{"status":"available","doknr":"OLD308739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1104.9A4633.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"9 A 4633/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 141,40 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht \ngegeben. Der von dem Kläger im Zulassungsverfahren \nkonstruierte Geschehensablauf bei der Übergabe der Biotonne \nläßt angesichts des Umstandes, daß der Kläger in der \nVergangenheit (jedenfalls 1995, vgl. Widerspruchsbescheid vom \n11. März 1997, vom Kläger nicht in Frage gestellt) Gebühren \nauch für die Biotonne bezahlt und darüber hinaus in bezug auf \ndie Biotonne eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang \nbeantragt hat, ohne daß seinerzeit das Fehlen der Biotonne \ngeltend gemacht worden ist, die im Rahmen des oben genannten \nZulassungsgrundes erforderliche deutliche Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgericht nicht erkennen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, \ndaß bereits mit der Überlassung der Biotonne die \ndiesbezügliche Benutzungsgebühr entstanden ist, da aufgrund \nder vorliegenden Satzungsgestaltung die Benutzungsgebühr in \nder üblichen Weise als sogenannte „antizipierte Jahresgebühr\" \nausgestaltet ist und in diesem Rahmen die für die Entstehung \nder Gebühr erforderliche Inanspruchnahme zu Beginn des \nVeranlagungszeitraums fingiert wird. Getragen wird diese \nKonstruktion von der Überlegung, daß die Entsorgung von über \ndie Müllgefäße an die öffentliche Einrichtung \n„Abfallentsorgung\" angeschlossenen Grundstücken durch die \nEntleerung der bereitgestellten Müllgefäßte typischerweise den \nRegelfall darstellt.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 31. August \n1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163, \nfür die Entwässerungsgebühr und OVG NW, \nUrteil vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 - \nzur Übertragung dieser Grundsätze auf \ndie Abfallbeseitigungsgebühr.\n\n6\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die \nnach dieser Konstruktion maßgebende Fiktion der \nInanspruchnahme jedenfalls dann eine Korrektur erfordert, wenn \nüber den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem \nGebührenpflichtigen eine Leistungserbringung nicht erfolgt \nist.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 31. August \n1990, a.a.O.\n\n8\n\nDiese Umstände sind jedoch in einem gesonderten \nErlaßverfahren zu berücksichtigen und nicht Gegenstand dieses \nKlageverfahrens.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-04/9-a-4633-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-04/9-a-4633-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308739","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.808797+00:00"}}