{"status":"available","doknr":"OLD308670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1116.7A1371.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-16","aktenzeichen":"7 A 1371/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer ihm für \ndie Errichtung einer Dachterrasse auf einer Garage erteilten \nBaugenehmigung. \n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des in M. gelegenen \nGrundstücks B. weg 1 (Gemarkung M. , Flur 22, \nFlurstück 986), das mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage \nbebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des nördlich \ngelegenen Nachbargrundstücks B. weg 3 (Flurstück 1072). \nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. C 16 der Gemeinde M. , der u.a. festsetzt, daß nur \nEinzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. \n\n4\n\nDie auf dem Grundstück des Klägers stehende, nördlich an \ndas Wohnhaus angrenzende Doppelgarage steht mit ihrer \nLängsseite unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der \nBeigeladenen. Die dem Kläger und seiner Ehefrau erteilte \nBaugenehmigung vom 10. April 1991 in Gestalt der \nNachtragsbaugenehmigung vom 27. Juli 1992 gestattete die \nErrichtung einer 8,97 m langen und 6,10 m breiten \nDoppelgarage. Eine Trennung der Stellplätze durch eine \nInnenwand ist nach den zugehörigen Bauvorlagen nicht \nvorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 erteilte der \nBeklagte dem Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung \neiner Dachterrasse auf dem Garagengebäude. Nach den \nBauvorlagen hält die dargestellte Umwehrung der Dachterrasse, \ndie über eine Treppe aus einem zur Tür zu verlängernden, in \nder nördlichen Giebelwand des Hauses des Klägers vorhandenen \nFenster erreicht wird, einen Abstand von 3 m zum Grundstück \nder Beigeladenen ein. Eine Bekanntgabe der Baugenehmigung an \ndie Beigeladenen erfolgte nicht. Im September 1994 begann der \nKläger mit dem Bau der Dachterrasse. Im Mai 1995 wurde das \nVorhaben fertiggestellt. \n\n5\n\nAnläßlich eines Schreibens der Beigeladenen vom \n24. Oktober 1994, mit dem diese um \"Überprüfung der Pkw-Garage \nzur Übereinstimmung mit der Baugenehmigung\" sowie um \nBeteiligung bei einem eventuellen \"Nachtragsverfahren\" baten, \nstellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am \n26. Oktober 1994 fest, daß die zum Grundstück der Beigeladenen \nzeigende Außenwand der Garage abweichend von der erteilten \nBaugenehmigung eine Länge von etwa 9,25 m aufwies. Unter dem \n31. Oktober 1995 gab der Beklagte dem Kläger und seiner \nEhefrau mit Ordnungsverfügung auf, die genannte Garagenwand \nauf ein Außenmaß von maximal 9 m zu reduzieren. Bereits zuvor \nhatten sich die Beigeladenen mit am 17. Mai 1995 eingegangenem \nSchreiben vom 16. Mai 1995 gegen die \"vor kurzem aufgenommene\" \nNutzung der Dachterrasse auf dem Garagengebäude des Klägers \ngewandt und vorsorglich gegen eine baurechtliche Zulassung \ndieses Vorhabens Widerspruch eingelegt, woraufhin der Beklagte \nden Beigeladenen die Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 formlos \nübersandte. In ihrer anschließenden Widerspruchsbegründung \nführten die Beigeladenen an, in ihrem Schreiben vom \n24. Oktober 1994 u.a. auch um eine Beteiligung an einem \neventuellen Nachtragsverfahren gebeten zu haben. Daraufhin \nhabe der Beklagte zwar mit Schreiben vom 4. November 1994 \nmitgeteilt, der Garagenbaukörper sei um ca. 28 cm länger als \ngenehmigt. Von einer Baugenehmigung für die Nutzung des \nGaragendaches sei jedoch nicht die Rede gewesen, obwohl sich \nihr Schreiben vom 24. Oktober 1994, das eingereicht worden \nsei, nachdem entsprechende bauliche Maßnahmen erkennbar \ngeworden seien, auch darauf bezogen haben. Hätte der Beklagte \ndie Beigeladenen seinerzeit auch über die Erteilung der \nBaugenehmigung für die Dachterrassennutzung informiert, wäre \nschon zu diesem Zeitpunkt Widerspruch dagegen erhoben worden. \nDie Baugenehmigung für die Terrassennutzung auf dem \nGaragendach verstoße gegen § 6 BauO NW, da ein solches \nGaragengebäude nicht unter den Privilegierungstatbestand des \n§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW falle und die damit nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NW erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten \nwerde. \n\n6\n\nDaraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom \n12. Juli 1995 mit, er beabsichtige, die Baugenehmigung vom \n24. Juni 1994 wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NW gemäß § 48 \nVwVfG NW zurückzunehmen und gab ihm Gelegenheit zur \nStellungnahme. