{"status":"available","doknr":"OLD308730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1106.16A753.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"16 A 753/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu \ngefaßt: \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. August 1995 und der Widerspruchsbescheid des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1996 werden \naufgehoben, soweit sie die Monate April 1995 bis Juni 1995 betreffen und eine Erstattung von \nmehr als 726,- DM verlangen. Die Klage im übrigen wird abgewiesen. \n\nDer Kläger und der Beklagte tragen je die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens erster Instanz; die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens fallen \ndem Kläger zur Last. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1971 geborene Kläger studierte ab dem \nWintersemester 1991/92 an der Universität - Gesamthochschule - \nS. Wirtschaftswissenschaften mit dem Studienziel der \nDiplomprüfung. Durch vorbehaltsfreien Bescheid vom 30. Januar \n1995 gewährte ihm das Ausbildungsförderungsamt für den \nBewilligungszeitraum Oktober 1994 bis September 1995 eine \nmonatliche Förderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 363,- DM. \n\n3\n\nNachdem der Kläger am 20. Juli 1995 aus gesundheitlichen \nGründen, die eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die \nallgemeine Fortsetzung des Studiums nicht ermöglichen würden, \nseine nachträgliche Beurlaubung für das betroffene \nSommersemester 1995 beantragt hatte und diesem Antrag \nentsprochen worden war, versagte das Förderungsamt mit \nBescheid vom 30. August 1995 für den Zeitraum von April 1995 \nbis September 1995 die Förderung und forderte die \nRückerstattung der in den Monaten April bis August 1995 \nbereits geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von \n1.815,- DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die in dem \nfraglichen Zeitraum geleisteten Förderungsbeträge wegen der \nUnterbrechung der Ausbildung im Sommersemester 1995 gemäß § 20 \nAbs. 2 BAföG zu erstatten seien. \n\n4\n\nDagegen legte die Mutter des Klägers am 13. September 1995 \nsinngemäß Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie unter \nHinweis auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung der \nMedizinischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin vom \n20. Mai 1995 ausführte, daß die Ausbildung des Klägers infolge \nKrankheit unterbrochen worden sei. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. September 1995 gab das \nAusbildungsförderungsamt der Mutter einen sich ergänzend auch \nauf § 15 Abs. 2a und § 53 BAföG beziehenden Hinweis zur Sach- \nund Rechtslage und forderte sie zur Vorlage einer Vollmacht \ndes Klägers auf. Die Bitte um Vollmachtsvorlage wurde \ngegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem \n15. November 1995 wiederholt. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1996, per \nEinschreiben an die Mutter des Klägers gerichtet, wies das \nLandesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen den \nWiderspruch als unzulässig zurück, weil die \nWiderspruchsführerin trotz Aufforderung vom 15. September 1995 \neine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.\n\n7\n\nMit der am 5. Februar 1996 erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht: Seine Mutter habe in seinem Auftrag und \n- ausweislich auch ihrer Rolle als Adressatin der \nFörderungsbescheide - in Vollmacht für ihn den Widerspruch vom \n10. September 1995 eingelegt. Die demnach zulässige Klage \nmüsse auch in der Sache Erfolg haben, weil der Beklagte die \nihm in dem Zeitraum von April bis August 1995 gewährte \nAusbildungsförderung zu Unrecht zurückgefordert habe. Er sei \nwährend dieser Zeit in verschiedenen Kliniken stationär \nbehandelt und mehrfach operiert worden. Es sei ihm daher nicht \nmöglich gewesen, sein Studium weiterzuführen. Unmittelbar nach \nAbschluß der ärztlichen Behandlung habe er sein Studium \nfortgesetzt. \n\n8\n\nDer Kläger hat eine von ihm am 23. September 1996 verfaßte \nund unterschriebene Erklärung vorgelegt, derzurfolge er \nvorsorglich die Einlegung des Widerspruchs durch seine Mutter \nnachträglich genehmigt hat. Er hat ferner eine ärztliche \nStellungnahme des Krankenhauses Am U. in Berlin vom \n20. November 1996 eingereicht, aus der sich ergibt, daß er \nsich in dem Zeitraum vom 26. Juni 1995 bis zum 11. Juli 1995 \nin stationärer Behandlung befand; an eine am 29. Juni 1995 \ndurchgeführte Operation habe sich eine mindestens zweimonatige \nRekonvaleszenz angeschlossen. