{"status":"available","doknr":"OLD308786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1029.9A4821.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-29","aktenzeichen":"9 A 4821/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nSoweit der Kläger die Grundsatzrüge erhebt (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), greift diese nicht durch. In \nder Rechtsprechung des beschließenden Senates sind die \nVoraussetzungen geklärt, unter denen eine exilpolitische \nBetätigung in der Bundesrepublik Deutschland eine asyl- bzw. \nabschiebungsrelevante Bedeutung erlangen kann. Hiernach reicht \nnicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur \nein nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. \n\n5\n\nVgl. aus neuerer Zeit etwa: OVG NW, \nBeschluß vom 17. April 1998 - 9 A \n345/98.A -, m.w.N.\n\n6\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung der rechtlichen \nBewertung auch im Hinblick auf die vom Kläger genannte \nErgänzung zum Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom \n25. Juni 1996 bezüglich der Neufassung des islamischen \nVergeltungs-Strafrechts rechtfertigen können, sind vom Kläger \nnicht vorgebracht worden. \n\n7\n\nSoweit der Kläger sich auf die Auskünfte des Bundesamtes \nfür Verfassungsschutz in Köln vom 1. Oktober 1997 an das VG \nMünster, vom 15. Dezember 1997 an das OVG Schleswig und vom \n16. April 1996 an das VG Ansbach berufen, enthalten diese im \nHinblick auf die Ausforschungstätigkeiten der iranischen \nVertretungen bzw. des iranischen Geheimdienstes nichts Neues. \nAuch der Senat geht - wie die genannten Erkenntnisquellen - \ndavon aus, daß die Bediensteten der amtlichen Vertretung bzw. \ndes iranischen Geheimdienstes sich bemühen, die Teilnehmer an \nDemonstrationen und sonstigen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen. \n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Januar \n1997 - 9 A 5766/96.A - m.w.N..\n\n9\n\nDaß den iranischen Nachrichtendiensten dies jedoch in bezug \nauf jeden Teilnehmer an einer solchen Aktion auch tatsächlich \ngelingt, ist den Auskünften des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz schon nicht zu entnehmen, da es insoweit \nlediglich heißt: \n\n10\n\n„Hier vorliegenden Informationen \nzufolge versucht (Hervorhebung des \nSenats) die iranische Botschaft, alle \nDemonstrationen oder sonstige \nöffentlichen Veranstaltungen \noppositioneller Organisationen in \nDeutschland zu videographieren oder zu \nfotographieren, um die Teilnehmer zu \nidentifizieren und namentlich zu \nerfassen\" (Auskunft vom 1. Oktober 1997 \nan VG Münster),\n\n11\n\nbzw.\n\n12\n\n„Hier vorliegenden Informationen \nzufolge versuchen (Hervorhebung des \nSenats) die hiesigen amtlichen \niranischen Vertretungen (Botschaft in \nB. sowie vier Generalkonsulate in \nH. , B. , F. /M. und \nM. ) alle Demonstrationen oder \nsonstige öffentlichen Veranstaltungen \noppositioneller Organisationen in \nDeutschland zu videographieren oder zu \nfotographieren, um die Teilnehmer zu \nidentifizieren und namentlich zu \nerfassen.\n\n13\n\nDas Interesse erstreckt sich auf \nsämtliche Teilnehmer. Die \nIdentifizierung erfolgt zum Teil durch \nInformanten innerhalb der \ndemonstrierenden Gruppe\" (Auskunft vom \n1. Oktober 1997 an VG Münster),\n\n14\n\nund\n\n15\n\n„Die iranischen Nachrichtendienste \nunternehmen umfassende Anstrengungen, \nmit Hilfe einer großen Zahl \nangeworbener Agenten und Informanten, \nsowie der Unterstützung durch amtliche \nund halbamtliche iranische Vertretungen \nund Einrichtungen in Deutschland (u. a. \nBotschaft in B. sowie vier \nGeneralkonsulate in H. , B. , \nF. /Main und M. ) die \nTeilnehmer an Demonstrationen oder \nsonstigen öffentlichen Veranstaltungen \noppositioneller Organisationen zu \nidentifizieren. Das Interesse bezieht \nsich grundsätzlich auf alle Teilnehmer. \nDie Identifizierung erfolgt zum Teil \ndurch Informanten in den Reihen der \nVeranstaltungsteilnehmer bzw. innerhalb \nder betreffenden Gruppierungen. Dabei \nwerden teilweise auch offen oder \nverdeckt Video- oder Fotoaufzeichnungen \nhergestellt. Hier kann nicht \nabschließend beurteilt werden, ob die \nAktivitäten iranischer Stellen in jedem \nEinzelfall zu einer Identifizierung \nführen.