{"status":"available","doknr":"OLD308691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1111.25A4905.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"25 A 4905/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 3. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 1940 in \nG. (R. ), O. , als \neheliches Kind geboren. Ihr Vater war am \n1909 ebenfalls in G. geboren worden \nund hatte dort gewohnt, bis er kurz vor der \nGeburt der Klägerin im 1940 nach N. \nin H. verzog. Die Klägerin, ihre Geschwister \nund ihre Mutter folgten dem Vater alsbald nach \nund wurden am 1. August 1940 ebenfalls in \nN. angemeldet. Nach Angaben der \nKlägerin kehrte die Familie 1946 nach \nO. zurück.\n\n3\n\nIm September 1988 reiste die Klägerin in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nAusstellung eines Vertriebenenausweises. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom \n8. Juni 1989 mit der Begründung ab, die Klägerin \nsei nicht deutsche Volkszugehörige und ihre \nFamilie habe zum maßgeblichen Zeitpunkt ihren \nWohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet gehabt.\n\n4\n\nAm 13. Oktober 1989 beantragte die Klägerin \ndie Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises bei dem Beklagten. \nMit Schreiben vom 8. August 1990 teilte der \nBeklagte der Klägerin sinngemäß mit, nach den \nvorliegenden Erkenntnissen könne von einer \ndeutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht \nausgegangen werden. Am 27. Juni 1991 wandte sich \ndie Klägerin erneut an den Beklagten und stellte \nnunmehr einen Antrag auf Prüfung der \nStaatsangehörigkeit. Im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens übersandte der \nGemeindevorstand der Gemeinde N. \nAblichtungen aus den Meldebüchern der Gemeinde, \nin denen für die Familie der Klägerin als \nStaatsangehörigkeit jeweils \"D.R.\" eingetragen \nwar. Er teilte dazu mit, daß nicht mehr \nermittelbar sei, wodurch die deutsche \nStaatsangehörigkeit der Familie seinerzeit \nnachgewiesen worden sei. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 1992 lehnte der \nBeklagte die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises ab und legte zur \nBegründung insbesondere dar, ein \nStaatsangehörigkeitserwerb der Klägerin von ihrem \nVater scheide aus, da dieser nach den \nVorschriften des Versailler Vertrages die \ndeutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Für \neinen Wiedererwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Eintragung in die \nDeutsche Volksliste bestünden keine \nAnhaltspunkte. Zudem sei zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Eintragung in die \nDeutsche Volksliste gemäß § 1 Abs. 1 d) \n1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz das \nVorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit \nerforderlich gewesen, die jedoch in bezug auf die \nKlägerin durch bestandskräftigen Bescheid vom \n8. Juni 1989 verneint worden sei. Die \nMeldeunterlagen der Gemeinde N. seien \nkein Beweis für die deutsche Staatsangehörigkeit \ndes Vaters der Klägerin, weil sie keine Angaben \ndarüber enthielten, in welcher Weise die deutsche \nStaatsangehörigkeit damals nachgewiesen worden \nsei. Eintragungen in die Meldebücher beruhten in \nder Regel nur auf Angaben des \nMeldepflichtigen.\n\n6\n\nDen hiergegen am 4. März 1992 erhobenen \nWiderspruch begründete die Klägerin damit, daß \nmit den Meldeunterlagen der Gemeinde \nN. hinreichend nachgewiesen sei, daß \nihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesessen habe. Es sei ausgeschlossen, daß jemand \nohne entsprechende Nachweise in das Melderegister \nals deutscher Staatsangehöriger eingetragen \nwerde.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1992 wies \ndie Bezirksregierung K. den Widerspruch zurück \nund hob - unter Wiederholung und Vertiefung der \nAusführungen des Ausgangsbescheides - hervor, daß \nder Melderegistereintrag der Gemeinde \nN. nicht zutreffen dürfte, weil der \nVater der Klägerin die Staatsangehörigkeit erst \ndurch eine Volkslisteneintragung nach dem 4. März \n1941 hätte erwerben können.\n\n8\n\nMit ihrer am 24. Juni 1992 erhobenen Klage hat \ndie Klägerin auf ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren Bezug genommen und weiter \nvorgetragen: Ihr Vater dürfte den Umständen nach \ndie deutsche Staatsangehörigkeit durch eine \nEintragung in die Deutsche Volksliste (erneut) \nerworben haben. Mit der Eintragung in das \nMelderegister der Gemeinde N. sei \ninsoweit der Beweis des ersten Anscheins \nerbracht. Deshalb obliege nunmehr dem Beklagten \nder Nachweis, daß die Melderegistereintragung zu \nUnrecht erfolgt sei. Da dieser Beweis nicht \ngeführt worden sei, habe sie - die Klägerin - als \ndeutsche Staatsangehörige zu gelten. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter \nAufhebung seines \nBescheides vom \n19. Februar 1992 und des \nWiderspruchsbescheides \nder Bezirksregierung \nK. vom 1. Juni 1992 zu \nverpflichten, ihr einen \nAusweis über die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu \nerteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er auf die Ausführungen in \nden ergangenen Bescheiden verwiesen oder diese \nwiederholt.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, der Klägerin \nzugestellt am 14. September 1994, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im einzelnen dargelegt, daß die \nKlägerin nicht nachgewiesen oder glaubhaft \ngemacht habe, daß sie die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater \noder danach durch Einbürgerung mit dem Vater \nerworben habe.