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom \n30. August 1995 und den \nWiderspruchsbescheid des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 3. Januar 1996 \naufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, \nweil weder ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren \nstattgefunden habe noch die Klagefrist eingehalten worden sei. \nDie Klage sei aber auch nicht begründet, weil nach Teilziffer \n15.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG VwV 1995) in \nKalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt sei, \nAusbildungsförderung nicht geleistet werde. \n\n12\n\nDurch das angefochtene ohne mündliche Verhandlung ergangene \nund am 19. Dezember 1996 abgesandte Urteil hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat die Klage \nfür zulässig erachtet und ist in der Sache vom Fehlen der \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG ausgegangen, weil der \nKläger die Unterbrechung der Ausbildung nicht zu vertreten \nhabe.\n\n13\n\nGegen das ihm am 8. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der \nRektor der Hochschule am 6. Februar 1997 Berufung insoweit \neingelegt, als es den Regelungszeitraum ab Juli 1995 betrifft. \nDer aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsänderung \nzwischenzeitlich an seine Stelle getretene Beklagte hält die \nso beschränkte Berufung auch in Ansehen von § 131 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO a.F. für zulässig, weil sich der Streit nicht nur auf die \nRückforderung für Juli und August 1995 in Höhe von jeweils \n363,- DM beschränke, sondern auch die Versagung von \nAusbildungsförderung in gleicher Höhe für September 1995 \numfasse. Zur Begründung in der Sache wird in Ergänzung des \nerstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts könne die Rückforderung in \ndem weiterverfolgten Umfang unter Auswechselung der Begründung \nin berücksichtigungsfähiger Weise auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 BAföG \ngestützt werden. Es handele sich dabei nicht um eine \nErmessensvorschrift, und die Norm werde auch nicht von § 20 \nAbs. 2 BAföG verdrängt. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen \nseien gegeben, weil sich aufgrund der krankheitsbedingten \nUnterbrechung des Studiums und der förmlichen Beurlaubung nach \nErlaß des Bewilligungsbescheides vom 30. Januar 1995 ein für \ndie Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand \ngeändert habe. Es sei kein schutzwürdiges Vertrauen \nanzuerkennen, bei nachträglicher Beurlaubung die \nFörderungsmittel behalten zu dürfen. Unter Berücksichtigung \nvon § 15 Abs. 2a BAföG sei eine Aufhebung des ursprünglichen \nBescheides im Hinblick auf die krankheitsbedingte \nUnterbrechung allerdings erst ab Juli 1995, wegen der \nnachträglichen Beurlaubung vom 20. Juli 1995 sogar erst ab \nAugust 1995 möglich. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern, soweit es den Bescheid des \nBeklagten vom 30. August 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung \nNordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1996 \nbezüglich des Zeitraumes Juli bis \nSeptember 1995 aufgehoben hat und \ninsoweit die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger hat sich zu der Berufung in der Sache nicht \ngeäußert. \n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die dazu überreichten Verwaltungsvorgänge \n(2 Hefte) Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung des Beklagten, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. \n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig. Namentlich brauchte sie nicht \nnach § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des \nOberverwaltungsgerichts erst noch zugelassen werden. Zwar \nfindet die alte Gesetzesfassung nach Maßgabe der \nÜbergangsregelung in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des 6. VwGO-ÄndG vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wegen der Absendung der \nAusfertigungen laut Vermerk der Geschäftsstelle schon am \n19. Dezember 1996 hier noch Anwendung. Der Wert des \nBeschwerdegegenstandes übersteigt jedoch trotz der \nBeschränkung der Berufung auf eine bloße Teilanfechtung der \nvorinstanzlichen Entscheidung \n- vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluß vom \n22. Mai 1990 - 12 A 10186/90 -, NVwZ \n1991, 277 m.w.N. -\n\n20\n\nden Betrag von 1.000 Deutsche Mark. Soweit der Beklagte die \nAufhebung des Urteils für den Zeitraum ab Juli 1995 begehrt, \nbetrifft das nämlich als Inhalt des streitigen Bescheides vom \n30. August 1995 neben der Erstattung von bereits geleisteter \nAusbildungsförderung für die Monate Juli und August 1995 auch \ndie bloße Versagung der Förderung für September 1996; denn im \nDatenfeld 9 des Bescheides vom 30. August 1995 ist ein \nFörderungsbetrag nicht ausgewiesen.