{"status":"available","doknr":"OLD308729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1106.16A642.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"16 A 642/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 27. November 1995 beantragte die am 21. Juni 1940 \ngeborene Klägerin, deren Antrag auf Gewährung einmaliger \nBeihilfen für die Beschaffung von Heizmitteln und Bekleidung \nzuvor mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 wegen zu hoher \nEigenmittel abgelehnt worden war, beim Beklagten die Übernahme \neiner Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, um später \nim Falle des Rentenbezuges unabhängig von der Sozialhilfe \nleben zu können. \n\n3\n\nNach Erörterung der Angelegenheit mit der Klägerin wurde \nder Antrag mündlich abgelehnt. Aus dem über den Vorgang \nangefertigten Vermerk des Beklagten geht hervor, daß dafür \neinerseits die Unsicherheit maßgeblich war, ob die seinerzeit \narbeitslose Klägerin und ihr ebenfalls Arbeitslosenhilfe \nbeziehender Ehemann nicht durch höhere \nRentenversicherungsbeiträge bei Wiederaufnahme einer Arbeit \nselbst die Voraussetzungen für ein zukünftiges Renteneinkommen \nüber der Sozialhilfegrenze schaffen könnten. Andererseits \nwurde auf die Möglichkeit abgestellt, bei einem seinerzeitigen \nEinkommen der Eheleute über der Sozialhilfegrenze einen in \nRaten rückzahlbaren Kredit aufzunehmen. \n\n4\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom \n7. Dezember 1995, dem eine schriftliche Vollmacht beigefügt \nwar und den der Beklagte als Widerspruch wertete, ließ die \nKlägerin u.a. vortragen, daß sie sowie ihr Ehemann wegen \nerheblicher gesundheitlicher Schädigungen nur mit \naußerordentlichen Einschränkungen noch einen Arbeitsplatz \nfinden könnten. Der am 24. April 1943 geborene Ehemann der \nKlägerin sei seit 14 Jahren wegen eines schweren \nBandscheibenschadens arbeitslos und könne seinen früheren \nBeruf als Maurerpolier nicht mehr ausüben. Er beziehe zur Zeit \nca. 1.100,- DM Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin sei seit ca. \nzweieinhalb Jahren arbeitslos und zuletzt als Küchenhilfe \nbeschäftigt gewesen. Sie könne ebenfalls wegen einer schweren \nWirbelsäulenschädigung nicht mehr vollwertig arbeiten und \nbeziehe derzeit monatlich ca. 500,- DM Arbeitslosenhilfe. \nNicht zuletzt auch deshalb, weil die Klägerin vor kurzem einen \nOffenbarungseid wegen früherer Schulden geleistet habe, könne \nein Bankkredit zur Finanzierung der Rentenzahlungsbeiträge \nnicht aufgenommen werden. Um dem Sozialamt nicht schon jetzt \nzur Last zu fallen, hätten die Eheleute davon abgesehen, einen \nAntrag auf eine Berufsunfähigkeits- oder \nErwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Mit der Arbeitslosenhilfe \nlägen sie derzeit noch oberhalb der Sozialhilfegrenze. Bis zum \nEintritt der Rente würden die Klägerin sowie ihr Ehemann \nvoraussichtlich kein \"Sozialhilfefall\" werden. Mit dem \nRentenbezug würde die Klägerin jedoch sofort und zeitlebens \ndem Sozialamt zur Last fallen, es sei denn, daß für sie eine \nvom jeweiligen Höchstbetrag ausgehende Rentennachzahlung für \n111 Beitragsmonate in Höhe von insgesamt 17.549,10 DM erfolge. \nLaut Rentenauskunft würde ihre Altersrente bei Zugrundelegung \ndes aktuellen Rentenwertes ohne diese Nachzahlung nur \n183,56 DM und die Altersrente ihres Ehemannes 768,72 DM \nbetragen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1996 wies der \nBeklagte den Rechtsbehelf der Klägerin zurück. Zur Begründung \nführte er im wesentlichen aus, daß nach § 14 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch die Kosten vom \nSozialhilfeträger übernommen werden könnten, die erforderlich \nseien, um die Voraussetzung eines Anspruchs auf eine \nangemessene Alterssicherung zu erfüllen. Voraussetzung für die \nErmessensausübung sei, daß eine angemessene Alterssicherung \nbislang nicht erreicht sei und diese mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Eintritt des \nRentenfalles nicht mehr erreicht werden könne. Nach der \nständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei von \neiner nicht angemessenen Alterssicherung zumindest