{"status":"available","doknr":"OLD308682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1113.13B1596.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-13","aktenzeichen":"13 B 1596/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. \n1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu bejahen ist bei ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der \nerstinstanzlichen Entscheidung und für den Zweifel an der \nRichtigkeit ihrer Begründung nicht ausreichen, \n\n4\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 2. \nSeptember 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL \n1998, 27; Beschluß vom 2. Oktober 1997 \n- 13 B 1928/97 -; Beschluß vom 15. \nOktober 1998 - 13 B 1409/98 -;\n\n5\n\nliegt nicht vor. \n\n6\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das \nVerwaltungsgericht hat vielmehr den Antrag der \nAntragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine vorläufige \nApprobation als Zahnärztin zu erteilen, zu Recht \nabgelehnt.\n\n7\n\nDer begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nach \nAuffassung des Senats schon das für Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes geltende Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsacheentscheidung entgegen. Dem Wesen und Zweck der \neinstweiligen Anordnung entsprechend kann in einem solchen \nVerfahren grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen \nund einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn \nauch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer \nEntscheidung in der Hauptsache, das gewährt werden, was er nur \nin einem Hauptsacheprozeß erreichen könnte. Das aber wäre bei \nder von der Antragstellerin begehrten Erteilung der \nApprobation als Zahnärztin der Fall. Ein Ausnahmefall, der \n(nur) zu bejahen ist, wenn die ohne eine Vorwegnahme der \nHauptsache zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch \nfür einen Erfolg in der Hauptsache spricht,\n\n8\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., \n§ 123 Rdn. 13 ff.,\n\n9\n\nist bei der Antragstellerin angesichts dessen, daß sie \nderzeit im Besitz einer nicht eingeschränkten und bis zum 28. \nAugust 1999 geltenden Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung \ndes zahnärztlichen Berufs und nach Mitteilung der \nAntragsgegnerin eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus \nmöglich ist, nicht anzunehmen. Insoweit besteht ein \nentscheidender Unterschied zur Sachlage, die dem Beschluß des \n5. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Dezember 1994 (5 B \n39/94) zugrundelag. Dies gilt auch in bezug auf ihr \nVorbringen, sie plane eine selbständige Tätigkeit als \nZahnärztin in einer Praxisgemeinschaft. Unbeschadet der \nTatsache, daß die Zulassung zur Ausübung der Zahnheilkunde \nnicht die Entscheidung umfaßt, für die zahnärztliche \nVersorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen \nzugelassen zu werden, hat die Antragstellerin nur behauptet, \ndaß ihrer potentiellen Arbeitgeberin ihre Anstellung verwehrt \nwerde, das aber nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ergibt \nsich aus einem bei den Verwaltungsvorgängen der \nAntragsgegnerin befindlichen Schreiben der \nKassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und der \nZahnärztekammer Westfalen-Lippe (KZV/ZÄK) vom 4. Februar 1998, \ndaß nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch für \nInhaber von Erlaubnissen gemäß § 13 ZHG \nAssistentengenehmigungen zu erteilen sind. \n\n10\n\nDarüber hinaus fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Dies gilt auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 \nNr. 1 ZHG und den darin enthaltenen - gerichtlich voll \nnachprüfbaren - \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1996 - 3 C 19/95 -, NJW 1997, 1650, und \n- zu der Parallelvorschrift des § 3 \nAbs. 2 BÄO - vom 18. Februar 1993 - 3 C \n64/90 -, NJW 1993, 3005,\n\n12\n\nunbestimmten Gesetzesbegriff der \"Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes\" der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung \nzum Zahnarzt. Auch der Senat ist, ebenso wie das \nVerwaltungsgericht, auf der Grundlage der für die Frage der \n\"Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\" bedeutsamen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n13\n\nvgl. außer den vorstehend genannten \nUrteilen auch BVerwG, Urteil vom \n27. April 1995 - 3 C 23/93 -, NJW 1995, \n2426 = BVerwGE 98, 180; kritisch: \nHaage, Gleichwertigkeit der ärztlichen \nAusbildung, MedR 1996, 121; ders., \nEndgültiges Nichtbestehen einer \närztlichen Prüfung, MedR 1996, 459,\n\n14\n\nder