{"status":"available","doknr":"OLD308740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1104.20B1413.97AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"20 B 1413/97.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie Anträge in der zuletzt gestellten Fassung (s. Schriftsätze \nvom 10. September 1997 und 23. März 1998),\nim Wege einstweiliger Anordnung den \nAntragsgegner zu verpflichten, einstweilen \nbis zur bestandskräftigen Entscheidung \nüber den Antrag der Antragsteller vom \n24. Juni 1997 der Beigeladenen die \nFortsetzung der Bauarbeiten und die \nInbetriebnahme der geplanten Erweiterung \ndes Fluggastabfertigungsgebäudes auf dem \nGelände des Flughafens L. /Bonn zu \nuntersagen,\nhilfsweise, \nfestzustellen, daß die Klage 20 D \n199/97.AK gegen die Bescheide vom \n7. Februar 1997 (Az. 612-31-21/6-8 KB) und \nvom 21. Februar 1997 (Az. 612-31-21/6-8 \nKB) aufschiebende Wirkung hat, und den \nAntragsgegner gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO zu verpflichten, einstweilen bis zur \nbestandskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache die Fortsetzung der Bauarbeiten \nund die Inbetriebnahme der geplanten \nErweiterung des \nFluggastabfertigungsgebäudes auf dem \nGelände des Flughafens L. /Bonn zu \nuntersagen,\nhaben keinen Erfolg.\nI. Der Hauptantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist \nzulässig.\nSeiner Zulässigkeit steht weder der in § 123 Abs. 5 VwGO \nangeordnete Anwendungsvorrang der §§ 80, 80a VwGO entgegen \nnoch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.\nDie Zulässigkeit des Hauptantrages ist nicht deshalb zu \nverneinen, weil der Antragsgegner eine luftverkehrsrechtliche \nEntscheidung mit Zulassungswirkung (in Gestalt der sog. \nUnterbleibensentscheidung) getroffen hätte, so daß mit Blick \nauf einen solchen Verwaltungsakt ein Fall der §§ 80 und 80a \nVwGO vorliegen würde. Dies ist unter II. im einzelnen \ndarzulegen.\nDie Antragsteller sind auch nicht darauf verwiesen, gegen die \nvom Oberstadtdirektor der Stadt L. erteilte Baugenehmigung \nfür das umstrittene Terminal mit einem Antrag nach §§ 80, 80a \nVwGO vorzugehen. Was die durch § 123 Abs. 5 VwGO geforderte \nAbgrenzung zu den §§ 80, 80a VwGO anlangt, so ist auf den \nStreitgegenstand abzustellen. Dieser wird hier durch den \nAnspruch gebildet, der Antragsgegner möge in seiner Funktion \nals Luftaufsichtsbehörde durch Verfügung gegen die weitere \nRealisierung des streitigen Bauvorhabens einschreiten, weil \ndie Errichtung bzw. Inbetriebnahme des Terminals allein durch \ndie erteilte Baugenehmigung nicht gedeckt werde, sondern eine \nluftrechtliche Planfeststellung erfordere. Zu diesem \nStreitgegenstand, der im Hauptsacheverfahren durch \nVerpflichtungsklage zu verfolgen wäre, gehört die \nBaugenehmigung weder unmittelbar noch mittelbar: Abgesehen \ndavon, daß die Antragsteller die Bauaufsichtsbehörde nicht in \nAnspruch nehmen, kämen sie dem genannten Antragsziel keinen \nSchritt näher, wenn die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 4. Dezember 1997 bzw. eines gegen die \nBaugenehmigung noch einzulegenden Widerspruchs gemäß §§ 80a, \n80 Abs. 5 VwGO angeordnet würde. Die Nichtvollziehbarkeit der \nBaugenehmigung führte zwar zu dem von den Antragstellern \nletztlich erstrebten Effekt, daß die Beigeladene von der \n(weiteren) Errichtung und dem Betrieb des Terminals \neinstweilen Abstand nehmen müßte und die Antragsteller aus der \nNutzung des Terminals - nicht anders als bei einem \nEinschreiten des Antragsgegners - zunächst keine \nBeeinträchtigungen zu besorgen hätten. Diese Wirkung eines \nVorgehens gegen die Baugenehmigung liegt indes jenseits des \nRechtsschutzziels des vorliegenden Verfahrens und kann daher \nallein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses \nBedeutung erlangen.\nIm Ergebnis ebenso HessVGH, Urteil vom \n16. November 1971 - II OE 113/71 -, \nVerwRspr. Bd. 24 (1973), 281 f.