{"status":"available","doknr":"OLD308710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1110.19A1320.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"19 A 1320/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann die zugelassene Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \ngemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; \nihrer Zustimmung bedarf es nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als \nLeistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist \nnicht zu verpflichten, die von der Klägerin zur Nutzung erworbene \nGrabstelle Nr. 4, Block C, Feld 38 auf dem Friedhof in U. -\nO. durch Umbettung des Leichnams der Ehefrau des \nBeigeladenen freizuräumen.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen \nFolgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin sind zwar gegeben. Dieser \nFolgenbeseitigungsanspruch entfällt hier aber ausnahmsweise \ninsoweit, als er auf die von der Klägerin begehrte Wiederherstellung \ndes vor der rechtswidrigen Amtshandlung vorhandenen Zustandes \ngerichtet ist, weil sich nach der materiellen Rechtslage das \nVerlangen der Rückgängigmachung der durch die rechtswidrige \nAmtshandlung der Beklagten bewirkten Beisetzung der Leiche der \nverstorbenen Ehefrau des Beigeladenen auf der Grabstätte der \nKlägerin, d. h. das Verlangen der Umbettung, als eine unzulässige \nRechtsausübung darstellt. Ob der Folgenbeseitigungsanspruch in \nanderer Weise zu erfüllen ist, bedarf hier keiner Klärung, weil eine \nandere Leistung der Beklagten als die Umbettung der Leiche von der \nKlägerin nicht begehrt wird.\n\n5\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n6\n\nDer aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik \nDeutschland - GG - entwickelte Folgenbeseitigungsanspruch folgt aus \nder grundsätzlichen Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, die \nrechtswidrigen Folgen ihrer rechtswidrigen Amtshandlungen zu \nbeseitigen. \n\n7\n\nZur Entwicklung dieses Rechtsinstituts und \nzum Anspruchsinhalt im einzelnen: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 \n= DÖV 1985, 28 = DVBl. 1984, 1178 = BayVBl. \n1985, 54.\n\n8\n\nHier bestand die rechtswidrige Amtshandlung der Beklagten darin, \ndaß ihre Friedhofsverwaltung infolge eines Irrtums anläßlich der \nBestattung der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen, dessen \nzweistellige Grabstätte sich neben der dreistelligen Wahlgrabstätte \nder Klägerin befindet, das äußere, an die Grabstätte des \nBeigeladenen angrenzende Grab auf der Grabstätte der Klägerin für \ndie Beerdigung hergerichtet und damit die Bestattung der \nVerstorbenen dort bewirkt hat. Diese rechtswidrige Handlungsweise \nhatte unmittelbar zur Folge, daß das Grabstättennutzungsrecht der \nKlägerin insofern beeinträchtigt wurde, als sie eine bis dahin freie \nGrabstelle ihrer Grabstätte nicht mehr für eine Bestattung \nentsprechend ihrer Wahl nach Maßgabe der Friedhofsordnung nutzen \nkann. \n\n9\n\nDer demnach bestehende Folgenbeseitigungsanspruch ist \ngrundsätzlich auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Tuns \nder vollziehenden Gewalt gerichtet und verpflichtet die vollziehende \nGewalt nach dem Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 \nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - einen gesetzlichen \nNiederschlag gefunden hat, zur Herstellung des Zustandes, der \nbestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt \nhätte.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\n11\n\nDer Zustand, der vor der rechtswidrigen Handlung der Beklagten \nbestand, wäre hier durch eine Wiederfreimachung der rechtswidrig \nbelegten Grabstelle auf der Grabstätte der Klägerin im Wege einer \nUmbettung der dort bestatteten Leiche herzustellen. Der \nWiederherstellung dieses Zustandes stehen jedoch Rechtsnormen \nentgegen, die das Begehren der Klägerin als unzulässige \nRechtsausübung erscheinen lassen. Der Folgenbeseitigungsanspruch \nentfällt nach allgemeiner Meinung insoweit, als seine Verwirklichung \nsich als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, etwa weil die \nWiederherstellung des früheren Zustandes im Wege der Beseitigung der \neingetretenen Folgen nach der materiellen Rechtslage ausgeschlossen \nist. