{"status":"available","doknr":"OLD308677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1113.11A2641.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-13","aktenzeichen":"11 A 2641/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt in Fortsetzung ihres erster Instanz \ngestellten Verpflichtungsantrags die Feststellung, daß die \nVersagung eines positiven Bauvorbescheides zur \nNutzungsänderung einer ehemaligen Scheune in ein Restaurant \ndurch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist.\n\n3\n\nSie war bis Mai 1998 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung \nM. , Flur 5, Flurstück 191/121, auf dem sich das \nAnwesen \"Am F. 1\" befindet. Das Grundstück liegt auf \neiner leichten Anhöhe in einem weiträumig unbebauten, \nlandwirtschaftlich genutzten Bereich. Es grenzt mit seiner \nOstseite an den F. von M. und mit seiner \nNordseite an die Straße \"Am F. \" an, von der auch die \nZufahrt zu dem Anwesen erfolgt. Für das Gebiet besteht kein \nBebauungsplan. Im Flächennutzungsplan der Stadt S. ist es \nals Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.\n\n4\n\nDas Anwesen wurde ehemals landwirtschaftlich genutzt. Mit \nBauschein vom 16. April 1936 erhielt der damalige Eigentümer, \nder Bauer G. , die Genehmigung für den Wiederaufbau des im \nJahre 1935 durch Brand zerstörten Wohnhauses. Nach den \ngeprüften Bauvorlagen war im Jahre 1936 in geringem Abstand \nnördlich des Bauvorhabens ein Viehhaus vorhanden, an das sich \nwiederum nördlich - unmittelbar an das Viehhaus angebaut - die \nhier streitgegenständliche Scheune anschloß. An diese Scheune \nwurde in der Folgezeit ein weiterer Gebäudetrakt angebaut, der \nseitdem als Pferdestall genutzt wird. Des weiteren wurde in \nden 70er Jahren ein zweigeschossiger Flachdachbau als \nVerbindungstrakt zwischen Wohnhaus und ehemaligem Viehhaus \nerrichtet.\n\n5\n\nZu Anfang der 70er Jahre erwarb der Ehemann der Klägerin \ndas Anwesen. Mit Bauschein vom 29. September 1972 erteilte der \nBeklagte diesem die Genehmigung zum \"Um- und Ausbau der \nlandwirtschaftlichen Gebäude\". Gegenstand dieser Genehmigung \nwar u.a. der Umbau des Wohnhauses und des im ehemaligen \nViehhaus untergebrachten Wirtschaftsgebäudes sowie die \nEinrichtung eines Ateliers und von acht Appartements, die in \nden Bauvorlagen als \"Gäste-\", \"Angestellten-\" und \n\"Altenteilerappartements\" bezeichnet waren. Die hier in Rede \nstehende Scheune war nicht einbezogen. Sie sollte nach der \nErklärung des Ehemanns der Klägerin weiterhin der \nlandwirtschaftlichen Nutzung unterstellt bleiben.\n\n6\n\nIn der Folgezeit richtete die Klägerin, die das Anwesen \nspäter von ihrem Ehemann zu Eigentum erwarb, in dem ehemaligen \nWohngebäude, Viehhaus und dem dazwischen liegenden \nGebäudetrakt einen Beherbergungsbetrieb, das \"Landhaus \nB. \" ein, der seit dem 1. Dezember 1985 gewerberechtlich \nerlaubt ist. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die \nNutzungsänderung der vorbezeichneten Gebäude wurde weder \nerteilt noch beantragt. Im Jahre 1989 wurden - wiederum ohne \nbauaufsichtliche Genehmigung - auch an dem Scheunengebäude \nselbst verschiedene bauliche Änderungen durchgeführt. So \nwurden u.a. die hölzernen Scheunentore an der westlichen und \nöstlichen Außenfassade durch Holz-Glas-Elemente ersetzt, \ngroßflächige Fenster eingebaut, die Leibungen der Fenster und \nder anderen Öffnungen mit rotem Backstein gefüllt sowie die \nwestliche Außenfassade mit hellen Klinkern verblendet. Die \nInnenräume wurden vollständig umgestaltet und für eine Nutzung \nzu Aufenthaltszwecken hergerichtet. \n\n7\n\nNachdem sich die Klägerin mehrfach - im Ergebnis erfolglos \n- bemüht hatte, bei dem Beklagten eine Genehmigung für die \nNutzungsänderung der ehemaligen Scheune für gastronomische \nZwecke zu erlangen und der Beklagte ihr mit bestandskräftig \ngewordenen Ordnungsverfügungen vom 16. August und 18. Dezember \n1989 die Nutzung des Anwesens zu gewerblichen Zwecken