{"status":"available","doknr":"OLD308728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1106.16A2707.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"16 A 2707/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen fünf Zwölftel und der Beklagte sieben Zwölftel der Kosten des \ngerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eltern des am 15. November 1990 geborenen \nKindes J. . Dieser besuchte ab 1. August 1995 den \nkatholischen Kindergarten St. A. , der im Bezirk des \nBeklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt. Ihr \nJahreseinkommen für 1994 gaben die Kläger durch Erklärung vom \n27. Juni 1995 unter Vorlage des Steuerbescheides 1994 mit \n72.844,- DM an. Der Beklagte setzte dementsprechend die \nElternbeiträge für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum \n31. Juli 1997 mit Bescheid vom 3. Juli 1995 auf monatlich \n140,- DM fest. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, daß \ndie Eltern nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) auf \nVerlangen ihr Einkommen jederzeit erneut anzugeben und \nnachzuweisen hätten und die Verpflichtung bestehe, jede \nEinkommensverbesserung oder Einkommensverschlechterung \nmitzuteilen. \n\n3\n\nAuf Aufforderung vom 10. September 1996 gaben die Kläger \nmit Schreiben vom 12. September 1996 unter Beifügung einer \nAblichtung ihres Einkommensteuerbescheides 1995 und der \nLohnsteuerkarte 1996 der Klägerin an, ihr aus \nnichtselbständiger Arbeit des Klägers stammendes \nJahreseinkommen habe in 1995 77.855,- DM betragen. 1996 habe \nauch die Klägerin Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, und \nzwar in Höhe von 4.254,53 DM, und zusätzlich im Juli ein \nVeränderungsgeld in Höhe von 60.000,- DM erhalten. Für die \nBestimmung der Höhe der Elternbeiträge seien dem Einkommen des \nKlägers aus 1995 die um die Werbungskostenpauschale von \n2.000,- DM verminderten Arbeitsbezüge der Klägerin aus 1996 \nund 10 % des Veränderungsgeldes hinzuzurechnen. \n\n4\n\nDer Beklagte ordnete das Veränderungsgeld in voller Höhe \ndem Einkommensjahr 1996 zu und setzte mit Änderungsbescheid \nvom 13. September 1996 die Elternbeiträge für die Zeit vom \n1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 auf 290,- DM \nmonatlich fest.\n\n5\n\nGegen den Bescheid legten die Kläger rechtzeitig \nWiderspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor: Der \nWiderspruch richte sich gegen die rückwirkende Festsetzung der \nerhöhten Elternbeiträge ab 1. Januar 1996. Hierbei sei \noffensichtlich die Bestimmung des § 17 Abs. 5 GTK nicht \nberücksichtigt worden, wonach die Elternbeiträge bei einer \nÄnderung der Verhältnisse ab dem Kalendermonat nach Eintritt \nder Änderung neu festzusetzen seien. Gezahlt worden sei das \nVeränderungsgeld erst im Juli 1996. Eine Abänderung des im \nBescheid vom 3. Juli 1995 festgesetzten Betrages komme mithin \nerst ab August 1996 zum Tragen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 wies der \nBeklagte den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, das in \n1996 zugeflossene Veränderungsgeld werde auch im Jahre 1996 \nversteuert werden und sei daher auch als Einkommen dieses \nJahres bei der Bestimmung der Elternbeiträge für die Zeit vom \n1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zugrunde zu \nlegen.\n\n7\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren unter \nVertiefung ihres bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Zur \nBegründung haben sie ergänzend vorgetragen: Grundsätzlich sei \ndas Einkommen des Vorjahres maßgebend. Abweichend hiervon sei \ndas Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu \nlegen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger sei als \ndas Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Dies gelte \njedoch nur dann, wenn die Veränderung voraussichtlich auf \nDauer gegeben sei. Bei dem Veränderungsgeld habe es sich \njedoch um eine einmalige Zahlung gehandelt. Die Klägerin