{"status":"available","doknr":"OLD308797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1028.25A1284.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"25 A 1284/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1996 geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger islamisch-alevitischen Glaubens. Er \nstammt aus N. (Provinz Kahramanmaras) und reiste nach eigenen Angaben am 28. August 1992 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und war dabei im Besitz eines am 22. Februar 1991 in Pazarcik \nausgestellten türkischen Personalausweises (Nüfus).\nMit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. August 1992 beantragte der Kläger Asyl und \nmachte zur Begründung geltend, sein Heimatdorf sei seit dem Militärputsch im September 1980 immer \nwieder von Militär besetzt worden. Der Terror habe 9/10 der Dorfbevölkerung zum Verlassen des \nDorfes veranlaßt. Geblieben seien im wesentlichen die Alten und die Kinder. Sein Vater habe das Dorf \nim Januar 1988, die Mutter sowie vier seiner Geschwister hätten es im September 1991 verlassen und \nin der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Da der Vater politisch aktiv gewesen sei und sich \noft außerhalb des Dorfes aufgehalten habe, sei das Haus der Familie fast täglich durch die \nGendarmerie durchsucht worden. Bei einem Überfall des türkischen Militärs auf das Heimatdorf am \n29. März 1991 sei auch das Haus der Familie durchsucht worden. Die Mutter sei geschlagen worden, \num den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Ihn selbst, den Kläger, habe man auf dem Feld gestellt \nund gezwungen, vom Traktor abzusteigen. Anschließend habe man ihn brutal zusammengeschlagen, \nweil auch er auf die Frage nach dem Aufenthaltsort des Vaters nicht habe antworten wollen. Seit \nseinem 16. Lebensjahr nehme er auch selbst aktiv am Befreiungskampf teil. Anläßlich des Newroz-\nFestes in Pazarcik im März 1991 sei er von der Polizei gegriffen und wiederum zusammengeschlagen \nworden. Seine politische Basis sehe er bei der TDKP. Mit etwa zehn politischen Freunden habe er \nsich regelmäßig etwa einmal im Monat außerhalb des Dorfes in den Bergen getroffen, um hier \nFlugblätter und sonstige politische Schriften zu lesen und zu diskutieren. Dabei habe es sich \nhauptsächlich um die Zeitschriften \"Devrim Sesi\" und \"Denge Sores\" gehandelt. Am 2. Februar 1992 \nhabe er aus Anlaß des 12. Gründungsjahres der Partei Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Am \n21. März 1992 habe er wiederum am Newroz-Fest in Pazarcik teilgenommen. Dabei sei er \nfestgenommen und vom 22. März bis zum 4. April 1992 in der Wache in Pazarcik gefoltert worden. \nMan habe ihm dabei seine eigenen Aktivitäten zum Vorwurf gemacht und ihn unter ständigen \nSchlägen und Todesdrohung gefragt, wo sein Vater sei.\nBei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 5. Oktober 1993 erklärte der Kläger, er habe bis zum 29. März 1991 im Heimatdorf \ngelebt und sei dann zu seinen Großeltern nach Pazarcik gezogen. Dort habe er ein Jahr lang die \nMittelschule besucht und sei dann am 22. März 1992 wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt und dort \nbis zur Ausreise geblieben. Insgesamt habe er sechs Geschwister, nur ein Bruder sei im Dorf \ngeblieben; alle anderen Geschwister seien in Deutschland, ebenso die Eltern. Der Vater habe das \nDorf 1985 verlassen und sei im Jahre 1988 nach Deutschland gereist. Am 29. März 1991 hätten ihn \nSoldaten mit dem Traktor vom Feld geholt, ins Dorf gebracht und dabei nach dem Versteck seines \nVaters gefragt. Für den Fall, daß er das Versteck nicht nennen würde, habe man ihn mit dem Tode \nbedroht. Danach sei er immer wieder wegen des Vaters vom Militär geschlagen und unter Druck \ngesetzt worden. Dann habe er sich entschlossen, am Kampf teilzunehmen. Er habe mit der TDKP \nsympathisiert und im Februar 1992 in Pazarcik deren 12. Gründungsjahr gefeiert. Dabei sei er \nverhaftet und bis zum 4. April 1992 im Gefängnis von Pazarcik festgehalten worden. Man habe ihn \ngeschlagen und nach seinem Vater befragt. Auf Nachfrage gab er an, insgesamt zweimal verhaftet \nworden zu sein, und zwar am 29. März 1991 in der Wohnung und am 22. März 1992, dem \n12. Gründungstag der Partei, in Pazarcik. Am Newroz-Fest, das am 2. Februar gefeiert werde, habe er \nniemals teilgenommen.\nMit Bescheid vom 3. November 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich \nunbegründet ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.\nDer Kläger hat am 11. November 1993 Klage erhoben und zugleich den Aussetzungsantrag \n14 L 1566/93.A VG Köln gestellt, der erfolglos blieb (Beschluß vom 29. Dezember 1993). Auf den am \n21. Februar 1994 gestellten Abänderungsantrag 14 L 306/94.A ordnete das Verwaltungsgericht durch \nBeschluß vom 22. Februar 1994 die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung an, eine \nandere Kammer des Verwaltungsgerichts bejahe inzwischen eine Gruppenverfolgung nicht \nassimilierter Kurden.\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger gerügt, seine Antwort auf die Frage nach dem Zeitpunkt \ndes Newroz-Festes sei im Protokoll der Bundesamtsanhörung unzutreffend festgehalten. Ergänzend \nhat er sich darauf berufen, seit November 1992 an Demonstrationen in Leichlingen, Köln, Bonn und \nSolingen teilgenommen zu haben und als Kurde einer Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Der \nKläger hat beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des \nBundesamtes vom 3. November 1993 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\nMit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 1. März 1996 \nzugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der Begründung \nstattgegeben, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische \nVerfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Sie könnten nicht auf eine \nFluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen werden. Auf den am 8. März 1996 gestellten \nZulassungsantrag des Bundesbeauftragten hat der Senat die Berufung wegen Abweichung von der \nSenatsrechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Kurden zugelassen.\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1996 zu \nändern und die Klage abzuweisen.\nDer Kläger beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 15 K 12179/89, 15 K 107/92.A, 1 K 1127/93.A, 18 \nK 898/95.A, 18 K 1071/95.A, 18 K 1399/95.A und 18 L 409/96.A VG Köln betreffend die Eltern und \nGeschwister des Klägers, der Verfahren 14 L 1566/93.A und 14 L 306/94.A VG Köln betreffend den \nKläger sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Hefte) und des \nOberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises (1 Heft).\nEntscheidungsgründe:\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 3. November 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nA. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. \nDieser Anspruch ist zwar nicht schon durch die Drittstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen \n(I., S. 6). Dem Kläger steht jedoch der Asylanspruch nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinn \ndieser Vorschrift ist (II., S. 6). Er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unverfolgt \nverlassen (1., S. 7), und auch nach seiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus \nheutiger Sicht die Annahme drohender politischer Verfolgung im Rückkehrfall rechtfertigen: Der \nKläger hat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu \nbefürchten (2., S. 9) und verfügt unabhängig davon - bei unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter \nVerfolgung - über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei (3., S. 39). Nicht über eine \ninländische Fluchtalternative in der Westtürkei verfügen lediglich vorbelastete Personen (4., S. 74). \nPolitische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt \n(5., S. 81). Dem Kläger droht ferner politische Verfolgung weder wegen seiner exilpolitischen \nAktivitäten (6., S. 83) noch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung seines \nMilitärdienstes (7., S. 107) noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (8., S. 114). Schließlich hat \ner als abgelehnter Asylbewerber auch im übrigen bei der Rückkehr in die Türkei nicht mit \nasylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (9., S. 129).\nI. Drittstaatenregelung\nDer Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist im Fall des \nKlägers nicht schon durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung \nmit § 26 a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Diese Bestimmungen finden auf den \nKläger, der am 28. August 1992, also vor deren Inkrafttreten am 30. Juni 1993/1. Juli 1993 auf dem \nLandweg in das Bundesgebiet eingereist ist, noch keine Anwendung. Später eingereisten \nAsylbewerbern hingegen, die behaupten, nicht durch einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem \nLuftweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein, obliegt der volle Nachweis für diese Behauptung. \nDie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozeß entwickelte \nNachweiserleichterung für Vorgänge im Verfolgerland ist in diesem Zusammenhang nicht \nanzuwenden.\nSenatsbeschluß vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, AuAS 1998, 76; im \nErgebnis ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluß \nvom 3. September 1996 - 19 AA 96.33922 -; Beschluß vom 19. Februar 1998 \n- 27 B 96.34202 -, InfAuslR 1998, 248 = BayVBl. 1998, 370; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Beschluß vom \n20. August 1996 - 7 A 11994/96.OVG -.