und die \nNutzung der ehemaligen Scheune zu Aufenthaltszwecken untersagt \nhatte, beantragte die Klägerin unter dem 27. Oktober 1992 mit \ndem hier streitgegenständlichen Baugesuch erneut die Erteilung \neiner Genehmigung für die Nutzungsänderung des ehemaligen \nScheunengebäudes, und zwar nunmehr in ein Restaurant mit 49 \nPlätzen. Zur Stützung ihres Gesuchs wies sie - wie schon in \nden vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - darauf hin, daß \nes sich bei der Scheune um ein erhaltenswertes, die \nKulturlandschaft prägendes Gebäude handele, das gemäß § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Ziff. 4 BauGB unter erleichterten \nVoraussetzungen im Außenbereich genehmigt werden könne. \n\n8\n\nZu dieser Frage waren zur Vorbereitung des \nBaugenehmigungsverfahrens - auf Initiative der Klägerin - \nverschiedene gutachterliche Stellungnahmen des westfälischen \nBaupflegeamtes eingeholt worden, die insgesamt zu \nunterschiedlichen Ergebnissen kamen. In der Stellungnahme des \ndamaligen Leiters der Abteilung Baupflege, Herrn Dipl. Ing. \nP. , vom 8. August 1991 wird zunächst die topographische \nBesonderheit des Anwesens hervorgehoben, das einen \nunverwechselbaren Weitblick auf die S. Börde und die \nStadt S. erlaube sowie die geschichtliche Bedeutung des \nStandortes der ehemaligen Hofstelle betont. Zwar sei es den \nvorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, daß das Anwesen auf \neiner Stelle gelegen sei, an der sich im Mittelalter die \nS. Landwehr, und zwar die \"letzte Warte vor den Toren \nder Stadt S. \" befunden habe; es sei jedoch zu vermuten, \ndaß das Anwesen diesem Standort jedenfalls sehr nahe komme. \nDem Scheunengebäude selbst wurde ein die Kulturlandschaft \nprägender Charakter aus folgenden Gründen zugesprochen:\n\n9\n\n- die Kontur des Hauses wirke ohne \nlästige Unterbrechung in die \nLandschaft;\n\n10\n\n- das Dach liege als geschlossene \nFläche mit tradierter roter Eindeckung \nüber dem rechteckigen Grundriß der \nehemaligen Scheune;\n\n11\n\n- der langgestreckte Baukörper sei \nin seinen Proportionen in wesentlichen \nTeilen erhalten; der pultartig \nangeschobene Baukörper auf der Nord-\nWestseite entspreche den im ländlichen \nBereich anzutreffenden Bauformen von \nNebengebäuden und wirke in seiner \nArchitektur zurückhaltend;\n\n12\n\n- der verwendete Bruchstein sei \nmaterialer Bestandteil der Landschaft \nund korrespondiere auch heute noch mit \nden Backsteineinfassungen der großen \nund kleinen Öffnungen;\n\n13\n\n- das Umfeld des Gebäudes wirke weit \nin die Landschaft durch üppiges \nGroßgrün;\n\n14\n\n- die Lindengruppe sei sozusagen \nWahrzeichen des Ortes und die zum Teil \nsehr alten Kirschbäume prägten den \nGarten und den Übergang zu Wiesen und \nAckerflächen.\"\n\n15\n\nIn seiner Stellungnahme zum 18. März 1992 kam der spätere \nAbteilungsleiter, Herr Dipl Ing. B. \n zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Hofstelle im Hinblick \nauf Standort, Bauformen und verwendete Materialien ehemals um \neine die Kulturlandschaft prägende Gebäudegruppe gehandelt \nhabe. Die in historischen Quellen angeführte Landwehrfunktion \nspreche zudem für die geschichtliche Bedeutung des Standortes, \nso daß im Falle der Aufgabe der Gebäudegruppe \"die \nKulturlandschaft um ein die Geschichte dokumentiertendes \nMerkzeichen ärmer wäre\". Die seit 1972 vorgenommenen baulichen \nÄnderungen hätten jedoch die ursprüngliche Gestalt der Gebäude \ngravierend verändert und die charakteristische Ausstrahlung \neiner westfälischen bäuerlichen Hofanlage \"verdorben\". \nDementsprechend werbe auch der Hausprospekt für ein \"Haus im \nfranzösischen Landhausstil\". Um den \"wohl bemühten, aber doch \nverdorbenen landschaftsprägenden Charakter\" wieder \naufzuwerten\", wurden Rückbaumaßnahmen und sonstige bauliche \nÄnderungen angeregt, die mit Schreiben vom 7. Oktober 1992 an \nden Beklagten näher präzisiert wurden und in den \nBauzeichnungen zum streitgegenständlichen Bauantrag als \n\"Änderungsbeschreibung\" stichwortartig angeführt sind.