sei \nBeamtin bei der Telekom AG gewesen, habe aber wegen der Kinder \nnicht mehr gearbeitet. Sie sei aus dem \nBeschäftigungsverhältnis endgültig ausgeschieden und habe \ndafür und für den Verzicht auf den Beamtenstatus die Abfindung \nerhalten. Da die Telekom AG eine solche Abfindung nur an \naktive Arbeitnehmer gezahlt habe, habe die Klägerin in der \nZeit vom 26. Mai bis zum 25. Juni 1996 einen Monat lang \ngearbeitet. Seither und auf Dauer werde das Familieneinkommen \nvoraussichtlich nur aus den Einkünften des Klägers bestehen. \nSelbst wenn aber eine Änderung der Elternbeiträge aufgrund des \ngezahlten Veränderungsgeldes möglich wäre, könnte die Änderung \nnach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der eine rechtssystematisch \nunbedenkliche Vorschrift darstelle und nicht nur den formellen \nZeitpunkt des Änderungsbescheides regele, erst mit materieller \nWirkung ab August 1996 erfolgen. Der Auslegung des Gesetzes, \nwie sie der Beklagte vornehme, stehe in jedem Fall der \nGesetzeswortlaut entgegen. Selbst wenn - wovon schon \nangesichts der vom Gesetzgeber erkennbar gewollten einfachen \nMaßstabskonstruktion nicht auszugehen sei - eine \nRegelungslücke für den für Eltern von Kindern im \nKindergartenalter ungewöhnlichen Fall einer als Einkommen \nanzusehenden Abfindung bestehe, besitze der Beklagte nicht die \nRegelungskompetenz zur rechtsgestaltenden Schließung dieser \nLücke. Wenn das Gesetz im Ausnahmefall als Bemessungsgrundlage \ndas Einkommen des letzten Monats bestimme, sei nach der \nGesetzessystematik nicht der letzte Monat des Kalenderjahres \nim Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK gemeint, sondern der der \nneuen Beitragsfestsetzung vorausgegangene Monat. \nBeitragszeitraum sei nicht das Kalenderjahr, sondern nach § 17 \nAbs. 1 Satz 4 GTK das Kindergartenjahr. Der vom Beklagten \neingenommene Standpunkt führe bei einer punktuellen \nEinkommensverschlechterung zur Erstattung bereits erhobener \nBeiträge und damit zu einem Ergebnis, daß unhaltbar, \nwirklichkeitsfremd und ohne Stütze im Gesetz sei. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom \n13. September 1996 über die Änderung \nder Elternbeiträge für das Jahr 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. September 1996 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat zur Begründung auf sein Vorbringen im \nWiderspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Die \nzugrundeliegende Problematik, nämlich die Behandlung von \nEinmalzahlungen, trete durchaus häufiger auf, sei aber vom \nGesetzgeber im Kern anscheinend nicht gesehen worden. Nach \nSinn und Zweck des Gesetzes sei jedenfalls die Anwendung des \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in wörtlicher Auslegung nicht möglich. \nDie Erhebung von Elternbeiträgen könne nicht davon abhängen, \nwann im Laufe eines Jahres der Arbeitgeber solche \nEinmalzahlungen leiste. Es gehe nicht an, daß die Kläger für \n11 Monate höhere Elternbeiträge zahlen müßten, wenn das \nVeränderungsgeld im Februar, und nur für zwei Monate, wenn es \nim November gezahlt worden wäre. Neben strukturellen \nGesichtspunkten zeige auch der Zusammenhang mit Satz 2 der \nVorschrift, nach der nur Einkommensänderungen mit der Qualität \ndes Dauerhaften Berücksichtigung fänden, daß das Gesetz in \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK von laufenden Änderungen auf die \nEinkommenssituation ausgegangen sei, z.B. durch \nGehaltserhöhungen. Einmalzahlungen bewirkten hingegen keine \nlaufenden Auswirkungen. Bei Einmalzahlungen sei vielmehr \nzunächst zu ermitteln, für welchen Zeitraum sie gedacht seien; \nfür diesen Zeitraum seien sie dann auf das für die \nElternbeiträge maßgebliche Einkommen anzurechnen. Bei \nEinmalzahlungen, die sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum \nbezögen, komme es darauf an, in welchem Jahr sie zu versteuern \nseien. Dies ergebe sich aus der Anknüpfung des \nEinkommensbegriffs des § 