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 6. Oktober 1994 Berufung \neingelegt, mit der sie im wesentlichen folgendes \nvorträgt: Die Eintragung in die Deutsche \nVolksliste habe lediglich deklaratorische \nBedeutung gehabt und sei mithin nicht \nVoraussetzung für den Staatsangehörigkeitserwerb \ngewesen. Neben den Meldeunterlagen der Gemeinde \nN. bestünden weitere Hinweise auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters. So \nenthalte die Anmeldung ihres Vaters zur \nKnappschaft durch seinen damaligen Arbeitgeber \nvom 22. November 1944 gleichfalls die \nStaatsangehörigkeitsangabe \"deutsch\". Dies gelte \nim übrigen auch für die Abmeldung des Vaters \nanläßlich seines Umzuges nach H. beim \nPolizeipräsidenten in K. vom 17. Juni \n1940. Dort sei im übrigen auch die Ausgabe von \nLebensmittelkarten bescheinigt. Aus den \nvorgelegten notariell beurkundeten Erklärungen \nder A. J. C. und der R. \nU. ergebe sich gleichfalls, daß der Vater \ndeutscher Staatsangehöriger gewesen sei. In dem \nvon der Gemeinde N. zwischenzeitlich \nin Ablichtung zur Verfügung gestellten \nWehrstammblatt sei die polnische \nStaatsangehörigkeit des Vaters ausdrücklich als \nfrühere vermerkt. Soweit der Bürgermeister von \nN. dem Landrat in R. mit \nSchreiben vom 24. September 1942 mitgeteilt habe, \ndaß der Vater zu denjenigen Dienstpflichtigen \ngehöre, über deren Einbürgerung noch nicht \nentschieden worden sei, lasse sich diesem \nSchriftstück jedenfalls entnehmen, daß ihr Vater \neinen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Mit \nBlick darauf, daß ihrem Vater eine arische \nAbstammung bescheinigt worden sei, müsse davon \nausgegangen werden, daß dem Einbürgerungsantrag \nstattgegeben worden sei. Dies werde auch dadurch \nbelegt, daß die Staatsangehörigkeit des Vaters \nbei seinem Wegzug aus N. mit \n\"Deutsches Reich\" bezeichnet worden sei. Eine \nEinbürgerungsurkunde könne nicht vorgelegt \nwerden, da die Einbürgerungsakten des \nRegierungspräsidiums K. der Jahre 1930 bis \n1943 im Kriege vernichtet worden seien. Eine \nAnfrage beim Bundesarchiv in B. sei \nergebnislos verlaufen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und nach \ndem erinstanzlichen \nKlageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Gründe \ndes angefochtenen Urteils und trägt ergänzend \nfolgendes vor: Die Glaubhaftigkeit der \nvorgelegten notariellen Erklärungen der A. \nJ. C. und der R. U. müsse \nzweifelhaft erscheinen. Soweit sie bescheinigten, \ndaß der Vater der Klägerin einen deutschen \nPersonalausweis besessen habe, sei zu \nberücksichtigen, daß ein solches Dokument nicht \nzum Nachweis der Staatsangehörigkeit ausgestellt \nworden sei. Hinsichtlich der Abmeldung bei der \nzuständigen Polizeidienststelle in K. vom \n17. Juni 1940 verwundere, daß die Eintragungen \nzum Teil in polnischer Sprache erfolgt seien, \nobgleich die Amtsträger in dieser Region über \ngute bis sehr gute Kenntnisse der deutschen \nSprache verfügt hätten. Die vorgelegte Anmeldung \nzur Knappschaft sei schon ihrer Bestimmung nach \nungeeignet, einen Nachweis über die \nStaatsangehörigkeit zu erbringen. Eine Eintragung \ndes Vaters der Klägerin in die allein in Betracht \nkommende Abteilung 3 der Deutschen Volksliste, \ndie für den Staatsangehörigkeitserwerb \nerforderlich sei, sei nicht erfolgt. Ein \nStaatsangehörigkeitserwerb der Klägerin, für den \nsie die Beweislast trage, sei mithin nicht \nfeststellbar.\n\n21\n\nDer Senat hat das Bundesverwaltungsamt, \nStaatsangehörigkeitsdatei, um Auskunft über eine \nEinzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin in den \nJahren 1939 bis 1945 sowie über eine Eintragung \ndes Vaters der Klägerin in die Deutsche \nVolksliste ersucht. Das Bundesverwaltungsamt hat \nunter dem 7. Oktober 1998 mitgeteilt, daß \nUnterlagen zum Vater der Klägerin nicht vorlägen. \nDer Senat hat ferner das Bundesarchiv, A. , \num Auskunft über den Inhalt des von der Klägerin \nin Ablichtung vorgelegten Wehrstammblattes ihres \nVaters gebeten. Wegen der Stellungnahme des \nBundesarchivs vom 16. Oktober 1998 wird auf \nBlatt 149 ff. der Gerichtsakte sowie die Beiakte \nHeft 4 Bezug genommen.\n\n22\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung \nK. (1 Heft) verwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n25\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 19. Februar \n1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung K. vom 1. Juni 1992 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung \neines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 39 des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) \nvom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der Fassung \ndes Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) \nin Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über Urkunden in \nStaatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom \n18. Juni 1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom \n24. September 1991 (GBMl. S. 741). Der Senat \nvermag nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß \ndie Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Die \ninsoweit verbleibenden gewichtigen Zweifel gehen \nzu ihren Lasten, weil sie die Darlegungs- und \nBeweislast für den anspruchsbegründenden \nStaatsangehörigkeitserwerb trägt.\n\n26\n\nEs kann nicht angenommen werden, daß die \nKlägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nGeburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der damals \ngültigen ursprünglichen Fassung (RuStAG a.F.)(1.) \noder nachfolgend durch Einbürgerung erworben hat \n(2.).