\n\n16\n\nNachdem der Beklagte den Antrag vom 27. Oktober 1992 \nzunächst unbeschieden ließ und die Klägerin am 17. April 1993 \nUntätigkeitsklage auf Erteilung eines positiven \nBauvorbescheides erhoben hatte, lehnte der Beklagte den Antrag \nauf Genehmigung der begehrten und seit 1990 auch bereits \npraktizierten gastronomischen Nutzung mit Bescheid vom 12. Mai \n1993 ab. Zur Begründung führte er aus: Bei dem Vorhaben \nhandele es sich um ein nicht privilegiertes \"sonstiges\" \nVorhaben im Außenbereich, das jedoch den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes widerspreche, die natürliche Eigenart \nder Landschaft beeinträchtige und die Entstehung bzw. \nVerfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedung befürchten \nlasse. Diese öffentlichen Belange könnten dem Vorhaben auch \nentgegengehalten werden, da die Voraussetzungen des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB entgegen der Meinung der Klägerin \nnicht erfüllt seien. Zudem sei auch eine ausreichende \nErschließung nicht gesichert, weil die ordnungsgemäße \nEntwässerung nicht nachgewiesen und die Zufahrtswege für das \nzu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgebaut seien. \n\n17\n\nDen gegen den Versagungsbescheid gerichteten Widerspruch \nder Klägerin vom 26. Mai 1993 wies der Beigeladene mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juni 1993 zurück.\n\n18\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie \nbeschränke ihren im Verwaltungsverfahren gestellten Bauantrag \nauf eine Bauvoranfrage unter Ausklammerung der \ngaststättenbauordnungsrechtlichen und entwässerungsrechtlichen \nBelange. Der begehrte positive Bauvorbescheid sei ihr auch zu \nerteilen, weil dem Vorhaben eine die Kulturlandschaft prägende \nBedeutung zukomme. So spiegele die streitgegenständliche \nScheune - sowohl was das Material als auch was die Kubartur \nund den Standort des Gebäudes anbelange - die typischen \nEigenheiten eines Siedlungshauses in dieser Landschaft wieder; \nzudem sei der Standort mit dem der früheren mittelalterlichen \nS. Landwehr identisch.\n\n19\n\nDie Klägerin hat erster Instanz beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 12. Mai 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises S. \nvom 30. Juni 1993 zu verpflichten, ihr \nauf ihren Bauantrag vom 27. Oktober \n1992 einen positiven Bauvorbescheides \nzur Nutzungsänderung der ehemaligen \nScheune auf dem Grundstück Gemarkung \nM. , Flur 5, Flurstück 191/121 \nin eine Gaststätte (Restaurant) unter \nAusklammerung der die \nentwässerungsmäßige Erschließung \nbetreffenden Fragen zu erteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen\n\n23\n\nund hat zur Begründung die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzt. \n\n24\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur \nSach- und Rechtslage auch nicht geäußert.\n\n25\n\nDie Berichterstatterin der Kammer des Verwaltungsgerichts \nhat die Örtlichkeit am 10. Februar 1994 in Augenschein \ngenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Leiter der \nAbteilung Baupflege des Westfälischen Amtes für Landes- und \nBaupflege die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nStellungnahmen des Amtes im Wege der amtlichen Auskunft \nerläutert.\n\n26\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 12. April 1994, auf dessen \nInhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. \n\n27\n\nGegen das ihr am 17. Mai 1994 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 3. Juni 1994 die vorliegende Berufung eingelegt. \nZur Begründung führt sie in Vertiefung und Ergänzung ihres \nerstinstanzlichen Vorbringens aus: Das Vorhaben sei bereits \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, da es als Ausflugslokal \nbetrieben werden könne. Da es sich bei einem solchen Lokal \nzweifelsfrei um eine Gaststätte handele, sei diese Nutzung \nauch von dem gestellten