{"status":"available","doknr":"OLD308741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1104.3A5078.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"3 A 5078/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten hinsichtlich eines \nTeilbetrages von 236,37 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit ist \nder angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem \nTeilerschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der \nTeileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenoberflä-\nchenentwässerung der X. straße in T. -\nA. .\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung \nA. , Flur 9, Flurstück 125/3, das an die \nX. straße grenzt. Nach der Durchführung von Straßen-\nausbaumaßnahmen in den Jahren 1983 bis 1985 zog der Beklagte \nihn mit Bescheid vom 8. Dezember 1989 zu einem Teilerschlie-\nßungsbeitrag in Höhe von 5.947,25 DM heran, wobei er auf einen \nfestgesetzten Beitrag in Höhe von 6.184,74 DM einen Betrag von \n237,49 DM anrechnete, den der Kläger auf der Grundlage eines \nbestandskräftig gewordenen Ausbaubeitragsbescheides nach § 8 \nKAG aus dem Jahre 1985 für die Verbesserung der \nStraßenbeleuchtung erbracht hatte.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1991 erhöhte der Be-\nklagte unter Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers wegen \nzusätzlicher Berücksichtigung von Fremdfinanzierungskosten den \nForderungsbetrag auf 7.191,34 DM (Festsetzung: 7.428,83 DM). \nMit Schreiben vom 29. August 1991 reduzierte er wegen einer \nKorrektur der Fremdfinanzierungskosten den streitigen Betrag \num 97,19 DM.\n\n5\n\nDie vom Kläger bereits am 19. Dezember 1990 erhobene Klage \nmit dem zuletzt gestellten Antrag,\n\n6\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n8. Dezember 1989 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 1. August 1991 in \nder Fassung des Änderungsbescheides vom 29. \nAugust 1991 aufzuheben,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den verwiesen wird, abgewiesen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse, \ndes Ausbaus der X. straße und des Verwaltungs- und ge-\nrichtlichen Verfahrens erster Instanz, namentlich des Vorbrin-\ngens der Beteiligten, wird auf die Wiedergabe im Tatbestand \ndes angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.\n\n9\n\nGegen den ihm am 2. September 1994 zugestellten \nGerichtsbescheid hat der Kläger am 16. September 1994 Berufung \neingelegt. Er macht geltend:\n\n10\n\nDie Straße befinde sich noch nicht vollständig im Eigentum \nder Stadt. Eine Abrechnung der Baumaßnahmen könne allenfalls \nnach § 8 KAG erfolgen. Die X. straße sei bereits bei \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt gewesen. \nDaß es sich bei ihr um eine vorhandene Straße handele, ergebe \nsich daraus, daß sie bereits in einem Plan aus dem Jahre 1892 \ndargestellt sei. Jedenfalls aber sei die Straße vor dem im \nJahre 1985 abgeschlossenen Ausbau im Rechtssinne \nfertiggestellt gewesen. Insofern sei es nach der \nRechtsprechung ausreichend, daß die Straße zu irgendeinem \nZeitpunkt einer hinsichtlich der Herstellungsmerkmale \nwirksamen Satzung entsprochen habe. Eine Widmung sei insofern \nnicht erforderlich. Die X. straße habe bereits vor dem \nhier streitigen Ausbau den durch § 7 der \nErschließungsbeitragssatzung von A. geregelten Anforde-\nrungen entsprochen, da sie über eine Teerdecke, Entwässerung \nund Beleuchtung verfügt habe. Ausweislich der straßenseitig \nvorhandenen Bebauung habe die Straße auch dem Anbau gedient. \nDie X. straße sei zudem bereits seinerzeit faktisch \ngewidmet gewesen, da sie dem öffentlichen Verkehr zur Verfü-\ngung gestellt worden sei. Bereits vor Inkrafttreten des Bun-\ndesbaugesetzes habe die Gemeinde die Straße zum Anbau freige-\ngeben. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, bereits früher zu \nAusbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen. Der Bescheid sei \nbestandskräftig geworden. Durch diese Veranlagung sei ein Ver-\ntrauenstatbestand geschaffen worden, auf den er sich einge-\nstellt habe. Seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sei \nauch deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte Anlieger einer \nvergleichbaren anderen Straße in T. -A. zu Un-\nrecht nur zu Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz \nherangezogen und auch in der Folge nicht zu Erschließungsbei-\nträgen nachveranlagt habe. Hierin liege eine Verletzung des \nGleichheitsgrundsatzes. Schließlich sei das Ausbauprogramm für \ndie X. straße nicht eingehalten worden.