\" (Auskunft vom 15. Dezember \n1997 an das OVG Schleswig)\n \nsowie \n\n16\n\n„Daher muß eine exilpolitische \nBetätigung eines Organisationsmitglieds \nnicht erst einen bestimmten Grad \nerzielen, um den offiziellen iranischen \nStellen zur Kenntnis zu gelangen, \nsondern ist von den Zugängen des \niranischen Dienstes abhängig. Bereits \ndie einmalige Teilnahme eines Iraners \nan einer Demonstration kann \n(Hervorhebung durch den Senat) \nausreichen, um vom iranischen \nGeheimdienst erfaßt zu werden\" \n(Auskunft vom 16. April 1996 an VG \nAnsbach).\n\n17\n\nDie entscheidende Frage, inwieweit derartige Versuche der \nnamentlichen Erfassung von Erfolg gekrönt sind und tatsächlich \njeder Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung namentlich \nerfaßt und darüber hinaus dem iranischen Sicherheitsdienst im \nIran weitergemeldet wird, bleibt nach den Auskünften gerade \nunbeantwortet.\n\n18\n\nSoweit in den Auskünften des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 des weiteren behauptet \nwird, daß jeder, der gegen die islamische Republik Iran \nagitiere, sich nach dortiger Auffassung strafbar gemacht habe \nund daher für den Fall der Rückkehr in den Iran mit \nVerfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse, fehlt dieser \nAuskunft die erforderliche substantiierte Begründung. Die \nSchlußfolgerung allein von dem Bestand einer - im übrigen in \nihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht benannten - \nStrafvorschrift auf das Eintreten von asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen trägt \nals solche nicht, da es nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts nicht auf die bestehende Rechtslage, \nsondern entscheidend auf deren Umsetzung in der Praxis \nankommt.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 12. März \n1993 - 2 BvR 1353-1356/89, 1397/89 u. \n1788/89 -, InfAuslR 1992, 296.\n\n20\n\nZu konkreten Verfolgungsmaßnahmen im Iran auf der Grundlage \nvon in der Bundesrepublik gewonnenen Erkenntnissen über \nregimefeindliche exilpolitische Aktivitäten finden sich in den \ngenannten Auskünften jedoch keinerlei konkrete Hinweise. Dem \nBundesamt für Verfassungsschutz liegen offenbar überhaupt \n„keine Erkenntnisse zu Strafverfahren und Verurteilungen \nOppositioneller vor\", bzw. ist nach eigenen Erfahrungen „nicht \ndavon auszugehen, daß alle im Ausland lebenden als \nregimekritisch eingestuften Personen bei Iranaufenthalten \nverfolgt werden\", \n\n21\n\nvgl. Bundesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft vom \n2. Januar 1998 an VG Stuttgart,\n\n22\n\nso daß die Behauptung, jeder, der gegen die islamische \nRepublik Iran agitiere, müsse für den Fall der Rückkehr in den \nIran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, sich als durch \nkeinerlei Tatsachengrundlage gestützte bzw. widersprüchliche \nund damit unbeachtliche Vermutung erweist.\n\n23\n\nAbgesehen davon geht das Bundesamt in der vorzitierten \nAuskunft selbst ausdrücklich davon aus, daß „staatliche \nMaßnahme u.a. von dem festgestellten Engagement der \nbetreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der \nOrganisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, \nBeruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und \nim Iran, sowie ggfls. von einer nachrichtendienstlichen \nEignung abhängig sein\" dürften, was in der Sache der \nRechtsprechung des Senats entspricht.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-29/9-a-4821-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-29/9-a-4821-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308786","retrieved":"2026-07-09 03:38:03.810569+00:00"}}