17 GTK an den steuerrechtlichen \nEinkommensbegriff. Das der Klägerin gezahlte Veränderungsgeld \nbezöge sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sei aber 1996 \nvollständig versteuert worden. Soweit dabei gemäß § 34 Abs. 3 \nEStG die Steuerprogression gemindert worden sei, habe dies im \nvorliegenden Zusammenhang für die zeitliche Deckungsgleichheit \nvon Versteuerung im Zuflußjahr und beitragsmäßiger \nBerücksichtigung keine Bedeutung. \n\n11\n\nMit Urteil vom 29. Januar 1997 hat das Verwaltungsgericht \nder Klage insoweit stattgegeben, als es die Heranziehung zu \nden höheren Elternbeiträgen für den Zeitraum von Januar bis \nJuli 1996 aufgehoben hat. Im übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Die Entscheidung ist maßgeblich darauf gestützt, \ndaß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK unabhängig von dem nicht als \nabschließende Regelung verstandenen Satz 2 auch auf \nEinkommensveränderungen infolge von Einmalzahlungen anwendbar \nsei und es für die Berechnungsmethode des Beklagten an einer \ngesetzlichen Grundlage fehle. Einmalzahlungen der vorliegenden \nArt ließen sich nach Auffassung des Gerichtes unschwer den in \n§ 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK behandelten Einkünften \nzuordnen. \n\n12\n\nGegen das Urteil haben der Beklagte die vom Senat mit Beschluß vom 29. Oktober 1997 \nzugelassene Berufung und die Kläger am 11. März 1998 Anschlußberufung eingelegt.\n\n13\n\nZur Begründung trägt der Beklagte unter Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vorbringens vor: Das \nVerwaltungsgericht habe eine sinnvolle und zu gerechten \nErgebnissen führende, aber dem Gesetz nicht klar zu \nentnehmende Argumentation zur Behandlung von Einmalzahlungen \nlediglich durch eine andere - ebenfalls im Gesetz keine \nausreichende Stütze findende - willkürliche Handhabung \nersetzt, die erhebliche Nachteile mit sich bringe. Soweit auf \ndem Hintergrund der vom Beklagten nach wie vor bestrittenen \nAnwendbarkeit des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die Lösung angeboten \nwerde, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht \"verbrauchten\" \nMonate auf das Folgejahr vorzutragen, liefe dieser Ansatz \nnämlich nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK leer. Dürfe \nnach der letztgenannten Vorschrift für die Elternbeiträge des \nlaufenden Jahres nicht auf das Einkommen des Vorjahres \nabgestellt werden, wenn das Einkommen des laufenden Jahres \ngeringer sei, habe die Behandlung von Einmalzahlungen der \nvorliegenden Art nach § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK zu \nunerträglichen Folge, daß die Zeitdauer, für die die \nEinkommenssteigerung Berücksichtigung finde, nicht \ngleichbleibend zwölf Monate betrage, sondern vom zufälligen \nZeitpunkt der Zahlung der einmaligen Zuwendung durch den \nArbeitgeber abhänge und dementsprechend unterschiedlich lang \nsei.\n\n14\n\nSoweit bei dem vom Beklagten aufgezeigten Lösungsweg für \ndie Monate vor dem Zufluß der Einmalzahlung von einem fiktiven \nEinkommen ausgegangen werde, sei das dem Gesetz ausweislich \ndes § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK nicht fremd. Gegen eine \nrückwirkende Beitragserhebung bestünden ausweislich der \nRechtsprechung zu § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ebenfalls keine \nBedenken. Wenn die Nachzahlung für einen schon abgelaufenen \nZeitraum nach der vertretenen Auffassung auch dann geltend \ngemacht werden könne, wenn das Kind die Tagesstätte bereits \nverlassen habe, sei dies aus Gründen der Gleichbehandlung \nnicht zu beanstanden.