\n\n27\n\n1. Ein Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin \ndurch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. scheidet \naus, da nicht festgestellt werden kann, daß der \nVater der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt \ndeutscher Staatsangehöriger war.\n\n28\n\na) Sollte der Vater der Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch seine eheliche Geburt \nam 20. August 1909 in G. , \nO. , gemäß § 3 des zu diesem \nZeitpunkt geltenden Gesetzes über die Erwerbung \nund den Verlust der Bundes- und \nStaatsangehörigkeit (StAG) vom 1. Juni 1870 \n(BGBl. S. 355) erworben haben, so hat er diese \njedenfalls mit Wirkung vom 15. Juni 1922 durch \nden Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit von \nRechts wegen wieder verloren. G. , sein \nGeburts- und Wohnort, gehörte zu dem Teil \nO. , der 1922 gemäß dem Genfer \nSchiedsspruch an Polen abgetreten wurde.\n\n29\n\nVgl. Auskunft der \nHeimatsortskartei \nSchlesien vom 12. April \n1994 an das \nVerwaltungsgericht Köln, \nBlatt 32 der \nGerichtsakte; Deutsch-\nfremdsprachiges und \nfremdsprachig-deutsches \nOrtschaftsverzeichnis für \nalle vom Deutschen Reich \nauf Grund des Versailler \nVertrages vom 28. Juni \n1919 abgetretenen Gebiete \neinschließlich Elsaß-\nLothringens \n(Ortschaftsverzeichnis), \nbearbeitet in der \nPlankammer des \nPreußischen Statistischen \nLandesamtes, B. , \n1927, S. 101.\n\n30\n\nDer Staatsangehörigkeitswechsel vollzog sich \nnach den Bestimmungen des deutsch-polnischen \nAbkommens über O. (Genfer Abkommen) \nvom 15. Mai 1922, RGBl. II S. 237, das am \n15. Juni 1922 in Kraft getreten ist. Art. 26 § 1 \nAbs. 1 des Genfer Abkommens bestimmt, daß die \ndeutschen Reichsangehörigen, die im polnischen \nTeil des Abstimmungsgebietes von Eltern geboren \nsind, die zur Zeit der Geburt dort ihren Wohnsitz \nhatten, von Rechts wegen die polnische \nStaatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen \nerwerben, wenn sie am Tage des Übergangs der \nStaatshoheit ihren Wohnsitz im polnischen Teil \ndes Abstimmungsgebietes haben. Diese Bestimmung \nist hier erfüllt, weil der Vater der Klägerin in \nG. und damit im polnischen Teil des \nAbstimmungsgebietes geboren wurde, seine Eltern \nzu diesem Zeitpunkt - soweit ersichtlich - dort \nihren Wohnsitz hatten und der Vater der Klägerin \nauch am 15. Juni 1922 dort wohnte. Die Behauptung \nder Klägerin in ihrem Antrag vom 27. Juni 1991, \nder Großvater väterlicherseits habe nicht nur, \nwie durch seine Geburtsurkunde vom 6. Mai 1879 \nindiziert ist, von Geburt an, sondern auch danach \nbis 1958 ununterbrochen in R. gewohnt, das \nzum Kreis L. und damit nicht zu den an \nPolen abgetretenen Gebieten gehörte,\n\n31\n\nvgl. \nOrtschaftsverzeichnis, \nS. XV f.; Columbus \nWeltatlas, 1956, Karte \n18 b; Neumann, \nGeographisches Lexikon \ndes Deutschen Reiches, \nLeipzig 1883, S. 984,\n\n32\n\nist, soweit sie den Geburtszeitpunkt des \nVaters der Klägerin betrifft, nicht plausibel. \nDenn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist \ndavon auszugehen, daß der Vater der Klägerin am \nWohnort seiner Eltern geboren wurde und \njedenfalls bis zum 15. Juni 1922, als er Jahre \nalt war, auch bei seinen Eltern wohnte. Der \nWohnort der Familie ist jedenfalls ab August 1909 \nG. gewesen, wenn ihr Vater dort, wie \nsie sowohl im Formblattantrag vom 9. Oktober 1989 \nals auch in demjenigen vom 27. Juni 1991 \nangegeben hat, seit seiner Geburt bis zu seinem \nUmzug im Juni 1940 nach N. \nununterbrochen gewohnt hat. Dafür spricht auch \ndie Bleistifteintragung in dem ersten \nFormblattantrag, wonach der Großvater \nväterlicherseits im Jahr 1909 von R. nach \nG. umgezogen ist.\n\n33\n\nDie Annahme, daß für den am 15. Juni 1922 erst \n-jährigen Vater der Klägerin eine \nOptionserklärung nach Art. 32 § 1 des Genfer \nAbkommens abgegeben worden wäre, verbietet sich, \nweil dies die Ausweisung aus dem polnischen \nStaatsgebiet zur Folge gehabt hätte.\n\n34\n\nVgl. Heimatortskartei \nSchlesien, Allgemeine \nStellungnahme zur \nStaatsangehörigkeit und \nVolkszugehörigkeit für \ndas Betreuungsgebiet der \nHeimatortskartei-\nO. , \nZiffer 2.\n\n35\n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß \nder Vater der Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit bis zu deren Geburt wieder \nerworben hat. Dafür ist - entgegen der Ansicht \nder Klägerin - auch nicht ein Beweis des \"ersten \nAnscheins\" erbracht.\n\n36\n\naa) Ein Wiedererwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch den Vater der Klägerin \nmit Wirkung zum 26. Oktober 1939 nach § 3 der \nVerordnung über die Deutsche Volksliste und die \ndeutsche Staatsangehörigkeit (VVO) vom 4. März \n1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der \nVerordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51), \nder nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes \nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit \n(1. StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I \nS. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), als wirksam \nzu betrachten wäre, kann nicht angenommen \nwerden.\n\n37\n\nEin solcher Staatsangehörigkeitserwerb, der \ndurch den Umzug des Vaters der Klägerin nach \nN. vor Inkrafttreten der VVO nicht \nausgeschlossen war (vgl. § 1 Abs. 3 a) i.V.m. \nAbs. 4 d) VVO), dürfte - entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts - allerdings nicht zwingend \nvoraussetzen, daß tatsächlich eine - vorliegend \nnicht feststellbare - Eintragung in die \nAbteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste \nerfolgt ist.