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nBeklagte die streitige Beitragsfestsetzung und -forderung um \neinen Betrag von 236,37 DM reduziert. Hinsichtlich der \nBeitragsreduzierung haben die Beteiligten übereinstimmend den \nRechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n unter Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheides den \nErschließungsbeitragsbescheid des Beklagten \nvom 8. Dezember 1989 in der Fassung der in \nder mündlichen Verhandlung erfolgten \nÄnderung aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Berufung zurückzuweisen,\n\n16\n\nund beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und dem Ver-\nfahren 3 A 5078/94, in den Verfahren vorläufigen Rechtsschut-\nzes 3 B 1190/90 (VG Aachen 4 L 133/90) und 3 B 1189/90 (VG \nAachen 4 L 132/90), den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und das im erstinstanzlichen \nVerfahren erstattete schriftliche Sachverständigengutachten \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nin entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. \nInsoweit ergibt sich die Wirkungslosigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. \n§ 173 VwGO.\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage in dem noch streitigen Umfang \nzu Recht abgewiesen. Dem Beklagten steht gegen den Kläger eine \nTeilerschließungsbeitragsforderung für die erstmalige \nHerstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenbeleuchtung \nund Straßenoberflächenentwässerung der X. straße in \nder nach der Beitragsreduzierung in der mündlichen Verhandlung \nnoch aufrechterhaltenen Höhe zu. Rechtsgrundlage für die \nBeitragsforderung sind die §§ 123 ff. BauGB in Verbindung mit \nder Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - \nErschließungsbeitragssatzung - in der Stadt T. vom 26. \nJuli 1988 - EBS 1988 -, welche gültiges Ortsrecht \ndarstellt.\n\n21\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die \nX. straße nicht zu den vorhandenen und zu den unter \nGeltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes fertiggestellten \nStraßen gehört, für die Erschließungsbeiträge nach dem Bundes-\nbaugesetz/Baugesetzbuch nicht gefordert werden können (§ 180 \nAbs. 2 BBauG, § 242 Abs. 1 BauGB). Daß die heutige \nX. straße nach dem Vorbringen des Klägers bereits auf \neiner Karte aus dem Jahre 1892 dargestellt wird, steht dem \nnicht entgegen. Für den (Rechts-)Begriff der \"vorhandenen \nStraße\" ebenso wie der \"fertiggestellten Straße\" reicht näm-\nlich nicht die Existenz einer befahrbaren Verkehrsstrecke in \nder Örtlichkeit aus; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß \ndiese Verkehrsstrecken bereits seinerzeit Innerortsstraßen wa-\nren, mithin u.a. dem typischen innerörtlichen \"Haus-zu-Haus-\nVerkehrs\" dienten. Davon, daß in der Zeit bis zum Inkrafttre-\nten des Bundesbaugesetzes ein derartiger Verkehr auf der ca. \n160 m langen X. straße stattfand, kann angesichts der \nvom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Kläger nicht in \nZweifel gezogenen Bebauung allein von Eckgrundstücken am je-\nweiligen Ende der Straße nicht ausgegangen werden.\n\n22\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von \nTeilerschließungsbeiträgen für die hier fraglichen \nBaumaßnahmen an den Teileinrichtungen Fahrbahn, \nOberflächenentwässerung und Beleuchtung der X. straße \nliegen vor. Insofern kann zunächst auf die Gründe des \nangefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen werden. Entgegen \nder Ansicht des Klägers ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis \nauch darin zuzustimmen, daß die X. straße auch unter \nGeltung des Bundesbaugesetzes und Baugesetzbuchs vor den hier \nabgerechneten Baumaßnahmen weder ganz noch hinsichtlich einer \nder hier abgerechneten Teileinrichtungen entsprechend den \nHerstellungsmerkmalen einer einschlägigen \nErschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt worden ist. \nEs kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Ausbauzustand der \nX. straße in der Zeit bis zur Aufhebung der durch den \nRezeß von A. von 1923 festgelegten Zweckwidmung als \nWirtschaftsweg durch die Satzung vom 13. Juli 1990 jemals der \nMerkmalsregelung einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung - \nsei es der Gemeinde A. , der Gemeinde Roetgen oder der \nStadt T. - entsprochen hat, wie der Kläger meint. Diese \nSatzungen galten für die X. straße in dieser Zeit \nbereits deshalb nicht, weil es sich bei ihr (noch) nicht um \neine \"zum Anbau bestimmte Straße\" im Sinne von § 127 Abs. 2 \nNr. 1 BBauG/BauGB (oder eine sonstige beitragsfähige \nErschließungsanlage) handelte: \"Zum Anbau bestimmt\" und damit \neiner erschließungsbeitragsrechtlichen Bewertung zugänglich \nbzw. bedürftig ist eine Straße nicht schon dann, wenn an ihr \n(tatsächlich) gebaut werden kann, sondern erst dann, wenn an \nihr auch (rechtlich) gebaut werden darf.\n\n23\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 \n- IV C 19.72 -, Buchholz 406.11 § 127 \nBBauG Nr. 15 S. 23 (25); Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n4. Aufl. 1995, § 5 Rdn. 5.\n\n24\n\nLetzteres war jedoch bei der heutigen X. straße \nnicht der Fall. Sie unterlag nämlich nach dem Rezeß von \nA. aus dem Jahre 1923 einer Zweckbindung als \nWirtschaftsweg, so daß ihre Nutzung allein für Zwecke einer \nland- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der \nanliegenden Flächen, nicht aber zu deren baulicher Nutzung im \nSinne von §§ 30, 33 und 34 BauGB/BBauG zulässig war. Diese \nRezeßbindung konnte nach § 2 Satz 2 des Gesetzes über die \ndurch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten \ngemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956, GV NW S. \n134, allein durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der \nGemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben werden, nicht durch eine \ndieser Rechtslage widersprechende Verwaltungspraxis, \nnamentlich bei Erteilung von Baugenehmigungen. Dementsprechend \nerlangte die Straße die Eigenschaft einer Anbaustraße im Sinne \nvon § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erst mit dem Wegfall dieser \nBindung bei Inkrafttreten der Satzung vom 13. Juli 1990, und \nunterlag ihre Herstellung erst ab diesem Zeitpunkt der \nBeurteilung gemäß der geltenden Erschließungsbeitragssatzung, \nder EBS 1988.\n\n25\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 \n- 8 C 13.94 -, BVerwGE 99, 308 (312) (Um-\nwandlung einer Außenbereichsstraße in eine \nAnbaustraße), ferner Urteil vom 21. Okto-\nber 1968 - IV C 94.67 -, DVBl. 1969, 275 \n(276) (Umwandlung einer Verbindungsstraße \nin eine Anbaustraße); Urteil des Senats \nvom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 -.\n\n26\n\nDaran, daß die durch Kostenspaltung zur Abrechnung \ngestellten Teileinrichtungen der X. straße - Fahrbahn, \nStraßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung - den \nHerstellungsmerkmalen des § 8 EBS 1988 entsprachen, so daß \nhierfür nach bereits erfolgter Zustimmung des \nRegierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB mit dem \nInkrafttreten der Satzung vom 13. Juli 1990 sachliche \nTeilbeitragspflichten entstanden, bestehen keine Zweifel.\n\n27\n\nDas pauschale Vorbringen des Klägers, das Ausbauprogramm \nfür die Straße sei nicht eingehalten, stellt weder die \nRechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Frage, noch zeigt es \nAufklärungsbedarf auf. Sollte der Kläger an sein Vorbringen im \nersten Rechtszug anknüpfen wollen, die X. straße sei \nbisher nicht nach \"den technischen Vorschriften ausgebaut \nworden\", so ist dem entgegenzuhalten, daß sich die endgültige \nHerstellung der Straße grundsätzlich nach den diesbezüglichen \nRegelungen der Erschließungsbeitragssatzung bemißt (§ 132 Nr. \n4 BauGB), die auf technische Vorschriften aber gerade nicht \nBezug nehmen. Sollte der Kläger auf den Gegenstand des zum \nUnterbau der X. straße erstinstanzlich eingeholten \nSachverständigengutachtens verweisen wollen, ist ihm \nentgegenzuhalten, daß vom Vorhandensein bzw. der technischen \nMangelfreiheit des Unterbaus die