\n\n15\n\nSoweit Einmalzahlungen wie eine Abfindung unter die \nDefinition des beitragserheblichen Einkommens in § 17 Abs. 4 \nGTK fielen, werde ihre Berücksichtigungsfähigkeit - anders als \ndie Anschlußberufung meine - auch nicht durch § 17 Abs. 4 \nSatz 5 GTK eingeschränkt. Diese - über die positiven Einkünfte \nhinausgreifende - Vorschrift, die zum Ausgleich bei anderen \nArbeitnehmern zusätzlich anfallender \nSozialversicherungsbeiträge diene, sei in ihrer grobmaschigen \nArt lediglich auf bestehende Dienstverhältnisse anwendbar. Daß \nder Klägerin auch bei der streitigen Einmalzahlung Vorteile an \nersparten Sozialversicherungsbeiträgen für einen bestimmten \nZeitraum zuflössen, sei nicht ersichtlich. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Anschlußberufung der Kläger \nzurückzuweisen sowie das angefochtene \nUrteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\ndie Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen sowie unter teilweiser \nÄnderung des angefochtenen Urteils den \nBescheid des Beklagten vom \n13. September 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n24. September 1996 entsprechend dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag \ninsgesamt aufzuheben. \n\n18\n\nZur Begründung tragen sie vor, der Auffassung des Beklagten \nstünde schon der Wortlaut des Gesetzes entgegen. So sei \nwesentliches Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK, \ndaß die Einkommensänderung - anders als bei einer \nEinmalzahlung - auf Dauer angelegt sein müsse. Wenn Eltern \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-\nrechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten \nhätten, beschreibe das ferner begriffsnotwendig die \ngegenwärtigen Einkommensverhältnisse. Für eine rückwirkende \nAnrechnung von Einmalzahlungen im Wege einer bloßen Fiktion \nauf den Zeitraum vor Erhalt der Zuwendung sei deshalb kein \nRaum, wie sich gerade auch aus § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ergebe. \nDie konsequente Durchführung des Standpunktes des Beklagten \nführe zu dem unvertretbaren Ergebnis, daß Eltern auch, nachdem \nihr Kind die Tageseinrichtung verlassen habe und der \nBeitragszeitraum abgelaufen sei, noch zu höheren Beiträgen \nherangezogen werden könnten.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes werde die \nFrage, welche Einkünfte zu berücksichtigen seien, nicht in \n§ 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK geregelt, sondern richte \nsich ausschließlich nach § 17 Abs. 4 GTK. Aus § 17 Abs. 4 \nSatz 5 GTK, nach dem sich derjenige eine Erhöhung von 10 v.H. \nder Einkünfte anrechnen lassen müsse, dem bei der Beendigung \neines Beschäftigungsverhältnisses oder aufgrund der Ausübung \neines Mandats eine Abfindung zustehe, ergebe sich aber, daß \ndiese Abfindung nicht noch einmal als Einkommen im Sinne des \n§ 17 GTK berücksichtigt werden könne, wenn sie zur Auszahlung \nkomme. Danach sei der angefochtene Bescheid über den Ausspruch \ndes Verwaltungsgerichts hinaus in vollem Umfang rechtswidrig. \n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte im vorliegenden Streitverfahren und im Verfahren \n7 L 2513/96 VG Gelsenkirchen sowie auf die zum Streitfall \nüberreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSowohl die Berufung als auch die Anschlußberufung, über die \nder Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, haben keinen Erfolg, denn sie sind beide \nunbegründet. \n\n23\n\nDas angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer Überprüfung \nstand. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bescheid des \nBeklagten vom 13. September 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. September 1996 teilweise unter \nStattgabe der Klage - nämlich bezüglich der Erhöhung der \nElternbeiträge für die Zeit von Januar bis Juli 1996 - \naufgehoben und die Klage im übrigen, d.h. unter \nAufrechterhaltung der Elternbeitragserhöhung für den \nrestlichen Teil des Jahres 1996, stattgegeben. Die Anhebung \nder Elternbeiträge von 140,- DM auf 290,- DM ist nur für den \nZeitraum von August 1996 bis Dezember 1996 rechtmäßig. Für die \nZeit von Januar 1996 bis Juli 1996 ist die Erhöhung der \nElternbeiträge hingegen rechtswidrig und verletzt die Kläger \nin ihren Rechten. Diese sind nicht verpflichtet, schon im \nZeitraum