{"status":"available","doknr":"OLD308778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1101.4B987.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-01","aktenzeichen":"4 B 987/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens insoweit tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte; \nihre außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene selbst. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. \n\nHinsichtlich des von der Beigeladenen gestellten Hilfsantrags auf Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 1998 ist der Senat instanziell \nunzuständig und verweist das Verfahren insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht \nDüsseldorf.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. \n\n3\n\nNach Auffassung des Antragsgegners bestehen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil \nals Folge der nach Erlaß des Beschlusses getroffenen Maßnahmen \nzur Regelung des Verkehrs in den Nachtstunden keine \nBeeinträchtigungen der Nachtruhe der Antragsteller mehr zu \nbesorgen seien, so daß der Anordnungsgrund entfallen und die \ndurch den Beschluß vorweggenommene Entscheidung in der \nHauptsache unzulässig geworden sei. \n\n4\n\nDieses Vorbringen vermag die Zulassung der Beschwerde nicht \nzu rechtfertigen, weil die der Beigeladenen aufgrund der \nAusnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 1998 \nermöglichten verkehrsregelnden Maßnahmen nicht geeignet sind, \ndie vom Verwaltungsgericht angenommenen Beeinträchtigungen der \nNachtruhe der Antragsteller durch vom Betrieb der Beigeladenen \nverursachten Verkehrs- und sonstigen Besucherlärm zu \nbeseitigen. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob \nÄnderungen der Sachlage nach Erlaß der angefochtenen \nEntscheidung und vor Ablauf der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO überhaupt bei der Entscheidung über die Zulassung \nder Beschwerde zu berücksichtigen sind. \n\n5\n\nDie Sperrung der M. straße und der L. -D. -\nStraße in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nicht \ngeeignet, die Beeinträchtigung der Nachtruhe der Antragsteller \ndurch Besucher der Gaststätte der Beigeladenen zu beseitigen. \nSelbst wenn nämlich diese Absperrungen wirksam verhindern \nsollten, daß die Besucher des Betriebs der Beigeladenen auf \nder Suche nach Parkplätzen in die genannten Straßen \nhineinfahren, bleiben doch die von dem Parkplatzsuchverkehr \nauf der J. straße ausgehenden Belästigungen, die \ninsbesondere den Antragsteller zu 2. ungemindert treffen, weil \nsein Wohnhaus nur wenige Meter von der J. straße entfernt \nliegt, und der von den Besuchern auf dem Weg zur bzw. von der \nGaststätte der Beigeladenen selbst ausgehende Lärm \nbestehen.\n\n6\n\nDarüber hinaus vermag der Senat aber auch nicht der Annahme \ndes Antragsgegners zu folgen, durch die verkehrsregelnden \nMaßnahmen würde der durch den Betrieb der Beigeladenen \nausgelöste Parkplatzsuchverkehr aus den genannten Straßen \nherausgehalten. Diese Annahme wäre - wie dem Senat aus ähnlich \ngelagerten Fällen bekannt ist und wofür auch die allgemeine \nLebenserfahrung spricht - nur dann gerechtfertigt, wenn die \nEinhaltung der getroffenen Regelungen von der Polizei oder von \nOrdnungskräften des Antragsgegners ständig überwacht und \nVerstöße dagegen geahndet würden. Daß derartige \nÜberwachungsmaßnahmen beabsichtigt seien, hat der \nAntragsgegner jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr ist davon \nauszugehen, daß weder die Polizei noch der Antragsgegner \npersonell in der Lage sind, die Einhaltung der Absperrungen \nständig zu überwachen und Verstöße dagegen zu ahnden. So hat \nein Rechtsanwalt M. , der Anwohner der G. straße \nist, mit Schreiben vom 20. Juni 1997 an den Antragsgegner \ngebeten, die rechtswidrige Nutzung von Anwohnerparkplätzen \ndurch Gäste der Beigeladenen in der Zeit nach 23.00 Uhr durch \naußerplanmäßige Dienstkräfte feststellen und ahnden zu lassen. \nDies hat der Antragsgegner unter