\n\n38\n\n§ 3 VVO regelt nämlich einen Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, der \n- anders als im Fall der Volkslistenabteilung 3 - \nschon dann eintrat, wenn den Anforderungen für \ndie Aufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der \nDeutschen Volksliste genügt war. Der Eintragung \nselbst kam nur deklaratorische, nicht aber \nkonstitutive Bedeutung zu.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 15. März 1994 - 9 C \n340.93 -, BVerwGE 95, 228 \n(234); OVG NW, Urteil vom \n7. Februar 1958 - II A \n838/56 -, OVGE 13, 219; \nLichter/Hoffmann, \nStaatsangehörigkeitsrecht\n, 3. Auflage, 1966, \nS. 482; a.A. wohl: \nGeilke, Die \nStaatsangehörigkeit der \nVolksdeutschen aus Polen, \nDÖV 1954, 545.\n\n40\n\nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der \nVorschrift, die auf ihrer Tatbestandsseite nicht \nan die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der \nDeutschen Volksliste, sondern lediglich an deren \nVoraussetzungen anknüpft. Etwas anderes folgt \n- entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - \nauch nicht aus der besonderen Regelung für \nehemalige D. Staatsangehörige in § 4 \nAbs. 1 VVO. Der Unterschied zwischen den in Rede \nstehenden Vorschriften der VVO besteht insoweit \nnicht darin, daß in § 3 VVO eine \nStaatsangehörigkeit kraft Eintragung und in § 4 \nAbs. 1 VVO ein Erwerb von Rechts wegen normiert \nist. Die Differenz zwischen den Vorschriften \nerschöpft sich vielmehr darin, daß die ehemaligen \npolnischen Staatsangehörigen, die die \nVoraussetzungen für die Aufnahme in die \nAbteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste \nerfüllten, für den Nachweis ihres \nStaatsangehörigkeitserwerbs die Eintragung in die \nDeutsche Volkliste benötigten,\n\n41\n\nvgl. Lichter/Hoffmann, \na.a.O.,\n\n42\n\nwährend dies für die ehemaligen D. \nStaatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 1 VVO nicht der \nFall war. Letztere Vorschrift sah lediglich eine \n\"Negativfeststellung\" für den Fall vor, daß im \nEinzelfall den Voraussetzungen für die Aufnahme \nin die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen \nVolksliste nicht genügt war.\n\n43\n\nHiervon ausgehend scheidet die Annahme eines \nStaatsangehörigkeitserwerbs gemäß § 3 VVO \nvorliegend aus, weil nach den gesamten Umständen \nnicht zugrundegelegt werden kann, daß der Vater \nder Klägerin die (insbesondere das Verhalten in \npolnischer Zeit betreffenden) Voraussetzungen für \neine Aufnahme in die Abteilungen 1 oder 2 der \nDeutschen Volksliste erfüllte.\n\n44\n\nVgl. zu den insoweit \neinschlägigen \nAnforderungen: Runderlaß \ndes Reichsministers des \nInnern betreffend Erwerb \nder deutschen \nStaatsangehörigkeit durch \nehemalige polnische und \nD. \nStaatsangehörige vom \n13. März 1941 (I e \n5125/4-5000 Ost), \nunveröffentlicht, \nabgedruckt bei: \nMaßfeller, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht \nvon 1870 bis zur \nGegenwart, 2. Auflage, \n1955, S. 244 ff.\n\n45\n\nEr ist zwar in N. , wo er mit \nseiner Familie nach Angaben der Klägerin von \nSommer 1940 bis nach Ende des Krieges lebte, \noffenbar als deutscher Volkszugehöriger angesehen \nund behandelt worden. Daß er sich indessen vor \ndem 1. September 1939 aktiv für das Deutschtum \neingesetzt hatte oder sich bis dahin das \nDeutschtum jedenfalls nachweislich bewahrt hatte \n- wie es nach Nr. II 4 und 5 des vorzitierten \nErlasses für eine Aufnahme in die Abteilungen 1 \noder 2 der Deutschen Volksliste erforderlich \nwar -, ist weder durch eine entsprechende \nVolkslisteneintragung nachgewiesen noch im \nübrigen dargetan oder ersichtlich. Die Schwester \nder Klägerin hat im Vertriebenenverfahren \nvielmehr ausdrücklich erklärt, ihr Vater sei Pole \ngewesen und habe als Muttersprache polnisch \ngesprochen. Diese Behauptung hat sie mit ihrer zu \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten gereichten \nschriftlichen Einlassung, sie habe nicht gesagt, \ndaß sie nicht deutscher Abstammung sei und ihre \nEltern Polen gewesen seien, jedenfalls \nunmittelbar nicht in Abrede gestellt. Ungeachtet \ndessen drängen sich erhebliche Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit eines Widerrufs auf, mit dem \nzunächst - offenbar unbefangen - gemachte Angaben \nim Vertriebenenverfahren zurückgenommen werden \nsollen. Dagegen, daß der Vater der Klägerin \ntatsächlich die vorerwähnten Voraussetzungen für \neine Aufnahme in die Abteilung 1 oder 2 der \nDeutschen Volksliste erfüllte, spricht darüber \nhinaus - jedenfalls mit indizieller Wirkung - der \nim Zweifelsfall eine starke Bindung an das \npolnische Volkstum verdeutlichende Umstand, daß \nder Vater nach Ende des Krieges mit seiner \nFamilie nach Polen zurückkehrte. \n\n46\n\nSchließlich ging offenbar auch die \nGemeindebehörde N. davon aus, daß die \nVoraussetzungen für einen \nStaatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes gemäß \n§ 3 VVO nicht erfüllt waren. Dies verdeutlicht \ndas Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde \nN. an das Landratsamt R. vom \n24. September 1942, in dem der Vater der Klägerin \nals einer derjenigen Wehrpflichtigen genannt ist, \nüber dessen Einbürgerung noch nicht entschieden \nworden sei.\n\n47\n\nIst mithin schon nicht feststellbar, daß den \nAnforderungen des § 3 VVO entsprochen war, bedarf \nes keiner weiteren Prüfung, ob der Vater der \nKlägerin deutscher Volkszugehöriger im Sinne von \n§ 1 Abs. 1 1. StAngRegG war.