{"status":"available","doknr":"OLD308727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1106.16A2568.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"16 A 2568/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eltern des am 23. Mai 1990 geborenen Kindes \nP. . P. besuchte vom 1. August 1993 bis zum \n31. Juli 1996 den katholischen Kindergarten St. L. I, \nder im Bezirk des Beklagten als Träger der Jugendhilfe liegt. \nIhr Jahreseinkommen für 1992 gaben die Kläger durch Erklärung \nvom 3. Juli 1993 mit gut 55.000,- DM an. Der Beklagte setzte \ndementsprechend mit Bescheid vom 8. Juli 1993 die \nElternbeiträge für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum \n31. Juli 1996 auf monatlich 85,- DM fest. Der Bescheid \nenthielt den Hinweis, daß jährlich jeweils bis zum \n1. September erneut eine Einkommenserklärung abzugeben sei. \n\n3\n\nAuf Aufforderung des Beklagten erklärten sich die Kläger \nunter Überreichung einer Kopie des Einkommensteuerbescheides \n1992 unter dem 30. Dezember 1993 ein weiteres Mal zu ihren \nEinkommensverhältnissen. \n\n4\n\nAuf erneute Aufforderung des Beklagten gaben die Kläger \nunter Vorlage einer Ablichtung ihres Einkomensteuerbescheides \n1994 mit Schreiben vom 28. September 1995 ihr \nberücksichtigungsfähiges Einkommen im Jahr 1994 mit \n72.971,- DM an. Daraufhin setzte der Beklagte mit \nÄnderungsbescheid vom 24. Oktober 1995 die Elternbeiträge für \ndie Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1996 auf \nmonatlich 140,- DM fest. Durch den Kläger darauf hingewiesen, \ndaß in dem Jahreseinkommen eine im Dezember 1994 gewährte \nAbfindung von 16.319,- DM enthalten sei, reduzierte der \nBeklagte die Elternbeiträge mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 \nfür die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Juli 1996 wieder \nauf 85,- DM. \n\n5\n\nGegen die Erhöhung der Elternbeiträge für das Jahr 1994 \nlegten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie \nvor, der Ansatz eines Bruttojahreseinkommens in der Klasse \nzwischen 72.001,- DM und 96.000,- DM sei fehlerhaft, weil in \nden im Einkommensteuerbescheid 1994 ausgewiesenen Betrag von \n72.321,- DM mit den 16.319,- DM eine nicht \nberücksichtigungsfähige Einmalzahlung eingeflossen sei. Die im \nJanuar 1995 ausgezahlte Abfindung stelle den auf das gesamte \nzukünftige Arbeitsverhältnis bezogenen Ausgleich des \nArbeitgebers für eine Umstellung der Entgeltberechnung ab \nJanuar 1991, für eine nachteilige Änderung der Urlaubsregelung \nund für den Wegfall des Fahrgeldzuschusses dar. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die \nAbfindung sei 1994 versteuert worden und daher auch für die \nFestsetzung der Elternbeiträge dieses Jahres als Einkommen zu \nberücksichtigen. \n\n7\n\nAm 13. Dezember 1995 haben die Kläger Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren weiterverfolgten. Zur Begründung haben \nsie in Ergänzung ihres Widerspruchsvorbringens vorgetragen: \nDurch die Änderung der Entgeltsystematik erhalte der Kläger \nseit dem 1. Januar 1995 ein geringeres Gehalt. Zum Ausgleich \nhierfür sei die Abfindung bestimmt. Die Kürzung der \nGrundzulage auf einen Sockelbetrag sei dabei mit 5.369,10 DM \nabgegolten worden, was einem Ausgleich für 30 Monate \nentspreche. Die für Wechselschichtler bisher vergüteten \nAusgleichstunden, die ihm in 1994 beispielsweise 1.395,- DM \ngebracht hätten, gebe es nicht mehr. Dafür habe er einen \neinmaligen Abfindungsbetrag von 9.000,- DM erhalten. Mit \nRücksicht auf die neue Urlaubsregelung sei ein \nNachteilsausgleich von 1.300,- DM und für den Fortfall des \nbisher gezahlten Fahrgeldzuschusses eine Abfindung von \n650,- DM gezahlt worden. Vor dem Hintergrund, daß sich die \nEinmalzahlung nach alledem auf einen weit in die Zukunft \nreichenden Zeitraum beziehen sollte, habe der Beklagte die \nAbfindung nicht unter strenger Anwendung des \nEinkommensteuerrechts in voller Höhe als Einkommen nur des \nJahres 1994 behandeln dürfen, sondern nach dem Rechtsgedanken \ndes § 17 Abs. 