Hinweis auf seine angespannte \nPersonalsituation mit Schreiben vom 27. Juni 1997 abgelehnt. \nAuch der Antragsteller zu 2. hat mit Schreiben vom \n15. September 1997 an den Antragsgegner darum gebeten, die \nM. straße und die L. -D. -Straße für Nichtanwohner \nzur Nachtzeit mit einem Parkverbot zu versehen und die \nEinhaltung dieses Parkverbots zu überwachen. Hierauf ist der \nAntragsgegner in seinem Antwortschreiben vom 6. November 1997 \nmit keinem Wort eingegangen, sondern hat es lediglich \nabgelehnt, zusätzlichen Parkraum für Anwohner zu reservieren, \nweil in den genannten Straßen auch Parkplätze für \nNichtanwohner benötigt würden. Schließlich hat sich ein Herr \nV. , wohnhaft M. straße , mit Schreiben vom \n17. Februar 1998 an den Innenminister des Landes Nordrhein-\nWestfalen gewandt und sich darüber beklagt, daß weder das \nPersonal des Antragsgegners noch die Polizei bereit seien, \ngegen die durch den Parkplatzsuchverkehr und die dabei \nbegangenen Verkehrsstöße, wie zu schnelles Fahren, \nRückwärtsfahren in Einbahnstraßen etc., einzuschreiten. In \nseiner Stellungnahme hierzu vom 26. März 1998 hat der \nAntragsgegner eingeräumt, daß ihm die Verkehrs- und \nParkplatzsituation im Bereich des M. bekannt sei, und \ndarauf verwiesen, daß bei Rechtskraft des angefochtenen \nBeschlusses die überörtliche Frequentierung entfallen und eine \nBeruhigung der Parkplatzsituation eintreten werde. Zu der von \nHerrn V. aufgeworfenen Frage der Überwachung des \nParkplatzsuchverkehrs hat sich der Antragsgegner hingegen \nnicht geäußert. Demnach ist davon auszugehen, daß weder der \nAntragsgegner noch die Polizei personell in der Lage sind, die \nAbsperrung der M. straße und der L. -D. -Straße \nzu überwachen und Verstöße dagegen zu verfolgen. Weiter ist \ndavon auszugehen, daß auch das von der Beigeladenen gestellte \nPersonal derartige Maßnahmen nicht durchführen wird, weil es \nzum einen keine hoheitlichen Befugnisse besitzt und weder \nKontroll- noch Eingriffshandlungen vornehmen darf (vgl. die \nAusnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 1998) und \ndie Beigeladene naturgemäß ihre Gäste nicht dadurch verärgern \nwill, daß sie diese wegen Verkehrsverstößen anzeigt. \n\n7\n\nWie den im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn V. \nvom 29. Juli, 15. August und 21. September 1998 zu entnehmen \nist, hat die Beigeladene trotz des laufenden Verfahrens in den \nNächten vom 18. auf den 19. Juli, vom 24. auf den 25. Juli, \nvom 25. auf den 26. Juli, vom 1. auf den 2. August sowie vom \n15. auf den 16. August 1998 weder alle vorgesehenen Sperren \nerrichtet noch ausreichend gekennzeichnete und mit Warnwesten \nversehene Ordner eingesetzt. Dies hat naturgemäß dazu geführt, \ndaß viele Gäste der Beigeladenen wegen der zum Teil fehlenden \nAbsperrungen gleichwohl in die M. straße eingefahren \nsind bzw. trotz der Absperrungen wegen der fehlenden Ordner \ndie Absperrungen mißachtet haben. Dies belegt, daß \nVerkehrsregelungen, die nicht überwacht werden, ungeeignet \nsind, um den Verkehrslärm durch Besucher der Gaststätte der \nBeigeladenen von den nahegelegenen Wohnstraßen fernzuhalten. \n\n8\n\nIst aber davon auszugehen, daß die vom Antragsgegner \nverfügten Verkehrsregelungen zu keiner Änderung der vom \nVerwaltungsgericht festgestellten Sachlage führen, ist die \nAnnahme des Anordnungsgrundes sowie der Zulässigkeit der \nVorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache im \nangefochtenen Beschluß rechtlich nicht zu beanstanden; denn \ndurch die vom Verwaltungsgericht festgestellten unzumutbaren \nLärmbelästigungen wird die Nachruhe der Antragsteller gestört \nund deren Gesundheit gefährdet. Ohne den Erlaß der \neinstweiligen Anordnung wären die Antragsteller noch lange \nZeit bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung diesen \nBeeinträchtigungen ihrer Nachtruhe ausgesetzt, so daß \ngesundheitliche Schäden sehr wahrscheinlich eintreten werden. \nDas Interesse der Antragsteller an einer