\nDoch ist auch das Rechtsschutzbedürfnis hier nicht in Frage \ngestellt. Der Hauptantrag erweist sich nicht deshalb als \nnutzlose oder überflüssige Rechtsverfolgung, weil die \nAntragsteller im Wege schlichter Widerspruchseinlegung gegen \ndie Baugenehmigung ohne gerichtliche Hilfe zu diesem Ziel \ngelangen könnten. Die aufschiebende Wirkung eines \nRechtsbehelfs gegen die bauaufsichtliche Zulassung des \nTerminalbaus entfällt hier kraft § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \ni.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB. Diese Bestimmung ist zwar erst am \n1. Januar 1998 in Kraft getreten, erfaßt aber auch \nRechtsbehelfe, die schon vorher eingelegt worden sind, also \nauch den Widerspruch der Antragsteller vom 4. Dezember 1997 \ngegen den Vorbescheid und die Teilbaugenehmigungen aus dem \nJahre 1997.\nVgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom \n5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 -, vom \n31. Juli 1998 - 10 B 966/98 - und vom \n23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -.\nEin gerichtliches Vorgehen gegen die sofortige Vollziehbarkeit \nder Baugenehmigung ist schließlich nicht als sachgerechterer \n- einfacherer, leichterer oder effektiverer - Weg zur \nErreichung der letztlich erstrebten Wirkung zu bewerten, weil \ndie Antragsteller in jenem Verfahren den Kernpunkt ihrer \nArgumentation nach dem baurechtlichen Prüfungsprogramm von \nvornherein nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen \nkönnten: Der baurechtliche Nachbarschutz ist ausschließlich \nmaterieller Rechtsschutz. Verfahrensfehler, wie sie mit dem \nrechtswidrigen Unterlassen einer Planfeststellung nach §§ 8, \n10 LuftVG zusammenhängen, führen nicht zur Aufhebung der \nBaugenehmigung.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 \n- 4 C 30.87 -, Buchholz 406.11 § 38 \nBauGB Nr. 9 (S. 29 f.) = BVerwGE 85, \n251 = DVBl. 1990, 1179 = NVwZ 1991, 66; \nMampel, Nachbarschutz im öffentlichen \nBaurecht, 1994, Rdnrn. 1657 ff. m.w.N.\nDer zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Die \nAntragsteller haben weder einen Anordnungsgrund noch einen \nAnordnungsanspruch für den Erlaß der begehrten \nRegelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft \ngemacht.\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie aufgrund \nihres Antrags vom 24. Juni 1997 in einem Hauptsacheverfahren \nmit Erfolg verlangen können, daß der Antragsgegner der \nBeigeladenen die Errichtung bzw. Nutzung des Terminals 2 \nuntersagt. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt \nallein § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LuftVG in Betracht. Ein \nöffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch, der \nin der Antragsbegründung verschiedentlich herangezogen wird, \nist hier nicht einschlägig. Er ist in der Rechtsprechung für \ndie Abwehr von Eingriffen durch Hoheitsträger entwickelt \nworden,\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. April \n1989 - 4 C 21.88 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 21 (S. 17); Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, \nBuchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1 \n(S. 12 f.); Urteil vom 22. Februar 1980 \n- 4 C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 33 (S. 105),\nalso für Fallkonstellationen, die fraglos nicht vorliegen, \nwenn es wie hier um das Vorhaben eines Privatrechtssubjektes \ngeht. Zu Recht zielt der Hauptantrag der Antragsteller daher \nnicht darauf ab, der Antragsgegner solle etwas unterlassen, \nsondern darauf, er möge aufsichtsbehördlich einschreiten.\n§ 29 Abs. 1 LuftVG konkretisiert die polizeirechtliche \nGeneralklausel im Luftverkehrsrecht; für seine Auslegung, \ninsbesondere hinsichtlich des Gefahrenbegriffs, ist das \nallgemeine Polizeirecht heranzuziehen.\nVgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1997 \n- 20 B 233/97 -, amtlicher Umdruck \nS. 3 f. m.w.N. \nNach den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift ist die zuständige \nLuftfahrtbehörde u.a. befugt, in Ausübung der Luftaufsicht \nVerfügungen zu erlassen, um konkrete Gefahren abzuwehren, die \nder öffentlichen Sicherheit durch die Luftfahrt drohen. Als \neine solche Gefahr könnte hier allein zu erwägen sein, ob \nErrichtung und Nutzung des Terminals gegen Vorschriften des \nLuftverkehrsgesetzes verstoßen, weil es für sie eines nicht \nvorliegenden luftrechtlichen Zulassungsaktes, insbesondere in \nGestalt eines Planfeststellungsbeschlusses, bedarf. Diese \nFrage ist für die Eingriffsermächtigung des Antragsgegners \nbedeutsam, weil die erteilte Baugenehmigung nicht mit der \nKonzentrationswirkung der Planfeststellung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 \nLuftVG) ausgestattet ist. Handelte es sich bei der Errichtung \nund Nutzung des Abfertigungsgebäudes um eine \nplanfeststellungsbedürftige Maßnahme, so würde das Fehlen der \nPlanfeststellung für sich betrachtet eine Verletzung der \nobjektiven Rechtsordnung darstellen, die eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit im Sinne des § 29 Abs. 1 LuftVG \nbegründen würde.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989, \na.a.O.; Senatsurteil vom 24. April 1997 \n- 20 A 5884/94 -, amtlicher Umdruck \nS. 16 f.; HessVGH, Urteil vom \n16. November 1971, a.a.O. S. 282; a.A. \nVGH Ba.-Wü., Urteil vom 25. November \n1988 - 5 S 1061/88 -, ZLW 1989, 171 \n(176) = NVwZ-RR 1989, 530 (531).\nDie Frage der Planfeststellungsbedürftigkeit eines Terminals, \ndie im juristischen Schrifttum und in der Rechtsprechung \nunterschiedlich beurteilt wird und sich aus dem \nLuftverkehrsgesetz nicht ohne weiteres entscheiden läßt, kann \nindessen offenbleiben: Sie ist nicht entscheidungserheblich. \nAn den Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 29 Abs. 1 \nLuftVG fehlt es nämlich selbst dann, wenn man die \nPlanfeststellungsbedürftigkeit des Terminals bejahte. Da § 29 \nAbs. 1 LuftVG nach Auffassung des Senats vom Grundsatz her \nnicht als drittschützende Norm anzusehen ist,\nvgl. Gerichtsbescheid des Senats vom \n22. Januar 1997 - 20 D 73/96.AK -, ZLW \n1997, 523 (527 f.) zu § 21a LuftVO; \na.A. HambOVG, Urteil vom 20. Januar \n1997, amtlicher Umdruck S. 43,\nkönnte sich die behördliche Handlungsermächtigung - hier \nbegründet durch ein luftrechtlich unzulässiges Verhalten der \nBeigeladenen - nur insoweit zu einer einklagbaren Pflicht des \nAntragsgegners verdichten, wie öffentlich-rechtlich geschützte \nIndividualinteressen der Antragsteller in Betracht kommen, \nüber die bei der Ausübung der Ermächtigung mitzuentscheiden \nist.\nVgl. Gerichtsbescheid des Senats vom \n22. Januar 1997, a.a.O. S. 528 m.w.N.\nAuf eine zu Unrecht unterbliebene Planfeststellung könnten \nsich die Antragsteller bei der Anwendung des § 29 Abs. 1 \nLuftVG jedoch nicht berufen. Der Senat geht in Übereinstimmung \nmit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon \naus, daß § 8 Abs. 1 LuftVG mit dem Erfordernis einer \nPlanfeststellung keine drittschützende Wirkung hat.\nVgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1995 \n- 20 A 3485/91 -, amtlicher Umdruck \nS. 27 ff., bestätigt durch BVerwG, \nBeschluß vom 14. März 1996 - 4 B \n124.95 -, amtlicher Umdruck S. 5 f.; \nvgl. ferner BVerwG, Urteil vom \n22. Februar 1980 - 4 C 24.77 -, NJW \n1981, 239 ff. und Urteil vom 29. Mai \n1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243 ff. \nzur Planfeststellung nach dem \nBundesfernstraßengesetz und nach dem \nWasserhaushaltsgesetz.\nHaben die Antragsteller aber keinen Anspruch auf Durchführung \neines Planfeststellungsverfahrens als des \"richtigen\" \nVerwaltungsverfahrens, so können sie von vornherein auch kein \nEinschreiten zur Sicherung eines solchen Verfahrensanspruchs \nbeanspruchen. \nEine Stillegungsverfügung im Sinne des Hauptantrags kann \nmithin allenfalls mit Blick auf die Beeinträchtigung \nmaterieller Rechte und Rechtsgüter der Antragsteller in \nBetracht kommen. Indes ist nichts dafür vorgetragen, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), daß mit dem Bau und der \nanschließenden Nutzung des Terminals zusätzliche und auch \nunzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sein