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom \n10. August 1995 nahm der Beklagte die Baugenehmigung vom \n24. Juni 1994 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit \nErrichtung der Dachterrasse unterfalle das Garagengebäude \nnicht mehr der Regelung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW, da \nGrenzgarage im Sinne der Regelung nur ein Baukörper sei, der \ndem Unterstellen von Kraftfahrzeugen diene. Durch das \nHinzutreten einer weiteren Nutzung sei das Garagengebäude an \nder Grenze nicht mehr zulässig. Da es sich bei § 6 BauO NW um \neine nachbarschützende Vorschrift handele, sei die Rücknahme \ndie einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gemäß § 50 VwVfG \nNW könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz und einen \nVermögensausgleich nicht berufen, da mit der \nRücknahmeentscheidung dem Widerspruch der Beigeladenen \nabgeholfen werde.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. August 1995 übersandte der Beklagte \nden Beigeladenen eine Durchschrift des Rücknahmebescheides zur \nKenntnisnahme und teilte ferner mit, durch die Rücknahme der \nBaugenehmigung vom 24. Juni 1995 werde dem Widerspruch vom \n16. Mai 1995 abgeholfen. Weiter wurde die Hinzuziehung eines \nRechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig erklärt und eine \nKostenübernahmeerklärung für die den Beigeladenen entstandenen \nKosten abgegeben.\n\n8\n\nAm 21. August 1995 erhob der Kläger Widerspruch gegen den \nRücknahmebescheid. Zur Begründung führte er aus, der Rücknahme \nder Baugenehmigung stehe die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG \nNW entgegen. Diese Regelung sei auch nicht durch § 50 VwVfG NW \nausgeschlossen, da die Jahresfrist bereits vor Einlegung des \nWiderspruchs durch die Beigeladenen abgelaufen gewesen sei. \nDie die Rücknahme der Baugenehmigung rechtfertigenden \nTatsachen seien dem Beklagten bereits seit Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 27. Juli 1992 bekannt gewesen. \nDenn diese Baugenehmigung sei erst nach Vorlage einer im \nHinblick auf die geplante spätere Terrassennutzung des \nGaragendaches überarbeiteten Statik erteilt worden. Die Statik \nsei vom Bauordnungsamt des Beklagten verlangt worden, nachdem \nihm die für später geplante Dachterrassennutzung mitgeteilt \nworden sei. Mit Eingang des Bauantrages für die Dachterrasse \nam 5. April 1994 habe daher die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nVwVfG NW zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der \nWiderspruchseinlegung am 17. Mai 1995 bereits abgelaufen \ngewesen. Ferner habe die Sachbearbeiterin im Bauordnungsamt \ndes Beklagten durch ihre im Vorfeld der Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 27. Juli 1992 abgegebene Zusage, \nbei der Genehmigung der Dachterrasse würden keine Probleme \nauftreten, beim Kläger ein Vertrauenstatbestand geschaffen, \nauf den sich dieser spätestens nach Baugenehmigungserteilung \nhabe verlassen dürfen. Vor diesem Hintergrund sei die \nRücknahme der Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 treuwidrig und \nrechtsmißbräuchlich.\n\n9\n\nMit Antwortschreiben vom 11. Oktober 1995 hielt der \nBeklagte an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des \n§ 48 Abs. 4 VwVfG NW keine Anwendung finde. Da die Rücknahme \nder Baugenehmigung anläßlich des von den Beigeladenen \neingelegten Widerspruchs erfolgt und dem Widerspruch damit \nabgeholfen worden sei, greife § 50 VwVfG NW ein, der § 48 \nAbs. 4 VwVfG NW ausschließe. Die vom Kläger behauptete Zusage \nsei schon mangels Schriftlichkeit nicht wirksam geworden und \nkönne der getroffenen Ermessensentscheidung nicht \nentgegengehalten werden. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1996 wies die \nBezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück. Zur Begründung nahm sie auf die \nAusführungen im Ausgangsbescheid sowie das Schreiben des \nBeklagten vom 11. Oktober 1995 Bezug. Ferner wurde ausgeführt, \nauf die Voraussetzungen der §§ 48 und 50 VwVfG NW komme es \nnicht an, da der Beklagte eine Abhilfeentscheidung getroffen \nhabe. Der Widerspruch der Beigeladenen sei rechtzeitig \neingelegt worden, da die mangels förmlicher Bekanntgabe der \nBaugenehmigung laufende Jahresfrist zum Zeitpunkt der \nEinlegung des Widerspruchs noch nicht abgelaufen gewesen sei. \nDer Widerspruch sei auch begründet, denn mit § 6 BauO NW sei \neine nachbarschützende Vorschrift verletzt.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 12. Februar 1996 Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahmebescheides \nweiterverfolgte. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Rücknahmebescheid des Beklagten \nvom 10. August 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom \n1. Februar 1996 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung haben sie sich auf ihre im Vorverfahren \ngemachten Ausführungen berufen.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben und ausgeführt, die Voraussetzungen für \neine Rücknahme der Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 gemäß § 48 \nAbs. 1 VwVfG NW seien mangels Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung nicht gegeben. Die Dachterrasse halte unter \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs die erforderliche \nAbstandfläche zum Grundstück der Beigeladenen ein. Die \nDachterrasse bilde mit der der Grenze des Grundstücks der \nBeigeladenen abgewandten Garagenhälfte, auf dessen Dach sie \nerrichtet sei, eine auch abstandrechtlich gesondert zu \nbeurteilende bauliche Anlage und halte mit dieser einen \nAbstand von 3 m zur Grenze ein. Diese Bewertung sei aufgrund \nder im gerichtlichen Ortstermin festgestellten Trennung der \nStellplätze in der Garage durch Wandfertigelemente \ngerechtfertigt. Der fehlende obere Abschluß dieser Wand zur \nGaragendecke ließe sich durch weiteren Ausbau oder Errichtung \neiner neuen massiven Wand beseitigen. Durch die mittels der \nWand erreichte Unterteilung der Garage seien zwei selbständige \nund unabhängig voneinander nutzbare Gebäude im Sinne von § 2 \nAbs. 2 BauO NW entstanden.\n\n18\n\nMit Beschluß vom 18. Juni 1998 hat der Senat auf Antrag des \nBeklagten und der Beigeladenen die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 zugelassen. Der \nBeklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, der \nRücknahmebescheid vom 10. August 1995 sei rechtmäßig, da die \nBaugenehmigung vom 24. Juni 1994 gegen die auch dem Schutz der \nBeigeladenen dienende Vorschrift des § 6 BauO NW verstoße. Das \nvom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung herangezogene \nUrteil des OVG NW vom 26. September 1995 - 11 A 2851/93 - gehe \nvon einer Unterteilung der Garage durch eine durchgehende, zum \ntragenden Element ausbaubare massive Wand aus. Von einer \nselbständigen Benutzbarkeit jeder einzelnen Garage könne bei \neiner teilweisen Abtrennung durch eine jederzeit entfernbare \nWand aus Fertigelementen nicht die Rede sein. Durch die \nZulassung der Dachterrassennutzung verliere das gesamte \nGaragengebäude, das mit der Dachterrasse eine einheitlich zu \nbetrachtende bauliche Anlage darstelle, seinen Charakter als \nprivilegierte Grenzgarage. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie tragen im wesentlichen vor, der streitige \nRücknahmebescheid sei rechtmäßig, da die Baugenehmigung vom \n24. Juni 1994 wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NW keinen Bestand \nhaben könne. Die mit der zurückgenommenen Baugenehmigung \nzugelassene Dachterrasse habe eine Nutzungsänderung des \ngesamten Garagengebäudes zur Folge, wodurch diese die \nVoraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NW nicht mehr erfülle. Die Privilegierung \ndiene nur Gebäuden mit einer Nutzung zum Abstellen von \nKraftfahrzeugen. Das Verwaltungsgericht übersehe, daß die \nDoppelgarage