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 \n- 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 (45).\n\n13\n\nDas ist hier der Fall.\n\n14\n\nDem Verlangen der Klägerin nach Umbettung des Leichnams der \nEhefrau des Beigeladenen steht Art. 1 Abs. 1 GG entgegen, der mit \ndem Schutz der unantastbaren Würde des Menschen auch den Schutz der \nTotenruhe des Verstorbenen fordert.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 \n- VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224 (230); \nBeschluß vom 20. Dezember 1977 - VII B \n188.76 -, Buchholz 408.2 Nr. 6.\n\n16\n\nDie Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann grundsätzlich \nnur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. \n1992, 261 m.w.N.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, DVBl. \n1994, 218 (222).\n\n18\n\nBei der Entscheidung des Friedhofsträgers über die Frage, ob der \nAnspruch auf Umbettung aus solchen besonderen Gründen gerechtfertigt \nist, kommt es auf die Besonderheiten der Interessenlage an, \ninsbesondere darauf, ob der geltend gemachte Anspruch unter \nBerücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen \nAuffassung entspricht, ob dem Antragsteller erhebliche Umstände zur \nSeite stehen und der Wunsch auf andere Weise nicht erfüllt werden \nkann. Durch Abwägung der jeweiligen Umstände ist ein gerechter \nAusgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis des \nAntragstellers zu suchen. \n\n19\n\nGaedke, Handbuch des Friedhofs- und \nBestattungsrechts, 7. Aufl., S. 220.\n\n20\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein besonders wichtiger \nGrund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, der der durch Art. 1 \nAbs. 1 GG geschützten Totenruhe der verstorbenen Ehefrau des \nBeigeladenen vorgehen würde, nicht vor.\n\n21\n\nDer Klägerin ist zwar aufgrund des grundsätzlich bestehenden \nFolgenbeseitigungsanspruchs ein erhebliches Interesse an der \nUmbettung der Leiche der Ehefrau des Beigeladenen zuzuerkennen, \nzumal durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten Grundrechte der \nKlägerin beeinträchtigt wurden.\n\n22\n\nDas der Klägerin im Februar 1994 verliehene \nGrabstättennutzungsrecht, das nach einhelliger Auffassung als \nsubjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht anzusehen ist, \n\n23\n\nBVerwG, Urteil 8. Juli 1960 - VII C \n123.59 -, BVerwGE 11, 68 (71 f.); Urteil vom \n8. März 1974 - VII C 73.72 -, Buchholz 408.3 \nNr. 2 = DÖV 1974, 390 f.; OVG NW, Urteil vom \n15. November 1991 - 19 A 1492/88 - NWVBl. \n1992, 214 und Urteil vom 17. Januar 1992 \n- 19 A 31/90 -, \n\n24\n\nfällt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\n25\n\nvgl. im einzelnen: OVG NW, Urteil vom \n16. Oktober 1992 - 19 A 2415/90 - \n\n26\n\nzumindest in einem Kernbereich unter den Schutz des Art. 14 \nAbs. 1 GG. Dieser Kernbereich des als Äquivalent für die \nGebührenzahlung erworbenen Rechts besteht in der Befugnis, die \nGrabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung \n- vorbehaltlich der Veränderbarkeit der Friedhofsordnung für die \nZukunft und der zeitlichen Beschränkbarkeit dieses Rechts - für die \nBestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals oder anderer \nGrabeinrichtungen zu nutzen. Jedenfalls in diesem Kernbereich des \ngegen kostendeckende Geldzahlung erworbenen \nGrabstättennutzungsrechts entspricht die dem Nutzungsberechtigten \neingeräumte Rechtsposition so sehr derjenigen eines Eigentümers oder \nErbbauberechtigten, daß ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt \ndes Art. 14 GG widerspricht. \n\n27\n\nTrotzdem kann die Verletzung des durch Art. 14 GG geschützten \nGrabstättennutzungsrechts der Klägerin nicht zur Anerkennung eines \nganz besonderen Grundes für die Umbettung des Leichnams der Ehefrau \ndes Beigeladenen führen. Im Rahmen des bei der Kollision zweier \ngrundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen \nAusgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit \n\n28\n\nvgl. dazu im einzelnen: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom \n28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 -, NJW \n1993, 1751 (1754)\n\n29\n\nist der Schutz der Totenruhe nämlich gegenüber dem \nGrabstättennutzungsrecht der Klägerin vorrangig. Dies ergibt sich \naus folgenden Überlegungen:\n\n30\n\nAuszugehen ist davon, daß der den Schutz der Totenruhe \ngewährleistende Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund des durch Art. 79 Abs. 3 \nGG geschaffenen Wertsystems einen besonderen unantastbaren Rang hat, \nwodurch Art. 1 GG zu den \"tragenden Konstitutionsprinzipien\" \ngehört.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 \n- 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 (36); vgl. \nauch Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 1 Abs. 1 \nRdnr. 11, 15.\n\n32\n\nDie Rücksichtnahme auf die Gefühle der Hinterbliebenen verbieten \nes der Friedhofsverwaltung in der Regel, gegen den Willen des \nEhegatten oder eines anderen nahen Verwandten des Verstorbenen - wie \nhier gegen den Willen des Beigeladenen - der Umbettung zuzustimmen \noder diese zu bewirken.\n\n33\n\nVgl. Gaedke, aaO. S. 219.\n\n34\n\nZwar hat die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen das Recht, \nUmbettungen, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, \ninnerhalb des Friedhofs auch gegen den Willen der Angehörigen \nvorzunehmen. Aber auch hier ist der Grundsatz zu beachten, daß die \nWahrung der Totenruhe grundsätzlich allen anderen Gesichtspunkten \nvorgeht und ausnahmsweise eine Umbettung nur vorgenommen werden \ndarf, wenn der angestrebte Erfolg anders nicht zu erreichen ist und \nwirklich zwingende Gründe die Maßnahme bedingen.\n\n35\n\nVgl. Gaedke, aaO. S. 222.\n\n36\n\nEs bedarf hier keiner Erörterung, ob die Pflicht der Beklagten \nzur Erfüllung des grundsätzlich bestehenden \nFolgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin ein öffentliches Interesse \nim vorstehenden Sinne begründen kann. Wenn man dies unterstellt, \nergibt dieses öffentliche Interesse keinen wirklich zwingenden Grund \nfür die Umbettung, weil der Klägerin das Unterbleiben der Umbettung \neher zumutbar ist als die Mißachtung der Totenruhe der verstorbenen \nEhefrau des Beigeladenen gegen dessen erklärten Willen hingenommen \nwerden kann. Zum einen wird der Klägerin das durch Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschützte Grabstättennutzungsrecht nicht vollständig, sondern nur \nteilweise entzogen. Zum anderen läßt sich der von der Klägerin \nangestrebte Erfolg auch auf andere Weise als durch die von ihr \nbegehrte Umbettung erreichen. Dies ergibt sich im einzelnen aus \nfolgendem:\n\n37\n\nDurch das rechtswidrige Handeln der Beklagten wurde der Klägerin \nder Kernbereich ihres Grabstättennutzungsrechts für die durch die \nBeisetzung der verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen in Anspruch \ngenommene Grabstelle nicht vollständig, sondern nur in einem \n- trennbaren - Teilbereich entzogen. Nicht mehr ausüben kann die \nKlägerin das Bestattungsrecht auf dieser Grabstelle. Geblieben ist \nihr jedoch das Grabgestaltungsrecht, an dessen Ausübung im Einklang \nmit der Friedhofsordnung und den allgemeinen Grundsätzen einer \nwürdigen Grabgestaltung sie angesichts des ihr für alle Grabstellen \nverbliebenen, von ihr gegen Geldzahlung erworbenen und nicht ohne \nRechtsgrundlage entziehbaren Grabstättennutzungsrechts nicht \ngehindert