von Januar bis Juli 1996 Elternbeiträge für den \nBesuch ihres Sohnes J. im Katholischen Kindergarten \nSt. L. I in Höhe von 290,- DM zu zahlen. \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den \nElternbeiträgen ist § 90 SGB VIII in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) iVm § 17 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 des \nGesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes \n(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -) in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW \nS. 984), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 \n(GV NW S. 1204), und in Verbindung mit der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der \nElternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für \nKinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80).\n\n25\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung \nder Kläger zugrundezulegenden Rechtsmaterie bestehen nach der \nständigen Rechtsprechung des Senates nicht \n- vgl. zuletzt Beschluß vom \n18. September 1998 - 16 A 6511/95 - \nm.w.N. -\n\n26\n\nund werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes nicht geäußert. \n\n27\n\nVgl. Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -. \n\n28\n\nDie Höhe der von den Klägern geschuldeten monatlichen \nElternbeiträge beträgt nach Maßgabe von § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK \nin Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK von Januar \n1996 bis Juli 1996 jeweils 140,- DM, weil die Kläger in diesem \nZeitraum der Gruppe mit einem Jahreseinkommen von 72.001,- DM \nbis 96.000,- DM zuzuordnen sind. In den Monaten August 1996 \nbis Dezember 1996 belaufen sich die nach dem GTK zu \nentrichtenden Elternbeiträge auf monatlich 290,- DM, weil sich \ndie Einkommensverhältnisse der Kläger mit Juli 1996 so \nverbessert haben, daß sie in die Kategorie mit einem \nJahreseinkommen von über 120.000,- DM fallen. \n\n29\n\nMaßgeblich ist nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 \nGTK das Einkommen in dem der Angabe der Einkommensverhältnisse \nvorangegangenen Kalenderjahr. Mit dem Bezugszeitpunkt knüpft \nder Gesetzgeber an die Durchführung des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK \nan. Danach haben die Eltern zunächst bei der Aufnahme des \nKindes in eine Tageseinrichtung und danach auf Verlangen des \nörtlichen Trägers der Jugendhilfe Angaben zu ihren \nEinkommensverhältnissen zu machen. Die Vorschrift wird ergänzt \ndurch § 17 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 5 GTK. Letztgenannte \nNorm schreibt vor, daß Änderungen der Einkommensverhältnisse, \ndie zur Zurgrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen \nkönnen, auch ohne Aufforderung unverzüglich anzugeben sind. \n\n30\n\nNach diesem Regelungssystem hatten die Kläger zunächst im \nJahre 1996 den mit Bescheid vom 3. Juli 1995 festgesetzten \nBetrag von 140,- DM monatlich zu zahlen. Schon das für das \nJahr 1994 angegebene berücksichtigungsfähige Jahreseinkommen \nlag mit 72.844,- DM in der dafür maßgeblichen Gruppe der \nEinkommensstaffel. Aus den am 12. September 1996 gemachten \nAngaben geht hervor, daß auch das bemessungsrelevante \nEinkommen in 1995 mit 82.099,- DM aus der nichtselbständigen \nArbeit des Klägers abzüglich von Werbungskosten in Höhe von \n4.244,- DM deutlich in der Einkommensgruppe liegt, für die die \nAnlage zu § 17 Abs. 3 GTK einen monatlichen Elternbeitrag von \n140,- DM vorsieht. \n\n31\n\nDaß abweichend von den Verhältnissen in 1995 im Jahre 1996 \nauch die Klägerin Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in \nHöhe von 4.254,- DM bezogen hat, vermag für sich genommen \nbereits deshalb keine Neufestsetzung der Elternbeiträge \nauszulösen, weil dieser - um die Werbungskostenpauschale von \n2.000,- DM zu kürzende - Mehrbetrag nicht zur Erreichung einer \nhöheren Einkommensgruppe ausreicht. \n\n32\n\nAnders verhält es sich bezüglich des im Juli 1996 \nausgezahlten