als ein einheitliches Gebäude und damit als ein \nunteilbares Ganzes genehmigt worden sei. Die Dachterrasse \nkönne zudem nicht isoliert vom übrigen Garagengebäude \nbetrachtet werden. Vielmehr sei die Dachterrasse Bestandteil \ndes Garagengebäudes und teile dessen rechtliches Schicksal \nunabhängig von einer massiven oder aus Fertigteilen \nbestehenden Trennwand. Daher sei eine Dachterrasse auf einer \nGrenzgarage auch dann nicht zulässig, wenn die Terrasse 3 m \nvon der Grundstücksgrenze entfernt liege. Beide Garagenteile \nstellten zusammen keine selbständig nutzbaren Gebäude im Sinne \nvon § 2 Abs. 2 BauO NW dar, sondern nur unselbständige Teile \nder eine Einheit bildenden Doppelgarage. Die Unterteilung der \nGarage durch Wandfertigelemente rechtfertige auch keine andere \nBeurteilung, da eine solche Wand jederzeit entfernbar sei. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt unter Berufung auf sein früheres \nVorbringen,\n\n25\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung ist begründet. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben. \n\n30\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. August 1995, mit dem die \ndem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 \nzurückgenommen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n31\n\nWas nach Auffassung der Behörde Rechtsgrundlage des \nangefochtenen Bescheides vom 10. August 1995 sein soll, kann \nallerdings weder diesem noch dem Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung K. vom 1. Februar 1996 eindeutig entnommen \nwerden. Nimmt man allein den Inhalt des Bescheides des \nBeklagten vom 10. August 1995 in den Blick, so läßt die \nBezugnahme auf §§ 48, 50 VwVfG NW auf eine \nRücknahmeentscheidung schließen. In diese Richtung weist auch \ndas Schreiben des Beklagten vom 11. Oktober 1995, mit dem \ndieser den Kläger erneut auf die Anwendung der \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften und \nseine damit verbundene Ermessensentscheidung verweist. Eher \ngegen eine Rücknahmeentscheidung und für eine \nAbhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO spricht indes die \nebenfalls unter dem 10. August 1995 gegenüber den Beigeladenen \noffenbar in Anwendung des § 80 VwVfG NW getroffene \nKostenentscheidung. Der Widerspruchsbescheid vom \n1. Februar 1996 hingegen verweist zwar zur Begründung auf die \nAusführungen des Beklagten im Ausgangsbescheid und dessen \nSchreiben vom 11. Oktober 1995, spricht aber im folgenden von \neiner vom Beklagten getroffenen Abhilfeentscheidung, bei der \nes auf die Voraussetzungen der §§ 48, 50 VwVfG NW nicht \nankomme. Ob der Widerspruchsbescheid damit hinreichend \ndeutlich seine Rechtsgrundlage erkennen läßt, kann auf sich \nberuhen. Selbst wenn die Behörde mit dieser Verfahrensweise \ngegen den Grundsatz der Verfahrensklarheit,\n\n32\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n14. Januar 1992 - 10 A 111/88 -, NVwZ-\nRR 93, 289,\n\n33\n\nverstoßen haben sollte, führte dies nicht zu einer \nVerletzung von Rechten des Klägers. Denn der streitige \nBescheid des Beklagten vom 10. August 1995 findet seine \nRechtsgrundlage sowohl in §§ 48, 50 VwVfG NW als auch in § 72 \nVwGO.\n\n34\n\nGeht man von den §§ 48, 50 VwVfG NW aus, wonach ein \nrechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt ohne die \nEinschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 und Abs. 6 VwVfG NW im \nFalle einer Anfechtung durch einen Dritten u.a. während des \nVorverfahrens aufgehoben werden kann, soweit dadurch dem \nWiderspruch abgeholfen wird, so liegen die danach \nerforderlichen Voraussetzungen hier vor. Denn die \nBaugenehmigung vom 24. Juni 1994 ist rechtswidrig und konnte \naufgrund des dagegen von den Beigeladenen in zulässiger und \nbegründeter Weise eingelegten Widerspruchs vom Beklagten \nzurückgenommen werden. Fehler bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NW getroffenen Ermessensentscheidung sind nicht \nersichtlich. \n\n35\n\nDer Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung \nvom 24. Juni 1994 ist zulässig. Da diese Baugenehmigung den \nBeigeladenen nicht bekanntgegeben worden ist, wurde die Frist \ndes § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt. Eine \nVerwirkung des Widerspruchsrechts der Beigeladenen scheidet \nebenfalls aus, da die frühestens mit Erteilung der \nBaugenehmigung ab dem 24. Juni 1994 laufende Jahresfrist in \nentsprechender Anwendung der §§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 2 VwGO,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BRS 28, \nNr. 133,\n\n37\n\nim Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 17. Mai 1995 noch \nnicht abgelaufen war.