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) auf mehrere Jahre \nverteilen müssen. Anderenfalls ergebe sich ein rein zufälliges \nErgebnis, das nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom \n24. Oktober 1995 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 29. November \n1995 aufzuheben, soweit darin für das \nKalenderjahr 1994 Elternbeiträge von \nmehr als 85,- DM monatlich festgesetzt \nwerden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Wiederholung seiner Ausführungen in \nden angefochtenen Bescheiden beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 29. Januar 1997 hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Entscheidung \nist maßgeblich darauf gestützt, daß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \nunabhängig von dem nicht als abschließende Regelung \nverstandenen Satz 2 auch auf Einkommensveränderungen infolge \nvon Einmalzahlungen Anwendung finde und es für die \nBerechnungsmethode des Beklagten an einer gesetzlichen \nGrundlage fehle. \n\n11\n\nZur Begründung seiner vom Senat mit Beschluß vom \n29. Oktober 1997 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte \nunter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens vor: Die zugrundeliegende Problematik, nämlich die \nBehandlung von Einmalzahlungen, trete durchaus häufiger auf, \nsei aber vom Gesetzgeber im Kern anscheinend nicht gesehen \nworden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei jedenfalls die \nAnwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in wörtlicher Auslegung \nnicht möglich. Die Erhebung von Elternbeiträgen könne nicht \ndavon abhängen, wann im Laufe eines Jahres der Arbeitgeber \nsolche Einmalzahlungen leiste. Es gehe nicht an, daß die \nKläger für 11 Monate höhere Elternbeiträge zahlen müßten, wenn \ndie Abfindung im Februar, und nur für zwei Monate, wenn sie im \nNovember gezahlt worden wäre. Neben strukturellen \nGesichtspunkten zeige auch der Zusammenhang mit Satz 2 der \nVorschrift, nach der nur Einkommensänderungen mit der Qualität \ndes Dauerhaften Berücksichtigung fänden, daß das Gesetz in \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK von laufenden Änderungen auf die \nEinkommenssituation ausgegangen sei, z.B. durch \nGehaltserhöhungen. Einmalzahlungen bewirkten hingegen keine \nlaufenden Auswirkungen. Bei Einmalzahlungen sei vielmehr \nzunächst zu ermitteln, für welchen Zeitraum sie gedacht seien; \nfür diesen Zeitraum seien sie dann auf das für die \nElternbeiträge maßgebliche Einkommen anzurechnen. Bei \nEinmalzahlungen, die sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum \nbezögen, komme es darauf an, in welchem Jahr sie zu versteuern \nseien. Dies ergebe sich aus der Anknüpfung des \nEinkommensbegriffs des § 17 GTK an den steuerrechtlichen \nEinkommensbegriff. Die dem Kläger gezahlte Abfindung beinhalte \nkeine Festlegung eines bestimmten Zeitraumes, sei aber 1994 \nversteuert worden. Soweit dabei gemäß § 34 Abs. 3 EStG die \nSteuerprogression gemindert worden sei, habe dies im \nvorliegenden Zusammenhang für die zeitliche Deckungsgleichheit \nvon Versteuerung im Zuflußjahr und beitragsmäßiger \nBerücksichtigung keine Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe \ndiese sinnvolle und zu gerechten Ergebnissen führende, aber \ndem Gesetz nicht klar zu entnehmende Argumentation zur \nBehandlung von Einmalzahlungen lediglich durch eine andere \n- ebenfalls im Gesetz keine ausreichende Stütze findende - \nwillkürliche Handhabung ersetzt, die erhebliche Nachteile mit \nsich bringe. Soweit auf dem Hintergrund der vom Beklagten \nbestrittenen Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die \nLösung angeboten werde, die im laufenden Kalenderjahr noch \nnicht \"verbrauchten\" Monate auf das Folgejahr vorzutragen, \nliefe dieser Ansatz nämlich nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK leer. Dürfe nach der letztgenannten Vorschrift für \ndie Elternbeiträge des laufenden Jahres nicht auf das \nEinkommen des Vorjahres abgestellt werden, wenn das Einkommen \ndes laufenden Jahres geringer sei, habe die Behandlung von \nEinmalzahlungen der vorliegenden Art nach § 17 Abs. 5 Satz 2, \n2. Halbsatz GTK zur unerträglichen Folge, daß die Zeitdauer, \nfür die die Einkommensteigerung Berücksichtigung finde, nicht \ngleichbleibend 12 Monate betrage, sondern vom zufälligen \nZeitpunkt der Zahlung der einmaligen Zuwendung durch den \nArbeitgeber anhänge und dementsprechend unterschiedlich lang \nsei. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beziehen sie sich auf die Gründe des \nerstinstanzlichen Urteils, dessen Ergebnis sie unter \nBezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend wie folgt \nverteidigen: Die Handhabung durch das Verwaltungsgericht \nentspreche dem Gesetzeswortlaut. Soweit zur Rechtfertigung \nhöherer Elternbeiträge im Rahmen von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK \nauf den \"letzten Monat\" abzustellen sei, komme hier nur der \nDezember 1994 in Betracht. Dadurch sei der Zeitpunkt einer \nfrühstmöglichen Anrechnung, wie ihn auch § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK regele, bereits vorgegeben. Unabhängig davon setze § 17 \nAbs. 5 Satz 2 GTK aber eindeutig die voraussichtliche Erhöhung \ndes 12-fachen Monatseinkommens \"auf Dauer\" voraus, so daß eine \nkurzfristige Einkommensverbesserung - wie hier durch die \neinmalige Abfindung - von vornherein nicht zur Abweichung von \nder Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK führen könne. \nSchließlich sei abweichend vom Steuerrecht mangels gesonderter \nRegelung im GTK eine einmalige Zahlung nicht im Zuflußjahr, \nsondern allenfalls für den gesamten Zeitraum zu \nberücksichtigen, für den sie geleistet worden sei. Auch mit \nder streitigen Abfindung habe ein Ausgleich für viele Jahre \nerfolgen sollen. \n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt die \nGerichtsakte und die dazu überreichten überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg, denn sie \nist nicht begründet.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom \n24. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. November 1995, soweit für das Kalenderjahr 1994 \nElternbeiträge von mehr als 85,- DM monatlich festgesetzt \nworden sind, zu Recht aufgehoben. Die Kläger sind nicht \nverpflichtet im Zeitraum von Januar bis Dezember 1994 \nElternbeiträge in Höhe von monatlich 140,- DM zu zahlen.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die streitige Heranziehung der Kläger \nist § 90 SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII 1993 - \nvom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) iVm § 17 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes zur \nNeuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über \nTages- einrichtungen für Kinder - GTK -) in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) und der \nAnlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über \ndie Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW \nS. 80).\n\n20\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung \nder Kläger zugrundezulegende Rechtsmaterie bestehen nach der \nständigen Rechtsprechung des Senates nicht\n\n21\n\n- vgl. zuletzt Beschluß vom \n18. September 1998 - 16 A 6511/95 - \nm.w.N. -\n\n22\n\nund werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht geäußert.\n\n23\n\nVgl. Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -. \n\n24\n\nDie Höhe der von den Klägern im Kalenderjahr 1994 \ngeschuldeten monatlichen Elternbeiträge beträgt nach Maßgabe \nvon § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in Verbindung mit der Anlage zu \n§ 17 Abs. 3 GTK 85,- DM, weil die Kläger der Gruppe mit einem \nJahreseinkommen von 48.001,- DM bis 72.000,- DM zuzuordnen \nsind. \n\n25\n\nMaßgeblich ist nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 \nGTK das Einkommen in dem der Angabe des Einkommensverhältnisse \nvorangegangenem Kalenderjahr. Mit dem Bezugszeitpunkt knüpft \nder Gesetzgeber an die Durchführung des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK \nan. Danach haben die Eltern zunächst bei der Aufnahme des \nKindes in eine Tageseinrichtung und danach auf Verlangen des \nörtlichen Trägers der Jugendhilfe Angaben zu ihren \nEinkommensverhältnissen zu machen. Die Vorschrift wird ergänzt \ndurch § 17 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 5 GTK. Letztgenannte \nNorm schreibt vor, daß Änderungen der Einkommensverhältnisse, \ndie zur Zurgrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen \nkönnen, auch ohne Aufforderung unverzüglich anzugeben \nsind.\n\n26\n\nAuf der Grundlage dieses Regelungssystems hatten die Kläger \nauch im Jahre 1994 den mit Bescheid vom 8. Juli 1993 \nfestgesetzten Betrag von 85,- DM monatlich zu zahlen. Das für \ndie zurückliegende Zeit angegebene Jahreseinkommen in 1992 lag \ndeutlich unter 72.000,- DM. Die am 30. Dezember 1993 gemachten \nAngaben lassen nicht darauf schließen, daß sich das \nJahreseinkommen in 1993 entscheidend geändert hat und die \nGrenze zur nächsthöheren Einkommensgruppe überschritten worden \nist. \n\n27\n\nDie Zahlung der Abfindung im Dezember 1994 findet bei der \nBestimmung des für die Höhe der Elternbeiträge im Kalenderjahr \n1994 maßgeblichen Einkommens keine Berücksichtigung. Es dürfte \nsich bei dieser Einmalzahlung zwar um Einkommen im Sinne von \n§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK iVm §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchstabe a) \nEStG des Jahres 1994 handeln. Die Abfindung wird im \nEinkommensteuerbescheid 1994 als außerordentlicher Bestandteil \nder positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit \nbehandelt, der der Besteuerung nach § 34 Abs. 2 EStG \nunterliegt. Es gibt im GTK aber keinen Rechtssatz, nach dem \nfür die Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge generell auf \nein steuerlich höheres Jahreseinkommen des laufenden \nKalenderjahres abgestellt werden kann. Der vom Beklagten \ngewählte Ansatz, die Abfindung bei der Berechnung für das \ngesamte Zuflußjahr 1994 zu berücksichtigen, findet in der \nmaßgeblichen Vorschrift des § 17 Abs. 5 GTK keine Stütze und \nkann schon wegen seines belastenden Charakters auch nicht im \nWege der Analogie zur Anwendung kommen. \n\n28\n\nDie vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vorgesehene \nAktualisierungsregel, nach der aus Gründen der \nBeitragsgerechtigkeit Verbesserungen der \nEinkommensverhältnisse möglichst zeitnah zu höheren \nElternbeiträgen führen sollen, \nvgl. LT-Drucks. 11/5973 vom \n10. September 1993, Begründung zum \nGesetzentwurf der Landesregierung, \nS. 17 zu Absatz 5,\n\n29\n\nmag der Sache nach einschlägig sein, greift für eine \nHeranziehung zu höheren Elternbeiträgen für das Jahr 1994 aber \nebenfalls nicht. \n\n30\n\nNach dieser Vorschrift ist zwar abweichend von § 17 Abs. 5 \nSatz 1 GTK das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats \nzugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher \noder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen \nKalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten \nMonats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, \ndie zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im \nlaufenden Jahr anfallen. \n\n31\n\nWelche Bedeutung der Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK \nfür eine Einmalzahlung der vorliegenden Art im einzelnen \nzukommt, kann der Senat hier aber offenlassen; dieser \nFragenkomplex ist Gegenstand des Senatsurteils vom heutigen \nTage im Verfahren 16 A 2707/97. Soweit die Vorschrift auf die \nstreitbefangene Abfindung zur Anwendung kommt und eine \nBerücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommens bei der \nBemessung der Höhe der Elternbeiträge ermöglicht, läßt nämlich \njedenfalls § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine Heraufsetzung der \nElternbeiträge erst ab Januar 1995 zu. Denn § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK bestimmt für alle berücksichtigungsfähigen \nEinkommensänderungen und damit auch für rechtsrelevante \nEinkommensänderungen, die durch Einmalzahlungen bewirkt \nwerden, daß die Elternbeiträge erst ab dem Monat nach Eintritt \nder Änderung - d.h. hier ab dem Monat nach dem \neinkommensteuerrechtlichen Zufluß der Abfindung - neu \nfestgesetzt werden dürfen. \n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür, daß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK für eine \nnach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK bedeutsame Änderung der \nEinkommensverhältnisse, die nicht im Anstieg oder Absinken der \nregelmäßigen Monatsbezüge, sondern in einer einmaligen Zahlung \nbegründet ist, nicht maßgeblich sein könnte, vermag der Senat \nnicht zu erkennen. Namentlich das Argument des Beklagten, die \nAnwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf Einmalzahlungen führe \nje nach Zuflußmonat zu einer unterschiedlichen und damit \nwillkürlichen Dauer, über die der Einkommenszuwachs \nBerücksichtigung finden könne, trifft nicht zu. Die \nBerücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Hochrechnung \neines fiktiven Jahreseinkommens nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK \nhat in Anwendung des in § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK \nnormierten Rechtsgedankens nämlich zur Folge, daß eine \nEinmalzahlung, die schon im ersten Monat des laufenden Jahres \nbezogen worden ist, auch auf alle Monate dieses laufenden \nJahres umgelegt werden muß. Laufendes Jahr ist dabei das mit \ndem Monat der Einkommensänderung - insoweit also der \nEinmalzahlung - beginnende Berechnungsjahr des § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK. Für dessen Dauer ist die Berücksichtigung von \neinem Zwölftel der Einmalzahlung in jedem Monat \nfestgeschrieben und wäre jeder Neuberechnung nach § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK zugrunde zu legen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n34\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-2568-97","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-06/16-a-2568-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308727","retrieved":"2026-07-09 03:37:58.745329+00:00"}}