ungestörten Nachtruhe \nund damit an der Erhaltung ihrer Gesundheit muß aber dem \nlediglich wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen daran, \ndurch eine verkürzte Sperrzeit und ein entsprechendes Programm \nviele Besucher anzulocken und hohe Einnahmen zu erzielen, \nvorgehen. \n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom \n18. Dezember 1990 - 4 B 2068/90 -, \nGewArch 1991, 185. \n\n10\n\nAuch der auf die Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag der Beigeladenen \nhat keinen Erfolg. \n\n11\n\nNach Auffassung der Beigeladenen bestehen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, \nsoweit der Antragsgegner dadurch verpflichtet wird, das in der \nVerfügung vom 11. November 1996 angedrohte Zwangsgeld \nfestzusetzen und ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen; denn ihr \nBetrieb sei keine Diskothek (mehr), wegen der geänderten \nSachlage sei keine Beeinträchtigung der Antragsteller (mehr) \ndurch Gästeverkehrslärm zu besorgen und eine Vorwegnahme der \nEntscheidung in der Hauptsache sei daher unzulässig.\n\n12\n\nDies trifft nicht zu. Der Gaststättenbetrieb der \nBeigeladenen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Diskothek \nund nicht nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit \nregelmäßigen Musikdarbietungen, wie mit Erlaubnis vom \n12. Dezember 1995 genehmigt. Eine Diskothek ist zwar auch eine \nGaststätte mit Musikdarbietungen, doch stellt sie gegenüber \nder letztgenannten eine besondere Betriebsart mit besonderen \nBetriebsmerkmalen dar.\n\n13\n\nVgl. Michel/Kienzle, Das \nGaststättengesetz, 12. Auflage, \nRdnr. 15 zu § 3; Metzner, \nGaststättengesetz, 5. Auflage, Rdnr. 8 \nzu § 3. \n\n14\n\nZu diesen Betriebsmerkmalen, die allerdings nicht immer \nalle zusammentreffen müssen, zählen insbesondere eine \ngroßdimensionierte Musikanlage, eine Plattentheke, eine \nTanzfläche, eine Lichtorgel oder ähnliches, das Auftreten \neines Discjockeys und eine überdurchschnittlich laute \nMusikbeschallung. \n\n15\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 28. November \n1984 - 14 S 239/84 -, GewArch 1985, \n135; HessVGH, Urteil vom 2. Oktober \n1989 - 8 UE 3318/88 -, NVwZ-RR 1990, \n183, und Beschluß vom 2. Juli 1991 \n- 14 TH 3563/90 -, NVwZ-RR 1992, 615; \nKahler in Gewerbearchiv 1982, 354 \n(355); Schwerdtner in Gewerbearchiv \n1988, 110 (111); Michel/Kienzle, aaO. \n\n16\n\nUnstreitig liegen die Merkmale Plattentheke, Discjockey und \nTanzfläche bei der Gaststätte der Beigeladenen vor. Entgegen \nder Auffassung der Beigeladenen verfügt sie aber auch sehr \nwahrscheinlich über eine großdimensionierte Musikanlage und \neine überdurchschnittlich laute Musikbeschallung. Im \nMeßbericht des Instituts für Schalltechnik, Raumakustik, \nWärmeschutz Dr.-Ing. K. GmbH vom 10. März 1997 ist die \nMusikübertragungsanlage im Untergeschoß des M. \nbeschrieben. Danach verfügt sie u.a. über ein Mischpult, zwei \nPlattenspieler, einen Doppel-CD-Player, Equilizer, \n6 Eingangsstufen und insgesamt 9 Lautsprecher, davon \n3 Baßlautsprecher, und ist damit nach Auffassung des Senats \ngroßdimensioniert. Dafür spricht weiter, daß diese Anlage \nimstande ist, einen hohen Geräuschpegel zu erzeugen. So hat \ndas Institut K. festgestellt, daß bei Maximal-Einstellung \nin der Gaststätte ein Wert von 105 dB erreicht werden kann, \nund sind beim Betrieb Werte von fast 100 dB(A) gemessen worden \nund wird nunmehr durch einen Limiter ein Höchstwert von \n90 dB(A) eingehalten. Selbst beim letztgenannten Wert dürfte \neine Unterhaltung im Flüsterton - wie von der Beigeladenen \nbehauptet - nicht mehr möglich sein. Auch die geringe Zahl der \nSitzgelegenheiten spricht für den Charakter als Diskothek. \nNach dem Vortrag der Beigeladenen in der Antragsschrift ist \nder sogenannte Künstlerkeller im Untergeschoß des M. \nfür ca. 200 Gäste ausgelegt, bietet aber nur 70 bis 80 Gästen \nSitzgelegenheiten. Die Mehrzahl der Gäste muß daher \n- diskothekentypisch - stehen. Wegen der wenigen