\nDer volle Beweis für eine Luftwegeinreise ist regelmäßig als erbracht anzusehen, wenn das \nBundesamt - wie es ständiger Verwaltungspraxis entspricht - , aufgrund der Anhörung des \nAsylbewerbers oder entsprechender Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten eine Einreise des \nAsylbewerbers über einen bestimmten Flughafen im Bundesgebiet in den Akten positiv feststellt. In \nderartigen Fällen besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich kein Anlaß, die Einreise auf \ndem Luftweg in Zweifel zu ziehen und den Asylbewerber etwa aufzufordern, seinen \ndiesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheiten nach den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nrn. 3 und 4, 25 \nAbs. 1 Satz 2 AsylVfG weitergehend nachzukommen. Ebensowenig sind die Verwaltungsgerichte in \nderartigen Fällen gehalten, das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung besonders zu begründen.\nII. Politische Verfolgung im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG\nDer Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann \neine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.).\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten \nfür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 \n= NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565.\n1. Vorfluchtgründe\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist im Juli 1992 nicht als \npolitisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von \npolitischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht.\na) Keine individuellen Vorfluchtgründe\nVon individuell gegen seine Person gerichteten Rechtsverletzungen war der Kläger im Zeitpunkt \nseiner Ausreise weder betroffen noch bedroht. Nach dem vorliegenden Akteninhalt steht für den \nSenat fest, daß das Vorfluchtvorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft ist und daß er sich in \nder Türkei auf politischem Gebiet nicht betätigt hat. Dies belegen sein gänzlich unsubstantiiert \nund detailarm gebliebener Vortrag zum Ablauf der beiden von ihm behaupteten Verhaftungen \nsowie - unabhängig davon - seine widersprüchlichen Angaben zur Bedeutung und zum Zeitpunkt \ndes Newroz-Festes und zu seiner Teilnahme an den Newroz-Festen 1991 und 1992 in Pazarcik \nsowie zu Anlaß, Zeitpunkt und Dauer der für das Frühjahr 1992 behaupteten Verhaftung. Auf \ndiese Widersprüche hat bereits das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid vom \n3. November 1993 (S. 4, dritter und vierter Absatz) zutreffend hingewiesen. Auf diese \nAusführungen nimmt der Senat Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) . Sie werden auch durch die \nEinwendungen, die der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren hiergegen erhoben hat, \ninsbesondere das nicht näher substantiierte Bestreiten seiner Protokollangaben zum Zeitpunkt \ndes Newroz-Festes, lediglich marginal zu entkräften versucht und deshalb im Ergebnis nicht \nerschüttert. Ebensowenig vermögen die dargelegten Vortragsdefizite durch die Benennung der \nMutter des Klägers sowie des Nachbarn Zülfü Dündar als Zeugen ausgeglichen zu werden.\nVgl. zur Beweiserhebung bei unglaubhaftem Vortrag: BVerwG, Beschluß vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38; Beschluß vom 20. Juli \n1998 - 9 B 10.98 -.\nb) Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise\nFerner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer \nVolkszugehörigkeit ausgesetzt.\nDaß der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Die \nZuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser Volksgruppe setzt im allgemeinen (vgl. zu \nden Ausnahmen unten S. 49) voraus, daß dieser nachweislich die kurdische Sprache beherrscht \noder aber aus einer ausschließlich von Kurden bewohnten Provinz stammt.\nSenatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 10 - 19; ferner: Amnesty \nInternational, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 9; Kaya, \nGutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin hinsichtlich der Gemeinde Ayran \nim Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa); Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG \nHamburg hinsichtlich des Dorfs Yeniköy im Kreis Karakocan (Provinz Elazig); \nGutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen hinsichtlich der Provinz Bitlis; \nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 82 f.\nDer Kläger ist hiernach kurdischer Abstammung, obwohl er sich in allen Stationen des \nAsylverfahrens der türkischen Sprache bedient und in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht angegeben hat, die kurdische Sprache nur \"einigermaßen\" zu beherrschen. \nDas alles rechtfertigt nicht den Schluß auf eine türkische Volkszugehörigkeit, weil er aus dem \nausschließlich durch alevitische Kurden besiedelten Dorf N. (Kücük Üngüt) in der Provinz \nKahramanmaras stammt, das früher zum Kreis Pazarcik gehörte und 1985 in den Kreis \nCagliyancerit eingemeindet wurde.\nAydin, Gutachten vom 4. Juni 1998 an VG Aachen, S. 4, 9.\nIm übrigen erscheint es plausibel und für die Bejahung der kurdischen Abstammung hinreichend, \ndaß der Kläger die kurdische Sprache zumindest als Kind erlernt hat und daher auch heute noch \nzumindest in Ansätzen beherrscht. Denn sein Vater hat sich bei der Anhörung durch das \nBundesamt in dessen Asylverfahren am 23. August 1988 der kurdischen Sprache bedient.\nEine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit fand jedoch zur Zeit der Ausreise des \nKlägers aus der Türkei nicht statt. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins \nVerfahren eingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom \n23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.).\n2. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr\nAuch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die \nnunmehr die Annahme rechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Insbesondere hat der Kläger zum gegenwärtigen \nZeitpunkt keine politische Verfolgung zu befürchten, die seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gilt.\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals \nverfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und \nWiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, \nBVerfGE 83, 216 (231) = DVBl. 1991, 531 = NVwZ 1991, 768.\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist, \ndaß die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in \nAnknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal, hier also die \nVolkszugehörigkeit, treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es also darum, ob die zu \nbeurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich gegen die kurdische \nVolkszugehörigkeit oder gegen eine tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung \ndes Betroffenen richten. Während das Merkmal \"Volkszugehörigkeit\" typischerweise zur \nGruppenverfolgung in Beziehung gesetzt wird, kennzeichnet das Merkmal \"politische \nÜberzeugung\" eher den Tatbestand einer Individualverfolgung. Unter bestimmten Umständen \nkönnen jedoch beide Merkmale mit dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung \nzusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal \nzumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung \nunterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch \nauf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der pauschale Verdacht \nseparatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe \ndurchschlagen und eine \"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als \n\"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR \n1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, \n200 (205) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ \n1995, 175; Beschluß vom 7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte \nvoraus.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204) = \nDVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\nDie Prüfung einer ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das \nVerfolgungsgeschehen möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht \nwird, welche asylrelevanten politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in \nbestimmte asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit, nach \nIntensität und Schwere sowie jeweils nach Ort, Zeit und Häufigkeit der Eingriffe - vorliegen.\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (208) = \nDVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175.\nAusgehend von diesen Maßstäben ist zunächst einmal das für eine Gruppenverfolgung der \nKurden in Betracht zu ziehende Verfolgungsgebiet näher einzugrenzen (a). Sodann ist \nfestzustellen, in welcher Art und in welcher Häufigkeit die kurdische Bevölkerung dort \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist (b). Die in dieser Weise festgestellte Verfolgung erweist \nsich als politisch, denn sie knüpft an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen an, allerdings nicht \nan die kurdische Volkszugehörigkeit als solche, sondern an die mutmaßliche Sympathie der \nbetroffenen kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK (c). Unabhängig davon \nweisen die genannten Verfolgungsmaßnahmen nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte auf (d). Aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine \nAnhaltspunkte, die abweichend von den vorstehenden Feststellungen die Annahme einer \nGruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien rechtfertigen (e). Den in Ostanatolien festgestellten \nMaßnahmen der Individualverfolgung ist die Asylerheblichkeit auch nicht aus anderen Gründen \nabzusprechen (f).\na) Eingrenzung des Verfolgungsgebiets\nFür die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte \nGruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen.\nRegional begrenzte Gruppenverfolgung liegt vor, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen \nobjektiv den Schluß darauf zuläßt, daß der Verfolger die gesamte - durch unverfügbare \nMerkmale wie Rasse, Ethnie oder Religion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber \nbeispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als sog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder \njedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Kriterium für die Abgrenzung der Gruppe, auf die die \nVerfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, auch wenn die Voraussetzungen \neiner Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind, ist das tatsächliche \nVerfolgungsgeschehen. Dieses Verfolgungsgeschehen ist nicht immer so eindeutig, daß sich Art \nund Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppe ohne weiteres anhand der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Religion bestimmen lassen. In vielen Fällen \nbegeht der Verfolger Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes, während es \nanderswo diese Übergriffe nicht gibt.\nBVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.); \nUrteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274.\nNach diesem Maßstab zieht der Senat als Verfolgungsgebiet einer etwaigen Gruppenverfolgung \nder Kurden in der Türkei diejenigen 22 im Südosten des Landes gelegenen Provinzen in \nBetracht, in denen entweder gegenwärtig noch der Notstand gilt (Diyarbakir, Hakkari, Siirt, \nSirnak, Tunceli und Van), in denen das Notstandsrecht vor kurzem aufgehoben wurde (Batman, \nBingöl, Bitlis, Mardin) oder die ebenfalls zum traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der \nTürkei zählen, überwiegend oder zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt sind und von \nkurdischen Intellektuellen und Journalisten als \"kurdische Provinzen\" bezeichnet werden \n(Adiyaman, Agri, Elazig, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya, \nMus, Sanliurfa). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll im folgenden als \nOstanatolien bezeichnet werden.\nVgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 11 ff. mit \nentsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an \nVG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2; \nteilweise abweichend: Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), S. 1; \nSen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1.\nDas Notstandsgebiet besteht in der vorstehend beschriebenen Ausdehnung seit dem 6. Oktober \n1997. Mit Wirkung von diesem Tag hat das türkische Parlament das Notstandsrecht in den \nProvinzen Batman, Bingöl und Bitlis auf Initiative der Regierung Yilmaz aufgehoben, für die \nProvinz Mardin war es bereits zum 28. November 1996 aufgehoben worden. Das Notstandsrecht \nwird vom türkischen Parlament gemäß Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen \n\"Ausweitung von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung\" für \nhöchstens sechs Monate ausgerufen und in entsprechenden Abständen verlängert.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Regensburg; \nLagebericht vom 20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, \nS. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht \n(SchlHOVG), S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 27.\nDie Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich aus der \nunterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung dort einerseits und \ndiejenige in den übrigen Teilen der Türkei andererseits befindet. Es handelt sich hierbei um \ndiejenigen Provinzen, in denen - in unterschiedlichem Maße - die militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Partei der Arbeiter \nKurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden. Im wesentlichen auf dieses Gebiet \nerstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit den damit \neinhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in \ndie wirtschaftliche Existenz der Dorfbewohner, die, soweit in der obergerichtlichen \nRechtsprechung eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden angenommen wird, den \nmaßgeblichen Grund für diese Annahme abgeben.\nHessVGH, Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 48.\nVorrangig betroffen von diesen Zwangsräumungen sind und waren diejenigen Provinzen, in \ndenen der Notstand gilt und galt. Immerhin enthalten Art. 9 a, 11 des Notstandsgesetzes die \nErmächtigung zur \"Evakuierung bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften\".\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom \n18. September 1998, S. 6 .\nDaraus allerdings zu schließen, die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte seien auf das \nNotstandsgebiet begrenzt, wäre verfehlt. Vielmehr haben Zwangsräumungen nach dem Bericht \nder parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- \nund Südostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 vorgelegt \nwurde, bisher in insgesamt 20 Provinzen Ostanatoliens stattgefunden. Insbesondere auch die \nRandprovinzen Elazig und Mus sind davon betroffen, während etwa für die Provinz Sanliurfa \nzuletzt für 1994 über derartige Maßnahmen berichtet wird.\nKommissionsbericht, Abschnitt 3.1. (S. 20); vgl. auch Amnesty International, \nGutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1; Kaya, Gutachten vom 30. April \n1997 an VG Berlin, S. 20 f., 36; Gutachten vom 11. Juni 1997 an den \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), S. 7; Gutachten vom \n11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März \n1997 an VG Berlin, S. 50 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG \nHamburg, S. 12; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f.\nb) Verfolgungshandlungen in Ostanatolien\nIm Ostanatolien kommt es neben den militärischen Auseinandersetzungen zwischen den \nSicherheitskräften und der PKK auch zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die \nkurdische Zivilbevölkerung, die mit dem dort seit 1984 stattfindenden Guerillakampf \nzusammenhängen. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe in Leib, Leben, Freiheit und \nwirtschaftliche Existenz der Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich. Der \nGuerillakampf, den die PKK am 15. August 1984 mit Überfällen auf Gendarmeriestationen in den \nProvinzen Siirt und Hakkari eröffnet hat, hat die Errichtung eines unabhängigen Kurdenstaates \nzum Ziel. Er richtet sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte und deren Einrichtungen, \ninsbesondere gegen Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, aber auch gegen \nsonstige staatliche Einrichtungen wie Schulen und Gerichte. Die PKK geht rücksichtslos gegen \ndiejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem \nDorfschützer und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, \nS. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Kaya, Gutachten vom 29. August \n1996 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 \nan SchlHOVG, S. 69; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 23.\nSeit 1994 sind die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen \nSicherheitskräften und der kurdischen Guerilla in Ostanatolien zurückgegangen, wenngleich hier \nbeachtliche regionale Unterschiede festzustellen sind. So sind etwa die Provinzen Gaziantep und \nSanliurfa als relativ ruhig bekannt, weil sie von staatsloyalen Stämmen kontrolliert werden, \nwährend es der PKK 1997 vor allem in der Provinz Tunceli gelungen ist, stärker Fuß zu fassen.\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 15; Oberdiek, \nGutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 46 f.; Gutachten vom \n4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 20. August \n1997 an VG Hamburg, S. 4; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG \nAugsburg, S. 4 f.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 6; \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 8.\naa) Ländliche Gebiete\n(1) Durchsuchungsaktionen, Versammlungen auf dem Dorfplatz (Razzien)\nIn den ländlichen Regionen begegnen die türkischen Sicherheitskräfte den Guerillaangriffen \nder PKK durch zahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen (\"Razzien\") in \nden Dörfern. Dabei wird zunächst das Dorf umstellt, so daß es nicht mehr ohne weiteres \nverlassen oder betreten werden kann. Sodann dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die \neinzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. Diese werden zumeist auf \ndem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. \nDort müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem \nRücken liegend warten. Währenddessen werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-\nGuerilla durchsucht und dabei die Wände und die Fußböden aufgerissen. Der Hausrat wird \nzerstört, Nahrungsmittelvorräte, Kleidung, Bettdecken, Lampen, Öfen usw. werden vernichtet \noder beschlagnahmt. Dasselbe geschieht mit Traktoren, Pferden, Eseln, Maultieren und \nanderen Transportmitteln, die der Beförderung von Waffen, Nahrung und Kleidung für die \nGuerilla dienen können. Zunehmend kommt es darüber hinaus zur Beschlagnahme und \nZerstörung von Satellitenempfangsanlagen, mit denen der kurdische Sender MED-TV \nempfangen werden kann.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz, \nS. 3; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 19 f.; Kaya, \nGutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom \n29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Gutachten vom 30. April 1997 an VG \nBerlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; \nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 44; Gutachten vom \n4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4.