Bauantrag gedeckt. Im übrigen seien \njedenfalls die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 \nBauGB erfüllt. Daß ihr Anwesen die Kulturlandschaft präge, \nwerde - trotz gewisser Unterschiede in einzelnen Aussagen - \nbereits durch die Stellungnahmen der Gutachter P. und \nB. vom Westfälischen Baupflegeamt bestätigt. Dagegen habe \ndas Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das singuläre \nErscheinungsbild der Scheune abgestellt. Entscheidend sei \nvielmehr, der Eindruck, den die gesamte Gebäudegruppe \neingebettet in die sie umgebende Landschaft vermittele. Dem \ngesamten Anwesen komme aber schon deshalb eine die \nKulturlandschaft prägende Bedeutung zu, weil sein Standort \nnach der konkreten und durch historische Tatsachen \nuntermauerten Vermutung mit dem einer Warte der ehemaligen \nS. Landwehr indentisch sei. Zudem sei die besondere \ntopographische Lage des Anwesens zu berücksichtigen, das einen \nunverwechselbaren Weitblick auf die S. Börde und die \nStadt S. erlaube.\n\n28\n\nMit Schriftsatz vom 21. Oktober 1998 hat die Klägerin dem \nGericht mitgeteilt, daß sie zwischenzeitlich das \nstreitgegenständliche Anwesen veräußert habe. Sie beabsichtige \nnunmehr, wegen der Versagung der Baugenehmigung \nAmtshaftungsansprüche gegen den Beklagten zu erheben. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund festzustellen, daß die Versagung \neines positiven Bauvorbescheides zur \nNutzungsänderung der ehemaligen Scheune \nauf dem Grundstück Gemarkung \nM. , Flur 5, Flurstück 191/121 \nin eine Gaststätte (Restaurant) unter \nAusklammerung der die \nentwässerungsmäßige Erschließung \nbetreffenden Fragen rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n31\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und \nbeantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n34\n\nEr ist der Ansicht, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage \nbereits unzulässig sei und schließt sich im übrigen den \nAusführungen des Beklagten an.\n\n35\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am \n5. November 1998 in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses des Ortstermins wird auf das Terminsprotokoll vom \n5. November 1998, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n \nDas in Fortsetzung der Verpflichtungsklage im \nBerufungsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren hat keinen \nErfolg.\n\n38\n\nAllerdings ist die Fortsetzungsfeststellungklage mit dem in \nder mündlichen Verhandlung gestellten Antrag gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an \ndem erforderlichen Interesse an der begehrten Feststellung. \nDie Klägerin macht geltend, sie beabsichtige den Beklagten \nwegen des ihr durch die Versagung der begehrten \nNutzungsänderung von 1995 bis zur Veräußerung des Anwesens \nentgangenen Gewinns auf Schadensersatz bzw. Entschädigung in \nAnspruch zu nehmen. Bei der Fortsetzungsfeststellungklage, die \nder Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses dienen soll, \nist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher \nProzeß bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder - was \nhier zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden soll - \nernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in \ndiesem Verfahren erheblich sowie die Rechtsverfolgung nicht \noffensichtlich aussichtslos ist. Eine das \nFeststellungsinteresse ausschließende offensichtliche \nAussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt \ndabei nur dann vor, wenn ohne eine in einzelne gehene Prüfung \nerkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch \nunter keinen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen kann, wenn \nsich also der Mißerfolg der Staatshaftungsklage dem \nVerwaltungsgericht geradezu aufdrängt.\n\n39\n\nVgl. statt vieler Kopp/Schenke, \nVwGO, 11. Aufl., 1998, § 113 Rn. 136, \nSchoch/Schmitdt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 113 Rn. 95 jeweils m.w.N.