Sitzplätze \nkönnen die Gäste, die auf der im Bestuhlungsplan ausgewiesenen \nTanzfläche von 9 qm keinen Platz mehr finden, auf den \nreichlich vorhandenen Freiflächen tanzen. Auch das von der \nBeigeladenen angeführte Alter ihrer Gäste (25 bis 40 Jahre) \nist nicht geeignet, den Charakter der Gaststätte als Diskothek \nzu beseitigen. Zwar mögen die meisten Diskotheken eher \njüngeres Publikum anziehen, doch stellt das Alter der Gäste \nkein die Betriebsart prägendes Merkmal dar, weil dadurch die \nBetriebsgestaltung nicht betroffen wird. Auch der Umstand, daß \ndie Beigeladene die Gaststätte im Untergeschoß nunmehr als \n\" \" mit Klubmitgliedschaft und hohen Preisen betreibt, \nbedeutet keine Änderung der Betriebsart, weil ein Klub keine \neigene Betriebsart ist; denn eine Aussage über die \nBetriebsgestaltung wird dadurch, daß nicht jedermann Zutritt \nhat, sondern eine Auswahl der Gäste stattfindet, nicht \ngetroffen. \n\n17\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. August \n1972 - II A 109/70 -, GewArch 1973, 50; \nMetzner, aaO, Rdnr. 7 zu § 3.\n\n18\n\nDie Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom \n23. Juni 1998, der am selben Tag beim Senat eingegangen ist, \nkann der Senat ebensowenig berücksichtigen, wie das mit diesem \nSchriftsatz vorgelegte Gutachten des Diplomkaufmanns K. \nvom 20. Mai 1998. Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem \nAntrag, der nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei \nWochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim \nVerwaltungsgericht zu stellen ist, die Gründe darzulegen, aus \ndenen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies schließt eine \nDarlegung außerhalb der Antragsfrist aus. \n\n19\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 10. August \n1998\n- 4 B 809/98 -, m.w.N.\n\n20\n\nGleichwohl weist der Senat darauf hin, daß die Mehrzahl der \nvom Sachverständigen auf Seite 5 seines Gutachtens \naufgeführten Diskothekenmerkmale auf den Betrieb der \nBeigeladenen zutrifft. So wird er - jedenfalls an drei Tagen \nin der Woche - als ausschließlicher Nachtbetrieb geführt; denn \ner benötigt die Sperrzeitverkürzung bis 5.00 Uhr insbesondere \nam Mittwoch, Samstag und Sonntag. Es wird überwiegend von \nstarken Rhythmen geprägte Discomusik von Tonträgern durch \nDiscjockeys gespielt. Außerdem enthält der Betrieb eine \nTanzfläche im Zentrum der Beschallungstechnik; denn die \nlautesten Schallwerte wurden in der Mitte der Tanzfläche \ngemessen. Ob diese raumprägend ist, vermag der Senat nicht zu \nbeurteilen, doch dürfte dies für den Charakter einer Diskothek \nunerheblich sein. Das Merkmal des fast ausschließlichen \nGetränkeangebots dürfte im Betrieb der Beigeladenen angesichts \nvon zu wenigen Sitzgelegenheiten und der überwiegenden \nAusstattung mit kleinen Stehtischen ebenfalls vorhanden sein. \nDie Feststellung des Sachverständigen, im Betrieb der \nBeigeladenen fehlten Licht- und Unterhaltungseffekte, wie sie \nin Großdiskotheken üblich seien, mag zutreffen, weil es sich \nbeim Betrieb der Beigeladenen eben nicht um eine Großdiskothek \nhandelt. Daß gleichwohl auch dort Licht- und \nUnterhaltungseffekte erzeugt werden, belegt die Ankündigung \neiner House-Party im Überblick 3/98; denn dort heißt es: \"Zur \nspacigen Atmosphäre tragen dann auch noch Pyro- und \nVideoeffekte bei.\" \n\n21\n\nWeiter wendet sich die Beigeladene gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Diskothek sei nicht \ngenehmigungsfähig, weil das durch sie verursachte erhebliche \nzusätzliche Ver-kehrsaufkommen einen unzumutbaren Verkehrslärm \nvor den Häusern der Antragsteller erzeuge. Sie ist der \nAuffassung, dies werde durch Messungen, die das Institut \nK. durchgeführt habe, widerlegt und nunmehr durch die \nvon ihr durchgeführten verkehrsregelnden Maßnahmen wirksam \nverhindert. Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die \nZulassung der Beschwerde. Das Institut K. hat nämlich in \nseiner Untersuchung zum Gaststättenverkehrslärm vom \n24. Oktober 1997 festgestellt, daß Überschreitungen des \nImmissionsrichtwertes durch einzelne Spitzenwerte um mehr als \n20 dB(A) vorgekommen seien, was nach der VDI-Richtlinie 2058 \n\"Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft\" unzulässig \nsei. Zwar hat es die Auffassung vertreten, die insgesamt 50 \nFahrzeugbewegungen in der Nacht vom 6. auf den 7. September \n1997 zwischen 20.00 und 5.30 Uhr in der L. -D. -Straße \nkönnten nicht zweifelsfrei dem Lokal der Beigeladenen \nzugeordnet werden, weil in der Nähe drei weitere Restaurants \nlägen, doch vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht \nanzuschließen. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, daß die \nnach 1.00 Uhr festgestellten Fahrzeugbewegungen diesen \nRestaurants zugerechnet werden können, weil Restaurants nach \ndiesem Zeitpunkt im allgemeinen geschlossen sind. Von daher \nspricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die \ndanach festgestellten unzulässigen Spitzenwerte durch Besucher \nder Diskothek der Beigeladenen verursacht worden sind.\n\n22\n\nAn diesen unzumutbaren Beeinträchtigungen hat sich auch \nnichts durch die der Beigeladenen vom Antragsgegner \nermöglichten verkehrsregelnden Maßnahmen geändert, wie der \nSenat bereits ausgeführt hat.\n\n23\n\nDie Beigeladene ist weiter der Auffassung, das \nVerwaltungsgericht habe dem Antragsgegner zu Unrecht \nuntersagt, ihr weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen. Das \nVerwaltungsgericht hat diese Untersagung darauf gestützt, daß \nkein öffentliches Bedürfnis für die der Beigeladenen erteilten \nSperrzeitverkürzungen bestünden, weil es zahlreiche \nGaststätten, insbesondere in der nahegelegenen Altstadt, mit \nverkürzter Sperrzeit gebe, weil eine Befriedigung des \nöffentlichen Bedürfnisses nicht in Einklang mit der \nRechtsordnung oder anderen vom Antragsgegner zu wahrenden \nöffentlichen Belangen, zu denen auch das Bedürfnis der \nAnwohner an einer wenigstens ab 1.00 Uhr ungestörten Nachtruhe \ngehöre, stehe, und weil dies bezüglich der von der \nBeigeladenen betriebenen Diskothek schon daraus folge, daß \ndiese ohne die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis \nals Fundament von Sperrzeitverkürzungen betrieben werde. Die \nvon ihm festgestellte Störung der Nachtruhe der Anwohner hat \ndas Verwaltungsgericht damit begründet, daß es sowohl durch \nden Gästeverkehrslärm als auch durch den Lärm, den die Gäste \nder Beigeladenen auf dem Weg zum bzw. vom Lokal \nveranstalteten, dazu komme. Hiergegen hat die Beigeladene \nlediglich eingewandt, durch die nach Erlaß des angefochtenen \nBeschlusses getroffenen verkehrsregelnden Maßnahmen seien \nBeeinträchtigungen der Anwohner durch den sogenannten \nGästeverkehr nunmehr ausgeschlossen, was - wie der Senat \nbereits ausgeführt hat - nicht zutrifft.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen besonderer \nörtlicher Verhältnisse mit der Begründung verneint, ein \nAbweichen von der allgemeinen Sperrzeit erscheine nur \ngerechtfertigt, wenn Störungen der durch die Regelsperrzeit \ngeschützten Nachtruhe der Anwohner des Betriebsgrundstücks \nausgeschlossen seien; dies sei schon deshalb nicht der Fall, \nweil in unmittelbarer Nähe zahlreiche Menschen lebten. Zu \ndieser Begründung verhält sich die Antragsbegründung der \nBeigeladenen nicht, sondern stellt lediglich darauf ab, es \nseien aufgrund der geänderten Verhältnisse keine Störungen der \nNachtruhe der Antragsteller mehr zu befürchten. Damit wendet \nsich die Beigeladene aber nur gegen die zweite selbständig \ntragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die von den \nAntragstellern vorgetragenen und durch Fotos dokumentierten \nBeschwerden belegten, daß Störungen der Nachtruhe der Anwohner \nnicht ausgeschlossen seien. Enthält aber eine Entscheidung \nmehrere selbständig tragende Begründungen, so muß sich die \nAntragsbegründung zu jedem dieser Gründe verhalten.