\n\n38\n\nDer Widerspruch ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom \n24. Juni 1994 verstößt gegen die auch dem Schutz der \nBeigeladenen als Nachbarn dienende Vorschrift des § 6 BauO NW \n1984/1995. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts, daß eine Garage, die die Maße des § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984/1995 einhält, ihre Privilegierung \neines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt verliert, \nwenn sie neben der Funktion als Garage - gegebenenfalls mit \nAbstellraum - noch einer anderen Nutzung dient, für die sie \ndie bautechnische Grundlage darstellt.\n\n39\n\nOVG NW, Beschlüsse vom 13. März 1990 \n- 10 A 1895/88 -, BRS 50, Nr. 149 und \nvom 17. November 1994 - 7 B 2196/94 -; \nUrteil vom 26. September 1995 \n- 11 A 2851/93 -; Beschluß vom \n27. Oktober 1998 - 10 A 4818/98 - \nm.w.N.\n\n40\n\nDarauf, daß sich die fragliche andersartige Nutzung in \neinem Bereich des Bauwerks vollzieht, der außerhalb des \nAbstandsmaßes liegt, kommt es dabei nicht an; entscheidend \nist, daß das Bauwerk als solches einer Funktion dient, die \nüber den von der Privilegierung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW \n1984/1995 erfassten Nutzungsrahmen hinausgeht. \n\n41\n\nOVG NW, Beschlüsse vom \n17. November 1994 - 7 B 2196/94 - und \nvom 27. Oktober 1998 - 10 A 4818/98 - \nm.w.N.\n\n42\n\nAnders als das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen \nUrteil meint, ergibt sich hier auch nichts Abweichendes aus \ndem Urteil des 11. Senats des erkennenden Gerichts. \n\n43\n\nVgl. Urteil vom 26. September 1995 \n- 11 A 2851/93 -.\n\n44\n\nZunächst hatte die genannte Entscheidung eine \nFallgestaltung zur Grundlage, in der - so die Annahme der \nEntscheidung - die Dachterrasse keine bauliche Einheit mit dem \ngesamten Garagengebäude bildete. Das ist hier schon nicht der \nFall. Die vom Kläger errichtete, aus Fertigteilen \nzusammengesetzte, nicht bis zur Decke reichende Trennwand \nzwischen den in der Doppelgarage liegenden Stellplätzen ist in \ntatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar mit einer \ndurchgehenden, zum tragenden Element ausbaubaren massiven \nWand, wie sie der Entscheidung vom 26. September 1995 \nzugrundelag und die nach der Annahme der Entscheidung eine \nderart eindeutige bautechnische Abtrennung des durch die \nTrennwand abgegrenzten Teils des Gesamtbauwerks zur Folge \nhatte, daß der abgetrennte Teil als abstandrechtlich \nselbständiges Gebilde zu werten war. Daß die nachträglich vom \nKläger errichtete Wand in ihrer konkreten Struktur überhaupt \ngeeignet wäre, die Doppelgarage in zwei bautechnisch gesondert \nzu betrachtende, selbständig nutzbare Gebäude im Sinne von § 2 \nAbs. 2 BauO NW 1984/1995 aufzuteilen, ist zumindest \nzweifelhaft. Darauf kommt es hier letztlich aber nicht \nentscheidend an. Beurteilungsgrundlage ist hier nicht das \ntatsächlich errichtete Bauwerk, sondern das den Gegenstand der \n- zurückgenommenen - Baugenehmigung bildende Vorhaben. Weder \ndie die Doppelgarage betreffende Baugenehmigung vom \n10. April 1991 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom \n27. Juli 1992 noch die die Dachterrasse legalisierende \nBaugenehmigung vom 24. Juni 1994 sehen eine mittige Abtrennung \nim Garagengebäude vor, so daß schon aus diesem Grunde eine \nZuordnung der Terrasse zu einem selbständigen, seinerseits \naußerhalb des Grenzabstandes liegenden Bauwerksteil gemäß der \ngenannten Rechtsprechung des 11. Senats des Gerichts \nausscheidet. Ist die Dachterrasse demzufolge bauliches Element \nder Doppelgarage, kann das so in Erscheinung tretende \nGaragengebäude die Privilegierung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO \nNW 1984/1995 nicht mehr in Anspruch nehmen. Als grenzständig \nerrichtetes Gebäude hält es die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNW 1984/1995 erforderliche Abstandfläche, die gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BauO NW 1984/1995 auf dem Baugrundstück selbst liegen \nund gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW 1984/1995 mindestens 3 m \nbetragen muß, nicht ein. \n\n45\n\nDie Beigeladenen haben ihr nachbarliches Abwehrrecht gegen \ndie Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 auch nicht verwirkt. Die \nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben \nwurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4/89 -, BRS 52, Nr. 218; OVG NW, \nUrteil vom 9. April 1992 \n- 7 A 1521/90 -, BRS 54, Nr. 201.\n\n47\n\nSolche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der \nVerpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des \nBerechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht \nnach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde \n(Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf \nvertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde \n(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen \nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch \ndie verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer \nNachteil entstehen würde.\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4/89 - a.a.O.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung \nliegen hier nicht vor. So kann bereits nicht festgestellt \nwerden, daß die Beigeladenen längere Zeit untätig geblieben \nsind. Nachdem der Kläger im September 1994 mit der Ausführung \ndes mit Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 genehmigten und erst \nim Mai 1995 fertiggestellten Vorhabens begonnen hatte, haben \nsich die Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 an \nden Beklagten gewandt und um Überprüfung der Garage zur \nÜbereinstimmung mit der Baugenehmigung sowie um Beteiligung an \neinem etwaigen \"Nachtragsverfahren\" gebeten. Vieles spricht \ndafür, daß dieses Schreiben sich nicht auf den Bau des \neigentlichen Garagengebäudes\n\n50\n\n- das im übrigen wohl schon \nvollständig errichtet gewesen sein \ndürfte, da die \n(Nachtrags-)Baugenehmigung vom \n27. Juli 1992 stammt und die \nSchlußabnahme für das, damals \nallerdings wohl noch nicht vollständig \nerrichtete Garagengebäude (vgl. den \nVermerk auf der \"Schlußbesichtigung\" \nvom 27. August 1992 (Bl. 153 der BA \nHeft 6)) bereits am 26. August 1992 \nerfolgt ist - \n\n51\n\nbezog, sondern auf den Beginn der Ausführungsarbeiten für \ndie Dachterrasse. In diesem Sinne wollen die Beigeladenen, wie \nsie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Juli 1995 \nunwidersprochen klargestellt haben (vgl. Bl. 14 der BA \nHeft 1), ihr Schreiben vom 24. Oktober 1994 auch verstanden \nwissen. Auch das Zuwarten der Beigeladenen nach Erhalt des \nSchreibens des Beklagten vom 4. November 1994 rechtfertigt \nunter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ebenfalls \nnicht die Annahme eines zur Verwirkung nachbarlicher \nAbwehrrechte führenden Untätigseins. In diesem Schreiben hatte \nder Beklagte seine Absicht bekundet, ordnungsbehördlich gegen \nden Kläger wegen der Überschreitung des genehmigten \nLängenmaßes der Garage vorgehen zu wollen. Nach ihrer im an \nden Beklagten gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 1994 \nenthaltenen Bitte, an einem etwaigen \"Nachtragsverfahren\" \nbeteiligt zu werden, durften die Beigeladenen darauf vertrauen \nund haben ausweislich ihres ebenfalls unwidersprochen \ngebliebenen Vortrages im Schriftsatz vom 4. Juli 1995 (vgl. \nBl. 14 f. der BA Heft 1) auch tatsächlich darauf vertraut, von \nder (erfolgten oder vorgesehenen) Erteilung von \nBaugenehmigungen, die die Bautätigkeiten an der Garage \nbetrafen, in Kenntnis gesetzt zu werden. Im übrigen ist nicht \nvorgetragen worden und auch sonst nichts dafür ersichtlich, \ndaß nach Aufnahme der Bautätigkeiten im September 1994 und dem \nSchreiben