{"status":"available","doknr":"OLD308678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1113.11A6375.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-13","aktenzeichen":"11 A 6375/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß eine ihm von dem Beklagten erteilte \nBaugenehmigung fortgilt.\n\n3\n\nMit Bauschein vom 11. September 1992 erteilte der Beklagte dem Kläger die \nGenehmigung für das Vorhaben \"Errichtung und Wiederaufbau eines Wohnhauses\" \nauf dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstück, Gemarkung N. , \nFlur 26, Flurstück 423, M. straße 443. Das alte Wohnhaus war im Jahre 1989 \nnahezu vollständig durch Brand zerstört worden. Lediglich das Kellergeschoß und \ndie Kellerdecke waren erhalten geblieben.\n\n4\n\nDer Baubeginn wurde für den 10. August 1994 angezeigt. In der Folgezeit stellte \nder Beklagte fest, daß auf dem Grundstück eine nennenswerte Bautätigkeit nicht \nstattfand. Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern war \nim Oktober 1994 auf der Kellerdecke eine Steinlage sowie in Teilbereichen eine \nzweite Steinlage der Aufmauerung des Erdgeschosses vorhanden. Ausweislich der \nim Oktober und November 1995 gefertigten Lichtbilder war das Mauerwerk bis zu \ndiesem Zeitpunkt weder erweitert noch höher gezogen worden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. November 1995 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin \nmit, die ihm erteilte Baugenehmigung sei \"verfallen\", weil mit den Bauarbeiten zwar \nbegonnen worden sei, jedoch eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr vorliege. \nAus diesem Grunde dürften weitere Bauarbeiten nun nicht mehr vorgenommen \nwerden.\n\n6\n\nMit seinem als \"Widerspruch\" bezeichneten Schreiben vom 15. November 1995 \nwies der Kläger darauf hin, daß er in der Zeit von Herbst 1994 bis Herbst 1995 im \nKeller Schutt beseitigt, Abflüsse freigelegt, die Zuwegung zum Grundstück befahrbar \ngemacht und den Weg auf dem Grundstück befestigt sowie Zerstörungen an der neu \nerrichteten Aufmauerung behoben habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede \ndavon sein, daß die Bautätigkeit länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. \n\n7\n\nAm 8. Dezember 1995 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben, zu deren \nBegründung er in Ergänzung seines vorprozessualen Vorbringens geltend machte: \nEr habe in der fraglichen Zeit umfangreiche Aufräumungsarbeiten durchführen \nmüssen, weil sich das Grundstück in einem katastrophalen Zustand befunden habe. \nZudem seinen das von ihm errichtete Mauerwerk immer wieder durch Vandalismus \nzerstört worden und hätte sodann in Sisyphusarbeit wiederhergestellt werden \nmüssen. Da er die Arbeiten in seiner Freizeit habe ausführen müssen, sei die \nBautätigkeit nur schleppend vorangekommen.\n\n8\n\nDer Kläger hat erster Instanz - sinngemäß - beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, daß er dem Beklagten gegenüber befugt sei, weiterhin von der am \n11. September 1992 erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten und beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu \ngewähren, blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg (Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 23. April 1996; Beschluß des Senats vom 29. Mai 1996 - \n11 E 491/96 -).\n\n13\n\nDurch Gerichtsbescheid vom 13. November 1996 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung des Rechtsstreits auf den \nEinzelrichter abgewiesen.\n\n14\n\nGegen dem ihn am 18. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid, auf \ndessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Kläger am 13. Dezember 1996 die \nvorliegende Berufung eingelegt, zu deren Begründung er in Vertiefung und \nErgänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens ausführt: Das Verwaltungsgericht \nhabe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Begriff der \"Unterbrechung\" der \nBauausführung sei im Gesetz nicht definiert und in Rechtsprechung und Literatur \nauch noch nicht hinreichend geklärt. So könne die Rechtsprechung zu der Frage, \nwann mit der Bauausführung begonnen worden sei, nicht ohne weiteres auf die hier \nallein zu beantwortende Frage einer Unterbrechung der Bauausführung übertragen \nwerden. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß \nGegenstand der Baugenehmigung hier nicht die Errichtung eines Neubaus, sondern \ndie Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten, alten und damit in jedem Falle \nsanierungsbedürftigem Bauwerks gewesen sei. Unter diesen Umständen seien \nAufräumungsarbeiten sowie die Herstellung bzw. Wiederherstellung der \nGrundstückszufahrt durchaus als Bauausführung im Sinne des Gesetzes anzusehen. \nEntsprechendes müsse für die Arbeiten zur Beseitigung der eingetretenen \nVandalismusschäden gelten, denn unter Bauausführung sei nicht der Baufortschritt, \nsondern lediglich die Durchführung von Bauarbeiten zu verstehen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz \nzu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige \nFeststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung \ngilt nicht fort. Sie ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 = § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 erloschen, weil die Bauausführung ein Jahr \nunterbrochen war. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die zutreffenden \nGründe des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie die dort in bezug \ngenommenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats im Verfahren auf \nGewährung von Prozeßkostenhilfe verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n23\n\nDas Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach § 72 \nAbs. 1 BauO NW 1984 = § 77 Abs. 1 BauO NW 1995 erlöschen Baugenehmigung \nund Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der \nGenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird (Satz 1). \nDas gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist (Satz 2). \nUnterbrechung der Bauausführung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, daß \nwährend der dort genannten Jahresfrist keine Arbeiten vorgenommen werden, die als \n\"Bauausführung\" zu qualifizieren sind. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei \nder Begriff der Bauausführung mit dem der \"Ausführung des Bauvorhabens\" im \nSinne des Satz 1 der Vorschrift inhaltsgleich und bedeutet, daß Arbeiten \ndurchgeführt werden, die der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens dienen. \nHierbei ist es nicht ausreichend, daß überhaupt Arbeiten auf dem Baugrundstück \ngetätigt werden, die aus Sicht des Bauherrn in irgendeinem Zusammenhang mit dem \nBauvorhaben stehen. Ein Beginn oder eine Fortsetzung der Bauausführung kann \nnach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vielmehr nur dann \nangenommen werden, wenn von der erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht \nworden ist, d.h. wenn Bauarbeiten stattgefunden haben, die - objektiv erkennbar - \nunmittelbar in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgt sind.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. März 1979 - 7 A 240/77 -, BRS 35 Nr. 166; vgl. \nferner Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, § 77 Rn 7 m.w.N. \n\n25\n\nDies ist aber bei bloßen Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen, wie hier \ndie Arbeiten zur Beseitigung von Bauschutt und zur Freilegung der Zufahrt \nebensowenig der Fall,\n\n26\n\nVgl. hierzu auch OVG des Saarlands, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R \n182/81 -, BRS 39 Nr. 220; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O.,\n\n27\n\nwie bei Arbeiten, die der Beseitigung eingetretener Schäden, dienen. Denn für \ndiese Arbeiten wäre die Erteilung der Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen; \nsie erfolgen daher auch nicht in ihrer Ausnutzung.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-13/11-a-6375-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-13/11-a-6375-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308678","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.586503+00:00"}}