{"status":"available","doknr":"OLD308703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1110.6B2200.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"6 B 2200/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem \nAntragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 \nAbs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO greifen nicht durch. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf, den auf vorläufige Freihaltung \neiner Ausbildungsstelle für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst gerichteten Antrag des Antragstellers \nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mangels der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Für \nderartige Zweifel bieten die von dem Antragsteller in dem \nZulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte,\n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342,\n\n5\n\nkeinen hinreichenden Ansatzpunkt. \n\n6\n\nDer Antragsteller macht geltend: Das Verwaltungsgericht \nhabe bezüglich seiner - vom Antragsgegner verneinten - \nPolizeidiensttauglichkeit (der gesundheitlichen Eignung für \ndie Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) rechtsfehlerhaft \nlediglich auf die PDV 300 \"Ärztliche Beurteilung der \nPolizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit\" und \nnicht auf die in seinem Falle vorliegenden Besonderheiten \nabgestellt. Diese ergäben sich aus der von ihm, dem \nAntragsteller, eingeholten und im erstinstanzlichen Verfahren \nzu den Akten gereichten \"Gutachterlichen Stellungnahme zur \nVorlage bei der Direktion für Ausbildung bei der Polizei NRW\" \ndes Leitenden Oberarztes Dr. W, Klinik für Orthopädie und \nOrthopädische Chirurgie, Krankenhaus Y, vom 00.00.00. Danach \nhabe er in Abweichung von der Stellungnahme des Polizeiarztes \nProf. Dr. X (vom 00.00.00) im Jahre 19.. gerade keine \nKnorpelabscherfraktur erlitten, die damals bei ihm operativ im \nBereich des rechten Hüftkopfes angebrachten beiden \nOsteosyntheseschrauben befänden sich völlig reizlos im \nsubchondralen Knochen, ohne in die Knorpelschicht zu ragen, \nweder am Hüftkopf selbst noch an der Hüftgelenkspfanne seien \nUnebenheiten oder Hinweise auf eine Schädigung der \nGelenkfläche bzw. des Gelenkknorpels nachweisbar, der \nGelenkspalt stelle sich als normal weit dar, und die \nVerletzung sei \"in idealer Weise operativ versorgt\" worden. \nNach dieser gutachterlichen Stellungnahme könne es zu einer \nBerührung des Hüftgelenks mit den Schrauben überhaupt nicht \nkommen, und demzufolge handele es sich nicht um \"liegendes\" \nMaterial im Sinne der Nr. 4.14 der Anlage 1 der PDV 300. Unter \ndiesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht vor seiner \nEntscheidung eine nochmalige Stellungnahme des Polizeiarztes \nunter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. W einholen \nmüssen. \n\n7\n\nHieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß \ndas Verwaltungsgericht den Erlaß der begehrten einstweiligen \nAnordnung zu Recht abgelehnt hat. Die PDV 300 faßt, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund \nbesonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen \ndes Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche \nErfahrungssätze zusammen. Nach diesen Maßstäben hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung zu Recht unter Hinweis eine mangelnde \nPolizeidiensttauglichkeit des Antragstellers abgelehnt. Unter \nNr. 4.14 der Anlage 1 der PDV 300 ist unter \"Fehler, die eine \nEinstellung ausschließen\", aufgeführt: \"liegendes \nOsteosynthesematerial\". Daß die im Bereich des rechten \nHüftkopfes des Antragstellers befindlichen beiden \nMetallschrauben \"Osteosynthesematerial\" sind, stellt der \nAntragsteller selbst nicht in Abrede, und aus der von Dr. W \nbetonten völlig reizlosen Lage der Schrauben im subchondralen \nKnochen, ohne in die Knorpelschicht zu ragen, läßt sich \nentgegen der Auffassung des Antragstellers nicht herleiten, \nsomit handele es sich nicht um \"liegendes\" Material. Diesen \nAusdruck verwendet im übrigen auch der Facharzt für Orthopädie \nDr. Y in seiner mit der Antragsschrift vom 00.00.00 vom \nAntragsteller zu den Akten gereichten undatierten ärztlichen \nBescheinigung. Dr. Y verweist darin auf \"2 liegende \nOsteosyntheseschrauben im Bereich des Hüftkopfes\" des \nAntragstellers. Im übrigen läßt sich den Ausführungen des \nPolizeiarztes Prof. Dr. Z nicht entnehmen, daß dieser davon \nausgegangen sei, die Schrauben ragten über den Knochen hinaus \nund in die Knorpelschicht hinein. Der Polizeiarzt führt in \nseiner Stellungnahme vom 00.00.00 wie auch in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 00.00.00 lediglich aus, es sei \nlangfristig damit zu rechnen, daß es über den Schraubenköpfen \nzu einem Knorpelabschliff und damit zu erheblichen Defekten im \nGelenkknorpel komme, einer vorzeitigen Arthrose des rechten \nHüftgelenks des Antragstellers werde dadurch, daß die \nSchrauben nicht entfernt worden seien, Vorschub geleistet. Daß \nDr. Z dem widerspricht - es sei trotz des Umstandes, daß die \nbeiden Schrauben noch \"eingebracht\" seien, nicht mit einem \nvorzeitigen Verschleiß zu rechnen -, hat wegen der dargelegten \nBedeutung der Anforderungen der PDV 300 an eine \nPolizeidiensttauglichkeit, die der Antragsteller nach der im \nvorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung \nnicht erfüllt, keine entscheidende Bedeutung. Letzteres gilt \nauch für den Umstand, daß der Polizeiarzt - in Übereinstimmung \nmit der erwähnten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für \nOrthopädie Dr. W - von einer im Jahre 19.. erlittenen \n\"Knorpelabscherfraktur\", Dr. W hingegen von einer \n\"Hüftpfannenpfeilerfraktur\" spricht. \n\n8\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Auch \nbezeichnet das Vorbringen des Antragstellers, das \nVerwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung eine \nnochmalige Stellungnahme des Polizeiarztes einholen müssen, \nkeinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nDas Verwaltungsgericht war nicht gehalten, eine erneute \npolizeiärztliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der \ngutachterlichen Stellungnahme von Dr. W anzufordern. Wie \nausgeführt worden ist, waren für die Beantwortung der Frage \nder Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers in erster \nLinie die Maßgaben der PDV 300 entscheidend. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/6-b-2200-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/6-b-2200-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308703","retrieved":"2026-07-09 03:37:56.799827+00:00"}}