der Beigeladenen vom 24. Oktober 1994 bis \nWiederaufnahme der Ausführungsarbeiten und Fertigstellung des \nVorhabens im Mai 1995 überhaupt noch weitere Arbeiten des \nKlägers an der Dachterrasse stattgefunden haben, die den \nBeigeladenen Anlaß zum Tätigwerden hätten geben können. Selbst \nwenn dem nicht so wäre, kann nicht festgestellt werden, daß \ndie Beigeladenen nicht ungesäumt ihre nachbarlichen \nEinwendungen gegen das Dachterrassenvorhaben des Klägers \nvorgetragen haben, nachdem die dadurch verursachten \nBeeinträchtigungen für sie konkret erkennbar waren. Dafür, daß \ndies bereits mit Beginn der Bauarbeiten im September 1994 der \nFall gewesen sein könnte, spricht nicht etwa der Vortrag im \nSchriftsatz der Beigeladenen vom 4. Juli 1995 (Bl. 14 der BA \nHeft 1), mit dem diese auf bauliche Änderungsmaßnahmen am \nGaragendach hingewiesen haben. Denn daß diese Baumaßnahmen \neine Dachterrasse zum Gegenstand hatten und dies auch für die \nBeigeladenen sofort erkennbar war, wird damit nicht erklärt \nund dürfte am Anfang der Ausführungsarbeiten auch tatsächlich \nnicht zu erkennen gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndaß erst mit Fertigstellung der Dachterrasse im Mai 1995 die \nkonkrete Nutzung als Dachterrasse und die damit verbundenen \nAuswirkungen für die Beigeladenen erkennbar wurden. Danach \nhaben sie sodann mit Widerspruch am 17. Mai 1995 ihre Bedenken \numgehend angemeldet. Mangelt es nach alledem an einer längere \nZeit andauernden Untätigkeit der Beigeladenen, so fehlt es \nferner auch an besonderen Umständen, aus denen der Kläger ein \nVertrauen darauf hätte herleiten können, daß die Beigeladenen \nAbwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 24. Juni 1994 nicht \n(mehr) geltend machen würden. Das gilt auch deshalb, weil die \nBaugenehmigung den Beigeladenen vorher nicht bekannt gegeben \nworden ist und ein etwaiges Vertrauen des Klägers schon aus \ndiesem Grunde nur eingeschränkt schutzwürdig gewesen wäre. \nDarüber hinaus ist nicht erkennbar, daß der Kläger tatsächlich \ndarauf vertraut hat, die Beigeladenen würden Nachbarrechte \ngegen die Baugenehmigung für die Dachterrasse nicht mehr \ngeltend machen und sich in seinen Vorkehrungen darauf \neingerichtet hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt es \nnicht. Demgegenüber lassen die hier erkennbaren Umstände nur \nden Schluß zu, daß der Kläger unabhängig vom Verhalten der \nBeigeladenen sein Bauvorhaben verwirklicht hat. \nDementsprechend hat der Kläger eine Verwirkung der materiellen \nAbwehrrechte der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung vom \n24. Juni 1994 zu keiner Zeit geltend gemacht. \n\n52\n\nDer Beklagte hat schließlich auch in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise (vgl. § 114 VwGO) von dem ihm in § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, \nindem er sein Ermessen wegen der Verletzung einer \nnachbarschützenden Vorschrift als auf Null reduziert angesehen \nhat. Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichts, daß das \nErmessen der Behörde bei der Entscheidung, eine von einem \nDritten wegen der Verletzung von nachbarschützenden \nVorschriften in begründeter Weise angefochtene Baugenehmigung \nzurückzunehmen, auf Null reduziert ist.\n\n53\n\nOVG NW, Urteile vom 13. Juli 1982 \n- 11 A 2432/81 -, BRS 39, Nr. 157 und \nvom 23. Juni 1987 - 7 A 2536/85 -; \nUrteil vom 14. Januar 1993 \n- 7 A 287/91 -.\n\n54\n\nLiegen damit die Voraussetzungen für eine \nRücknahmeentscheidung nach den §§ 48, 50 VwVfG NW vor, so gilt \ndas erst recht für eine nach § 72 VwGO getroffene \nAbhilfeentscheidung, in deren Rahmen der Beklagte bei einer \n- hier nach den vorstehenden Ausführungen gegebenen - \nRechtsverletzung der Beigeladenen ohne Einräumung eines \nErmessensspielraums gezwungen ist, dem Widerspruch der \nBeigeladenen abzuhelfen und die Baugenehmigung vom \n24. Juni 1994 aufzuheben.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-16/7-a-1371-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-16/7-a-1371-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308670","retrieved":"2026-07-09 03:37:53.991895+00:00"}}