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Mai \n1997\n- 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224, und \nSenatsbeschluß vom 31. August 1998\n- 4 A 3928/98.A -.\n\n26\n\nDie Beigeladene hält die Untersagung im Wege der einstweiligen \nAnordnung, ihr weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen, für \neine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der \nHauptsache, weil sie ohne Sperrzeitverkürzungen wirtschaftlich \nruiniert werde und den Antragstellern keine schwerwiegenden \nNachteile drohten; denn möglicherweise vorhandene frühere \nBeeinträchtigungen der Antragsteller seien mittlerweile nicht \nmehr zu besorgen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht \ndie Zulassung der Beschwerde, weil - wie der Senat oben \nausgeführt hat - dies nicht zutrifft.\n\n27\n\nDer Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe \nsein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners \ngesetzt, ist unzutreffend; denn das Verwaltungsgericht ist \nersichtlich von einer Reduzierung des Ermessens des \nAntragsgegners auf Null ausgegangen. \n\n28\n\nDie Auffassung der Beigeladenen, eine Ermessensreduzierung \nauf Null sei vom Verwaltungsgericht nicht plausibel begründet \nworden und liege auch nicht nahe, ist ebenfalls unzutreffend. \nDas Verwaltungsgericht hat die Ermessensreduzierung auf die \nunzumutbaren Störungen der Nachtruhe der Antragsteller \ngestützt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist; denn \nderartige Beeinträchtigungen lösen ein Abwehrrecht der \nAntragsteller aus.\n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, \n157 = GewArch 1996, 426 = DVBl. 1996, \n1192.\n\n30\n\nDer Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Nicht nachzuvollziehen \nvermag der Senat die Behauptung der Beigeladenen, die Sache \nsei u.a. deshalb in tatsächlicher Hinsicht besonders \nschwierig, weil es sich hier aufgrund der Bedeutung, die der \nM. für das künstlerische Leben der Stadt \nhabe, um eine Frage von erheblicher kommunalpolitischer \nBedeutung handele. Im vorliegenden Fall geht es einzig und \nallein um die Rechtsfrage, ob den Antragstellern ein Anspruch \nauf die vom Verwaltungsgericht angeordneten Maßnahmen zusteht. \nKommunalpolitische Aspekte spielen bei der Beantwortung dieser \nRechtsfrage keine Rolle. Auch die behauptete rechtliche \nSchwierigkeit ist nicht gegeben. Es ist in der Rechtsprechung \nallgemein anerkannt, daß in Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung \nentschieden wird. Gleichfalls entspricht es ständiger \nRechtsprechung, daß unter Vorwegnahme der Entscheidung in der \nHauptsache in Rechte eines Dritten eingegriffen werden kann, \nwenn dem Antragsteller sonst - wie hier vom Verwaltungsgericht \nbejaht - unzumutbare Nachteile drohen. \n\n31\n\nDie behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die \nÜbertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin gemäß \n§ 6 Abs. 1 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden, \ninsbesondere steht ihr nicht entgegen, daß das \nHauptsacheverfahren noch nicht anhängig war. \n\n32\n\nSo aber Redeker/von Oertzen, VwGO, \nKommentar, Rdnr. 11 zu § 6. \n\n33\n\nZwar trifft es zu, daß für Entscheidungen nach den §§ 80 \nAbs. 5, 80a Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO das Gericht der Hauptsache \nzuständig ist. Gericht der Hauptsache ist im vorliegenden Fall \naber das Verwaltungsgericht, das durch die Kammer (§ 5 Abs. 2 \nund 3 VwGO) oder den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nentscheidet, und nicht - wie die Beigeladene wohl meint - die \nKammer (vgl. auch § 5 Abs. 2 VwGO: \"Bei dem Verwaltungsgericht \nwerden Kammern gebildet.\"). Demgemäß kann bereits vor \nRechtshängigkeit der Hauptsache das Verfahren auf den \nEinzelrichter übertragen werden.\n\n34\n\nVgl. Stelkens in Schoch/Schmidt-\nAßmann/ Pietzner, VwGO, Rdnr. 7 zu § 6; \nFinkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., \nRdnr. 361; Kopp/Schenke, VwGO, 11. \nAufl., Rdnr. 2 zu § 6.