werden, denen \nder Antragsgegner schon jetzt begegnen müßte - ein \nGesichtspunkt, der auch auf den Anordnungsgrund durchschlägt. \nDie Antragsteller nehmen zwar an, sie würden wegen einer durch \ndas Terminal 2 veranlaßten künftig vermehrten Beförderung von \nPassagieren mit zusätzlichem und unzumutbarem Flug- bzw. \nBodenlärm beaufschlagt. Indes bleiben ihre Ausführungen hierzu \nspekulativ. Soweit die Antragsteller ihre Betroffenheit aus \ndem gegenwärtigen Betrieb darstellen, ist im vorliegenden \nVerfahren - legt man die Angaben der Antragsteller zugrunde - \ndavon auszugehen, daß dessen Immissionen nach den vom Senat \nandernorts angelegten Maßstäben,\nvgl. z.B. Senatsurteile vom 2. Februar \n1995 - 20 A 3485/91 - und vom 23. \nJanuar 1998 - 20 A 3642/91 -, \nSenatsbeschluß vom 24. April 1998 - 20 \nB 960/97.AK -,\nals Vorbelastung hinzunehmen sind. Was die künftige \nEntwicklung des Luftverkehrs am Flughafen der Beigeladenen \nanlangt, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, daß die \nAntragsteller gerade aus der Nutzung des neuen Terminals in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusätzlich und \nbeachtlich betroffen würden. Zwar gehört der Luftverkehr seit \nJahren fraglos zu den Wachstumsbranchen mit überproportionalen \nZuwachsraten; dieser Trend wird voraussichtlich auch in \nZukunft anhalten.\nVgl. nur Beschlußempfehlung und Bericht \nzum Entwurf eines Elften Gesetzes zur \nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes vom \n22. April 1998, Bundestags-Drucksache \n13/10530, S. 1.\nDer nachvollziehbare Einfluß des streitigen Terminals auf \ndiese Entwicklung am Flughafen der Beigeladenen und vor allem \nderen Folgen für die Antragsteller sind indessen kaum \nquantifizierbar. Für ihre konkrete tatsächliche Betroffenheit \ndurch Lärm sind andere Einflußgrößen deutlich bestimmender als \ndie Nutzung des Abfertigungsgebäudes. Zwar nimmt die \nAusstattung mit Abfertigungseinrichtungen Einfluß auf das \nAngebots- und Nachfrageverhalten bei Fluggesellschaften und \nFluggästen und damit auf das Fluggastaufkommen, das sich \nerhöhen soll und aller Voraussicht nach erhöhen wird. Für die \ntatsächliche Betroffenheit der Antragsteller entscheidend ist \njedoch, wie das Fluggastaufkommen konkret abgewickelt wird. \nUnter diesem Blickwinkel sind für die Lärmeinwirkungen an den \nGrundstücken der Antragsteller vorrangig von Bedeutung: \nKapazität und Emissionsverhalten des eingesetzten Fluggeräts, \ndie daraus resultierenden Flugbewegungszahlen und die \nVerteilung auf die durch Flugverfahren nach § 27a LuftVO \nfestgelegte Flugstreckengeometrie. Selbst die Antragsteller \ngehen bei ihrer Einschätzung davon aus, daß eine Steigerung \ndes äquivalenten Dauerschallpegels (Leq) nur um etwa 3 dB(A) \nzu erwarten sei. Damit würde sich die Zusatzbelastung im für \nsie ungünstigsten Fall in einer Größenordnung bewegen, die \n- gemessen an der vergleichenden Betrachtung der \nDauerschallpegel - nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik \nim Wahrnehmungsschwellenbereich liegt.\nVgl. dazu Senatsurteil vom \n17. September 1998 - 20 A 3482/91 -, \namtlicher Umdruck S. 36-38 m.w.N.\nIm übrigen rührten zusätzliche Lärmimmissionen in jedem Fall \nvon genehmigtem Flugbetrieb her, so daß es auch an der \nrechtlichen Betroffenheit der Antragsteller durch den \nTerminalneubau fehlte. Denn der Flugbetrieb auf dem Flughafen \nder Beigeladenen ist - abgesehen von Nachtflugbeschränkungen - \nim Rahmen der Bahnkapazität unbeschränkt zugelassen. Dies \nergibt sich namentlich aus den Bescheiden vom 3. Januar 1959 \nund 16. März 1961, die keine Einschränkungen enthalten, findet \nsich aber ausdrücklich bereits in der \"Vorläufigen Genehmigung \nzur Inbetriebnahme des ehemaligen Militärflugplatzes Wahn als \nVerkehrsflughafen L. -Bonn\" (Seite 2) vom 25. Juli 1957. \nImmissionen aus (unanfechtbar) zugelassenem Flugbetrieb müssen \ndie Antragsteller aber bis zur Grenze eines Eingriffs in ihre \nGrundrechte hinnehmen. Ob und wann gegebenenfalls ein solcher \nEingriff im Zusammenhang mit der Nutzung des Terminals \neintreten wird, läßt sich derzeit nicht ansatzweise absehen. \nDavon abgesehen wäre das geforderte Einschreiten gegen die \nNutzung des Terminals 2 kaum ein geeignetes Mittel, einer \nGrundrechtsbeeinträchtigung aus genehmigten Flugbewegungen \nentgegenzuwirken.