\n\n21\n\nDie Berufung ist auch begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Recht und mit \nzutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, als zulässig angesehen. In \nder Sache hat das Verwaltungsgericht aber die Aufhebung der \nBewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung, \nsoweit es den Zeitraum ab Juli 1995 betrifft, zu Unrecht \naufgehoben. Mit seinen von der Berufung erfaßten Regelungen \nfür den Zeitraum ab Juli 1995 ist der angefochtene Bescheid \nvom 30. August 1995 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat allerdings überzeugend \ndargelegt, daß der vom Ausbildungsförderungsamt ausschließlich \nangeführte § 20 Abs. 2 BAföG als Rechtsgrundlage für die \nstrittige Maßnahme nicht in Betracht kommt, weil seine \ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat \nsieht von einer ins Einzelne gehenden Überprüfung dieser \nAuffassung ab. Denn jedenfalls ergibt sich die Rechtmäßigkeit \nder Änderung des früheren Bescheides vom 30. Januar 1995 und \ndie darauf beruhende Rückforderung für den Zeitraum ab Juli \n1995 aus § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, 2. Halbsatz BAföG iVm § 50 \nSGB X.\n\n24\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 20. Mai 1997 - 7 S 734/95 -, \nVGHBWRSpDienst 1997, Beilage 8, B 9; \nOVG NW, Beschluß vom 3. April 1992 \n- 16 E 1112/91 -. \n\n25\n\nDie Anwendung des § 53 BAföG ist nicht ausgeschlossen. § 20 \nAbs. 2 BAföG stellt keine über seinen speziellen \nAnwendungsbereich hinausgehende lex specialis dar, die § 53 \nBAföG verdrängen könnte. Zwar geht § 20 Abs. 2 BAföG nach h.M. \nhinsichtlich der darin niedergelegten \nTatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen den §§ 45 und 48 \nSGB X vor\n\n26\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom \n17. September 1987 - 5 C 75.84 -, FamRZ \n1988, 326 -\n\n27\n\nund dürfte deshalb im Falle seiner Anwendbarkeit auch den \n§ 53 BAföG verdrängen. Soweit die Voraussetzungen des § 20 \nAbs. 2 BAföG jedoch - wovon hier auszugehen ist - nicht \ngegeben sind, kann nichts anderes gelten, als das \nBundesverwaltungsgericht schon für das Verhältnis des § 20 \nAbs. 2 BAföG zu den verschuldensunabhängigen Tatbeständen des \n§ 20 Abs. 1 BAföG \n- vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 \n- 5 C 15.78 -, FamRZ 1980, 402 -\n\n28\n\nund später für das Verhältnis des § 20 Abs. 2 BAföG zu den \n§§ 45 und 48 SGB X zum Ausdruck gebracht hat, \nvgl. Urteil vom 17. September 1987 \n- 5 C 75.84 -, aaO,\n\n29\n\nnämlich daß es sich bei § 20 Abs. 2 BAföG nicht um eine \nVorschrift handelt, die andere Änderungs- und \nErstattungsvorschriften verdrängt. \n\n30\n\nFür die Vorschrift des § 53 BAföG hat der Gesetzgeber durch \ndie Einfügung des Satzes 2 (heute Satz 3) mit dem 10. BAföG-\nÄndG eindeutig und unmißverständlich geregelt, daß - anders \nals nach der vorangegangenen Rechtslage - die Änderung bzw. \nAufhebung von nachträglich rechtswidrig gewordenen \nBewilligungsbescheiden ausschließlich nach § 53 BAföG erfolgt \nund § 48 SGB X nicht zur Anwendung kommt. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1992 - 11 C 6.92 -, NVwZ 1994, 75; OVG \nNW, Urteil vom 17. Oktober 1990 \n- 16 A 1244/88 -. \n\n32\n\nDaß der angefochtene Bescheid vom 30. August 1995 nicht mit \n§ 53 BAföG begründet worden ist, hindert den Senat nicht, die \nmit ihm getroffenen Verfügungen im Umfang der Berufung auf der \nGrundlage des § 53 BAföG aufrechtzuerhalten. Das Gericht ist \nnamentlich durch die Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X \nnicht gehindert, einen angefochtenen Verwaltungsakt \nnachträglich mit einer anderen Begründung zu rechtfertigen, \netwa auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, sofern diese \nim Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bzw. des \nAbschlusses des Verwaltungsverfahrens schon vorlag und eine \nÄnderung der Begründung den Verwaltungsakt nicht in seinem \nWesen verändert.\n\n33\n\nVgl. zusammenfassend zur \ndahingehenden Rechtsprechung \ninsbesondere des BVerwG: Schenke in \nNVwZ 1996, 1069, und Schmidt in \nEyermann, VwGO, 10. Auflage, § 113 \nRdnr. 