{"status":"available","doknr":"OLD308757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1103.20A4063.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"20 A 4063/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 20.000,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nKeiner der in Bezug genommenen Zulassungsgründe liegt vor. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen \nnicht hervor. Der Vortrag der Kläger läßt nicht darauf \nschließen, das angefochtene Urteil werde im erstrebten \nBerufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im \nErgebnis keinen Bestand haben. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, aus dem - eventuellen - Verstoß gegen § 4 \nAbs. 4 Satz 3 AbgrG könne eine zur Aufhebung des angefochtenen \nGenehmigungsbescheides führende Verletzung von Rechten der \nKläger nicht hergeleitet werden, begegnet nicht den \nvorgebrachten Bedenken. Der Grundstückseigentümer, der nicht \nzugleich Träger des zur Genehmigung gestellten \nAbgrabungsvorhabens ist, wird durch § 4 Abs. 4 Satz 3 AbgrG \nnicht in seinen individuellen Rechten geschützt. Drittschutz \nvermitteln solche Vorschriften, die nach dem in ihnen \nenthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden \nEntscheidungsprogramm auch dem Schutz der Interessen des \nbetreffenden Dritten zu dienen bestimmt sind. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1987 - 4 C 56.82 -, BVerwGE 78, 40; \nKopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 42 \nRdnr. 83 m.w.N.; Wahl/Schütz in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand Februar 1998, § 42 Abs. 2 \nRdnr. 45 m.w.N.\n\n5\n\nDie Abgrabungsgenehmigung wird erteilt, wenn den in § 3 \nAbs. 2 AbgrG bezeichneten ausschließlich öffentlich-\nrechtlichen Belangen Rechnung getragen ist, und ergeht \nunbeschadet privater Rechte Dritter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG). \nSie hat deswegen keinen Einfluß auf die privatrechtliche \nBerechtigung des Vorhabenträgers zur Durchführung der \nbeabsichtigten Abgrabung. Insbesondere begründet die \nGenehmigung kein Recht des Vorhabenträgers, ein fremdes \nGrundstück für die Abgrabung in Anspruch zu nehmen, und keine \neinem solchen Recht entsprechende Duldungspflicht des \nEigentümers des Grundstücks. Die Eigentumsrechte bleiben durch \ndie Genehmigung unberührt und können erforderlichenfalls im \nZivilrechtsweg geltend gemacht und gewahrt werden. Das ist \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Entgegen der Meinung der \nKläger läßt die Abgrabungsgenehmigung einen Eingriff in das \nEigentum an dem Abgrabungsgelände gerade nicht zu.\n\n6\n\nDie von den Klägern speziell zur Funktion der \nEinverständniserklärung des Eigentümers angeführten Erwägungen \nbegründen ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der kritisierten Auffassung des \nVerwaltungsgerichts. Weder im Hinblick auf die Unterrichtung \ndes Eigentümers noch im Hinblick auf seine Inpflichtnahme \nlassen sich dem Gesetz Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß § 4 \nAbs. 4 Satz 3 AbgrG (auch) dazu bestimmt ist, den \nEigentümerinteressen zu dienen. Die Versagung der Genehmigung \nwegen des Fehlens der Einverständniserklärung des Eigentümers \nist zunächst Ausdruck der Tatsache, daß in einer solchen \nSituation zumindest sehr zweifelhaft ist, ob von einer \nerteilten Abgrabungsgenehmigung Gebrauch gemacht werden \nkönnte. Mit einem Antrag zu einem Vorhaben, das keine \ngesicherte Aussicht auf Verwirklichung hat, soll sich die \nBehörde nicht befassen müssen. Für einen solchen Antrag fehlt \ndas Sachbescheidungsinteresse des Vorhabenträgers. Das berührt \nersichtlich die Rechtssphäre des Grundstückseigentümers nicht. \nIm vergleichbaren baurechtlichen Regelungszusammenhang ist das \nanerkannt. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1988 - 4 B 67.88 -, NJW 1988, 2056; \nBay.VGH, Urteil vom 12. Mai 1986 \n- Nr. 14 B 85 A.588 -, BRS. 46 \nNr. 156.\n\n8\n\nAbgrabungsrechtlich gilt nichts anderes. \n\n9\n\nDarüber hinaus ist § 4 Abs. 4 AbgrG bezogen auf die \nPflichten des Eigentümers hinsichtlich der Herrichtung des \nAbgrabungsgeländes (§ 2 Abs. 2 und 3 AbgrG). Diese Pflichten \nbestehen im öffentlichen Interesse daran zu vermeiden, daß \nnach Beendigung der Abgrabungstätigkeit u.a. gravierende \nLandschaftsschäden verbleiben. \n\n10\n\nVgl. LT-Drucks. 7/1780 S. 9 ff.\n\n11\n\nDem subjektiven Interesse des Grundstückseigentümers an \neiner bestimmten Art und Weise der Anschlußnutzung bzw. der \nGestaltung des Abgrabungsgeländes nach Beendigung der \nAbgrabung dient die Herrichtung dagegen nicht; der Eigentümer \nist lediglich faktisch und in Abhängigkeit von der öffentlich-\nrechtlichen Zielsetzung betroffen. Dem Eigentümer wird die \nPflicht zur Duldung der Herrichtungsmaßnahmen des \nVorhabenträgers auferlegt (§ 2 Abs. 2 AbgrG), damit die \nHerrichtung nicht an privatrechtlichen Hindernissen scheitert; \ndie nachrangige Pflicht, das Abgrabungsgelände selbst \nherzurichten (§ 2 Abs. 3 AbgrG), obliegt dem Eigentümer, weil \ner regelmäßig wirtschaftlich an der Gewinnung des \nBodenschatzes teil hat. \n\n12\n\nVgl. LT-Drucks. 