Herstellung einer Anbaustraße \n- selbst bei entsprechender Regelung einer \nErschließungsbeitragssatzung - nicht abhängig sein kann, weil \ndie bautechnische Ausführung einer Straße nur insoweit zum \nHerstellungsmerkmal bestimmt werden kann, als sie nach \nBeendigung der Ausbaumaßnahmen für die Anlieger vor Ort ohne \nweiteres erkennbar und überprüfbar ist. § 132 Nr. 4 BauGB \nbezweckt, daß die Anlieger sich grundsätzlich durch einen \nVergleich zwischen dem geschaffenen Straßenausbauzustand und \nden satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen ein Urteil über \ndie endgültige Herstellung der Erschließungsanlage bilden \nkönnen.\n\n28\n\n Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil \ndes Senats vom 29. November 1996 - 3 A \n2373/93 -, NWVBl. 1997, 424.\n\n29\n\nDas ist hinsichtlich des Unterbaus, da unterhalb der Straße-\nnabschlußdecke gelegen, von vornherein nicht möglich. \n\n30\n\nDaß sich Teilflächen des Straßengrundes im Eigentum des \nKlägers befinden, mag Bedeutung für die endgültige Herstellung \nder Straße insgesamt und deren Widmung haben, steht jedoch der \nHeranziehung zu einem Teilerschließungsbeitrag für die hier \nabgerechneten Teileinrichtungen nicht entgegen.\n\n31\n\nDie Höhe der erhobenen Erschließungsteilbeitragsforderung \nist nicht zu beanstanden. Die Baumaßnahmen, deren Aufwand der \nBeklagte zur Abrechnung gestellt hat, sind zwar vor Aufhebung \nder Rezeßbindung, aber im Hinblick auf die spätere Anbaueigen-\nschaft der X. straße durchgeführt worden. Das genügt \nfür die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Aufwandes. Nach-\ndem der Beklagte die anteiligen Kosten für Beleuchtungskörper \nmit Standort im Verkehrsraum anderer Straßen abgesetzt hat, \nist auch hinsichtlich der verbliebenen Beleuchtungskosten \nnichts mehr zu erinnern. Insoweit scheitert die Heranziehung \ndes Klägers nicht etwa daran, daß der Beklagte für die Stra-\nßenbeleuchtung in der Vergangenheit schon Ausbaubeiträge nach \n§ 8 KAG gefordert und erhalten hatte. Vielmehr war der Beklag-\nte aufgrund von § 127 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht nur berechtigt, \nsondern auch verpflichtet,\n\n32\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 \nC 115.86 -, NVwZ 1988, 938 (939) -\n\n33\n\ndie Abrechnung mittels Erschließungsbeiträgen durchzuführen \nund den unter Anrechnung der früheren Zahlung ausstehenden \nRestbetrag einzufordern. Eine eventuelle Erwartung von Anlie-\ngern, der Beklagte werde nach Erkenntnis seines Irrtums über \nden Charakter der Baumaßnahmen als solche der erstmaligen Her-\nstellung der Straße die rechtlich gebotenen Konsquenzen nicht \nziehen, wäre nicht schutzwürdig.\n\n34\n\nSchließlich kann der Kläger auch daraus, daß, wie er \nbehauptet, Anlieger einer anderen Straße fälschlich zu \nAusbaubeiträgen herangezogen worden seien und der Beklagte \neine Nachveranlagung zu Erschließungsbeiträgen unterlassen \nhabe, nichts für sich herleiten. Aus § 127 Abs. 1 BauGB ergibt \nsich, wie ausgeführt, eine Rechtspflicht für die Gemeinde, \nErschließungsbeiträge zu erheben und \nErschließungsbeitragsforderungen ggf. durch Nacherhebung bis \nzur Verjährungsgrenze auszuschöpfen.\n\n35\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988, eb-\nda.\n\n36\n\nWenn die Gemeinde dies in einem oder mehreren Fällen \nversäumt haben sollte, erwächst hieraus für einen Anlieger \neiner anderen Straße kein Anspruch, eine (Nach-)Erhebung ihm \ngegenüber begründeter Erschließungsbeitragsforderungen auch in \nseinem Fall zu unterlassen - Art. 3 Abs. 1 GG gewährt kein \nRecht auf \"Gleichbehandlung im Unrecht\".\n\n37\n\n Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153 (157) \nmit weiteren Nachweisen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, \n155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Umfang der Beitragsreduzierung \ndurch den Beklagten ist so gering, daß die Verfahrenskosten \nauch insofern dem Kläger auferlegt werden. Der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-04/3-a-5078-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-04/3-a-5078-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308741","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.984543+00:00"}}