\n(2) Festnahmen, Folter im Polizeigewahrsam\nDie vorbezeichneten Durchsuchungen sind von zahlreichen Festnahmen begleitet, von denen \nPersonen betroffen sind, die den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-Kämpfern \nUnterschlupf gewährt oder Nahrung, Kleidungsstücke oder Geld gegeben oder für sie \nKurierdienste geleistet zu haben. Derartige Unterstützungshandlungen für die kurdische \nGuerilla sind nach Art. 169 TStGB (\"Unterstützung einer bewaffneten Bande\") strafbar.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, \nGutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4. Rumpf, Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 48.\nVon derartigen Festnahmen ferner betroffen sind Personen, die in die Verteilung verbotener \nPublikationsorgane, insbesondere solcher der PKK einbezogen sind.\nKaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 1 f.\nHäufig werden dabei nicht nur einzelne Personen aufgrund eines konkreten \nUnterstützungsverdachts festgenommen, sondern es genügt oftmals die zufällige Nähe eines \nDorfes beispielsweise zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den \nSicherheitskräften, um letztere zur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes, \nvorzugsweise der jungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen \nsind manchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen.\nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70 f.\nVor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, \nOpfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch, weil \nversucht wird, neben der Informationsbeschaffung über dritte Personen ein Geständnis über \ndie eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen; denn die Beweisführung \ntürkischer Sicherheitskräfte und Gerichte beruht in hohem Maß auf Geständnissen.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG \nHamburg, S. 2; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 3; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 4, 6; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 34 ff.; Gutachten vom 1. Februar \n1998 an VG Berlin, S. 55, 58.\nFoltermethoden sind unter anderem: Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln \nund anderen Schlaginstrumenten, \"palästinensisches Hängen\", d.h. stundenlanges Hängen an \nHand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen, \nElektroschocks an sensiblen Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von \nTodesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen festgenommener Personen \nberichtet.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG \nHamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, \nS. 12; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Kaya, Gutachten vom \n30. April 1997 an VG Berlin, S. 31 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1997 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 \nan VG Augsburg, S. 31 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 47 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23.\nErleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis 1997 geltenden - langen \nVerweilzeiten im Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang \n(Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten \n- diese betreffen die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet 30 Tage dauern. \nDie in Staatssicherheitssachen zuständigen Staatsanwaltschaften bei den \nStaatssicherheitsgerichten lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während \ndes Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, die Ermittlungen dürften nicht \ngefährdet werden.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG \nHamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 15 f.\nDurch das am 12. März 1997 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 4229 ist die maximal \nzulässige Dauer des Polizeigewahrsams verkürzt worden. In Staatssicherheitssachen darf die \nPolizeihaft nach der Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im \nNotstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in den ersten vier Tagen in \nStaatssicherheitssachen nicht gesichert. Ein von der türkischen Regierung am 4. Dezember \n1997 verabschiedeter Menschenrechtserlaß bezieht sich nur auf Untersuchungshäftlinge, nicht \njedoch auf solche Personen im Polizeigewahrsam, gegen die noch kein Strafverfahren \neingeleitet wurde und die den weitaus überwiegenden Teil der dokumentierten Folterfälle \nausmachen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 1, 11; Lagebericht \nvom 31. März 1998, S. 14; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; \nAmnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, \nS. 2; Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 15; Rumpf, \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 42.\nDurch die starke Verkürzung der Fristen ist die Möglichkeit, Folterspuren zu vertuschen, \nzweifellos erschwert worden. Gleichwohl gilt weiter die Einschätzung, daß vor allem in den \nersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher \nkörperlicher Mißhandlungen zu werden, sehr hoch ist. Denn es gibt auch aus der jüngsten Zeit \nnach wie vor zahlreiche Berichte über menschenrechtswidrige Behandlung im \nPolizeigewahrsam. Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht 1997 der Türkischen \nMenschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV) weist insgesamt 518 Fälle von \nFolter aus, die Mehrzahl davon, nämlich 357 Fälle, soll sich auf Polizeiwachen ereignet haben. \nRegionaler Schwerpunkt der Foltervorwürfe türkischer Menschenrechtsorganisationen ist \nneben den Großstädten des Westens das Notstandsgebiet im Südosten.\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Rumpf, \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 60 ff.; vgl. auch Oberdiek, \nGutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 10.\nSkepsis gegenüber einer durchgreifenden Verbesserung der Menschenrechtssituation in der \nTürkei allein aufgrund der Fristverkürzung sind vor allem auch deshalb angebracht, weil auch \ndie bis 1997 geltenden längeren Verweilfristen im Polizeigewahrsam nicht selten überschritten \nwurden.\nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 119.\nVon \"Unbekannten\" verübte, offenbar politisch motivierte Morde, die von kurdennahen \nOppositionskreisen Geheimorganisationen (\"Kontra-Guerilla\", \"Hisbollah\") mit Verbindungen \nzum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren Opfer in erster Linie kurdische Politiker \nund Journalisten waren,\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht \nvom 18. September 1998, S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an \nVG Berlin, S. 63 ff.,\nerlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um \nEinzelfälle handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos verschwunden sind \nund teilweise später ermordet aufgefunden wurden.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG \nFrankfurt/Main, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, \nS. 2 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 2 ff.; Taylan, \nGutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5.\n(3) Dorfschützerrekrutierung\nSowohl bei den Razzien auf dem Dorfplatz als auch bei Einzeldurchsuchungen als auch im \nRahmen der geschilderten Festnahmen werden die betroffenen Dorfbewohner unter Druck \ngesetzt, sich als bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen. \nDorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 in geringer Zahl schon \nimmer in der ganzen Türkei. Darüber hinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175 vom \n26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom 7. Februar 1990 abgeänderte \nSonderregelung des Art. 74 Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den \nMinisterrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des Gouverneurs und mit \nGenehmigung des Innenministeriums eine ausreichende Anzahl von \"vorübergehenden\" \nDorfschützern eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert werden, wenn in \ndem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen für Gewalttaten, die als Grundlage zur \nVerhängung des Notstandes dienen können, vorhanden sind. Inzwischen versieht eine hohe \nfünfstellige Zahl von Menschen in Ostanatolien das Dorfschützeramt, ohne daß Zahlen zu den \nim einzelnen vorliegenden Rechtsgrundlagen angegeben werden können.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft \nvom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG \nWürzburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15 f.; Kaya, \nGutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom \n18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an \nVG Stuttgart, S. 4; Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2 f.; \nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 72 f.; Taylan, \nGutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5; UNHCR, \nHintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.\nIn denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende Dorfschützer eingestellt werden können, \nherrscht kein Mangel an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als \nStaatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch Anspruch auf \nEntschädigungszahlungen und Rente haben.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; \nAuskunft vom 30. Januar 1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September \n1996 an VG Sigmaringen.\nSeit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches Dorfschützeramt (\"freiwillige Dorfschützer\"), \nwelches dem Inhaber im Gegensatz zum Amt des \"vorübergehenden\" Dorfschützers keinen \nGehaltsanspruch vermittelt, für ihn aber statt dessen mit einer Reihe sonstiger \nVergünstigungen verbunden ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom \nMilitärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Boden, bei der \nVerpachtung von staatlichem Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in \nden Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch diesen Angeboten sind bereits \nTausende von kurdischen Dorfbewohnern gefolgt.