\n\n48\n\nbb) Eine hiernach für den Wiedererwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater der \nKlägerin vor deren Geburt allein in Betracht zu \nziehende Einzeleinbürgerung des Vaters ist weder \nunmittelbar nachgewiesen (etwa durch Vorlage \neiner Einbürgerungsurkunde) noch mittelbar durch \ndie bei den Akten befindlichen Dokumente \nhinreichend belegt:\n\n49\n\nDer Vater der Klägerin wurde zwar - ebenso wie \nseine Ehefrau und Kinder einschließlich der \nKlägerin - in das Melderegister der Gemeinde \nN. mit der Staatsangehörigkeit \"D.R.\" \n(Deutsches Reich) eingetragen, was den Schluß \nzuläßt, daß die Gemeindebehörde zum Zeitpunkt des \nZuzugs der Familie im Sommer 1940 von der \ndeutschen Staatsangehörigkeit der \nFamilienmitglieder ausging. Diese Einschätzung \nmag auch der Aufnahme des Vaters der Klägerin in \ndie Deutsche Arbeitsfront nach seinem Zuzug nach \nN. am 1. Juli 1940 zugrundegelegen \nhaben, deren (Einzel-)Mitglieder wohl im \nRegelfall die deutsche Staatsangehörigkeit \naufweisen mußten.\n\n50\n\nVgl. Organisationsbuch \nder NSDAP, herausgegeben \nvom \nReichsorganisationsleiter \nder NSDAP, 4. Auflage, \n1937, S. 225.\n\n51\n\nSie wird möglicherweise gleichfalls zur \nAusstellung einer - in den notariellen \nErklärungen der A. J. C. sowie \nder R. U. sinngemäß angesprochenen - \nKennkarte schon im Jahre 1940 geführt haben, als \nhierfür - anders als nach Inkrafttreten des \nRunderlasses des Reichsführers SS und Chefs der \nDeutschen Polizei im Reichsministerium des Innern \nvom 17. März 1942 (S II B 3 Nr. 2200/42-459) über \ndie Ausdehnung des Kennkartenverfahrens in \nräumlicher und persönlicher Hinsicht - noch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erforderlich war \n(vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Kennkarten \nvom 22. Juli 1938, RGBl. I S. 913).\n\n52\n\nAndererseits ergibt sich aus den von der \nKlägerin vorgelegten Unterlagen, daß die \nGemeindebehörde N. später \noffensichtlich nicht mehr davon ausging, daß der \nVater der Klägerin deutscher Staatsangehöriger \nsei. Dies dokumentiert zunächst das unter dem \n10. Februar 1941 erstellte Wehrstammblatt des \nVaters, das in Feld 5 (Staatsangehörigkeit) nicht \ndie Eintragung \"Deutsch\" oder \"Deutsches Reich\" \nenthält. In der zweiten Zeile der Rubrik ist über \ndem Zusatz \"auch frühere\" \"pol.\" (polnisch) und \nin der oberen Zeile ein handschriftlicher Vermerk \neingetragen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit als \n\"v.d.\" (volksdeutsch) zu lesen ist - ein Begriff, \nmit dem in der damaligen Verwaltungssprache \ndeutsche Volkszugehörige nichtdeutscher \nStaatsangehörigkeit bezeichnet wurden.\n\n53\n\nVgl. Runderlaß des \nReichsministeriums des \nInnern vom 29. März 1939 \n- I e 5062 IV/39-5000 \ne. -, RMBliV., \nS. 784.\n\n54\n\nDie als alternative Bedeutung dieser \nhandschriftlichen Eintragung in der Stellungnahme \ndes Bundesarchivs vom 16. Oktober 1998 allein \naufgezeigte Möglichkeit, der Vermerk bedeute \n\"a.W.\" (auf Widerruf), erscheint bei einer \nGesamtschau aller erkennbaren Umstände dagegen \nals fernliegend. Zunächst zeigt der zweite \nBuchstabe der Abkürzung eindeutige Kennzeichen \neines - in Sütterlin-Schrift geschriebenen - \"d\" \nauf. \n\n55\n\nVgl. dazu etwa Meyers \nEnzyklopädisches Lexikon, \n1978, Band 23, S. 67.\n\n56\n\nDemgegenüber ist nicht feststellbar, daß der \nzweite Buchstabe im Verhältnis zum ersten \ngroßgeschrieben ist, wie es eine Deutung des \nVermerks als \"a.W.\" voraussetzen würde. Die \nEintragung \"auf Widerruf\" wurde zudem in \nabgekürzter wie in ausgeschriebener Form \nausweislich der zitierten Stellungnahme des \nBundesarchivs und der dieser beigefügten \nReferenzunterlagen typischerweise als Zusatz in \nVerbindung mit einer Bezeichnung der deutschen \nStaatsangehörigkeit (etwa \"Deutsches Reich\") \nbenutzt, die hier - wie dargelegt - nicht \neingetragen ist. Überdies ist in Rechnung zu \nstellen, daß die in der Stellungnahme des \nBundesarchivs offenbar ins Auge gefaßte \nStaatsangehörigkeit auf Widerruf infolge einer \nEintragung in die Abteilung 3 der Deutschen \nVolksliste frühestens mit dem Inkrafttreten der \nVVO in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar \n1942 (RGBl. I S. 51) möglich wurde. Die \nEintragung eines darauf beruhenden Vermerks \n\"a.W.\" hätte mithin nicht am Tage der Erfassung \ndes Klägers (10. Februar 1941), sondern erst \nwesentlich später erfolgen können. Daß der in \nRede stehende Vermerk erst im Nachhinein \nangebracht worden ist, läßt die vorliegende \nAblichtung des Wehrstammblattes indes nicht \nerkennen. Die handschriftliche Ergänzung in \nFeld 5 weist weder einen entsprechenden \nDatumszusatz auf noch ist ihr - anders als bei \nder nachträglich in Feld 12 vorgenommenen \nEintragung - eine Unterschrift oder Paraphe \nhinzugefügt und dadurch ersichtlich gemacht \nworden, daß es sich um eine erst nach der \nErfassung erfolgte Veränderung des \nWehrstammblattes handelt. Ebensowenig ist \nerkennbar, daß die Streichung einer ursprünglich \nin Feld 5 vorgenommenen Eintragung erfolgt ist. \nDer Umstand, daß der Vermerk in der ersten Zeile \ndes Feldes 5 handschriftlich und nicht - wie die \nim übrigen zum Zeitpunkt der Erfassung \nvorgenommenen Eintragungen - maschinenschriftlich \nerfolgt ist, dürfte danach eher darauf \nzurückzuführen sein, daß die Staatsangehörigkeit \ndes Vaters der Klägerin beim \nmaschinenschriftlichen Ausfüllen des \nWehrstammblattes nicht unmittelbar feststehend \nerschien, sondern im Rahmen der Erfassung \nzunächst einer Erörterung, Prüfung oder Nachfrage \nbedurfte, deren Resultat dann zu der \nhandschriftlichen Vervollständigung des \nWehrstammblattes führte. \n\n57\n\nSchließlich bestehen für einen Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf durch \nden Vater der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 VVO \n- ungeachtet der negativen Auskunft des \nBundesverwaltungsamtes - keinerlei Anhaltspunkte. \nEin solcher Staatsangehörigkeitserwerb, der nach \nder vorgenannten Regelung - anders als in den \nFällen der Abteilungen 1 und 2 - die \nVolkslisteneintragung zwingend voraussetzte, \nerscheint nach den gegebenen Umständen deshalb \nals von vornherein unwahrscheinlich, weil die \nFamilie die \"eingegliederten Ostgebiete\" deutlich \nvor Einrichtung der Deutschen Volksliste, nämlich \nbereits im Sommer 1940, verlassen hatte und eine \nEinbürgerung des Vaters - ausweislich des \nSchreibens des Bürgermeisters der Gemeinde \nN. vom 24. September 1942 an den \nLandrat in R. - jedenfalls bis zu dem \nletztgenannten Datum nicht erfolgt war, obgleich \ndas Volkslistenverfahren in den \"eingegliederten \nOstgebieten\" bereits im Jahre 1941 im \nwesentlichen abgeschlossen war.\n\n58\n\nVgl. OVG NW, Urteil \nvom 7. Februar 1958 \n- II A 838/56 -, OVGE 13, \n219 (220); vgl. auch \nCoulon, \nNationalsozialistische \nVolkstumspolitik, \nDeutsches Recht 1941, \n2468 (2469).\n\n59\n\nDürfte dem in Rede stehenden Vermerk nach \nallem die Bedeutung \"volksdeutsch\" zukommen und \ndamit bescheinigen, daß der Vater der Klägerin \nnach Auffassung der Gemeindebehörde deutscher \nVolkszugehöriger ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit war, steht sein Inhalt weder \nim Widerspruch zu der Bezeichnung der polnischen \nals frühere Staatsangehörigkeit (Feld 5, zweite \nZeile des Wehrstammblattes),\n\n60\n\nvgl. dazu auch die der \nVerordnung über das \nErfassungswesen vom \n15. Februar 1937 (RGBl. I \nS. 205) beigefügte \nAnleitung für die \nAusfüllung des Wehr-\nstammblattes (RGBl. I \nS. 225 f.),\n\n61\n\nnoch zu dem Umstand der Erfassung selbst. \nErsteres folgt daraus, daß die polnische \nStaatsangehörigkeit nach der damals in \nDeutschland herrschenden Rechtsauffassung mit der \nAufteilung Polens - ungeachtet des Erwerbs einer \nanderen, namentlich der deutschen \nStaatsangehörigkeit - ebenso wie die Existenz des \npolnischen Staates weggefallen war.\n\n62\n\nVgl. Franke, Die \npolnische \nStaatsangehörigkeit, \nDeutsches Recht 1942, 118 \n(120).\n\n63\n\nLetzteres gilt deshalb, weil die im Rahmen der \nErfassung durchzuführende Anlegung von \nPersonennachweisen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der \nVerordnung über das Erfassungswesen vom \n15. Februar 1937 auch für Personen nicht \nfeststehender Staatsangehörigkeit vorzunehmen \nwar. Diese Voraussetzung dürfte ein ehemaliger \npolnischer Staatsangehöriger aus den \n\"eingegliederten Ostgebieten\", der nach \nEinschätzung der Behörde - wie der Vater der \nKlägerin - \"volksdeutsch\" war, die deutsche \nStaatsangehörigkeit aber (noch) nicht erworben \nhatte, ohne weiteres erfüllt haben.\n\n64\n\nDaß die im Wehrstammblatt zum Ausdruck \nkommende Annahme der Gemeindebehörde \nN. , der Vater der Klägerin sei nicht \ndeutscher Staatsangehöriger, in der Folgezeit \nzumindest zunächst fortbestand, belegt das \nSchreiben des Bürgermeisters der Gemeinde \nN. an das Landratsamt R. vom \n24. September 1942, in dem der Vater der Klägerin \n- wie dargelegt - als einer derjenigen \nWehrpflichtigen genannt ist, über deren \nEinbürgerung noch nicht entschieden worden \nsei.\n\n65\n\nAuf der Grundlage welcher Umstände zunächst \ndie Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit \nim Melderegister vorgenommen wurde, ist nach den \nAuskünften des Gemeindevorstandes der Gemeinde \nN. nicht mehr ermittelbar. Daß sie \nausschließlich auf einer bloßen Behauptung durch \nden Vater der Klägerin beruhte, ist fernliegend. \nDie Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Vater \nder Klägerin habe möglicherweise einen deutschen \nMilitärpaß mit entsprechenden \nStaatsangehörigkeitsangaben vorgelegt, erscheint \nnach dem inzwischen gegebenen Sachstand \ngleichfalls als unrichtig, weil der Vater der \nKlägerin nach dem erwähnten Wehrstammblatt erst \nim Februar 1941 erfaßt worden ist. Auch die \nweiterhin vom Verwaltungsgericht angestellte \nÜberlegung, der Vater der Klägerin habe auf der \nGrundlage des Runderlasses des Reichsministeriums \ndes Innern vom 25. November 1939 - I e \n5501/39/5000 Ost - über den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich \neingegliederten Ostgebieten (RMBliV. S. 2386) \neinen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Inhalt \nerhalten, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit \naufgrund der Eingliederung der Ostgebiete in das \nDeutsche Reich besitze (vgl. Abs. 12 des \nvorerwähnten Runderlasses), erscheint zumindest \nnach den nunmehr erkennbaren Tatsachen als eher \nunwahrscheinlich. Es kann nach Maßgabe der \nÜberlegungen zu § 3 VVO (1. b) aa)) schon nicht \nangenommen werden, daß der Vater der Klägerin die \nAnforderungen für einen Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit und der Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises nach dem in Rede \nstehenden Runderlaß erfüllte, die im Ergebnis \nnämlich im wesentlichen denjenigen entsprochen \nhaben durften, die später für die Aufnahme in die \nAbteilungen 1 und 2 der Deutschen Volksliste \ngegolten haben.\n\n66\n\nSo (der damalige \nStaatssekretär im \nReichsministerium des \nInnern) Stuckart, Die \nStaatsangehörigkeit in \nden eingegliederten \nGebieten, Zeitschrift der \nAkademie für Deutsches \nRecht 1941, S. 233 \n(237).