werden darf. Das erhebliche Interesse der Klägerin am \nFortbestand dieses Grabgestaltungsrechts an der mit einer fremden \nPerson belegten Grabstelle - das dem Beigeladenen den Entschluß \nerleichtern könnte, der Umbettung seiner Ehefrau in seine eigene \nGrabstätte zuzustimmen - ergibt sich bereits daraus, daß sie gegen \nden Beigeladenen vor dem Amtsgericht U. eine Klage auf \nBeseitigung der von diesem vorgenommenen Bepflanzungen und \nEinfriedigungen der Grabstelle erhoben hat. Dieses \nGrabgestaltungsrecht ist nicht etwa - wie das Amtsgericht U. in \ndem auf die Klage ergangenen nicht rechtskräftigen Urteil vom \n4. September 1998 (15 C 322/98) meint - \"in analoger Anwendung des \n§ 275 BGB durch die Beerdigung ... in dieser Grabstätte \nuntergegangen\", weil einer Trennung zwischen unterirdischem \nBestattungsrecht und oberirdischem Grabgestaltungsrecht das \nTotenfürsorgerecht des Beigeladenen entgegenstehe. Zum einen ist der \nUntergang eines - wie hier noch ausübbaren - Grundrechts als Folge \neines rechtswidrigen behördlichen Handelns der Rechtsordnung fremd. \nZum anderen sind einzelne Nutzungsmöglichkeiten durchaus - so im \nBergbau- und Wasserrecht - vom Eigentum abspaltbar, wobei dem \nEigentümer die übrigen Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. Zum dritten \nwird das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember \n1977 aaO.; OVG NW, Beschluß vom 28. November \n1991 aaO.,\n\n39\n\nzu dem grundsätzlich das Recht der Gestaltung der Grabstelle \ngehört, u. a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. April 1997 \n- 19 A 1211/96 -, NVwZ 1998, 869 = NWVBl. \n1987, 399 m.w.N.\n\n41\n\nHier beschränkt die verfassungsmäßige Ordnung das \nTotenfürsorgerecht des Beigeladenen in der Weise, daß ihm nach der \nmateriellen Rechtslage ein Grabstättennutzungs- und \nGrabgestaltungsrecht für die Grabstelle, in der seine verstorbene \nEhefrau beigesetzt wurde, nicht zusteht, mag er auch ein Abwehrrecht \ngegen die Umbettung seiner verstorbenen Ehefrau geltend machen \nkönnen, bei dem es sich um deren aus Art. 1 Abs. 1 GG \nherzuleitendes, ihre Menschenwürde über ihren Tod hinaus schützendes \nRecht der Totenruhe handelt. Vielmehr gehört das \nGrabgestaltungsrecht an dieser Grabstelle zu dem durch Art. 14 GG \ngeschützten Kern des Grabstättennutzungsrechts, das die Klägerin von \nder Beigeladenen durch Vertrag und gegen Geldzahlung erworben hat, \ndas die Beklagte demgemäß zu achten hat und an dessen Grenze das \nTotenfürsorgerecht des Beigeladenen endet. Auch nach § 2 Abs. 5 \nSatz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der \nStadt U. - FS -, wonach an Grabstätten nur Rechte nach dieser \nFriedhofsordnung bestehen, in Verbindung mit § 18 FS hat die \nKlägerin als alleinige Nutzungsberechtigte die Rechte an der \nGrabstelle inne und nicht der Beigeladene.\n\n42\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß es dem allgemeinen \nSittlichkeits- und Pietätsempfinden widerspräche, den oberen Teil \neiner Grabfläche vom unterirdischen Teil zu trennen. Vielmehr ist \nder Beigeladene im Rahmen des nach den obenstehenden Grundsätzen bei \nder Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter \nvorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der \nZumutbarkeit darauf zu verweisen, daß es ihm zumutbar ist, sein \nTotenfürsorgerecht in der Weise auszuüben, daß er der verstorbenen \nEhefrau etwa dadurch gedenkt, daß er auf der unmittelbar \nbenachbarten Grabstelle auf seiner eigenen Grabstätte ein Grabmal \naufstellen läßt und Blumen pflanzt. Bei den vielfach anzutreffenden \nFamilien-Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen befindet sich der \nGrabstein häufig nur auf einem Teil der Grabstellen, auf die er sich \nbezieht. Will der Beigeladene sich damit nicht begnügen, sondern \naußer der Wahrung der Totenruhe seiner verstorbenen Ehefrau \nerreichen, daß ein Grabstein