7/1780 S. 11 zu § 2 \nAbs. 2 und 3 des Gesetzentwurfs. \n\n13\n\nDie Herrichtung setzt voraus, daß die Abgrabung schon \ngeschehen ist bzw. zumindest betrieben wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 \nAbgrG). Deswegen können sich die Pflichten aus § 2 Abs. 2 und \n3 AbgrG nur verwirklichen, wenn der Eigentümer der Abgrabung \nnicht - privatrechtlich - entgegengetreten ist. Stimmt der \nEigentümer der Abgrabung privatrechtlich zu oder bringt er \nseine privatrechtlichen Befugnisse zur Verhinderung der \nAbgrabung nicht zur Geltung, begibt er sich des für ihn \nverfügbaren Schutzes vor den Folgen der Abgrabungsgenehmigung; \nes ist ersichtlich nicht das Ziel des § 4 Abs. 4 AbgrG, dem \nentgegenzuwirken. Das wird bestätigt durch § 12 Abs. 2 AbgrG, \nwonach die Herrichtungspflicht des Eigentümers auch bei \nZuwiderhandlungen des Vorhabenträgers gegen das Gesetz gegeben \nist. Die § 12 Abs. 2 AbgrG zugrunde liegenden \ngesetzgeberischen Überlegungen stimmen mit denjenigen zu § 2 \nAbs. 3 AbgrG überein. \n\n14\n\nVgl. LT-Drucks. 7/1780 S. 11 zu § 2 \nAbs. 3, S. 17 zu § 10 Abs. 2 des \nGesetzentwurfs. \n\n15\n\nDas Erfordernis der Einverständniserklärung des Eigentümers \nstellt deshalb allein im öffentlichen Interesse sicher, daß \nder Eigentümer sich den ihn treffenden Pflichten aus § 2 \nAbs. 2 und 3 AbgrG nicht unter Hinweis auf eigene Unwissenheit \nbzw. Untätigkeit sowie die Verantwortlichkeit des \nVorhabenträgers entziehen kann, bezweckt jedoch nicht, \nzugunsten des Eigentümers Schutzwirkung zu entfalten. Denn die \nBelange des Eigentümers sind umfassend durch § 7 Abs. 2 Satz 1 \nAbgrG und die sich aus dem Eigentum ergebenden \nprivatrechtlichen Rechtsmöglichkeiten geschützt. Nicht von der \nBestandskraft der Abgrabungsgenehmigung hängt die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme etwa auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 \nAbgrG deshalb ausschlaggebend ab, sondern davon, daß der \nEigentümer seine privatrechtlichen Abwehrbefugnisse gegenüber \nder Abgrabung nicht genutzt hat oder ihm solche Befugnisse \naufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen nicht zustanden. Der \nEigentümer hat es in einem solchen Fall unterlassen, der \nAbgrabung und damit der Ursache für die Notwendigkeit der \nHerrichtung zu begegnen. Schutzbedürftigkeit des Eigentümers \nkann unter diesem Gesichtspunkt nicht angenommen werden; § 4 \nAbs. 4 AbgrG läßt keine anderslautende gesetzliche Wertung \nerkennen. Soweit die von den Klägern herangezogenen \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dies abweichend \nbeurteilen, werden sie der mit § 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG \nverbundenen Verweisung des Eigentümers auf die \nprivatrechtliche Geltendmachung seiner Rechte nicht gerecht. \nHingegen ist in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts, die im angefochtenen Urteil zitiert \nist, der drittschützende Charakter des § 4 Abs. 4 AbgrG \nverneint worden. \n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Januar \n1993 - 11 B 3621/92 -; Beschluß vom \n16. Dezember 1992 - 7 A 206/91 -.\n\n17\n\nAngesichts der einheitlichen Rechtsauffassung des \nOberverwaltungsgerichts und der vorstehenden Ausführungen zum \nVerständnis des § 4 Abs. 4 AbgrG können die von den Klägern \nbenannten älteren und vereinzelten erstinstanzlichen \nEntscheidungen die behaupteten besonderen Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht begründen. \nEntgegen der Darstellung der Kläger ist der erwähnte Beschluß \nvom 11. Januar 1993 nicht aufgrund § 161 Abs. 2 VwGO ergangen; \ndie Auseinandersetzung der Kläger mit diesem Beschluß geht \ndaher schon von einer unzutreffenden Annahme aus. Ebensowenig \nführt die Notwendigkeit, die Frage der drittschützenden \nWirkung des § 4 Abs. 4 AbgrG zu beantworten, an \nüberdurchschnittliche und also besondere Schwierigkeiten. \n\n18\n\nDer aufgeworfenen Frage, ob § 4 Abs. 4 AbgrG den Klägern \nein eigenes Recht gewährt, kommt rechtsgrundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Mit Blick auf \ndie grundsätzliche Klärung, die durch die schon vorliegende \nobergerichtliche Rechtsprechung bewirkt worden ist, und den \nUmstand, daß die hiergegen gerichteten Erwägungen der Kläger \ndas angefochtene im Einklang mit dieser Rechtsprechung \nstehende Urteil nicht erschüttern können, die angesprochene \nFrage sich vielmehr ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten \nläßt, bedarf es des erstrebten Berufungsverfahrens nicht, um \nsich aus Gründen der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder \nder Rechtsfortbildung erneut mit der Frage zu befassen. \n\n19\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO). \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-03/20-a-4063-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-03/20-a-4063-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308757","retrieved":"2026-07-09 03:38:01.443002+00:00"}}