\nVgl. Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15; Kaya, \nGutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom \n18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; Gutachten vom 30. April 1997 an VG \nBerlin, S. 33.\nWeder ein vorübergehender noch ein freiwilliger Dorfschützer muß, um das Amt übernehmen \nzu können, zuvor den Wehrdienst abgeleistet haben. Nur für den vorübergehenden \nDorfschützer ist in Art. 71 DorfG ein Mindestalter von 22 Jahren vorgeschrieben, das früher \nbewirkte, daß nur solche Personen Dorfschützer werden konnten, die den Wehrdienst schon \nabgeleistet hatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch Jugendliche als \nvorübergehende Dorfschützer eingestellt.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Kaya, \nGutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2.\nDie hiervon abweichende Rechtsprechung des erkennenden Gerichts aus dem Beschluß vom \n29. Januar 1991 - 18 B 22588/90 - ist damit überholt.\nBei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, \nhandelt es sich um die auch in der Armee benutzten Kriegswaffen (Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 \ndes Dorfgesetzes). Die Dorfschützer werden mit Gewehren, überwiegend vom Typ \n\"Kalaschnikow\", ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer verrichtet den Dienst mit eigenen, vom \nStaat zugelassenen Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im \nWaffengebrauch unterwiesen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft \nvom 5. Januar 1998 an VG Bremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 \nan VG Sigmaringen, S. 15 f.; Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg, \nS. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74. \nNach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Dorfgesetzes \nergibt, ist keine Person gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis \nsieht jedoch anders aus: Häufig wird die gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes \nzusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu \nzwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt anzunehmen oder aber \ndas Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen, weil die Sicherheitskräfte aus der \nWeigerung regelmäßig den Verdacht ableiten, der Betreffende sympathisiere mit der \nkurdischen Guerilla. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der \nBetroffenen durchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf die \nPolizeiwache verbracht und dort mißhandelt werden. Es kommt vor, daß ihre Häuser mit der \nBegründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert \nund niedergebrannt werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des Dorfschützeramtes \nist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgt, die \nWeitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz, \nS. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; \nAuskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 \nan VG Berlin, S. 52, 85; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG \nHamburg, S. 47; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75 f.; \nUNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9 f.\nDie Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch vielfach Druck zur Übernahme des \nDorfschützeramtes ausgeübt wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß wegen der mit dem \nAmt verbundenen Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum einen \ngilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete und Regionen, auf die sich die \nOperationen von Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die PKK unter der \nBevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum anderen läßt jener Umstand die Neigung der \nSicherheitskräfte unberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu \ntesten.\n(4) Zwangsräumungen von Dörfern\nDiejenigen Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder \naus sonstigen Gründen im Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen, werden zwangsweise \ngeräumt.\nVgl. Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Gesellschaft \nfür bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; \nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21; Gutachten vom \n11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 3 ff.; Parlamentarische \nUntersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.); \nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75.\nZiel dieser Zwangsräumungen ist es, der PKK die Operations- und Versorgungsstützpunkte in \nder Region zu entziehen. Die Zwangsevakuierungen betreffen entsprechend dieser \nZielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen \ngenutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße \nhoher Berge. Bei einer Dorfräumung werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand \ngesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern \nhält nach wie vor an.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom \n20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht \nvom 18. September 1998, S. 6 f.; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG \nHamburg, S. 7 ff.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, \nS. 4 f.\nVon den dargestellten Dorfräumungen war bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer \nbetroffen. In den ländlichen Gebieten des Südostens gibt es 79.000 Siedlungen, davon 35.000 \nDörfer. Die Zahl der Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. Diese \nZahl bezieht sich auf die Ausdehnung des Notstandsgebietes vor der Beendigung des \nNotstands in den Provinzen Batman, Bingöl, Bitlis und Mardin.\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom \n18. September 1998, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 90.\nBisher wurden hiervon nach offiziellen Angaben etwa 3.400 Dörfer und Weiler evakuiert und \nteilweise oder ganz zerstört.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom \n20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4 f.; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 7; Kaya, Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 29; Parlamentarische \nUntersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20 f.); \nSen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1; UNHCR, \nHintergrundbericht von Oktober 1997, S. 8; Frankfurter Rundschau Nr. 195 \nvom 24. August 1998, S. 2.\nDie absolute Zahl der evakuierten Dörfer ist zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß \ndarauf, wie hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet ist, der bislang \nasylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war. Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein \nerheblicher und weiterhin zunehmender Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die \nvon Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der Stadtbewohner an der \nBevölkerung fällt selbst in den Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der \nProvinzhauptstadt Diyarbakir wird auf inzwischen 1,5 bis 2 Millionen Menschen geschätzt.\nVgl. Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1, 3.\nDer rasante Anstieg der Einwohnerzahl etwa auf das Vierfache innerhalb von acht Jahren \n(Volkszählung 1990: 385.000) kann dabei nur zum geringen Teil seine Erklärung in \nEvakuierungsmaßnahmen finden. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die \nGröße der von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der durchschnittlichen \nDorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer \nOrtschaften werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer Unterstützung der PKK-\nGuerilla ausgesetzt sein. Auch lassen sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit \ngrößerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf die oben beschriebene Weise \nevakuieren und dem Erdboden gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer \nspricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als PKK-Rückzugsgebiete \ngeltenden Regionen. Selbst die Zahl von über 300.000 Menschen, die offiziellen türkischen \nQuellen zufolge in den geräumten Ortschaften gelebt haben,\nParlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der \nDorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, \nAbschnitt 3.1. (S. 20) (378.335); Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an \nVG Berlin, S. 55 (359.000),\nhat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil nicht feststeht, in welchem \nUmfang jene Menschen ihre Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen \nverlassen mußten.\nDie Asylerheblichkeit der Dorfräumungen kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, \ndaß die türkische Regierung ein Rückkehrprogramm für die davon betroffenen Personen in \nAngriff genommen hat. Denn nur ein geringer Prozentsatz von ihnen ist tatsächlich in den \nGenuß dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen. Die Größenordnung derjenigen, die \nzurückgekehrt seien, wird mit Zahlen zwischen 12.000 und etwa 23.000 Personen angegeben. \nTeilweise ist den Berichten zu entnehmen, daß die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung \nnachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde.\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG \nHamburg, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 11; \nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 54 f., 61; \nParlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der \nDorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, \nAbschnitt 4.7. (S. 48); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 75.