22 jeweils m.w.N. \n\n34\n\nEine Wesensänderung erfährt durch den Austausch der \nRechtsgrundlage vorliegend aber weder das \nRückzahlungsverlangen noch die Bescheidänderung.\n\n35\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG sind für die Monate Juli bis September 1995 gegeben. \nNach der genannten Vorschrift wird der Bewilligungsbescheid zu \nUngunsten des Auszubildenden geändert, wenn sich ein für die \nLeistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, \nallerdings nur vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt \nder Änderung folgt. Ein für die Leistung von \nAusbildungsförderung maßgeblicher Umstand ist nach § 2 Abs. 1 \nSatz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG der Besuch der \nAusbildungsstätte. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni \n1979 - 5 C 15.78 -, aaO. \n\n37\n\nEin solcher hat aufgrund der durch die ärztlichen \nBescheinigungen vom 20. Mai 1995 und vom 20. November 1996 \nnachgewiesenen Erkrankung des Klägers und seiner medizinischen \nBehandlung von März 1995 an bis September 1995 nicht \nstattgefunden, weil eine tatsächliche Teilnahme an den \nUnterrichtsveranstaltungen in diesem Zeitraum nicht möglich \nwar. Auch die förmliche Beurlaubung des Klägers für das \nSommersemester 1995 führt zu einer Unterbrechung der \nAusbildung, denn während der Beurlaubung besucht der Student \ndie Hochschule nicht und betreibt er sein Studium an der \nHochschule nicht, so daß ein Anspruch auf Ausbildungsförderung \nentfällt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni \n1979 - 5 C 15.78 -, aaO; Urteil vom \n17. September 1987 - 5 C 75.84 -, aaO. \n\n39\n\nSoweit § 15 Abs. 2a BAföG von dem Grundsatz, daß bei einer \nUnterbrechung der Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, \nfür den Fall der Erkrankung eine Ausnahme macht, wird dem \ndurch die Beschränkung der Bescheidänderung auf die Zeit erst \nab Juli 1995 hinreichend Rechnung getragen. Der dritte Monat, \nbis zu dem nach Maßgabe von § 15 Abs. 2a BAföG im Falle der \nErkrankung Ausbildungsförderung noch geleistet wird, endet \nausgehend von den Daten in der ärztlichen Bescheinigung vom \n20. Mai 1995 bei stationärer Behandlung ab März 1995 \nspätestens mit dem Juni 1995. \n\n40\n\nDer nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides vom \n30. Januar 1995 stehen auch Gesichtspunkte des \nVertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des \nverfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1992 - 11 C 6.92 - aaO; Urteil vom \n24. März 1993 - 11 C 14.92 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai \n1997 - 7 S 734/95 - aaO; OVG NW, Urteil \nvom 17. Oktober 1990 \n- 16 A 1244/88 -,\n\n41\n\nnicht entgegen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätzen ist die dem Auszubildenden nachteilige Änderung \ndes Bewilligungsbescheides, die sich - wie hier - Wirkung auch \nfür eine zurückliegende Zeitspanne beimißt, \nverfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig. \nDiese müssen so geartet sein, daß sie das Gewicht des \nVertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer \nerscheinen lassen. Davon ist hier auszugehen, weil sich die \nÄnderung im Rahmen der voraussehbaren Entwicklung hält und der \nKläger mit einer Anpassung an die maßgeblichen neuen \nVerhältnisse rechnen mußte. Die Grenze eines schutzwürdigen \nVertrauens, auch im Krankheitsfall bei Nichtbetreiben der \nAusbildung weiter Ausbildungsförderung zu erhalten, wird \nnämlich durch § 15 Abs. 2a BAföG gebildet, geht also nicht \nüber eine Zeitspanne von drei Monaten hinaus. \n\n42\n\nIst der Bewilligungsbescheid somit zu Recht dahin geändert \nworden, daß die Förderung für den Bewilligungszeitraum Juli \n1995 bis September 1995 entfällt, so ist auch die \nRückforderung der für die Monate Juli 1995 bis August 1995 \nbereits gezahlten Förderungsbeträge nicht zu beanstanden. Sie \nist durch § 53 Satz 3, 2. Halbsatz BAföG, der auf § 50 SGB X \nverweist, gedeckt. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits \nerbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein \nBewilligungsbescheid aufgehoben worden ist. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n44\n\nDie Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-753-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-753-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308730","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.021523+00:00"}}