{"status":"available","doknr":"OLD308698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1111.12B2101.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"12 B 2101/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann keinen Erfolg \nhaben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 146 Abs. 4 \niVm 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO) liegen nicht vor. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Beschlusses vom 17. August 1998. Der Beschluß entspricht \nnamentlich der Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden \nSenats zu § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NW 1998. \n\n4\n\nGemäß §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG NW 1998 hat der \nDienstherr Beförderungen aufgrund einer Auslese der Bewerber \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. \nHierbei ist auf das Geschlecht keine Rücksicht zu nehmen, wie \nder Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 LBG NW ausdrücklich \nhervorgehoben hat. Bei gleicher Qualifikation der Bewerber ist \ndie Auswahlentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des \nDienstherrn gestellt. Dabei kann er auf sogenannte \nHilfskriterien zurückgreifen. Es ist grundsätzlich ihm \nüberlassen, welche (sachliche) Hilfskriterien er bei seiner \nErmessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien \nzueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese \nbeachtet wird. In diesem Zusammenhang ist auch § 25 Abs. 6 \nSatz 2, 1. Halbsatz LBG NW zu beachten. Soweit im Bereich der \nfür die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen \nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, \nsind nach dieser Vorschrift die Frauen bei gleicher Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, \nsofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe \nüberwiegen. Diese Regelung besagt somit nicht, daß weiblichen \nBewerbern im Rahmen der Hilfskriterien stets Vorrang gegenüber \nmännlichen Bewerbern einzuräumen ist. Vielmehr ist auch bei \nder Anwendung von § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG NW in \njedem Einzelfall zu gewährleisten, daß alle in der Person der \nBewerber liegenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang schon dann entfällt, \nwenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des \nmännlichen Bewerbers überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom \n11. November 1997 - C - 409/96 - (Marschall) sowie den \nBeschluß des erkennenden Senats vom 29. Mai 1998 \n- 12 B 247/98 -). \n\n5\n\nHiervon ausgehend ist es verwaltungsgerichtlich nicht zu \nbeanstanden, daß der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf den \nBeigeladenen der Antragstellerin für die strittige \nBeförderungsstelle vorgezogen hat, weil der Beigeladene die \nbessere Leistungsentwicklung (Leistungskonstanz) aufweist. Wie \nder Dienstherr im Besetzungsvorgang dargelegt hat, räumt er \ndem Hilfskriterium \"bessere Leistungsentwicklung\" Vorrang vor \nder zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigende \nFrauenförderung ein und zwar auch dann, wenn man für die \nAntragstellerin zusätzliche Hilfskriterien wie z.B. höheres \nLebensalter, höheres Dienstalter (generell sowie im \nderzeitigen Statusamt) heranzieht. Diese Gewichtung hält sich \nim Rahmen des dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung \neingeräumten, eingangs dargestellten Ermessens. Danach ist es \ngerichtlich nicht zu beanstanden, dem Hilfskriterium \"bessere \nLeistungsentwicklung\" ein erheblich größeres Gewicht \nbeizumessen als den nicht leistungsorientierten Hilfskriterien \nder Frauenförderung, des höheren Lebensalters und des höheren \nDienstalters. Denn das Kriterium Leistungsentwicklung trägt \ndazu bei, den für jede Beförderung geltenden Grundsatz der \nBestenauslese zu verwirklichen. Dabei hat der Senat keine \nZweifel, daß die Leistungsentwicklung zu den \"in der Person \nder Bewerber liegenden Kriterien\" im Sinne des § 25 Abs. 6 \nSatz 2, 1. Halbsatz LBG NW zählt, ohne daß der vorliegende \nFall Anlaß gibt, rechtsgrundsätzlich der Frage nachzugehen, \nwelche sonstigen Kriterien mit dieser gesetzlichen Regelung \nerfaßt sind. \n\n6\n\nDie Heranziehung der \"Leistungsentwicklung\" bzw. der \n\"Leistungskonstanz\" als Hilfskriterien bei der Besetzung von \nBeförderungsstellen führt das Frauenförderungsprogramm des \nLandes Nordrhein-Westfalen nicht - wie die Antragstellerin \ngeltend macht - \"ad absurdum\". Die Frauenförderung nach § 25 \nAbs. 6 LBG NW kann auch nach dem Willen des Gesetzgebers \nüberhaupt erst dann eingreifen, wenn die Leistung der \nkonkurrierenden Bewerber gleich ist. Ergeben zwar nicht die \naktuellen Beurteilungen, jedoch vorausgehende Beurteilungen \nein wesentlich besseres Leistungsbild eines Bewerbers, so ist \ndieser leistungsstärker als seine Konkurrentin.\n\n7\n\nDaß die Leistungsentwicklung des Beigeladenen tatsächlich \nwesentlich besser ist als die der Antragstellerin, ergibt sich \naus den dem Senat vorliegenden Personalakten beider \nKonkurrenten. Die Antragstellerin wurde zwar schon zum 1. Mai \n1984 zur Justizamtfrau befördert, während der Beigeladene erst \nzum 1. Januar 1988 in das Amt eines Justizamtmanns eingewiesen \nwurde. Seine Fähigkeiten und Gesamtleistungen in diesem Amt \nwurden jedoch von Anfang an (seit der dienstlichen Beurteilung \nvom 2. Januar 1991) uneingeschränkt mit der Note \"sehr gut\" \nbewertet. Hingegen hat die Antragstellerin in dem Amt einer \nJustizamtfrau in den dienstlichen Beurteilungen vom 14. April \n1987 bis einschließlich 5. Mai 1992 die Note \"gut (obere \nGrenze)\", in den dienstlichen Beurteilungen vom 7. Mai 1993 \nbis zum 10. Februar 1994 die Note \"sehr gut (untere Grenze)\" \nund erst in den dienstlichen Beurteilungen vom 19. August 1995 \nbis zum 24. April 1997 uneingeschränkt die Bewertung \"sehr \ngut\" erhalten. \n\n8\n\nIm Hinblick auf die obigen Darlegungen weist das Verfahren \nkeine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es hat auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung. Die einschlägigen Rechtsfragen \nsind bereits im Grundsatz geklärt. Es geht nur noch darum, sie \nim konkreten Fall anzuwenden. Der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 18. August 1998 weicht - wie sich aus \nden vorstehenden Ausführungen des Senats ergibt - hinsichtlich \nder Gewichtung der Hilfskriterien auch nicht von dem Urteil \ndes EuGH vom 10. November 1997 - C - 409/96 - (Marschall) \nsowie von dem Senatsbeschluß vom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 - \nab. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 \nSatz 2, 20 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-11/12-b-2101-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-11/12-b-2101-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308698","retrieved":"2026-07-09 03:37:56.335889+00:00"}}