\n\n35\n\n \nSelbst wenn aber ein Verfahrensfehler insoweit vorläge, \nrechtfertigte dies nicht die Zulassung der Beschwerde. Gemäß \n§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Beschwerde \nnur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des \nBeschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, was hier wegen § 6 Abs. 4 VwGO \nnicht der Fall ist. Diese Einschränkung wurde gerade mit Blick \nauf mögliche Rechtsverstöße bei der Übertragung des \nRechtsstreits nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO von der Kammer auf \nden Einzelrichter und umgekehrt vorgenommen. So heißt es in \nder Begründung zu dem insoweit unverändert als Gesetz \nbeschlossenen Entwurf des Bundesrates zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO (damals noch Nr. 4), durch diese Formulierung solle \nsichergestellt werden, daß \"die Übertragung des Rechtsstreits \nauf den Einzelrichter oder die unterbliebene (Rück-\n)Übertragung vom Einzelrichter auf die Kammer eine Zulassung \nder Berufung nicht rechtfertigen können\". \n\n36\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1433, S. 14.\n\n37\n\nDies betrifft nicht nur Fehler in Bezug auf die materiellen \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 VwGO, sondern auch Mängel \nbei dem insoweit zu beachtenden Verfahren. \n\n38\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluß vom \n27. Oktober 1997 - 1 Q 12/97 -, NVwZ \n1998, 645; Stelkens, aaO, Rdnr. 13 zu \n§ 6. \n\n39\n\nDie unterlassene Beiladung der Weinkellerei M. GmbH \nist ebenfalls kein Verfahrensmangel; denn diese ist an dem \nstreitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die \nEntscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann \n(§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem \nAntragsgegner - antragsgemäß - nur untersagt, der Beigeladenen \nweitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen, so daß er nicht \ngehindert ist, solche der Weinkellerei M. GmbH \nhinsichtlich der von dieser bewirtschafteten Räume im \nM gebäude zu gewähren. Im übrigen begründet selbst das \nUnterlassen einer notwendigen Beiladung keinen erheblichen \nVerfahrensmangel, wenn der Beizuladende durch die angefochtene \nEntscheidung - wie hier - nicht in seinen Rechten berührt \nwird. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai \n1992 - 1 B 22.92 -, GewArch 1992, 391. \n\n41\n\nDie hilfsweise beantragte Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses durch den Senat im Wege der Abänderung aufgrund \nveränderter Umstände kommt nicht in Betracht, weil hierfür \ngemäß § 173 VwGO iVm § 927 Abs. 2 ZPO bzw. § 123 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht zuständig \nist; denn dieses hat die einstweilige Anordnung erlassen,\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n29. Dezember 1989 - 11 B 3614/89 -, \nDVBl. 1990, 1359; VGH BW, Beschluß vom \n18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -, \nNVwZ 1998, 414 = DVBl. 1998, 486; OVG \nBerlin, Beschluß vom 1. April 1998 - 2 \nSN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093, 1094; \nSchoch in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO Rdnr. 179 und 113 \nzu § 123, \n\n43\n\nbzw. ist Gericht der Hauptsache im Sinne von § 123 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. \n\n44\n\nDer Senat verweist das Verfahren hinsichtlich des \nHilfsantrages daher entsprechend § 83 VwGO iVm § 17 a GVG an \ndas instanziell (sachlich) zuständige Verwaltungsgericht \nDüsseldorf. Über die insoweit bisher angefallenen Kosten hat \ngemäß § 17 b Abs. 2 GVG das Verwaltungsgericht zu befinden. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung im übrigen beruht auf den §§ 154 \nAbs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n46\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-01/4-b-987-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-01/4-b-987-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308778","retrieved":"2026-07-09 03:38:03.201223+00:00"}}