dann \nauszugehen, wenn Sozialhilfebedürftigkeit mit Eintritt des \nRentenfalles vorliegen werde. Nach den vorgelegten Unterlagen \nkönne dies im Falle der Klägerin zum heutigen Zeitpunkt \nzutreffen. Da jedoch sowohl die Klägerin als auch deren \nEhemann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden und beim \nArbeitsamt Essen als arbeitssuchend gemeldet seien, könne \nnicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, daß bis zum Erreichen der jeweiligen \nAltersgrenze in den Jahren 2005 bzw. 2008 keine Steigerung der \nzu zahlenden Rente mehr möglich sei. Zunächst einmal sei nicht \nerkennbar, daß sowohl der Ehemann der Klägerin, als auch diese \nselbst grundsätzlich an der Ausübung einer nicht selbständigen \nArbeit und somit an einer Beitragsleistung zur \nRentenversicherung gehindert seien. Im übrigen seien auch \nZeiten der Arbeitslosigkeit mit einem Leistungsabzug \nverbundene Pflichtbeitragszeiten. Es sei daher alles in allem \nnicht hinreichend wahrscheinlich dargelegt, daß mit Eintritt \ndes Rentenfalles Sozialhilfebedürftigkeit vorliegen werde. \n\n6\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde am 21. Februar 1995 als \nEinschreiben, adressiert an die Klägerin persönlich, \naufgegeben.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Februar 1996 übermittelte die \nKlägerin dem Beklagten einen Bescheid der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte, wonach sie zu \neiner Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur \nAngestelltenversicherung in Höhe von 16.851,60 DM berechtigt \nsei. Die Nachzahlung müsse bis spätestens zum 30. April 1996 \nerfolgen. \n\n8\n\nAm 25. März 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der \nsie ihr Begehren auf Übernahme von Nachversicherungsbeiträgen \nzur Rentenversicherung unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens weiterverfolgt hat. Unter Bezugnahme \nauf von ihr angestellte Vergleichsberechnungen und \nGegenüberstellungen behauptete sie, daß nur durch eine \nNachentrichtung auf der Grundlage der Höchstbeträge \ngewährleistet werde, daß sie und ihr Ehemann neben den \nspäteren Rentenzahlungen nicht auch Sozialhilfeleistungen in \nAnspruch nehmen müßten. Durch eine Nachentrichtung auf der \nGrundlage der Mindestbeträge werde noch keine vollständige \nEntlastung der Sozialhilfe erreicht. Auch zukünftige \nPflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei fortdauernder \nArbeitslosigkeit reichten selbst bei großzügiger Annahme nicht \nzur Schließung der Versorgungslücke aus. Die Einschätzung des \nBeklagten, es bestünde die Möglichkeit, daß die Eheleute bei \nWiedererlangung einer Arbeitsstelle durch höhere \nRentenbeiträge die notwendige Steigerung des Altersruhegeldes \nherbeiführten, sei in Anbetracht des Arbeitsmarktes und des \nGesundheitszustandes beider unrealistisch. Auf der Grundlage \nder neusten Rentenauskünfte würde selbst bei der erheblichen \nAnhebung der Rente durch die begehrte Nachzahlung noch ein \nsozialhilferechtlicher Bedarf übrigbleiben. \n\n9\n\nZur Wahrung des durch die Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen \nBestimmungen gesetzten Nachzahlungstermins sei der Betrag von \n16.851,60 DM inzwischen unter Aufnahme eines Bankdarlehens \nüber 15.000,- DM von ihrer Prozeßbevollmächtigten und deren \nEhemann in die Rentenkasse eingezahlt worden. Sie - die \nKlägerin - habe sich vergeblich bemüht, einen Bankkredit für \ndie Nachzahlung zu erhalten. Dem Ehemann ihrer \nProzeßbevollmächtigten seien Kreditkosten in Höhe von \n2.716,50 DM entstanden. Ferner habe das Ehepaar Suchel \n1.851,- DM aus Sparguthaben aufgewandt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 27. November 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n20. Februar 1996 zu verpflichten, die \nKosten einer angemessenen \nAlterssicherung für die Klägerin in \nHöhe von 16.851,60 DM nebst \nKreditkosten in Höhe von 2.716,50 DM \nsowie 4 % Zinsen aus 1.851,- DM seit \ndem 30. April 1996 zu bewilligen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat unter Behauptung einer Verfristung der \nKlage, der die Klägerin insbesondere mit dem