Auffassung, daß im vorliegenden Fall bei dem \nderzeitigen Verfahrensstand die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHG nicht \nfestgestellt werden kann. Nach der genannten Rechtsprechung \nerfordert die Feststellung der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes einen wertenden Vergleich des konkreten \nStudienganges des Approbationsbewerbers mit dem Studiengang, \nden das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die \nApprobationsordnung für Zahnärzte vorsieht. Dabei ist vor \nallem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung \nder Ausbildungsgegenstände sowie die Art der \nLeistungskontrolle abzustellen. Ergeben sich danach Zweifel an \nder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, kann eine \nApprobation erst erteilt werden, wenn diese - gegebenenfalls \ndurch Beweiserhebung über die genannten Vergleichsparameter - \nausgeräumt worden sind.\n\n15\n\nSolche Zweifel bestehen hier, nämlich dahingehend, ob trotz \nformaler Übereinstimmung ein Studium der Zahnmedizin in \nR. nach der Art und Weise der Vermittlung der \nAusbildungsgegenstände sowie der Leistungskontrolle einem \nStudium in Deutschland gleichwertig ist. Dies ergibt sich aus \nden vom Verwaltungsgericht zum Teil durch Hinweis auf das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1997 \n- 3 K 10843/95 - verwerteten gutachterlichen Stellungnahmen \nvon Prof. Dr. W. G. , R. , vom 14. November 1985, \nProf. Dr. P. L. , H. , vom 10. Mai 1989, und Prof. \nem. Dr. F. S. , D. , vom 7. Januar 1997 sowie der \nvom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der \nLänder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen, Bonn, in Schreiben vom 25. April \n1994 und 19. Mai 1996 vertretenen Einschätzung. Danach ergeben \nsich aus den Erfahrungen bei der Studienfortsetzung an \ndeutschen Hochschulen sowie aus Fachgesprächen deutliche \nAusbildungs- und Wissensmängel der Absolventen einer \nzahnmedizinischen Ausbildung in R. : Die \nPrüfungsordnungen weisen erhebliche Unterschiede auf u. a. \ndergestalt, daß eine umfassende Überprüfung des \nKenntnisstandes am Abschluß des Studium in R. fehlt. \nDiese Einschätzung wird bestätigt durch die von der KZV/ZÄK in \ndem bereits genannten Schreiben vom 4. Februar 1998 \nwiedergegebenen Ergebnisse von Fachgesprächen aus den Jahren \n1995 bis 1997. Diese Zweifel an der Gleichwertigkeit der \nzahnärztlichen Hochschulausbildungen in R. und \nDeutschland hat die Antragstellerin weder durch ihren \nkonkreten Studiengang noch durch den überzeugenden \nindividuellen Nachweis ausreichender Kenntnisse und \nFähigkeiten ausgeräumt. Der Senat braucht deshalb der Frage \nnicht nachzugehen, ob individuelle Prüfungen einen nicht \ngeführten Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nüberhaupt ersetzen könnten.\n\n16\n\nBei dieser Sachlage kommt auch eine Zulassung der \nBeschwerde wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§§ \n124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO), die im übrigen nicht im \nSinne der Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt \nworden sind, nicht in Betracht. Das Vorbringen der \nAntragstellerin, die rechtlichen Schwierigkeiten folgten schon \naus der Verfahrensdauer, genügt nicht.\n\n17\n\nEine Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nur dann gegeben, wenn das \nVerwaltungsgericht in bezug auf einen inhaltlich bestimmten \nentscheidungserheblichen Rechtssatz von dieser Entscheidung \nabgewichen wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn das \nVerwaltungsgericht den obergerichtlichen Kriterien \nwidersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die \nUnrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die \nNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die \nZulassung der Beschwerde wegen Abweichung. Eine derartige \nAbweichung wird aber im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt; die \nvermeintlich unrichtige Anwendung von Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts rechtfertigt die Zulassung der \nBeschwerde wegen Divergenz nicht. Im übrigen könnten \nDivergenzen, die bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs \naufgetreten sind, die Zulassung der Beschwerde nicht \nrechtfertigen, weil die angegriffene Entscheidung auch auf der \nallein tragenden Erwägung beruht, daß ein Anordnungsgrund \nfehlt.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-13/13-b-1596-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-13/13-b-1596-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308682","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.947211+00:00"}}