{"status":"available","doknr":"OLD308704","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1110.9A5099.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"9 A 5099/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nliegt nicht vor. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage \n\n5\n\n\"ob und ggf. unter welchen Umständen \neinem iranischen Staatsangehörigen, der \nsein Heimatland illegal verlassen, sich \nüber mehrere Jahre hinweg als \nAsylbewerber in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgehalten hat und während \nseines Aufenthalts im Bundesgebiet \nexilpolitischer Aktivitäten gegen das \nin seinem Heimatland herrschende Regime \nentfaltet hat, bei seiner Rückkehr in \nsein Heimatland Ermittlungsmaßnahmen \ndrohen könnten, die ihrer Intensität \nund Intention nach asylrelevanten \nCharakter haben könnten\",\n\n6\n\nstellt sich im vorliegenden Fall teilweise nicht und ist \nim übrigen in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts \ngeklärt. Soweit der Kläger darauf abhebt, daß er den Iran \nillegal verlassen habe, kann hiervon nicht ausgegangen werden, \nda er ausweislich des Urteilstatbestandes mit einem gültigen \nVisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und \nAnhaltspunkte für eine illegale Ausreise aus dem Iran weder im \nangefochtenen Urteil noch der Darlegung im Rahmen der \nBegründung des Zulassungsantrags zu entnehmen sind. \n\n7\n\nIm übrigen, d.h. im Hinblick auf die zu prognostizierende \nVerfolgung aufgrund der Asylantragstellung und eines längeren \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sowie \nexilpolitischer Tätigkeiten, ist diese Frage in der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt, so daß eine \nKlärung in einem Berufungsverfahren nicht erforderlich ist. Es \nentspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der \nAsylantragstellung als solcher in Verbindung mit einem \nlängeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine \nabschiebungsrelevante Bedeutung zukommt. Bei Hinzutreten einer \nbeachtlichen exilpolitischen Tätigkeit kann die \nAsylantragstellung in Verbindung mit dem Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland abschiebungsrelevante Bedeutung \nerlangen. Eine beachtliche exilpolitische Tätigkeit in diesem \nSinn liegt jedoch nur dann vor, wenn der jeweilige \nAsylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation aufgetreten ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n9. September 1996 - 9 A 4300/96.A -\n.\n\n9\n\nDaß der jeweils zurückkehrende Asylbewerber bei seiner \nEinreise ggf. einer Befragung unterzogen wird, worauf der \nKläger unter Bezugnahme auf ältere Erkenntnisse hinweist, ist \ndem Senat bekannt, \n\n10\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 14. März \n1996 - 9 A 994/96.A -, \n\n11\n\njedoch sprechen die seitens des Senats in dem vorgenannten \nBeschluß verwerteten Erkenntnisse neueren Datums nicht dafür, \ndaß auch bei Bekanntwerden niedrig profilierter \nexilpolitischer Tätigkeiten grundsätzlich eine politische \nVerfolgung des Betreffenden stattfindet. Dabei hat der Senat \nweitaus aktuellere Auskünfte von amnesty international \nausgewertet, als die von dem Kläger in bezug genommene \nStellungnahme von amnesty international an das \nOberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 15. März 1993. \nDie vom Kläger darüber hinaus in bezug genommene Auskunft des \nD. W. vom 2. Januar 1992 an das VG Schleswig \nist bereits im Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - im \nSinne der vorgenannten Rechtsprechung, die nicht zuletzt auf \ndiese Entscheidung zurückgeht, bewertet worden. Entsprechendes \ngilt für die von dem Kläger ebenfalls in bezug genommene \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen VGH vom \n9. April 1990. \n\n12\n\nSoweit der Kläger desweiteren auf die Überwachung \niranischer Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland \ndurch iranische Stellen hinweist, entspricht auch dies der \nAuffassung des Senats.\n\n13\n\nVgl. zuletzt etwa: OVG NW, Beschluß \nvom 29. Oktober 1998 - 9 A 4821/98.A - \nunter anderem mit einer \nzusammenfassenden Beurteilung \nverschiedenster Auskünfte des \nBundesamtes für Verfassungsschutz.\n\n14\n\nDer vom Kläger vorgebrachte Hinweis auf die Bestimmung des \niranischen StGB führt insoweit nicht weiter, da es nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die \nbestehende Rechtslage, sondern entscheidend auf deren \nUmsetzung in der Praxis ankommt.\n\n15\n\nVgl. BVerfG. Beschluß vom 12. März \n1993 - 2 BvR 1353/89 u.a. -, InfAuslR \n1992, 296.\n\n16\n\nOb und inwieweit derartige Strafbestimmungen in der \nLebenswirklichkeit im Iran zur Anwendung gelangen, hat der \nKläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. \n\n17\n\nDer abschließende Hinweis des Klägers auf seine \nzwischenzeitlich erfolgte Heirat mit einer iranischen \nAsylberechtigten läßt nicht erkennen, inwieweit dieser Umstand \nim Rahmen der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen \nAbschiebungsschutztatbestände der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG \nBedeutung erlangen könnt. Soweit damit konkludent der Aspekt \nder Sippenhaft angesprochen sein sollte, sei darauf \nhingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \ndie Gefahr der Sippenhaft nur dann besteht, wenn die \niranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des \nAsylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten \npolitischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, \ndurch \"Druck\" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener \nOppositionelle den iranischen Behörden stellt, bzw. den \nAsylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum \nOppositionellen (mit) zu verfolgen.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juni \n1998 - 9 A 489/98.A -.\n\n19\n\nEin derartiges besonderes Interesse des iranischen Staates \nan der Ehefrau des Klägers hat dieser in der Begründung des \nZulassungsantrages nicht dargelegt. \n\n20\n\nSchließlich erlangt der Umstand der Heirat auch im Rahmen \ndes § 53 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Verhältnis \nzur Beklagten keine Bedeutung, da über diesen Aspekt \nausschließlich die Ausländerbehörde zu befinden hat.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 - 9 C 13.96 -, DVBl 1998, 282; OVG \nNW, Beschluß vom 14. April 1998 \n- 9 A 624/97.A -.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/9-a-5099-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/9-a-5099-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308704","retrieved":"2026-07-09 03:37:56.880990+00:00"}}