{"status":"available","doknr":"OLD308776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1102.15B2329.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-02","aktenzeichen":"15 B 2329/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist \nunbegründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil eine \nBeschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. \n\n5\n\nDie infolge des Beschlusses des Antragsgegners vom \n28. Oktober 1998 teilweise überholten Anträge,\n\n6\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, bis \nzu einem Bürgerentscheid über die Frage \ndes Verkaufs der den \ndiesbezüglichen Ratsbeschluß vom \n27.05.1998 zu vollziehen, insbesondere \nihm zu untersagen, den in der \nRatssitzung vom 28.10.1998 vorgesehenen \nBeschluß über den Verkauf \nvorzunehmen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, bis \nzur erneuten Befassung des Rates zur \nFrage des Bürgerbegehrens nach einer \nrechtskräftigen Entscheidung über die \nFrage der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zum Verkauf der \nden Ratsbeschluß vom 27.05.1998 zu \nvollziehen, insbesondere ihm zu \nuntersagen, den in der Ratssitzung vom \n28.10.1998 vorgesehenen Beschluß über \nden Verkauf vorzunehmen,\n\n9\n\ndürften jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die \nAntragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).\n\n10\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht weder \nfür den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine \n\"Entscheidungssperre\", wenn parallel ein denselben Sachverhalt \nbetreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens \nbzw. Bürgerentscheids betrieben wird. \n\n11\n\nVgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 \n- 15 B 2799/95 -; vom 12. Februar 1996 \n- 15 B 134/96 -; vom 11. März 1996 \n- 15 B 574/96 -; vom 25. Juli 1996 \n- 15 B 1730/96 -; vom 12. Mai 1997 \n- 15 B 837/97 - und vom 15. Juli 1997 \n- 15 B 1138/97 -.\n\n12\n\nDementsprechend ist der Antragsgegner nicht gehalten, \nMaßnahmen, die der Veräußerung von Anteilen der Stadt A \nan der \n dienen, bis zu einem Bürgerentscheid über eine \nsolche Veräußerung (Hauptantrag) oder wenigstens bis zu einer \nerneuten Befassung des Antragsgegners mit dem Bürgerbegehren \nnach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit \ndesselben (Hilfsantrag) zu unterlassen.\n\n13\n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Antragsgegner in seiner \nSitzung vom 23. September 1998 die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Selbst \nwenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom Antragsgegner \nfestgestellt worden oder unabhängig von einer Entscheidung des \nAntragsgegners offensichtlich wäre, würde das Bürgerbegehren \nnicht die von den Antragstellern für erforderlich gehaltene \nSperrwirkung entfalten.\n\n14\n\nUnerheblich ist auch, ob die geplante Veräußerung von \nAnteilen der Stadt A an der mit dem Ziel, den \nVeräußerungserlös zur Konsolidierung des städtischen Haushalts \nfür die Jahre 1998 und 1999 zu verwenden, rechtmäßig oder \nrechtswidrig ist. Selbst wenn die Beschlüsse des \nAntragsgegners vom 27. Mai 1998 und vom 28. Oktober 1998 auf \nein rechtswidriges Verwaltungshandeln gerichtet wären, hätte \ndas Bürgerbegehren, seine Zulässigkeit unterstellt, keine \nSperrwirkung. Die Auffassung der Antragsteller, ihr \nBürgerbegehren als solches löse bis zum Bürgerentscheid einen \nAnspruch auf Unterlassung rechtswidriger Ratsbeschlüsse aus, \nübersieht, daß das Bürgerbegehren jedenfalls rechtlich kein \nInstrument einer vorbeugenden Kontrolle der Ratstätigkeit ist. \nVielmehr stehen die repräsentativ-demokratische Willensbildung \ndurch Beschlußfassung des Rates und das direkt-demokratische \nInstitut des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids mit gleicher \nLegitimität nebeneinander.\n\n15\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, BA \nS. 3.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie Rechtssache hat auch nicht die ihr von den \nAntragstellern beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n18\n\nWie ausgeführt, können die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nund die entsprechende Feststellung durch den Antragsgegner \nunterstellt werden, so daß sich in einem Beschwerdeverfahren \ndie von den Antragstellern für grundsätzlich und \nklärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob nach §§ 26 Abs. 4 \nSatz 2, 25 Abs. 4 Satz 2 GO NW die Gültigkeit einer Eintragung \nin die Unterschriftslisten neben der Unterschrift stets auch \ndie Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift \nvoraussetzt, nicht stellen würde. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-02/15-b-2329-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-02/15-b-2329-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308776","retrieved":"2026-07-09 03:38:03.023749+00:00"}}