{"status":"available","doknr":"OLD308724","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1106.7B2057.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"7 B 2057/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung\nführt zu dem Ergebnis, daß das Interesse des Antragstellers an der\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die\nBaugenehmigung vom 27. Mai 1998 das Interesse des Beigeladenen, von\ndieser Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt.\nNach der im vorläufigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und\nRechtslage verstößt das grenzständig zum Grundstück des\nAntragstellers geplante Vorhaben des Beigeladenen aller Voraussicht\nnach gegen den Antragsteller schützende Vorschriften des\nBauordnungsrechts, denn es hält die gemäß § 6 BauO NW erforderliche\nAbstandfläche zum Grundstück des Antragstellers nicht ein.\n\n5\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sind vor Außenwänden von Gebäuden\nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen).\nEin Absehen von der Einhaltung der Abstandfläche nach den\nRegelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BauO NW kommt hier\nnicht in Betracht.\n\n6\n\nDabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Annahme des\nVerwaltungsgerichts bezüglich der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz\n2 Buchstabe b) BauO NW und die in diesem Zusammenhang getroffene\nFeststellung, der mangels eines Bebauungsplanes sich aus § 34 Abs.\n1 BauGB ergebende planungsrechtliche Maßstab hinsichtlich der\nBauweise werde sowohl von Gebäuden in offener als auch von solchen\nin geschlossener Bauweise bestimmt, im Hauptsacheverfahren Bestand\nhaben wird. Die im Rahmen der vom Verwaltungsgericht am 4. August\n1998 durchgeführten Ortsbesichtigung angefertigte\nProtokollniederschrift enthält keine Angaben über die Bauweise der\nin der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gebäude. Das in den vom\nAntragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und in der\nGerichtsakte vorhandene Kartenmaterial (Lageplan zur Baugenehmigung\nvom 27. Mai 1998 bzw. Auszug aus der Liegenschaftskarte (Bl. 18 f.\nder Beiakte Heft 2); Lageplan zur Abgrenzungs- und\nAbrundungssatzung (Bl. 6 der Beiakte Heft 1); vom Antragsgegner zu\nden Gerichtsakten gereichte Übersichtskarte (Bl. 39 der\nGerichtsakte); vom Antragsteller zu den Gerichtsakten gereichte\nGrundkarte (Bl. 14 der Gerichtsakte)) gibt insofern keinen\nverläßlichen Aufschluß. Ob die dort jeweils wiedergegebene Bebauung\ndie derzeit tatsächlich vorhandene darstellt, erscheint\nzweifelhaft, weil die Karten gerade auch in Bezug auf das\nGrundstück des Antragstellers und das diesem auf der anderen\nStraßenseite gegenüberliegende Grundstück - für die dort angeblich\nvorhandene Bebauung hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß\nvom 24. August 1998 geschlossene Bauweise angenommen -\nwidersprüchliche Darstellungen der Baulichkeiten enthalten (vgl.\ndie oben genannten Pläne und Karten). Danach ist jedenfalls\nfraglich, ob auf den vom Verwaltungsgericht genannten Grundstücken\noder auf solchen in der näheren Umgebung beidseits grenzständig\nerrichtete und damit eine geschlossene Bauweise charakterisierende\nGebäude vorhanden sind und diese Bauweise für die Umgebung\n(mit-)prägend ist. Weit überwiegend halten die in der Umgebung\nerrichteten Gebäude nämlich beidseitig Grenzabstände ein. Soweit\neinseitig an die Grenze gebaute Gebäude erkennbar sind, spricht\neiniges dafür, daß es sich dabei um die offene Bauweise nicht in\nFrage stellende (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) Doppelhäuser\nhandelt. Bei dieser Sachlage könnte eine zulässige grenzständige\nErrichtung des Vorhabens des Beigeladenen nur über § 6 Abs. 1 Satz\n3 BauO NW in Betracht kommen.\n\n7\n\nLetztlich kann die Frage der Anwendbarkeit des Satzes 2 oder des\nSatzes 3 des § 6 Abs. 1 BauO NW unbeantwortet bleiben. Denn keine\ndieser Regelungen läßt eine grenzständige Errichtung des geplanten\nWohnhauses des Beigeladenen zu.\n\n8\n\nGeht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß im Sinne des\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW ohne Grenzabstand gebaut\nwerden darf, fehlt es an der danach zusätzlich erforderlichen\nöffentlich-rechtlichen Sicherung, daß auf dem Nachbargrundstück\nebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Von einer die\nöffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne der Vorschrift ersetzenden\ngrenzständigen Bebauung\n\n9\n\n \n\n10\n\n- vgl. zum Tatbestandsmerkmal der\nöffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2\nBuchstabe b) BauO NW: OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A\n159/94 -, BRS 57 Nr. 137 -\n\n11\n\nauf dem Grundstück des Antragstellers kann hier nicht\nausgegangen werden. Das derzeit dort grenzständig vorhandene\nGebäude mit Schuppen, Abstellraum und Dunglege vermag die in der\nRegel durch Baulast getroffene Anbausicherung deshalb nicht zu\nersetzen, weil diese Gebäude mit Blick auf den Abbruchantrag des\nAntragstellers in seinem Bestand nicht gesichert ist. Es entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Senats, daß eine Anbausicherung im\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW durch ein\nvorhandenes Gebäude an der Grundstücksgrenze nur dann gewährleistet\nist, wenn von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann.\n\n12\n\n \n\n13\n\nOVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 -\n7 A 159/94 -, a.a.O.; Urteile vom 22. Juni 1988 - 7 A 2121/85 - und\nvom 14. September 1988 - 7 A 2593/86 -.\n\n14\n\nNur unter dieser Voraussetzung kann mit ausreichender Sicherheit\nverhindert werden, daß nur an eine Grundstücksgrenze angebaut wird.\nDies zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs.\n1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW. Ansonsten würden nämlich die gemäß §\n6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW erforderlichen Abstände zwischen zwei\nGebäuden unterschritten, weil eine der beiden Abstandflächen, die\nsich nicht überdecken würden (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauO\nNW), wegen der einseitigen Grenzbebauung entfiele.