Veränderungsgeldes in Höhe von 60.000,- DM, bei \ndem es sich um Einkommen im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK \niVm §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG handelt. \nAusweislich der Lohnsteuerbescheinigung ist diese \nEinmalzahlung als Entschädigung behandelt und einer ermäßigten \nBesteuerung unterworfen worden. § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK steht \nder Berücksichtigung des Veränderungsgeldes als Einkommen \nnicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft nicht Abfindungen, \ndie innerhalb des Veranlagungszeitraums bereits zugeflossen \nsind, sondern nur zukünftig zu erwartende Abfindungen, \nhinsichtlich derer sie einen Ausgleich für \nSozialversicherungsbeiträge schaffen will, die bei anderen \nArbeitnehmern in dem für die Beitragsermittlung maßgeblichen \nZeitraum zusätzlich anfallen. \n\n33\n\nEs gibt im GTK allerdings keinen Rechtssatz, nach dem für \ndie Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge generell auf ein \nsteuerlich höheres Einkommen des laufenden Kalenderjahres \nabgestellt werden kann. Der vom Beklagten gewählte Ansatz, das \nVeränderungsgeld bei der Berechnung für das gesamte Jahr 1996 \nzu berücksichtigen, findet in der maßgeblichen Vorschrift des \n§ 17 Abs. 5 GTK keine Stütze und kann schon wegen seines \nbelastenden Charakters auch nicht im Wege der Analogie zur \nAnwendung kommen. \n\n34\n\nDazu besteht aber auch keine Notwendigkeit, da das Gesetz \nmit § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ein ausreichendes Instrumentarium \nzur Verfügung stellt, auch eine Einmalzahlung der vorliegenden \nArt bei der Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge angemessen \nzu berücksichtigen. Nach der genannten Vorschrift ist nämlich \nabweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK das Zwölffache des \nEinkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es \nvoraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das \nEinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das \nZwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrundegelegt, \nso sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im \nletzten Monat bezogen werden, aber im laufenden Jahr anfallen. \n\n35\n\nDabei versteht Senat den ersten Halbsatz der sprachlich \nteilweise unscharfen Regelung nach ihrem Sinn und Zweck \ndahingehend, daß es sich bei dem \"letzten Monat\" in Anknüpfung \nan die Mitteilungspflicht des § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK und in \nsystematischer Übereinstimmung mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, \nnach dem der Elternbeitrag ab dem Monat nach Eintritt der \nÄnderung neu festzusetzen ist, immer um den Monat handelt, in \ndem die Veränderung der Einkommensverhältnisse stattfindet. \nBei einer Einmalzahlung wie dem streitbefangenen \nVeränderungsgeld ist dies der Monat des Zuflusses. \n\n36\n\nDie Handhabbarkeit des Regelungssystems verlangt es auf \ndieser Grundlage ferner, schon in die Bestimmung des \nentsprechenden Monatseinkommens des § 17 Abs. 5 Satz 2, \n1. Halbsatz GTK das in § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK \nverankerte Ermittlungsprinzp einfließen zu lassen. Entgegen \nder Ansicht der Kläger hält der Senat Einmalzahlungen im \nRahmen des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK für durchaus \nberücksichtigungsfähig, weil dies in der Grundaussage des \n2. Halbsatzes trotz der sprachlich nicht eindeutigen \nFormulierung zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Umlegung \nnicht ständig in jedem Monat anfallender Einkünfte, bei denen \nder Gesetzgeber in erster Linie an das Weihnachts- und \nUrlaubsgeld gedacht haben dürfte, auf den zwölfmonatigen \nBerechnungszeitraum muß - um unsinnige Ergebnisse zu \nvermeiden - dabei auch für einen außerhalb der Regel erfolgten \nZufluß schon im ersten Monat - dem Ausgangsmonat der \nVergleichsberechnung - gelten. Das \"laufende