\n\n40\n\nHiernach wird man der Klägerin ein berechtigtes Interesse \nan der begehrten Feststellung nicht ansprechen können. \n\n41\n\nDie Feststellung ist für einen künftigen \nStaatshaftungsprozeß erheblich und bei Rechtskraft der \nvorliegenden Entscheidung für die Zivilgerichte bindend (§ 121 \nVwGO). Zwar ist Gegenstand der hier begehrten Feststellung \nlediglich die Rechts-widrigkeit der Versagung eines positiven \nBauvorbescheides unter Ausklammerung der die \nentwässerungsmäßige Erschließung betreffenden Fragen. Für den \nangekündigten Anspruch auf Ersatz des ihr durch die \nVerhinderung der Ausübung des Gaststättenbetriebs entgangenen \nGewinns kommt als schadensbegründendes Verwaltungshandeln \ndagegen nur die Ablehnung der Baugenehmigung in Betracht, weil \nnur die Baugenehmigung, nicht aber der Bauvorbescheid zur \nNutzungsaufnahme berechtigt. Gleichwohl ist die begehrte \nFeststellung für die im zivilgerichtlichen Verfahren zu \ntreffende Entscheidung vorgreiflich. Denn die \nBebauungsgenehmigung ist ein vorweggenommener Ausschnitt aus \ndem feststellenden Teil der Baugenehmigung. \n\n42\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. Februar \n1984 - 4 C 39.82 -, BRS 42 Nr. 170; OVG \nNW, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - 11a \nB 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 m.w.N. \n\n43\n\nWird die Rechtswidrigkeit ihrer Versagung und damit \nzugleich der Anspruch auf Erteilung eines solchen Bescheides \ndurch die Verwaltungsgerichte festgestellt und erwächst diese \nEntscheidung in Rechtskraft, so steht damit zugleich - auch \nfür die Zivilgerichte - bindend fest, daß das Vorhaben \nhinsichtlich der im Vorbescheid zur Prüfung gestellten Fragen \ndem öffentlichen Recht nicht widerspricht.\n\n44\n\nDer beabsichtigte Staatshaftungsprozeß ist schließlich auch \nnicht offensichtlich aussichtslos. Offensichtlich ohne \nAussicht auf Erfolg ist allerdings die Verfolgung von \nSchadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (Art. 14 GG, § 839 \nBGB). Da das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung die Versagung eines Vorbescheides für rechtmäßig \nangesehen hat und diese Entscheidung - wie aus den \nnachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit folgt - auch \nnicht \"handgreiflich falsch\" ist, würde es jedenfalls an dem \nerforderlichen Verschulden fehlen; denn von dem zuständigen \nAmtswalter kann in aller Regel keine bessere Rechtseinsicht \nerwartet werden, als sie ein mit mehreren Richtern besetztes \nKollegialgericht nach gründlicher Prüfung der Sach- und \nRechtslage gewonnen hat.\n\n45\n\nVgl. zur insoweit ganz h.M. statt \nvieler: Schoch-Schmidt/Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 113 Rdnr. 95 m.w.N.\n\n46\n\nIn Betracht kommen jedoch Entschädigungsansprüche nach § 39 \nAbs. 1 b OBG, da nach dieser Vorschrift der Schaden, den \njemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden \n- also auch durch die rechtswidrige Versagung einer \nBaugenehmigung \n\noder eines Bauvorbescheides - \n\n47\n\nVgl. u.a. BGH, Urteil vom \n10. Februar 1983 - III ZR 195/81 -NJW \n1983, 500; OVG NW, Urteile vom 18. Mai \n1989 - 7 A 2824/86 - vom 16. Juni 1989 \n- 11 A 1202/87 - und vom 10. Januar \n1990 - 7 A 633/88 - sowie Beschluß vom \n23. Januar 1992 - 7 B 59/92 -; vgl. \nferner Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNW 1995, § 75 Rn. 183 m.w.N.\n\n48\n\nerleidet, unabhängig davon zu ersetzen ist, ob die Behörde \nein Verschulden trifft oder nicht. Zwar erscheint es sehr \nzweifelhaft, ob der Klägerin, die die hier streitige Nutzung \nohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen und ungeachtet \nder erfolgten Versagung jedenfalls bis Ende 1994 weiter \nausgeübt hat, überhaupt ein Schaden entstanden ist, der durch \ndie Ablehnung des Baugesuchs verursacht sein könnte. Daß dies \noffensichtlich ausgeschlossen wäre, vermag der Senat jedoch \nbei Beachtung der eingangs dargelegten strengen Anforderungen \nnicht festzustellen.