direkt auf der von ihr belegten \nGrabstelle aufgestellt oder diese Grabstelle von ihm in irgendeiner \nWeise gestaltet werden kann, dann ist ihm zuzumuten, sich durch eine \nZustimmung zur Umbettung des Leichnams seiner Ehefrau in seine \neigene Grabstätte das angestrebte Gestaltungsrecht an derselben \nGrabstelle zu verschaffen, in der seine verstorbene Ehefrau \nbestattet ist, ohne daß das eigentumsähnliche Grabgestaltungsrecht \nder Klägerin beeinträchtigt werden müßte. Dies ist dem Beigeladenen \num so mehr zumutbar, als die Umbettung wahrscheinlich nicht einmal \ndie Ausgrabung des Leichnams erfordert, sondern durch \"Verschieben \ndes Sarges auf der Sohle\" erfolgen kann.\n\n43\n\nDer Verzicht auf die mit der Klage verfolgte Umbettung ist der \nKlägerin - abgesehen von dem teilweisen Fortbestand des \neigentumsähnlichen Grabstättennutzungsrechts - zum anderen auch \ndeshalb zumutbar, weil der von der Klägerin angestrebte Erfolg sich \nauf andere ihr zumutbare Weise als durch die begehrte Umbettung \nerreichen läßt. Sie hat die Wahlgrabstätte erklärtermaßen erworben, \num \"mit dem verstorbenen Ehemann und der Schwester nebeneinander \nbegraben werden\" zu können. Diesem Begehren kann und will die \nBeklagte dadurch Rechnung tragen, daß sie der Klägerin gebührenfrei \ndas Nutzungsrecht an zwei weiteren Grabstellen überträgt, die sich \noben an die Querseite der beiden mit dem Ehemann und der Schwester \nder Klägerin belegten Grabstellen entweder in Längs- oder Querlage \nanschließen. Diese Lösung würde es der Klägerin ermöglichen, \nunmittelbar anschließend an das Grab ihres Ehemannes - oder bei \nQuerlage der Grabstelle unmittelbar anschließend an die Gräber des \nEhemannes und der Schwester - begraben zu werden. Damit wird den \nInteressen der Klägerin zwar nicht vollständig, aber so weitgehend \nGenüge getan, daß sich die Verwirklichung ihres die Totenruhe der \nEhefrau des Beigeladenen störenden Folgenbeseitigungsanspruchs gegen \ndie Beklagte als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde.\n\n44\n\nSoweit sich die Wiederherstellung des vor der rechtswidrigen \nAmtshandlung vorhandenen Zustandes - wie hier - aus Rechtsgründen \nals unzulässige Rechtsausübung darstellt, kann dies grundsätzlich \nnicht zum Vorteil des an sich zur Folgenbeseitigung Verpflichteten \ngereichen. Ist die Herstellung des früheren Zustandes - wie hier - \naus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, so hat der von der \nrechtswidrigen Amtshandlung Betroffene einen Anspruch auf einen \nangemessenen Ausgleich.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 \n- 4 C 34.88 -, DÖV 1989, 774 (775).\n\n46\n\nOb die Klägerin als angemessenen Ausgleich die \nZurverfügungstellung an ihre Grabstätte angrenzender Grabstellen \noder nach der in § 251 Abs. 1 BGB enthaltenen Regelung eine \nGeldleistung verlangen kann, bedarf hier keiner Klärung, da ihr \nKlagebegehren nicht darauf gerichtet ist.\n\n47\n\nAbschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Klägerin sich \nzur Durchsetzung ihres Klageantrags nicht auf ihr Totenfürsorgerecht \nfür ihre verstorbenen und auf ihrer Grabstelle beigesetzten \nAngehörigen berufen kann. Sie konnte und kann ihr Totenfürsorgerecht \nfür diese Angehörigen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung \nausüben, daraus aber keinen Anspruch auf Beeinträchtigung \nverfassungsmäßig geschützter Rechte anderer - wie hier der Totenruhe \nder verstorbenen Ehefrau des Beigeladenen - herleiten.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der \nZivilprozeßordnung.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Abs. 2, 125 Abs. 2 Satz 4 \nVwGO nicht erfüllt sind.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/19-a-1320-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/19-a-1320-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308710","retrieved":"2026-07-09 03:37:57.365536+00:00"}}