Jahr\" des § 17 \nAbs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK ist das mit dem Änderungsmonat \nbeginnende Berechnungsjahr des § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz \nGTK. In die Verzwölffachung nach § 17 Abs. 5 Satz 2, \n1. Halbsatz GTK ist konsequenterweise die Einmalzahlung des \nletzten Monats deshalb nicht als Ganzes einzustellen, sondern \nnur mit einem Zwölftel, d.h. hier mit 5.000,- DM. Wenn zur \nErmittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens das so ermittelte \nEinkommen des letzten Monats verzwölffacht wird, erhält man \ndasselbe Ergebnis, wie wenn man das um die Einmalzahlung \nverminderte \"normale\" Einkommen des letzten Monats \nverzwölfacht und die Einmalzahlung dann hinzurechnet. \n\n37\n\nDer Senat hat keine Bedenken dagegen, daß bei der danach \ndem Gesetz zu entnehmenden Umlage von Einmalzahlungen, und \nzwar grundsätzlich auf 12 Monate, sowohl deren eventuelle \nZweckbestimmung als auch der möglicherweise in der Höhe des \nBetrages zum Ausdruck kommende Zeitfaktor (insbesondere bei \nAbfindungen) außer Betracht bleiben. In Anbetracht der \ngesetzlichen Ausgestaltung der Elternbeiträge als einer nur \neinen geringen Deckungsbetrag anstrebende Kostenbeteiligung im \nRahmen einer sozialen Leistungsgewährung (sozialrechtliche \nAbgabe eigener Art) \n- vgl. insoweit Urteil des Senats vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/92 -, OVGE \n44, 107 = NWVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, \n191 = ZKF 1994, 254, und Urteil des \nSenats vom 5. Juni 1997 \n- 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 -\n\n38\n\nund unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte der \nVerwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung ist \ninsoweit namentlich ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht \nerkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, \ndaß dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des für die \nKostenbeteiligung der Eltern maßgeblichen Einkommensbegriffs \nein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. \n\n39\n\nVgl. Beschluß vom 13. April 1994 \n- 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl 1994, \n818 = NVwZ 1995, 173, Beschluß vom \n28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, \nBuchholz aaO Nr. 72, Beschluß vom \n14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, \nBuchholz aaO Nr. 73; Beschluß vom \n15. März 1995 - 4 NB 1.95 -, Buchholz \naaO Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, \n790; Beschluß vom 4. Juli 1997 \n- 8 B 97.97 -, Beschluß vom 22. Januar \n1998 - 8 B 4.98 - und Urteil vom \n15. September 1998 - 5 C 25.97 -.\n\n40\n\nSetzt sich das berücksichtigungsfähige Einkommen des \nÄnderungsmonats Juli 1996 mithin aus unveränderten \nRegeleinkünften von ca. 6.487,- DM, die der Senat unter \nBerücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 4.244,- DM den \nAngaben der Kläger zum Jahre 1995 entnommen hat, zuzüglich der \nanteiligen Sonderzahlung in Höhe von 5.000,- DM zusammen, \nergibt sich mit dem Zwölffachen von 11.487,- DM = 137.844,- DM \nein Betrag, der im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz \nGTK in dem für die Bemessung der Elternbeiträge erheblichen \nMaße höher ist als das Einkommen des vorangegangenen \nKalenderjahres 1995 mit lediglich 77.855,- DM. \n\n41\n\nSoweit das Gesetz zusätzlich fordert, daß Einkommen \n\"voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist\", \nerscheint die Regelung mit ihrer Formulierung im Hinblick auf \ndie sich aus dem Wortlaut ergebende Anknüpfung an das \nJahreseinkommen mißglückt und bedarf einer an Sinn und Zweck \norientierten Auslegung. Denn angesichts des Umstandes, daß \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK Beitragszeitraum das \nKindergartenjahr ist und auch die Grundregel des § 17 Abs. 5 \nSatz 1 GTK lediglich eine Momentaufnahme der \nEinkommensverhältnisse beeinhaltet, wäre es systemfremd