\n\n49\n\nDie nach alledem zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage \nist jedoch unbegründet.\n\n50\n\nDie Versagung eines positiven Bauvorbescheides zur \nNutzungsänderung der streitbefangenen Scheune in eine \nGaststätte (Restaurant) unter Ausklammerung der die \nentwässerungsmäßige Erschließung betreffenden Fragen ist nicht \nrechtswidrig gewesen. Der Beklagte war im Zeitpunkt des \nEintritts des erledigenden Ereignisses - \n\n51\n\nvgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für \ndie Beurteilung der Sach- und \nRechtslage in Fällen der \nFortsetzungsfeststellungsklage statt \nvieler, OVG NW, Urteil vom 3. Juli 1996 \n- 11 A 2725/93 -, BRS 58 Nr. 145 \n= NVwZ-RR 1997, 400; Schoch/Schmidt-\nAßmann/ Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 103 \nm.w.N. -\n\n52\n\nhier also im Zeitpunkt der Veräußerung des Anwesens der \nKlägerin an den Erwerber - nicht verpflichtet, der Klägerin \ngemäß § 71 BauO NW einen entsprechenden Vorbescheid zu \nerteilen; denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW). Die streitige Nutzungsänderung stellt ein gemäß § 35 \nAbs. 2 VwGO zu beurteilendes \"sonstiges\" Vorhaben im \nAußenbereich dar. Dieses ist jedoch unzulässig, weil es den \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, die \nnatürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und die \nErweiterung und Verfestigung einer gewerblichen \nSplittersiedlung befürchten läßt (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 \nNr. 1, 5 und 7 BauGB). Zur Begründung kann insoweit auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgericht Bezug \ngenommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). \n\n53\n\nDas Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Insbesondere bedurfte es keiner Prüfung, ob die \nEinrichtung einer Ausflugsgaststätte auf dem klägerischen \nAnwesen als ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes \nVorhaben anzusehen wäre. Denn der Bauvorbescheid kann gemäß \n§ 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NW nur zu \"Fragen des Bauvorhabens\" \nbegehrt werden. Gegenstand des mit Bauantrag vom 27. Oktober \n1992 zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben war aber weder ein \nAusflugslokal noch eine \"Gaststätte schlechthin\", sondern ein \nRestaurant mit 49 Plätzen, wie es von der Klägerin und ihrem \nEhemann auch bereits seit 1990 ohne die erforderliche \nGenehmigung betrieben worden und nach den bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Prospekt- und Werbematerial \nder gehobenen Gastronomie zuzurechnen ist.\n\n54\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, \ndaß die vorgenannten öffentlichen Belange dem Vorhaben \nentgegengehalten werden können und eine Versagung des \nbegehrten Vorbescheids insbesondere nicht durch § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 4 BauGB gehindert ist. Nach dieser Vorschrift \nkönnen u.a. die hier in Rede stehenden öffentlichen Belange \neinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um \ndie Änderung oder Nutzungsänderung eines erhaltenswerten, das \nBild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes handelt, auch \nwenn dieses aufgegeben ist, und das Vorhaben einer \nzweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung des \nGestaltswerts dient. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.\n\n55\n\nBei der hier streitgegenständlichen Scheune handelt es sich \nnicht um ein dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB unterfallendes \nGebäude. Die vom Gesetz gewählte Umschreibung des Bauwerks als \nein \"erhaltenswertes, die Kulturlandschaft prägendes\" sowie \nder mit der Regelung verfolgte Zweck, dem sonst etwa drohenden \nVerfall von Baudenkmälern und anderen kulturell-bedeutsamen \nGebäuden vorzubeugen,\n\n56\n\nvgl. zum Gesetzeszweck BVerwG, \nBeschlüsse vom 18. September 1984 \n- 4 B 203.84 -, BRS 42 Nr. 96 und vom \n18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, BRS 55 \nNr. 77, \n\n57\n\nrückt die begünstigten Bauwerke in die Nähe der \nBaudenkmäler. Allerdings wird eine Denkmalseigenschaft im \nengeren Sinne nicht verlangt. Erforderlich ist jedoch, daß es \nsich um ein Gebäude handelt, das für die Baugestaltung und \nBaukultur einer Epoche aussagekräftig ist. \n\n58\n\nVgl. auch Bay.VGH, Urteil vom \n25. Ja-nuar 1995 - 2 B 92.2896 -, BRS \n57 Nr. 113; - Berliner Kommentar zum \nBauGB, 35 Rn. 123.