{"status":"available","doknr":"OLD308669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1116.6A3816.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-16","aktenzeichen":"6 A 3816/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 \nund 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch.\n\n3\n\nUnter den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten, \n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, \n\n5\n\nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat die auf Gewährung einer Beihilfe zu den \nAufwendungen für eine bei der Klägerin vor allem wegen \nschmerzhafter Durchblutungsstörungen (\"Raynaud-Syndrom\") von \neiner Fachärztin für Allgemeinmedizin - Naturheilverfahren - \ndurchgeführte Ozon-Sauerstoff-Therapie gerichtete Klage als \nunbegründet abgewiesen, da diese Behandlung weder eine \nwissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich noch \nnicht anerkannte Heilbehandlung im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 \nder Beihilfenverordnung (BVO) sei. Die Klägerin beruft sich \ndarauf, die Aufwendungen seien ihr jedoch gemäß §§ 31 Abs. 3, \n33 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu \nerstatten, da ihre Erkrankung einem Dienstunfall gleichstehe. \nDamit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Die Klägerin \nerstrebte, wie aus dem von ihr in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht am 00.00.00 gestellten und zu \nProtokoll genommenen Klageantrag hervorgeht, eine \nVerpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer \nbeamtenrechtlicher Beihilfeleistung nach der BVO und nicht \neiner Unfallfürsorgeleistung nach dem BeamtVG. Die Klägerin \nverfolgte damit den von ihr beim Schulamt X als Beihilfe-\nFestsetzungsstelle gestellten Beihilfeantrag weiter. Dieser \nwar auch allein Gegenstand der mit der Klage beanstandeten, \ndie Gewährung einer Beihilfe nach den Maßgaben der BVO \nbezüglich der Ozon-Sauer-stoff-Therapie ablehnenden \nVerwaltungsentscheidung des Schulamtes X vom 00.00.00 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Y vom 00.00.00. \nDas Verwaltungsgericht war nicht, wie die Klägerin offenbar \nmeint, gehalten, als \"Anspruchsgrundlage\" (wie bei einem \nzivilrechtlichen Zahlungsanspruch) auch die Vorschriften über \ndie Unfallfürsorge nach dem BeamtVG heranzuziehen. Es ging \nvielmehr ausschließlich um eine Verpflichtung des Beklagten \nzur Gewährung einer Beihilfe nach den hierfür maßgeblichen \nBestimmungen der BVO durch die hierfür zuständigen \nDienststellen. Deren Entscheidung war vom Verwaltungsgericht \nrechtlich zu überprüfen, was auch geschehen ist. Andere \nbeamtenrechtliche Leistungen des Dienstherrn waren weder \nGegenstand der mit der Klage angegriffenen \nVerwaltungsentscheidungen noch des Klageantrages. Hiernach \nspielten die Vorschriften des BeamtVG über die Gewährung von \nUnfallfürsorge für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nRecht keine Rolle.\n\n6\n\nEin der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin \nmacht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht hätte in \ntatsächlicher Hinsicht von Amts wegen aufklären müssen, ob die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für die \nkrankheitsbedingten Aufwendungen unter dem Aspekt der \nbeamtenrechtlichen Unfallfürsorge vorlägen. Dieser \nGesichtspunkt war nach den obigen Ausführungen für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Belang. \n\n7\n\nSchließlich hat die Rechtssache entgegen der Auffassung der \nKlägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß das \nangestrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von \nentscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den \nEinzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung \nbedürfen.\n\n8\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \nOVG NW, Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - 6 A \n3579/93 - und vom 28. August 1997 - 6 A 2161/97 -\n.\n\n9\n\nEiner derartigen Klärung bedarf es nicht. Nach welchen \nrechtlichen Maßstäben eine Heilbehandlung als wissenschaftlich \nanerkannt anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung \ngeklärt.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 96; OVG \nNW, Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, Schütz, \na.a.O., ES/C IV 2 Nr. 87.\n\n11\n\nDas Vorbringen der Klägerin, die Aufwendungen für eine Ozon-\nEigenblutbehandlung würden vom Beklagten bei Tinnitus und \nKeuchhusten als beihilfefähig angesehen und das müsse unter \nBerücksichtigung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes auch bei ihrer Behandlung gelten, die \nvornehmlich wegen schmerzhafter Durchblutungsstörungen der \nHände vorgenommen worden sei, führt in diesem Zusammenhang \nnicht weiter. Daraus lassen sich offene Rechtsfragen mit über \nden Einzelfall hinausgehender Tragweite, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des \nRechts der obergerichtlichen Klärung bedürfen nicht entnehmen. \nDas gilt auch bezüglich des Arguments der Klägerin, nach der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Kosten einer \nsogenannten Außenseiter-Therapie bei Krankheiten unbekannter \nUrsache von den Krankenkassen in bestimmten Fällen zu \nerstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit einer \nderartigen Behandlung lediglich für möglich gehalten werde. \nDieser Aspekt hat keine Bedeutung für die vorliegend allein \nmaßgeblichen beihilferechtlichen Maßstäbe.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-16/6-a-3816-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-16/6-a-3816-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308669","retrieved":"2026-07-09 03:37:53.909804+00:00"}}