkörpercharakter haben und deshalb die Eigenart der \nUmgebung nicht zu prägen vermögen. \n\n6\n\nLetztlich brauchte die Frage nach dem konkreten \nGebietscharakter indes nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn \nungeachtet dessen verstößt die erteilte Baugenehmigung gegen \ndas Rücksichtnahmegebot. Die in der Baugenehmigung enthaltenen \nNebenbestimmungen sind, soweit sie sich auf den dem Schutz des \nNachbarn dienenden Immissionsschutz beziehen - unabhängig von \nder Frage, welches genaue Maß der Schutzwürdigkeit der Kläger \nim Hinblick auf die maßgebende Gebietsart beanspruchen kann - \nschon von ihrer Ausgestaltung her grundsätzlich nicht \ngeeignet, den nachbarlichen Interessen des Klägers gerecht zu \nwerden. \n\n7\n\nZwar enthält die Baugenehmigung die Auflage, den Biergarten \nin der zulässigen Betriebszeit von 11.00 bis 22.00 Uhr \nschalltechnisch so zu betreiben, daß der Luftschall den \nmaximal zulässigen Immissionsrichtwert von tagsüber 50 dB(A) \nund nachts von 35 dB(A) gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, am \nstärksten betroffenen Fenster der umliegenden Wohnhäuser \n- gemessen und bewertet nach der TA-Lärm - nicht \nüberschreitet. \n\n8\n\nDiese Auflage führt jedoch nicht dazu, daß von dem täglich \nbis 22.00 Uhr im Freien zulässigen Betrieb keine unzumutbaren \nBeeinträchtigungen ausgehen können. Die Belastbarkeit von \nMenschen mit Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die \nnur unvollkommen in einem einheitlichen Meßwert aggregierend \nerfaßt werden können. \n\n9\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom \n9. Juli 1992 - 7 A 158/91 -, BRS 54 \nNr. 190 und Beschlüsse des Senats vom \n16. November 1995 - 7 B 2482/95 - sowie \nvom 19. Januar 1996 - 7 B 3172/95 -; so \nauch Urteil des 10. Senats vom \n5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -.\n\n10\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die in die \nBeurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch \nmenschliches Verhalten verursacht werden, das von dem \nBeigeladenen bzw. den jeweiligen Pächtern anders als bei \ngewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht gesteuert \nwerden kann, selbst wenn mannigfaltige Hinweistafeln \naufgestellt werden mögen. Ob die Geräusche laut, leise, \nschrill oder dumpf sind, hängt vom Naturell und der jeweiligen \nStimmung der einzelnen Biergartenbesucher ab und läßt sich \ndamit weder steuern noch hochrechnen. Eine auf technische \nWerte abstellende Auflage ist deshalb bei Fallgestaltungen der \nvorliegenden Art nicht geeignet, einen hinreichenden Schutz \nder Nachbarschaft zu gewährleisten. \n\n11\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n9. Juli 1992 - 7 A 158/91 -, BRS 54 Nr. \n190 und Beschlüsse des Senats vom \n16. November 1995 - 7 B 2482/95 - sowie \nvom 19. Januar 1996 - 7 B 3172/95 -; \nUrteil des 10. Senats vom \n5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -.\n\n12\n\nDiese Bewertung wird auch nicht durch das Vorbringen des \nBeklagten im Zulassungsverfahren in Zweifel gezogen. Soweit \nder Beklagte geltend gemacht hat, die Einstufung einer \nLärmschutzauflage der hier bezeichneten Art als ungeeignet \nstehe im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, ist dies nicht zutreffend. Denn zum \neinen verhält sich das vom Beklagten insofern herangezogene \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1996 \n- 1 C 10/95 - schon gar nicht zu der im vorliegenden Fall \nmaßgeblichen Frage der Geeignetheit einer Lärmschutzauflage \nder hier betroffenen Art unter dem Gesichtspunkt des vom \nBetreiber eines Biergartens nicht steuerbaren Lärmverhaltens \nseiner Gäste. Zum anderen läßt sich der vorgenannten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung \nmit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entnehmen, daß \ndie Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nicht nur \n- worauf die Auflage in der Baugenehmigung aber allein \nabstellt - von der Intensität der Geräusche, sondern u.a. auch \nganz maßgeblich von der konkreten Lärmart abhängt. Die \nbesondere Lärmart eines Biergartens wird jedoch unter \nZumutbarkeitsgesichtspunkten - wie oben aufgezeigt - durch die \nbloße Vorgabe einzuhaltender quantitativer Lärmrichtwerte \ngerade nicht hinreichend erfaßt. Die Bewertung der hier in \nBetracht stehenden Lärmschutzauflage als ungeeignet führt auch \nnicht etwa dazu, daß danach in der unmittelbaren Nachbarschaft \nvon Wohnhäusern Biergärten grundsätzlich unzulässig würden. \nSie sind vielmehr auch auf der Grundlage der Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts an sich in mit Wohnhäusern bebauten \nBereichen weiterhin zulässig, sofern die Baugenehmigung den im \njeweiligen Einzelfall gebotenen Schutz der Nachbarschaft durch \nentsprechende geeignete Auflagen, etwa in Form konkreter \nNutzungsregelungen und/oder einer Anordnung baulicher \nSchallschutzmaßnahmen, sicherstellt. \n\n13\n\nDerartige weitere, über die bloße Vorgabe von \neinzuhaltenden quantitativen Lärmrichtwerten hinausgehende \ngeeignete Auflagen zum Lärmschutz enthält die hier \nangefochtene Baugenehmigung vom 31. Juli 1992 nicht. Sofern \nder Beklagte auf die zwischenzeitlich erfolgte Errichtung \neiner den Biergarten abschirmenden Wand hingewiesen hat, ist \nfestzustellen, daß die hier allein zur Überprüfung anstehende \nBaugenehmigung vom 31. Juli 1992 keine Verpflichtung zur \nErrichtung einer solchen Wand enthält. Die Errichtung dieser \nWand ist dem Beigeladenen vielmehr lediglich im Rahmen einer \nadressatenbezogenen Ordnungsverfügung aufgegeben worden, ohne \ndaß diese Verpflichtung, etwa in Form einer Auflage, \nGegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden wäre. Im \nübrigen ist auf der Grundlage der obigen Feststellungen zur \nbesonderen Lärmart eines Biergartens nach der Rechtsprechung \ndes erkennenden Senats davon auszugehen, daß selbst eine \nLärmschutzwand nicht geeignet ist, einen hinreichenden Schutz \nder Nachbarschaft zu gewährleisten, wenn diese Wand in ihrer \nWirkung allein nach den technischen Vorgaben von \nLärmrichtwerten bestimmt ist. \n\n14\n\nVgl. Beschluß des erkennenden Senats \nvom 19. Januar 1996 - 7 B 3172/95 -\n.\n\n15\n\nUm eine derartige Wand handelt es sich hier aber, da ihre \nkonkrete Ausgestaltung auf dem Vorschlag eines im Jahre 1993 \neingeholten schalltechnischen Gutachtens beruht und ihre \nErrichtung nach dem Inhalt des Gutachtens allein der \nEinhaltung von Lärmrichtwerten dienen soll. \n\n16\n\nSchließlich enthält die betroffene Baugenehmigung mit der \nbloßen Vorgabe einer Zahl von 60 Sitzplätzen im Biergarten, \nderen für die Auswirkung auf das Nachbargelände bedeutsame \nräumliche Anordnung auf dem weitläufigen Grundstück des \nBeigeladenen im übrigen nicht weiter geregelt worden ist, \nkeine Nutzungsbeschränkungen, die für sich genommen einen \nausreichenden Schutz der Nachbarn, namentlich des Klägers, vor \nunzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleisten könnten. \n\n17\n\nNach alledem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. \n\n18\n\nAus der vorliegenden Fallgestaltung ergeben sich auch \nnicht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache. \n\n19\n\nAngesichts der gefestigten Rechtsprechung zur fehlenden \nGeeignetheit der vorliegenden Lärmschutzauflage für die hier \nbetroffenen Fälle kommt dem Verfahren auch nicht die geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung zu. \n\n20\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-16/7-a-4640-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-16/7-a-4640-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308671","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.081359+00:00"}}