Hinweis auf eine \nfehlerhafte Zustellung des Widerspruchsbescheides \nentgegengetreten ist, beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n5. Dezember 1996 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Es \nhat unter Würdigung der Ermessenserwägungen des Beklagten im \nübrigen maßgeblich darauf abgestellt, daß nur derjenige \nleistungsberechtigt nach dem hier einschlägigen § 14 BSHG sei, \nder - anders als die Klägerin und deren nicht von ihr getrennt \nlebende Ehemann - die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BSHG für \ndie Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt erfülle. Ein \nAnspruch auf Übernahme der Kreditkosten und der Zinsen bestehe \nnach dem allein in Betracht kommenden § 121 BSHG auch bei der \nAnnahme, die Klägerin trete in Prozeßstandschaft für die \nEheleute Suchel auf, deshalb nicht, weil es sich nicht um \neinen dem Sozialhilfeträger unbekannten Hilfefall gehandelt \nhabe und er auch nicht zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen \nwäre. \n\n13\n\nGegen die am 31. Dezember 1996 zugestellte Entscheidung hat \ndie Klägerin am 29. Januar 1997 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung trägt sie im wesentlichen vor, der streitige Fall \nsei nicht ausschließlich nach § 14 BSHG, sondern als atypisch \nund außerhalb des allgemeinen Lebensunterhaltes liegende \nqualifizierte Bedarfssituation in gleicher Weise nach dem \ndritten Abschnitt des BSHG und dort nach § 27 Abs. 2 BSHG zu \nbeurteilen. Für die Gewährung von Hilfe in besonderen \nLebenslagen komme es aber lediglich auf eine - hier nach ihren \nBerechnungen gegebene - Unterschreitung der Einkommensgrenze \nnach § 79 BSHG an. Auch von § 27 Abs. 2 BSHG ausgehend gelte, \ndaß sich ihre Rentensituation bis zum Jahr 2000 als \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles selbst \nnach Maßgabe optimistischs- ter Berechnungen nicht \nentscheidend verbessern lasse. Es sei bisher auch nicht \nhinreichend gewürdigt worden, daß die Rentennachzahlung, die \nder Beklagte finanzieren solle, für den Träger der Sozialhilfe \nin naher Zukunft laut der anliegenden Dokumentation \nnachgewiesenermaßen eine bedeutende und den Aufwand schon bald \namortisierende Einsparung an Hilfeleistungen zum \nLebensunterhalt bedeute. Soweit sie bereits gegenwärtig neben \nder Arbeitslosenhilfe in erheblichem Umfang Hilfeleistungen \nzum Lebensunterhalt vom Sozialamt beziehe, nachdem sie sich \nzwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt und eine eigene \nWohnung bezogen habe, würde sich die Inanspruchnahme von \nSozialhilfe im Rentenfall des Jahres 2000 aufgrund der \nNachzahlung zumindest wesentlich verringern. Da die \nBedarfslage von Beginn an offensichtlich und dem Beklagten \nauch rechtzeitig bekannt geworden sei, er aber trotz Notstands \nnichts unternommen und den herannahenden Zahlungstermin \nignoriert habe, müsse für den Eintritt der Eheleute Suchel \nauch § 121 BSHG greifen, indem ihnen die entstandenen \nAufwendungen - namentlich Kreditkosten und Zinsen - erstattet \nwürden. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und \ndie Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung Bezug. Maßgeblich sei, daß bereits die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nErmessensentscheidung nach § 14 BSHG nicht erfüllt seien. \nKönne die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt \neinen Anspruch auf die von ihr begehrte Übernahme der \nAlterssicherungskosten durch das Sozialamt geltend machen, \nkönne sie auch nicht verlangen, daß das Sozialamt die den \nEheleuten Suchel entstandenen Aufwendungen erstatte. § 121 \nBSHG setze voraus, daß - anders als hier - der \nSozialhilfeträger die streitgegenständliche Hilfeleistung bei \nrechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde. \n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Gerichtsakte im Verfahren 2 L 935/96 VG Gelsenkirchen \nsowie die zum vorliegenden Verfahren überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. \n\n20\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auf die in \nihren tragenden Teilen zutreffenden Ausführungen des \nangefochtenen Urteils kann nach § 130b Satz 2 VwGO Bezug \ngenommen werden. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen \nworden, das insoweit Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen \nEntscheidung abzuweichen. \n\n21\n\nEs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der an \ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \nnachentrichteten 16.851,60 DM nach § 14 BSHG.\n\n22\n\nNach § 14 BSHG können als Hilfe zum Lebensunterhalt Kosten \nübernommen werden, die erforderlich sind, um die \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene \nAlterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu \nerfüllen. Die Leistung des § 14 BSHG ist dabei in das \npflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt.\n\n23\n\nOb der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 27. November 1995 \nund der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Februar \n1996 ermessensfehlerfrei sind, kann hier allerdings \ndahingestellt bleiben, denn auf die sachgerechte Einstellung \nzutreffender persönlicher Daten der Klägerin und auf die \nvertretbare Einschätzung der wirtschaftlichen Konsequenzen \neiner Nachzahlung kommt es hier nicht an. Im Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung, auf den wegen des \nErmessenscharakters der Maßnahme und nicht zuletzt auch im \nHinblick auf den letztmöglichen Zahlungstermin für die \ngerichtliche Überprüfung des Vorgangs im vorliegenden \nVerfahren abgestellt werden muß, waren nämlich die das \nErmessen eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen der \nErmächtigungsnorm nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht \nrichtigerweise herausgestellt hat, wird mit der Einordnung der \nÜbernahme der Kosten einer angemessenen Alterssicherung als \n\"Hilfe zum Lebensunterhalt\" Bezug genommen auf § 11 Abs. 1 \nBSHG, so daß leistungsberechtigt nach § 14 BSHG von vornherein \nnur derjenige ist, der auch die dort beschriebenen \nVoraussetzungen für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nerfüllt. \n\n24\n\nVgl. Birk in LPK-BSHG, 5. Auflage, \n§ 14 Rz. 3; Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nKommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 14 \nRz. 5. \n\n25\n\nDie Leistung nach § 14 BSHG kann ihrer Natur nach \nregelmäßig nur Bestandteil einer laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt sein. Nur für die Gruppe derjenigen, die \nbereits gegenwärtig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nbeziehen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Überlegungen \nauch zur eventuellen Entlastung der Sozialhilfe im Alter \nangestellt werden. \n\n26\n\nDie Klägerin hat - wie zwischen den Beteiligten auch \nunstreitig ist - im Zeitraum zwischen Antragstellung und \nZahlungstermin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BSHG aber \nnicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum \nLebensunterhalt nur dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind \nbei nicht getrenntlebenden Ehegatten das Einkommen und \nVermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die Klägerin \nerhielt aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt \nfür Arbeit vom 31. Juli 1995 Arbeitslosenhilfe in Höhe von \n138,60 DM wöchentlich = 600,60 DM monatlich. Gemäß \nÄnderungsbescheid vom 9. Januar 1996 belief sich die \nArbeitslosenhilfe ab Januar 1996 auf wöchentlich 126,60 DM = \n548,60 DM monatlich. Der von der Klägerin nicht getrennt \nlebende Ehegatte bezog aufgrund des Bewilligungsbescheides der \nBundesanstalt für Arbeit vom 13. Juli 1995 ebenfalls \nArbeitslosenhilfe, und zwar in Höhe von 275,40 DM wöchentlich \n= 1.193,40 DM monatlich. Durch Änderungsbescheid vom 9. Januar \n1996 erhöhte sich der Wochenbetrag ab Januar 1996 auf \n292,80 DM = 1.268,80 DM monatlich. Dem gemeinsamen Einkommen \nin Höhe von 1.794,- DM bzw. in Höhe von 1.817,40 DM ab dem \n1. Januar 1996 stand ein sozialhilferechtlicher Bedarf der \nKlägerin und ihres Ehemannes in Höhe von bestenfalls \n1.486,- DM gegenüber, der sich aus 526,- DM als Regelsatz für \nden Haushaltsvorstand nach § 2 Abs. 1 RegelsatzVO, aus \n421,- DM als Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen nach § 2 \nAbs. 3 Nr. 4 RegelsatzVO, aus 409,79 DM Mietkosten nach § 3 \nAbs. 1 RegelsatzVO und aus 130,- DM Heizkosten nach § 3 Abs. 2 \nRegelsatzVO zusammensetzt. Diese Berechnung stimmt - sieht man \nvon den Heizkosten ab - mit dem Ansatz überein, den der \nBeklagte der Ablehnung der einmaligen Beihilfe für Heizbedarf \nund Bekleidung durch Bescheid vom 10. Oktober 1995 zugrunde \ngelegt hat, und entspricht der eigenen Berechnung der Klägerin \nin ihrer Klagebegründung vom 15. April 1996. Darüber hinaus \nhat die Klägerin in ihrem Widerspruchschreiben vom 7. Dezember \n1995 auch ausdrücklich beteuert, daß sie und ihr Ehemann mit \nder Arbeitslosenhilfe derzeit über der Sozialhilfegrenze lägen \nund nach Lage der Dinge kein \"Sozialhilfefall\" zu werden \ndrohten. \n\n27\n\nDer Klägerin kann die begehrte Finanzierung der \nRentenbeitragsnachzahlung nicht außerhalb des Abschnittes 2 \ndes BSHG \"Hilfe zum Lebensunterhalt\" über § 27 Abs. 2 BSHG als \nHilfe in besonderen Lebenslagen und damit unabhängig davon \ngewährt werden, daß sie den notwendigen Lebensunterhalt \nseinerzeit aus eigenen Mitteln und denen des Ehemannes \nbeschaffen konnte. Bei den Hilfen nach § 27 Abs. 2 BSHG muß es \nsich immer um eine Hilfe in besonderen Lebenslagen handeln. \nBedarf, der - wie hier - zum notwendigen Lebensunterhalt nach \nden §§ 11 ff. zählt, fällt auch dann nicht unter § 27 Abs. 2 \nBSHG, wenn er z.B. wegen Einkommensüberschreitungen nach den \nRegeln der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gedeckt werden \nkann.\n\n28\n\nVgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/ \nKunz, Loseblattkommentar zum BSHG, \n33. Lfg. Januar 1996, § 27 Rdnr. 5; \nZink in Mergler/Zink, \nLoseblattkommentar zum BSHG, 20. Lfg. \nAugust 1996, § 27 Rdnr. 19; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 27 \nRz. 15; Fichtner in Knopp/Fichtner, \nBSHG, 7. Auflage, § 27 Rz. 3.\n\n29\n\nAlles was durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt \nabgedeckt werden kann, verkörpert keine besondere - außerhalb \nallgemeiner Lebenssituationen liegende - Bedarfslage. Der \nGesetzgeber hat die Übernahme von Kosten für eine angemessene \nAlterssicherung in § 14 BSHG aber gerade als Hilfe zum \nLebensunterhalt ausgestaltet. Es handelt sich bei der hier zu \nbeurteilenden Bedarfssituation also um eine Lebenslage, die in \nihrer sie kennzeichnenden Typik bereits vom \nSozialhilfetatbestand des § 14 BSHG erfaßt wird und deshalb im \nRahmen des § 27 Abs. 2 BSHG nicht mehr von Bedeutung sein \nkann. \n\n30\n\nVgl. auch Münder in LPK-BSHG, aaO, \n§ 27 Rz. 4 a.E. \n\n31\n\nBestand nach alledem zum maßgeblichen Zeitpunkt unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verpflichtung des \nBeklagten zur Übernahme der Kosten für eine angemessene \nAlterssicherung der Klägerin, ist auch der von der Klägerin \nfür den Ersatz von Aufwendungen, die ihrer \nProzeßbevollmächtigten und deren Ehemann entstanden sind, hier \ngeltend gemachten § 121 BSHG von vornherein tatbestandlich \nnicht gegeben. Die genannte Vorschrift verlangt, daß die von \neinem anderen in einem Eilfall gewährte Hilfe vom Träger der \nSozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach Maßgabe des BSHG \ngewährt worden wäre. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch \nist also, daß bei dem Hilfesuchenden ein sozialhilferechtlich \nanerkannter Bedarf befriedigt wurde, also ein Bedarf, für den \ndas BSHG eine Muß-, Soll- oder Kannleistung vorsieht, und daß \n- anders als hier - die Voraussetzungen vorliegen, nach denen \ndieser sozialhilferechtlich anerkannter Bedarf auch befriedigt \nwerden mußte. Wenn das Ehepaar Suchel hier eine vom \nSozialhilfeträger gesetzlich nicht geschuldete Hilfe gewährt \nhat, fällt das in ihren eigenen Risikobereich.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n34\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-642-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-642-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308729","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.931440+00:00"}}