und \nentspräche nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers, eine \nPrognose für die Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung \nüber den Berechnungszeitraum von zwölf Monaten hinaus zu \nfordern. Zu verlangen, daß sich das fiktive Jahreseinkommen, \nwie es sich nach der Aktualisierungsregelung des § 17 Abs. 5 \nSatz 2, 1. Halbsatz GTK errechnet, in Zukunft voraussichtlich \nnicht verändern wird, stünde auch in keinem vernünftigen Bezug \nzu dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der \nBeitragsgerechtigkeit bei Verbesserungen der \nEinkommensverhältnisse möglichst zeitnah höhere Elternbeiträge \nfestsetzen zu können. \n\n42\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973 vom \n10. September 1993, Begründung zum \nGesetzesentwurf der Landesregierung, \nS. 17 zu Abs. 5. \n\n43\n\nDas Moment der Dauerhaftigkeit kann sich vielmehr unter \nteleologischen Gesichtspunkten nur auf die im \"letzten Monat\" \neingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse und deren \nBeständigkeit für den zwölfmonatigen Berechnungszeitraum \nbeziehen. Gerade dem wird durch die gleichmäßige Aufteilung \neiner Einmalzahlung der vorliegenden Art auf die zwölf Monate \ndes Berechnungszeitraums hier auch Genüge getan. \n\n44\n\nDer Zeitpunkt, von dem an die Kläger nach der Anlage zu \n§ 17 Abs. 3 GTK in die Gruppe mit einem Jahreseinkommen über \n120.000,- DM aufgerückt gelten und gemäß der Staffelung \nmonatliche Elternbeiträge in Höhe von 290,- DM zu entrichten \nverpflichtet sind, bestimmt sich nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GKG. \nDiese Vorschrift regelt für alle berücksichtigungsfähigen \nEinkommensänderungen und damit auch für rechtsrelevante \nEinkommensänderungen, die durch Einmalzahlungen bewirkt \nwerden, daß die Elternbeiträge erst im Monat nach der Änderung \n- d.h. hier im Monat nach dem Zufluß des Veränderungsgeldes - \nneu festgesetzt werden dürfen. Danach kann von den Klägern der \nauf 290,- DM erhöhte Elternbeitrag also zurecht erst ab August \n1996 verlangt werden. \n\n45\n\nAnhaltspunkte dafür, daß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK für eine \nnach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK bedeutsame Änderung der \nEinkommensverhältnisse, die nicht im Anstieg oder Absinken der \nregelmäßigen Monatsbezüge, sondern in einer einmaligen Zahlung \nbegründet ist, nicht maßgeblich sein könnte, vermag der Senat \nnicht zu erkennen. Namentlich das Argument des Beklagten, die \nAnwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf Einmalzahlungen führe \nje nach Zuflußmonat zu einer unterschiedlichen und damit \nwillkürlichen Dauer, über die der Einkommenszuwachs \nBerücksichtigung finden könnte, trifft nicht zu. Hat die \nBerücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Hochrechnung \neines fiktiven Jahreseinkommens nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK in \nAnwendung des in § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK \nnormierten Rechtsgedankens nämlich zur Folge, daß eine \nEinmalzahlung, die schon im ersten Monat des laufenden Jahres \nbezogen worden ist, auf alle Monate dieses laufenden Jahres \numgelegt werden muß, und versteht sich als \"laufendes Jahr\" \ndas mit dem Monat der Einkommensänderung - insoweit also der \nEinmalzahlung - beginnende Berechnungsjahr des § 17 Abs. 5 \nSatz 2, 1. Halbsatz GTK, ist für dessen Dauer die \nBerücksichtigung von einem Zwölftel der Einmalzahlung in jedem \nMonat festgeschrieben und wäre jeder Neuberechnung nach § 17 \nAbs. 5 Satz 2 GTK zugrunde zu legen. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, \n188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n47\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-2707-97","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-2707-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308728","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.833916+00:00"}}