\nAuch der allen Umsiedlern nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf eine staatliche \nEntschädigung in Geld, die meist als Startkapital am neuen Wohnort ausreichen soll,\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1996 an VG Wiesbaden,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es gibt nur ganz vereinzelte Berichte darüber, daß \ndie kurdischen Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, tatsächlich \nin den Genuß von Entschädigungen gekommen sind. Ob diese ausreichend waren, um den \nAufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen, wird zudem in diesen Berichten bezweifelt.\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 22 f.; Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 14. März \n1997 an VG Berlin, S. 53; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 17. \nHingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die \nHäuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden \nwaren, einen schwerwiegenden, gegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 \nverstoßenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der Wohnung als \nauch in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums gesehen. Auch wenn sich der \nGerichtshof gehindert gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von \nsystematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch festgestellt, daß im Hinblick auf eine \nWiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als \nwirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß \ngegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von \nstaatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen.\nVgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996 (99/1995/605/693), insbesondere \nAbschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 \nan VG Berlin, S. 57 ff.\nbb) Städte\nIn wesentlicher Beziehung anders stellt sich die Situation in den städtischen Siedlungsformen \nOstanatoliens dar: Razzien, von denen die gesamte Bevölkerung der Siedlung betroffen ist, \nsowie Evakuierungen scheiden hier aufgrund der Einwohnerzahl aus. Dorfschützer werden im \nallgemeinen nur in Dörfern und kleineren Ortschaften berufen, in denen es keine Gendarmerie- \noder Militäreinheiten gibt. Zudem stehen in den Städten weniger die militärischen Angriffe der \nGuerilla und deren materiell-logistische Unterstützung durch die Landbevölkerung im \nVordergrund der Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften, sondern mehr die pro-\nkurdische Propaganda. Die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte, die \nauch für die Klein-, Kreis- und Provinzstädte Ostanatoliens berichtet werden,\nvgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, \nS. 7; Kaya, Gutachten am 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Gutachten \nvom 18. Februar 1997 an VG Aachen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1997 an \nVG Berlin, S. 13; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5,\nunterscheiden sich daher in bezug auf den Anlaß und den betroffenen Personenkreis von \ndenjenigen, die oben für die ländlichen Gebiete beschrieben sind: Diese Aktionen konzentrieren \nsich zum einen auf politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder \npro-kurdischer Parteien, pro-kurdische Journalisten sowie Funktionäre von \nMenschenrechtsorganisationen. Soweit der Menschenrechtsverein oder linksextreme türkische \nGruppen wie DHKP-C und TIKKO in Rede stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit es um pro-kurdische Parteien \nund Publikationen geht, war Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte \noffensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete \n\"separatistische\" politische Überzeugung. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten \nKreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der Guerilla in Verdacht geraten \nsind oder die aufgrund besonderer Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich \ngezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, \nErzincan, Erzurum) scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und Umfang \nnicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die sich in den Großstädten außerhalb der \ntraditionellen Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen weiter unten die \nRede sein wird (vgl. unten S. 42 ff., S. 55 ff.). Mit den beschriebenen Vorgängen in den Dörfern \nsind sie jedenfalls nicht vergleichbar.\nZu den im Gutachten von Oberdiek vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 13 ff. dokumentierten Fällen vgl. im einzelnen bereits Senatsurteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 38 ff.\nc) Keine Anknüpfung an kurdische Volkszugehörigkeit\nArt und Ausmaß der vorstehend festgestellten Verfolgungshandlungen der türkischen \nSicherheitskräfte rechtfertigen nicht die Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten \nGruppenverfolgung in den Notstandsgebieten und erst recht nicht in den traditionellen \nSiedlungsgebieten insgesamt. Denn sie knüpfen nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der \nBetroffenen an. Im Gegenteil finden sich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn \nauch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen \nunterscheiden und daß diese Unterscheidung, nicht jedoch die kurdische Volkszugehörigkeit das \nVorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern Ostanatoliens bestimmt:\naa) Anlaßbezogenheit der Dorfrazzien und -evakuierungen\nAusgelöst werden die beschriebenen menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen \nSicherheitskräfte gegen die Landbevölkerung jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf \nbezogene Ereignisse. Als solche kommen in Betracht: Auseinandersetzungen der Guerilla mit \nden Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe \nder Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten \nGuerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, \nS. 8; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 13 f.; Kaya, \nGutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom \n30. April 1997 an VG Berlin, S. 17; Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, \nS. 7; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57; Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 70; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 \nan VG Hamburg, S. 47.\nDerartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die \nGuerilla werde aus dem Dorf heraus unterstützt, weil die Dorfbevölkerung mit den Zielen der \nPKK sympathisiere. Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ist im übrigen \nkeineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung \ndurchaus einer gewissen Popularität erfreut.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten \nvom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli \n1998 an VG Berlin, S. 6.\nIst auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung eines Dorfes \nentstanden, besteht für die Sicherheitskräfte Anlaß, den verdächtigen Personenkreis näher \neinzugrenzen, im Dorf nach etwa versteckt gehaltenen PKK-Kämpfern zu suchen, durch \nFestnahme und Verhören von Dorfbewohnern Näheres über die Kontakte zur Guerilla zu \nerfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen.\nSoweit aus dieser Zielsetzung heraus bestimmte Dörfer oder Weiler mit den oben \nbeschriebenen Kollektivmaßnahmen überzogen werden, handelt es sich weder um eine \nregionale noch um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung aller kurdischen \nVolkszugehörigen. Denn sie werden unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Bewohner \nergriffen, wie man insbesondere daran erkennt, daß nicht nur Kurden, sondern auch andere \nVolkszugehörige in diese Maßnahmen einbezogen werden, soweit ein konkreter Anlaß dafür \nbesteht. Insbesondere in den Dörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen \nGrenze besteht das vorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-\nKämpfer auf türkisches Staatsgebiet zu verhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche \nDörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt sind.\nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 118. \nUmgekehrt bleiben auch rein kurdisch besiedelte Dörfer von den oben geschilderten \nDorfrazzien verschont, soweit es deren Bewohnern gelingt, einerseits Distanz zur kurdischen \nnationalen Opposition zu wahren und andererseits auch nicht für den Staat Partei zu ergreifen. \nIn diesen Dörfern finden Aktionen der Guerilla nicht oder nur in geringerem Ausmaß statt, weil \ndiese aufgrund der Einstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort Fuß zu fassen. \nEbensowenig hat es in diesen Dörfern gezielte, gegen die Zivilbevölkerung gerichtete \nOperationen der Sicherheitskräfte gegeben, wie sie oben beschrieben worden sind. \nInsbesondere hat der Staat es auch nicht oder nur in geringem Umfang für erforderlich \ngehalten, in solchen Dörfern vorläufige Dorfschützer zu rekrutieren. Verschont bleiben auch die \nAngehörigen anderer Volksgruppen, aber nicht ihrer Ethnie wegen, sondern deshalb, weil sie \neine weitgehend neutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt etwa für \ndie Angehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis.\nAydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 14 ff.; Dinc, Gutachten \nvom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1998 \nan VG Hamburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8.\nDaneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals auch darauf gerichtet, \ndie Bevölkerung einzuschüchtern, damit sich diese künftig einer Unterstützung der Guerilla \nenthält, oder Rache an ihr zu üben für Angriffe der PKK auf staatliche Einrichtungen. Daß die \nMaßnahmen der Sicherheitskräfte in den Dörfern vielfach zumindest auch auf Abschreckung \ngerichtet sind, erkennt man daran, daß bei den Razzien in den Dörfern oftmals alle Häuser \ndurchsucht und alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammengetrieben und auf \nverschiedene Art und Weise gedemütigt und geschlagen werden, ohne einen Unterschied \nzwischen Männern und Frauen, Kindern und Alten zu machen.\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 17, 25.\nAuch dieser Umstand, der von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als wichtiges \nIndiz für eine auf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtete Verfolgung angesehen wird,\nHessVGH, Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 48,\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn solange das Vorgehen der Sicherheitskräfte \nin bestimmten Dörfern Ostanatoliens durch die oben näher beschriebenen Anlässe ausgelöst \nwird, sind die festgestellten Verfolgungshandlungen insgesamt nicht als gegen die kurdische \nVolkszugehörigkeit der Dorfbewohner, sondern lediglich gegen die ihnen dann unterstellte \nSympathie mit der militanten kurdischen Bewegung gerichtet anzusehen. Es ist nicht das \nKurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare politische \nÜberzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen, \nbestimmend ist. Vorrangig werden die Häuser derjenigen zerstört, die sich weigern, \nDorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen. \nÜberwiegend diesem Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die \nfestgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die pauschale Feststellung, die \ngesamte kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, ist damit unvereinbar.\nDiese Einschätzung des Senats wird neuerdings auch durch den bereits erwähnten Bericht der \nparlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien vom 14. Januar 1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch \nSicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer Bewohner, \nsondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete Verdacht der PKK-\nUnterstützung angegeben.\nKommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.).\nbb) Kurden als bewaffnete Dorfschützer\nDaß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos gegen die kurdische Bevölkerung \nvorgehen, so daß ein nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon \nausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen Gesichtspunkt. In jener Region stellt, \nwie erwähnt, eine große fünfstellige Zahl staatlich besoldeter \"vorübergehender\" Dorfschützer \neinen Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten befangenen türkischen \nSicherheitskräfte. Den aus kurdischen Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten \nwird zum Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie vielfach dazu, ihre \npersönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam \ndurchzusetzen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht \nvom 18. September 1998, S. 9; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an \nVG Berlin, S. 89 f.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, \nS. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5.\nDie Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit zum Gebrauch bei \nmilitärischen Auseinandersetzungen tauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, \ndaß der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-\nGuerilla zu sympathisieren. Denn die Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen \nPersonenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei \neiner solchen Ausgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die von ihm \nbewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die \nWaffen gegen die eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische Staat dieses \n- im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko eingeht, so geschieht dies offenbar deswegen, \nweil er sich - aus welchen Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen \nBevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann nicht durch bloßen Hinweis auf \nden Anteil der Dorfschützer an der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet \nwerden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für die Übernahme und \nAusübung des Dorfschützeramtes sind und in zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität \ndurchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, besteht Anlaß zu der Annahme, \ndaß die Dorfschützer ein auch zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und \nClanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren.\nAuch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das Verhalten der türkischen \nSicherheitskräfte gegenüber den Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, \nsondern deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die Bereitschaft oder Weigerung, \ndas Dorfschützeramt zu übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das \nentscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition \ngegenübersteht; es gilt das Motto: \"Wer nicht für mich ist, ist gegen mich\". Das zeigt sich auch \nan der Behandlung derjenigen Dorfschützer, die ihre Waffe(n) anläßlich von Überfällen der \nGuerilla auf das Dorf und dabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten \nMorddrohungen an die PKK übergeben haben. Ihnen wird durchweg eine Unterstützung der \nGuerilla aus eigenem Entschluß unterstellt, die eine Festnahme, Folter und vielfach auch eine \nVerurteilung nach sich zieht. Auf diese Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin \nbestehenden innerkurdischen Rivalitäten. Durch den \"Bruderkrieg\" zwischen kurdischer Guerilla \nund kurdischen Dorfschützern und die auf beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die \nPolarisierung innerhalb des kurdischen Volkes zu.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 1; \nGutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Oberdiek, Gutachten \nvom 26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.\ncc) Sonstige Mitwirkung staatsloyaler Kurden in Parlament, Verwaltung und Gesellschaft\nBestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt schließlich durch den Umstand, daß Kurden in der \nTürkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele \nhochrangige Kurden, die sich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische \nHerkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden \nebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es \nin Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. In der Armee gibt es Kurden auf allen \nKommandoebenen, auch im Generalstab.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; Auskunft \nvom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Lagebericht vom 18. September \n1998, S. 5.\nBeispielhaft zu nennen sind der ehemalige Staatsminister in der Koalitionsregierung \nErbakan/Ciller, Selim Ensarioglu, der sich entschieden zu seinem Kurdentum bekennt. \nEbenfalls allgemein bekannt ist die kurdische Herkunft des Parlamentspräsidenten Hikmet Cetin \nund des Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des Verbandes der Industrie- und \nHandelskammern.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 3; \nGutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 4 f.; Gutachten vom \n24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 \nan VG Koblenz, S. 4 (Fußnote 2).\nDie Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden, \ndie Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf \ndas Bekenntnis zum Kurdentum voraus.\nSo aber Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4; \nUNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 30.\nEin in Diyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst in der Schule gelernt hat \nund deswegen mit unüberhörbarem Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht \nverleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei der Türkei beigetreten, dort \nFunktionen übernommen, sich zum Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der \nRegierung beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum türkischen Staat auch in \nseiner Unteilbarkeit bekannt. Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im Osten \ndes Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei versehen. Mit der Übernahme von \nVerantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern \nvielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck \ngebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der \nethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige nach einem \nunabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der \nÖffentlichkeit aus. Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische Bekenntnis, \nwelches für das Verhalten \"der Türkei\" einem Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber \nentscheidend ist.\nBestätigt wird diese Einschätzung ferner durch die enge Zusammenarbeit einflußreicher \nkurdischer Stammesoberhäupter mit dem türkischen Staat. Vorrangig zu nennen ist in diesem \nZusammenhang Sedat Bucak aus Sanliurfa, der als einziger Insasse den Verkehrsunfall in \nSusurluk (Provinz Balikesir) Anfang November 1996 überlebt hat.\nZu diesem Unfall vgl. bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 46 f.; ferner: Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG \nHamburg, S. 42 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 11 f.