\n\n15\n\n \n\n16\n\nOVG NW, Urteil vom 14. September 1988 -\n7 A 2593/86 -.\n\n17\n\nHier kann nicht vom Fortbestand des grenzständig zum Grundstück\ndes Beigeladenen vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück des\nAntragstellers ausgegangen werden. Der Antragsteller hat unter dem\n22. Mai 1998 beim Antragsgegner einen bisher nicht beschiedenen\nAntrag auf Abbruch der Schuppen und der Dunglege gestellt. An der\nGrenze verbleiben soll danach lediglich ein zukünftig als Garage zu\nnutzendes, im Mittel 3 m hohes und 9 m langes Gebäude, das gemäß §\n6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW auch bei offener Bauweise privilegiert an\nder Grenze zulässig ist.\n\n18\n\nEin solches Gebäude reicht für die Annahme einer Anbausicherung\nim Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW nicht aus. § 6\nAbs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW erfaßt die Fälle, in denen\ngeschlossene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3 der BauNVO) jedenfalls\nplanungsrechtlich zulässig ist und erlaubt für diese Fälle auch\nabstandflächenrechtlich das Bauen ohne Grenzabstand, wenn auf dem\nkonkreten Grundstück eine Situation geschaffen werden soll, die der\neiner geschlossenen Bauweise entspricht. Dies ist aber nur dann\nsichergestellt, wenn das bereits bestehende Gebäude an der Grenze\naussagekräftig für geschlossene Bauweise ist und es sich gerade\nnicht, wie vorliegend die Garage (vgl. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW),\num ein Gebäude handelt, das auch in offener Bauweise an der Grenze\nzulässig ist.\n\n19\n\n \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Februar\n1996 - 10 A 3624/92 - zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW.\n\n21\n\nZwar mag einiges dafür sprechen, daß der Abbruchantrag vom 22.\nMai 1998 aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten und auch vom\nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1998\naufgegriffenen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, weil die\nzeichnerischen Darstellungen in den zum Abrißantrag gehörenden\nBauvorlagen zu unbestimmt sind und den Verbleib eines die Maße des\n§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW nicht einhaltenden Gebäudes als möglich\nerscheinen lassen. Allerdings können diese Mängel behoben werden.\nDarauf kommt es letztendlich nicht entscheidend an. Nach dem\nerklärten und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals\nbekräftigten Willen des Antragstellers soll der nach Abbruch des\nübrigen baulichen Bestandes verbleibende Baukörper jedenfalls\ninnerhalb der durch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW festgelegten Maße\nbleiben und auch im übrigen den Anforderungen dieser Vorschrift\ngenügen. Ungeachtet dessen, daß eine dem Antragsteller erteilte\nAbbruchgenehmigung diesen nicht zwingt, die genehmigten\nAbbrucharbeiten auszuführen, ist jedenfalls im Rahmen des\nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von dieser\ndeutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Antragstellers, an der\nzu zweifeln bislang kein Anlaß besteht, auszugehen.\n\n22\n\nIst entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht hier\nnicht von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO\nNW, sondern - mit Blick auf eine die nähere Umgebung möglicherweise\nallein prägende offene Bauweise - von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW\nauszugehen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser\nVorschrift kann gestattet oder verlangt werden, daß ohne\nGrenzabstand gebaut wird, wenn nach planungsrechtlichen\nVorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muß aber auf dem\nNachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein\nGebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Eine die grenzständige\nErrichtung eines Gebäudes zulassende Entscheidung der\nBauaufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW scheidet aber\naus, wenn im Zeitpunkt dieser Ermessensentscheidung davon\nausgegangen werden muß, daß das an der Grenze vorhandene Gebäude in\nabsehbarer Zeit beseitigt werden wird. Auch im Anwendungsbereich\ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW, der im Einzelfall eine Abweichung\nvon der planungsrechtlich an sich vorgeschriebenen offenen Bauweise\nzuläßt, muß vom Fortbestand des den Ermessensspielraum eröffnenden\nTatbestandes, also eines abweichend von zwingenden\nplanungsrechtlichen Vorgaben grenzständig auf dem Nachbargrundstück\nerrichteten Gebäudes ausgegangen werden können. Dies ist wie oben\nausgeführt hier nicht der Fall. Die nach Durchführung der vom\nAntragsteller beabsichtigten Abbruchmaßnahmen an der Grenze\nverbleibende Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW ist\nindes kein \"Gebäude ohne Grenzabstand\" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz\n3 BauO NW.\n\n23\n\n \n\n24\n\nOVG NW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10\nA 3624/92 -.\n\n25\n\nIst nach alledem überwiegend wahrscheinlich, daß die\nangefochtene Baugenehmigung vom 27. Mai 1998 gegen die\nnachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstößt, ist die\naufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die\nBaugenehmigung eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Ob das Vorhaben\ndes Beigeladenen auch dadurch gegen Nachbarrechte des\nAntragstellers verstößt, daß es durch unmittelbares Heranrücken an\ndie landwirtschaftliche Hofstelle des Antragstellers gegen das\nRücksichtnahmegebot verstößt, kann deshalb offen bleiben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3\nVwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/7-b-2057-98","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/7-b-2057-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308724","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.481991+00:00"}}