\n\n67\n\nDie Annahme, der Vater der Klägerin habe bei \nseiner Anmeldung in N. einen \nStaatsangehörigkeitsausweis gemäß Abs. 12 des \nRunderlasses vom 25. November 1939 vorlegen \nkönnen, muß im übrigen deshalb als fernliegend \nerscheinen, weil der damit bescheinigte \nStaatsangehörigkeitserwerb zumindest für die \nGeltungsdauer des vorbezeichneten Runderlasses, \ndie materiell mit dem Erlaß der VVO und formell \nmit dem Runderlaß des Reichsministers des Innern \nbetreffend Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und \nD. Staatsangehörige vom 13. März 1941 \nendete,\n\n68\n\nvgl. I des \nRunderlasses vom 13. März \n1941, a.a.O.,\n\n69\n\nals wirksam und mithin auch zum Zeitpunkt der \nErfassung des Vaters der Klägerin im Februar 1941 \nals gegeben zu betrachten gewesen wäre. Ein nach \ndem Runderlaß vom 25. November 1939 erteilter \nStaatsangehörigkeitsausweis in der Hand des \nVaters der Klägerin hätte demnach unter \nregelmäßigen Umständen zumindest zunächst zu der \nEintragung der deutschen Staatsangehörigkeit in \ndas Wehrstammblatt führen müssen, was jedoch \n- wie ausgeführt - nicht geschehen ist.\n\n70\n\nZweifelhaft muß auch erscheinen, ob der \nStaatsangehörigkeitseintragung im Melderegister \nder Gemeinde N. die von der Klägerin \nin bezug genommene Abmeldung ihres Vaters beim \nPolizeipräsidenten in K. vom 17. Juni \n1940 maßgeblich zugrundelag. Dieses Schriftstück \nenthielt nämlich keine behördliche Feststellung, \ndie unmittelbar oder mittelbar eine deutsche \nStaatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin \nbelegte. Die Angabe, die Staatsangehörigkeit des \nVaters sei deutsch, ist - nach dem Schriftbild \nbeurteilt - ersichtlich vom Vater selbst \neingetragen worden, wofür auch der Umstand \nspricht, daß Familienstand und \nStaatsangehörigkeit jeweils in polnischer Sprache \nbezeichnet sind. Eine behördliche Bestätigung \ndieser Eintragungen weist die Abmeldung nicht \nauf; Stempel und Unterschrift im unteren rechten \nBereich des Formulars bescheinigen lediglich Ort \nund Tag der Abgabe der Abmeldung. Der auf der \nAbmeldung weiterhin befindliche Vermerk über den \nEmpfang von Lebensmittelkarten dürfte \nRückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des \nVaters der Klägerin nicht zugelassen haben. Nach \n§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die \nVerbrauchsregelung für lebenswichtige gewerbliche \nErzeugnisse vom 14. November 1939 (RGBl. \nS. 2221), die ab dem 15. Juni 1940 auch in den \n\"eingegliederten Ostgebieten\" galt (vgl. \nVerordnung über die Einführung der \nVerbrauchsregelungsvorschriften sowie der auf dem \nGebiete der Spinnstoff- und der Fette- und \nHäutewirtschaft ergangenen Bestimmungen über \nöffentliche Aufträge in den eingegliederten \nOstgebieten vom 7. Juni 1940, RGBl. I S. 867) \nerhielt grundsätzlich jede natürliche Person mit \nWohnsitz im Deutschen Reich Bezugsberechtigungen \nin Form von Bezugskarten für den regelmäßigen \nBedarf. Daß in den \"eingegliederten Ostgebieten\" \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser \nVorschrift eine davon abweichende - etwa an die \nStaatsangehörigkeit - anknüpfende \nVerwaltungspraxis bestanden hat, ist nicht \nersichtlich und erscheint im übrigen \nfernliegend.\n\n71\n\nAls mögliche Erklärung für die Eintragung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit in das \nMelderegister der Gemeinde N. ist \nvielmehr in Betracht zu ziehen, daß der Vater der \nKlägerin bei seiner Anmeldung - gegebenenfalls \nneben polnischen Ausweispapieren und der \nvorerörterten Abmeldebestätigung - lediglich \nPersonenstandsurkunden vorgelegt hat und die \nGemeindebehörde zu der (unzutreffenden) Annahme \ngelangt ist, daß der Geburts- und Wohnort des \nVaters (G. ) nicht im Genfer \nAbstimmungsgebiet, sondern in den Reichsgrenzen \nvom 31. Dezember 1937 lag. Zu einer solchen \nfalschen Einschätzung mag zweierlei beigetragen \nhaben: Zunächst war G. - anders als es \nder möglicherweise auf den Personenstandsurkunden \nvorzufindende Standesamtsstempel vermuten ließ \n(vgl. insoweit die zu den Akten des Beklagten \ngereichte Ablichtung eines Familienbuchauszugs \nder Großeltern der Klägerin väterlicherseits) - \nzum Zeitpunkt des Inkraftretens des Genfer \nAbkommens nicht mehr Bestandteil des Kreises \nB. , sondern gehörte inzwischen zum Kreis \nH. /O.S. Im übrigen ist die Landgemeinde \nR. , der G. angehörte, nicht \ninsgesamt, sondern nur zu Teilen an Polen \nabgetreten worden.\n\n72\n\nVgl. dazu: Deutsch-\nfremdsprachiges und \nfremdsprachig-deutsches \nOrtschaftsverzeichnis für \nalle vom Deutschen Reich \naufgrund des Versailler \nVertrages vom 28. Juni \n1919 abgetretenen Gebiete \neinschließlich Elsaß-\nLothringens, bearbeitet \nvon der Plankammer des \nPreußischen Statistischen \nLandesamtes, B. , \n1927, S. XV, 101.\n\n73\n\nOb hierin der Melderegistereintrag eine \nplausible Erklärung finden könnte, kann letztlich \njedoch dahinstehen. Denn ungeachtet dessen \nverbleiben die sich aus den erörterten Unterlagen \nergebenden Widersprüche, die auch durch die \nweiteren von der Klägerin vorgelegten \nSchriftstücke nicht geklärt werden:\n\n74\n\nDies gilt zunächst für die Erklärungen der \nA. J. C. sowie der R. \nU. . Ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit liegen \nihnen eigene Wahrnehmungen der Erklärenden, die \njeweils sinngemäß angeben, in den Jahren 1940 bis \n1944 lediglich zeitweise in N. gelebt \nzu haben, ersichtlich nur insoweit zugrunde, als \nder Besitz eines \"deutschen Personalausweises\" \nangesprochen wird. Insofern ist oben dargelegt \nworden, daß der Vater der Klägerin nach den \ngegebenen Umständen möglicherweise bereits im \nJahr 1940 eine Kennkarte erhalten hatte und der \nBesitz eines solchen Inlandsausweises mit \nInkrafttreten des erwähnten Runderlasses vom \n17. März 1942 nicht mehr an die deutsche \nStaatsangehörigkeit gebunden war. Die in Rede \nstehenden Erklärungen fügen sich mithin in das \ndurch die erörterten Unterlagen der Gemeinde \nN. gezeichnete Bild, das - wie \ndargelegt - keine hinreichenden Rückschlüsse auf \neine deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters zum \nZeitpunkt der Geburt der Klägerin zuläßt.\n\n75\n\nKeine durchgreifende Aussagekraft kommt auch \nder im übrigen erst im November 1944 erfolgten \nAnmeldung des Vaters der Klägerin zur Knappschaft \nzu. Sie ist vorgenommen worden durch die \nArbeiterabteilung der K. -h. \nK. GmbH, Verwaltung S. , \ndie aus den Personalakten entnommene Angaben des \nVaters der Klägerin zu seiner Staatsangehörigkeit \nohne weitere Prüfung zugrundegelegt haben \ndürfte.\n\n76\n\n2. Auch bestehen keine genügenden \nAnhaltspunkte dafür, daß der Vater der Klägerin \nzu einem späteren Zeitpunkt und mit ihm die \nKlägerin selbst durch Einbürgerung die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben hat. Das Schreiben \ndes Bürgermeisters der Gemeinde N. an \nden Landrat in R. vom 24. September 1942 \nspricht zwar dafür, daß zumindest für den Vater \nder Klägerin seinerzeit ein \nEinbürgerungsverfahren anhängig war. Daß es sich \ndabei um ein Verfahren nach der \nVolkslistenverordnung handelte, ist - nach \nMaßgabe der Ausführungen zu 1. - \nunwahrscheinlich. Spricht demnach Überwiegendes \ndafür, daß - wenn überhaupt - ein \nEinzeleinbürgerungsverfahren eingeleitet worden \nwar, bestehen indes keine Indizien dafür, daß \ndieses Verfahren positiv abgeschlossen wurde. Die \nvorliegenden negativen Auskünfte insbesondere des \nBundesarchivs, B. , vom 23. Juli 1998 und des \nBundesverwaltungsamtes, \nStaatsangehörigkeitsdatei, vom 7. Oktober 1998 \ndeuten vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit \ndarauf hin, daß eine Einzeleinbürgerung des \nVaters der Klägerin nicht erfolgt ist. Diese \nEinschätzung der Ergebnissicherheit der \nvorbezeichneten Auskünfte entspricht der dem \nSenat am 8. Oktober 1998 mitgeteilten Beurteilung \ndes Bundesverwaltungsamtes, deren Richtigkeit \nkeinen Zweifeln begegnet. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß die dem Bundesverwaltungsamt \nzur Verfügung stehenden Einbürgerungsunterlagen \ndes Reichsministeriums des Innern \n(Einzeleinbürgerungen (1924 - 1944), \nEinbürgerungsverzeichnisse mit Zustimmungsvermerk \ndes Innenministers - RMdI - (1933/34 - 1944/45), \nAnträge auf Einbürgerung und Wiedereinbürgerung \n(1934 - 1945)) im vorbezeichneten Umfang offenbar \nvollständig erhalten geblieben sind und \ngrundsätzlich jede Einzeleinbürgerung erfaßten \n(vgl. dazu auch § 3 der Verordnung über die \ndeutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 \n- RGBl. I S. 85 -). Soweit in Rechnung zu stellen \nist, daß in den letzten zwei oder drei \nKriegsjahren nicht sämtliche Meldungen der \nEinbürgerungsbehörden das Reichsinnenministerium \nerreicht haben dürften, ist diesem Umstand \njedenfalls vorliegend kein durchgreifendes \nGewicht beizumessen. Denn unter Zugrundelegung \nder Auskunft des H. Staatsarchivs, \nM. , vom 28. Mai 1998, nach der sich in den \n(noch vorhandenen) Einbürgerungsakten der Jahre \n1944/45 ein Vorgang \"S. \" nicht befindet, \nmüßte eine Einzeleinbürgerung des Vaters der \nKlägerin spätestens im Jahre 1943 erfolgt sein. \nDaß die Meldung eines Einbürgerungsantrages von \nH. nach B. bereits im Jahre 1943 durch \ndie Kriegsgeschehnisse endgültig vereitelt worden \nist, erscheint hingegen eher unwahrscheinlich. \nSoweit ein den Vater der Klägerin betreffender \nEinbürgerungsvorgang vor abschließender \nBearbeitung durch die Einbürgerungsbehörde und \nMitteilung an das Reichsinnenministerium im \nOktober 1943 im Regierungspräsidium K. durch \nBombenangriffe vernichtet und danach - wovon nach \nder vorbezeichneten Auskunft des Hessischen \nStaatsarchivs auszugehen wäre - nicht wieder \naufgegriffen worden sein sollte, so wäre es zu \neinem Staatsangehörigkeitserwerb des Vaters der \nKlägerin durch (Einzel-)Einbürgerung nicht \ngekommen.\n\n77\n\nDie Behauptung der Klägerin, ihrem Vater sei \nin den Meldeunterlagen bei Wegzug aus \nN. die deutsche Staatsangehörigkeit \nbescheinigt worden und es sei deshalb vom \nerfolgreichen Abschluß eines \nEinzeleinbürgerungsverfahrens auszugehen, findet \nin den vorgelegten Schriftstücken keine \nhinreichende Grundlage. Es spricht vielmehr alles \ndafür, daß im Melderegister die bei Anmeldung \nvorgenommene Eintragung der Staatsangehörigkeit \n- ohne erneute Prüfung - (unberichtigt) Bestand \nhatte. Eine nach September 1942 erfolgte \nEinzeleinbürgerung des Vaters vermag schließlich \nauch nicht die Anmeldung zur Knappschaft vom 22. \nNovember 1944 zu belegen, die insoweit - wie aus \nden Darlegungen zu 1. b) bb) folgt - keine \nwesentliche Aussagekraft besitzt.\n\n78\n\nKeinerlei Hinweise ergeben sich schließlich \ndafür, daß die Mutter der Klägerin - wie von \nihrer Schwester zunächst im Vertriebenverfahren \ndargelegt worden war, vorliegend allerdings nicht \nbehauptet wird - im Wege einer Sammeleinbürgerung \nund mit ihr gegebenenfalls die Klägerin selbst \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erhalten \nhat.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-11/25-a-4905-94","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-11/25-a-4905-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308691","retrieved":"2026-07-09 03:37:55.706598+00:00"}}