{"status":"available","doknr":"OLD308708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1110.16B2337.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"16 B 2337/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Begehren der Antragsteller, das der Senat bei \nsinngemäßer Würdigung unter besonderer Berücksichtigung der \nVorgreiflichkeit der Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO \nausschließlich als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen \nden Beschluß des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom \n15. Oktober 1998 - 3 L 3128/98 - auslegt, ist unzulässig, weil \ndie Antragsteller nicht von einem Rechtsanwalt vertreten \nwerden (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis sind die \nAntragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen \nBeschlusses hingewiesen worden. Die Unzulässigkeit des \nAntrages ist auch nicht durch eine nachträgliche Bestellung \neines Rechtsanwaltes zu beheben, weil die Antragsfrist des \n§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO inzwischen abgelaufen ist und die \nVoraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO innerhalb der \nAntragsfrist vorliegen müssen. Daran würde nichts ändern, \nwenn sich der nachträglich am 9. November 1998 gestellte \nProzeßkostenhilfeantrag entgegen seinem Wortlaut auf das \nZulassungsverfahren beziehen und die Beiordnung eines \nRechtsanwaltes umfassen sollte. Auch ein solches \nProzeßkostenhilfegesuch müßte nämlich - anders als hier - \ninnerhalb der Zulassungsfrist angebracht werden. \n\n3\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n26. Oktober 1998 - 16 A 4758/98 - mit \nHinweis auf VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 10. Juni 1998 \n- A 9 S 1269/98 -.\n\n4\n\nDa der Senat die Beschwerde nicht zuläßt, hat sich ein für \ndas Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe, wie er dem Schreiben der Antragsteller vom \n9. November 1998 an sich zu entnehmen ist, erledigt. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/16-b-2337-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-10/16-b-2337-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308708","retrieved":"2026-07-09 03:37:57.203488+00:00"}}