\n\n59\n\nDes weiteren muß eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen \ndem Bauwerk und der dieses umgebenden Kulturlandschaft - also \nder durch menschliche Einwirkung umgewandelten Naturlandschaft \n- \n\n60\n\nvgl. OVG NW, u.a. Urteil vom \n20. August 1993 - 7 A 3489/92 -\n\n61\n\nin dem Sinne bestehen, daß die Kulturlandschaft ihre \nbesondere Eigenart auch durch das Gebäude erhält, weil dieses \nein für den Charakter der Kulturlandschaft typisches und damit \n\"prägendes\" Element darstellt.\n\n62\n\nVgl. in diesem Sinne OVG NW, a.a.O.; \nBay.VGH a.a.O., Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg, BauGB, § 35 Rn. 153.\n\n63\n\nDie so verstandene Wirkung eines Gebäudes als erhaltenswert \nund die Kulturlandschaft prägend muß schließlich stets von dem \nGebäude selbst, \n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar \n1991 - 4 B 186.90 -, BRS 52 Nr. 83, \n\n65\n\nd. h. von seinen äußeren (optischen) Erscheinungsbild \nausgehen. \n\n66\n\nvgl. zur Bedeutung des optischen \nErscheinungsbildes im Rahmen des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, BVerwG, \nBeschluß vom 18. Oktober 1993 \n- 4 B 160.93 -, BRS 55 Nr. 77; OVG NW, \nUrteil vom 17. Oktober 1990 \n- 7 A 1889/88 -.\n\n67\n\nEs müssen also nach außen erkennbare und in die Umgebung \nwirkende besondere bauliche Merkmale vorliegen; denn nur in \ndiesem Fall kann dem Gebäude ein das \"Bild\" der \nKulturlandschaft \"prägender\" und durch das Bauvorhaben zu \nerhaltender \"Gestaltswert\" zukommen. \n\n68\n\nDiese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Dabei \nbedarf es keiner Klärung, ob die Scheune bzw. die sonstigen \nauf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baulichkeiten an \neiner Stelle errichtet worden sind, an der sich im Mittelalter \neine Warte der S. Landwehr befunden hat. Denn die - im \nübrigen durch nichts belegte - angebliche geschichtliche \nBedeutung des Standorts der ihrerseits aus den dreißiger \nJahren dieses Jahrhunderts stammenden Scheune hat an dem \nGebäude selbst keinen Niederschlag gefunden. Die bloße \nErinnerungsfunktion eines Bauwerks bzw. - so die in der \nStellungnahme des westfälischen Baupflegeamts vom 18. März \n1992 gewählte Formulierung - seine Bedeutung als ein \n\"Geschichte dokumentierendes Merkzeichen\" ist insoweit nicht \nausreichend.\n\n69\n\nVgl. in diesem Sinne zum \nErinnerungs-charakter BayVGH, Urteile \nvom 4. Oktober 1979 Nr. 14.B - 303/79 -\n, BRS 35, Nr. 81 und vom 25. Januar \n1995 - 2 B 92.2869 -, BRS 57 Nr. 13; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 Rn. \n143.\n\n70\n\nEntsprechendes muß für die topographischen Verhältnisse des \nGrundstücks und seine Bepflanzung gelten, denn auch diese \nUmstände betreffen nicht das Erscheinungsbild des Gebäudes, \nalso dessen besonderen bauliche Merkmale. Unter \nBerücksichtigung der bei den Gerichtsakten und \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern vom Anwesen der \nKlägerin und seiner Umgebung sowie nach dem Ergebnis des \nrichterlichen Augenscheines kommt dem ehemaligen \nScheunengebäude nach seinem nach alledem maßgeblichen äußeren \nErscheinungsbild keine die Kulturlandschaft prägende Wirkung \n(mehr) zu. Es ist vielmehr durch die in den Jahren 1972 und \n1989 vorgenommenen Umbauarbeiten zu einem bloßen Bestandteil \neines aus mehreren, hinsichtlich Alters, Baugestaltung und \nBaumaterialien höchst unterschiedlichen Gebäuden bzw. \nGebäudeteilen zusammengewachsenen Gebäudekomplex geworden und \nhat insoweit bereits seinen eigenständigen Gestaltswert \nverloren. Zudem hat das Bauwerk spätestens seit den im Jahre \n1989 durchgeführten Baumaßnahmen, die u.a. die Ersetzung der \nhölzernen Scheunentore durch Holz-Glas-Elemente, den Einbau \ngroßflächiger Fenster und die Verblendung der westlichen \nAußenfassade mit hellem Klinkersteinen zum Gegenstand hatten, \nnicht nur seinen typischen Scheunencharakter eingebüßt. Es \nweist auch spätestens seit diesem Zeitpunkt keinerlei bauliche \nBesonderheiten mehr auf, denen kulturhistorische Bedeutung im \noben dargelegten Sinne zukommen könnte und die geeignet wären, \ndas Bild der - hier durch die das Anwesen umgebenden \nunbebauten, landwirtschaftlich genutzten Flächen und den \nunmittelbar angrenzenden F. gebildeten - \nKulturlandschaft zu prägen. \n\n71\n\nDie bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nStellungnahmen des westfälischen Baupflegeamtes führen zu \nkeiner anderen Beurteilung. Die vom Senat getroffene Wertung \nsteht vielmehr im Einklang mit der Stellungnahme des Leiters \nder Abteilung Baupflege, Dipl.-Ing. B. vom 8. März 1992, \nder zu dem Ergebnis kommt, daß die vielfältigen baulichen \nVeränderungen \"in ihrer additiven Wirkung ... die \nursprüngliche Gestalt der Gebäude gravierend verändert und die \ncharakteristische Ausstrahlung einer westfälischen Hofanlage \nverdorben\" hätten. Die in der ergänzenden Stellungnahme vom \n7. Oktober 1992 zur \"Aufwertung des Gestaltwertes\" \nvorgeschlagenen baulichen Änderungen sind für die Anwendung \ndes § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB schon deshalb ohne Belang, \nweil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut - \"Erhaltung\" des \nGestaltswertes - und Regelungszweck nur solche Gebäude erfaßt, \ndenen bereits vor Durchführung des Bauvorhabens ein \nGestaltswert zukommt. Eine für die Klägerin günstigere \nBeurteilung kann auch die Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. \nvom 18. August 1991 nicht rechtfertigen. Daß das Dach \"als \ngeschlossene Fläche mit tradierter roter Eindeckung über dem \nrechteckigen Grundriß der ehemaligen Scheune liege\" und \"der \nlanggestreckte Baukörper in seinen Proportionen in \nwesentlichen Teilen noch erhalten\" sei, erlaubt allenfalls den \n- unter Berücksichtigung des dem Senat vorliegenden \nBildmaterials und des Ergebnisses des richterlichen \nAugenscheins allerdings kaum mehr nachzuvollziehenden - \nSchluß, daß es sich bei dem Gebäude ehemals um eine Scheune \ngehandelt hat. Die bloße Erinnerung an eine frühere \nNutzungsart ist jedoch nicht ausreichend, um eine die \nKulturlandschaft prägende Wirkung im eigangs dargelegten Sinne \nzu begründen. Besondere bauliche Merkmale, die Ausdruck einer \nbestimmten Baukultur wären, werden in der Stellungnahme nicht \naufgezeigt. Daß der verwendete Bruchstein \"materialer \nBestandteil der Landschaft\" sei, kann insoweit nicht genügen, \nzumal dieses nach Durchführung der Verblendung der westlichen \nAußenfassade im Jahre 1989 nur noch für Teilbereiche \nzutreffende Detail im Gesamtbild des umgestalteten Gebäudes \nuntergeht und daher für sich allein keine prägende Wirkung \nmehr entfalten kann.\n\n72\n\nDa der Senat die hier entscheidungserheblichen Frage \naufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnte, bestand \nschließlich auch kein Anlaß, entsprechend der \nschriftsätzlichen Anregung der Klägerin, Herrn Dipl. Ing. \nB. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur \nFrage der kulturlandschaftsprägenden Wirkung des Anwesens der \nKlägerin als Gebäudegruppe zu beauftragen, zumal von dem als \nGutachter benannten Mitarbeiter des Baupflegeamtes bereits \nmehrere Stellungnahmen vorliegen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-13/11-a-2641-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-13/11-a-2641-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308677","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.497405+00:00"}}