\nII. Der Hilfsantrag ist unzulässig.\nEin Verwaltungsakt, in bezug auf den die aufschiebende Wirkung \nder Klage 20 D 199/97.AK festgestellt und Anordnungen nach \n§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO getroffen werden \nkönnten, liegt nicht vor. Mit ihrer Klage verfolgen die \nAntragsteller eine Aufhebung der \"Bescheide\" des \nAntragsgegners an sie vom 7. Februar 1997 und an das \nBauaufsichtsamt der Stadt L. vom 21. Februar 1997. Der \nrechtliche Charakter dieser Schreiben ist durch Auslegung zu \nbestimmen, bei der die von den Antragstellern aufgezeigten \nrechtlichen Konstruktionen eine untergeordnete Rolle spielen. \nDie Auslegung des Schreibens vom 7. Februar 1997 ergibt, daß \nes bloße Informationen beinhaltet, nämlich zum einen den \nHinweis, daß ein luftrechtliches Zulassungsverfahren, an dem \ndie Antragsteller antragsgemäß beteiligt werden könnten, nicht \ndurchgeführt werde - darin liegt eine bloße Information über \ndie Rechtslage, wie sie sich aus der Sicht des Antragsgegners \ndarstellte; zum anderen wird mitgeteilt, welches weitere \nVorgehen beabsichtigt ist - dabei handelt es sich um eine \nreine Sachstandsmitteilung, wie schon aus der Einleitung \ndieses Abschnitts mit \"Lediglich zu Ihrer Information\" und der \nBezugnahme auf den seinerzeitigen Bearbeitungsstand und eine \nausstehende abschließende Prüfung ohne weiteres hervorgeht. \n\n2\n\nDas Schreiben vom 21. Februar 1997 stellt ebenfalls keinen \nVerwaltungsakt dar. Auch diese Beurteilung ist durch Auslegung \ndes Schreibens selbst zu gewinnen, wobei sich klar ergibt, daß \nes sich um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt im \nBaugenehmigungsverfahren handelt. Dafür spricht schon die \nVorgeschichte, in der der Antragsgegner mit dem \nvorbezeichneten Schreiben vom 7. Februar 1997 ausdrücklich \nerklärt hat, ein luftrechtliches Verwaltungsverfahren im Sinne \ndes § 9 VwVfG NW nicht durchführen zu wollen. Dementsprechend \nist keinem der Schreiben eine Regelung im Sinne des § 35 \nVwVfG NW zu entnehmen. Das Schreiben vom 21. Februar 1997 \nenthält keinen, ein luftrechtliches Verfahren abschließenden \nEntscheidungssatz; vielmehr legt der Antragsgegner in ihm die \nRechtslage und die Auswirkungen des Bauvorhabens aus der Sicht \nder zuständigen Luftfahrtbehörde dar, um sich auf dieser \nGrundlage sodann der Bewertung des Vorhabens durch die \nBauaufsichtsbehörde anzuschließen. Auch hat der Antragsgegner \nseine luftrechtliche Beurteilung allein gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde verlautbart und nicht - mit Außenwirkung - \n(auch) gegenüber der Beigeladenen; diese hat er mit Schreiben \n(ebenfalls) vom 21. Februar 1997 von seiner verwaltungsintern \nabgegebenen Beurteilung lediglich in Kenntnis gesetzt. Eine \nUnterbleibensentscheidung nach §§ 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2 \nLuftVG in der Gestalt eines Verwaltungsaktes zu treffen, \nbestand auch kein Anlaß. Der Senat schließt sich der \nüberzeugenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im oben \nzitierten Urteil vom 20. Juli 1990 (Buchholz, a.a.O. S. 31) \nan, daß es zur Wahrung der Kompetenzen, die in §§ 8 Abs. 3, 10 \nAbs. 1 Satz 2 LuftVG der Luftverkehrsbehörde vorbehaltenen \nsind, ausreicht, wenn diese ihre Auffassung innerhalb eines \nverwaltungsinternen Zwischenverfahrens verdeutlicht.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG, § 5 ZPO.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-04/20-b-1413-97-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVO 2015","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-04/20-b-1413-97-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308740","retrieved":"2026-07-09 03:37:59.890811+00:00"}}