\nSedat Bucak gehört als Abgeordneter der von der ehemaligen Außenministerin Tansu Ciller \ngeführten Partei des Rechten Weges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er \nmit staatlich verliehener Befugnis und staatlicher Unterstützung in Form von Geld und Waffen in \nder Provinz Sanliurfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern und Bauern bestehende \nDorfschützerbrigaden, deren Stärke teils auf 10.000, teils auf 30.000 Mann geschätzt wird und \ndie den Staat bei der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak handelt es \nsich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner kurdischen Herkunft keinen Hehl macht. \nEine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, der schon im Jahre 1993 \npublikumswirksam in kurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen \nstrafrechtlich belangt zu werden.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; \nAuskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom \n11. März 1997 an OVG MV, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an \nVG Berlin, S. 76 ff., 84; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG \nBremen, S. 3; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, \nGutachten vom 18. Mai 1997 an OVG MV, S. 4.\nEin weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung \nOstanatoliens ist ferner das Ergebnis der Wahl zur Großen Nationalversammlung der Türkei \nvom 24. Dezember 1995. Denn bei diesen Wahlen hat sich die Bevölkerung Ostanatoliens zum \nüberwiegenden Teil für die etablierten - konservativen, islamischen und sozialdemokratischen - \ntürkischen Parteien entschieden. Die Stimmenanteile für die pro-kurdische HADEP waren zwar \nbeachtlich, erreichten aber mit Ausnahme der Provinz Hakkari in keiner Provinz die absolute \nMehrheit.\nVgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 47 ff.\nDie wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk in der Türkei hinsichtlich seiner \npolitischen Überzeugung gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des \nPersonenkreises (15 Millionen Menschen, s. unten S. 31) und der Komplexität der Thematik \nnicht ungewöhnlich. Letztere wird dadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere \nStaaten des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden Momenten seiner Geschichte \nin diesem Jahrhundert (1923 Türkei, 1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft \nalleingelassen wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden einen eigenen \nStaat oder eine Föderation bzw. Autonomie innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der \nBehauptung kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen, weit auseinander. \nDiese diametral entgegengesetzten politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln \ndie Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat \nakzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste \nFunktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen \nGrundstrukturen der Türkei in Frage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art \nrechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen \nanknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der \nKurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der \nVerfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für \ndie Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein Raum.\nd) Keine ausreichende Verfolgungsdichte\nDie Annahme, Kurden unterlägen in Ostanatolien einer regional oder örtlich begrenzten \nGruppenverfolgung, verbietet sich unabhängig von dem vorstehenden Gesichtspunkt auch \ndeshalb, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.\nAuf dieses Merkmal kommt es hier an. Es wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere \nAnhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, was etwa der Fall sein kann, \nwenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus \nseinem Staatsgebiet vertreiben will.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204) = \nDVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\nVon einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts der oben zu b) \nund c) getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht die Rede sein.\nDas Merkmal hinreichender Verfolgungsdichte ist erfüllt, wenn die Gefahr einer so großen \nVielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, daß es sich \ndabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl \neinzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder \nzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne \nweiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die \nVerfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und \nAnzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. \nDie bloße Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine \nbestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als \nbedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig \nerscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und \nsich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(204 ff.) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ \n1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) \n= DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\nIntensität und Anzahl der oben unter b) beschriebenen Verfolgungshandlungen stellen sich \nhiernach, wenn man sie zur Größenordnung der in Ostanatolien lebenden Kurden in Beziehung \nsetzt, nicht als Bedrohung dieser Volksgruppe dar. Denn die Zahl der dieser Gruppe \nangehörenden Personen ist ganz beträchtlich.\naa) Türkei\nEtwa ein Fünftel bis ein Viertel der Bevölkerung in der gesamten Türkei ist kurdischen \nUrsprungs. Die absolute Zahl der kurdischstämmigen Bevölkerung dürfte gegenwärtig bei etwa \n15 Millionen Menschen liegen. Sie kann nur geschätzt werden, weil zuletzt bei der Volkszählung \n1965 nach der Muttersprache gefragt wurde und im übrigen der hier in Frage stehende \nPersonenkreis nicht ausschließlich aus kurdischen Muttersprachlern besteht. Soweit Studien, \ndie in der ersten Hälfte der neunziger Jahre erstellt wurden, einen kurdischen \nBevölkerungsanteil von 12 - 14 Millionen ergeben haben, errechnet sich daraus für 1998 \nebenfalls die vorgenannte Größenordnung, weil dessen durchschnittliche jährliche \nWachstumsrate bei etwa 3,5 - 3,9 % liegt. Die regionale Verteilung der Kurden in der Türkei \nwird auf der Basis einer Gesamtzahl von 13 - 14 Millionen wie folgt angegeben; die notwendige \nKorrektur dieser Gesamtzahl nach oben hin dürfte angesichts des anhaltenden \nMigrationsdrucks ausschließlich für die westtürkischen Regionen vorzunehmen sein:\n\n2\n\n3 Millionen Großraum Istanbul\n2 - 3 Millionen Südküste\n1 Million Ägäische Küste\n1 Million Zentralanatolien\n6 Millionen Ost- und Südosttürkei\ndavon 4 Millionen im Notstandsgebiet (in der Ausdehnung bis zum 28. November 1996)\n\n3\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 6; Lagebericht \nvom 20. November 1997, S. 3; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 80; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März \n1997 an OVG MV, S. 9; Aydin, Zeitschrift für Türkeistudien (ZfTS) 1997, S. 65 \n(69, Fußnote 11).\nOb und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei von dortigen \nstaatlichen Stellen als \"kurdisch\" angesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die \ninsoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb der genannten Größenordnung \n(15 Millionen) liegt, ist nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen \nBevölkerung setzt sich aus der Bevölkerung in den ganz überwiegend von Kurden bewohnten \nNotstandsprovinzen, ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen mit \nerheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen Anteil und schließlich der Bevölkerung \nin den kurdischen Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen.\nbb) Ostanatolien\nDie vorgenannte geschätzte Anzahl von 6 Millionen Kurden in Ostanatolien verteilt sich mit \nfolgenden Bevölkerungsanteilen auf die einzelnen Provinzen:\n\n4\n\n Provinz Kurdenanteil\n Adiyaman 80 %\n Agri 70 %\n Batman 100 %\n Bingöl 100 %\n Bitlis 100 %\n Diyarbakir 90 %\n Elazig 50 %\n Erzincan 40 - 50 %\n Erzurum 50 %\n Gaziantep 25 %\n Hakkari 100 %\n Igdir 60 %\n Kahramanmaras 25 %\n Kars 50 - 55 %\n Malatya 60 %\n Mardin 70 %\n Mus 100 %\n Sanliurfa 90 %\n Siirt 70 %\n Sirnak 70 %\n Tunceli 80 %\n Van 80 %\n\n5\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 12 ff. mit \nentsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an \nVG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2.\nDaß Menschen in der vorstehend im einzelnen umschriebenen Anzahl im Teil eines Landes \naktuell von nach Art und Intensität asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht \nsind, ist von vornherein nur anhand außerordentlicher Feststellungen nachvollziehbar, die eine \nVorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über \n\"konventionelle\" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam \nhinausgehen. In Betracht kommen hierfür allein die oben festgestellten Dorfräumungen. Deren \nAnzahl sowie die Zahl der von ihnen betroffenen Personen ist aber, wenn man sie zur \nGesamtzahl der in Ostanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung in Beziehung setzt, zu \ngering, um die Annahme einer der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden drohenden \nVerfolgung zu rechtfertigen.\nIm Ergebnis ebenso Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 18. September \n1998, S. 5.\nBei derartigen Größenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer \nmenschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie damit \neinhergehender Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden. Wie oben dargelegt, sind diese \nDorfräumungen typischerweise anlaßbezogen. Die vorliegenden Erkenntnisse geben nicht her, \ndaß sich die oben näher bezeichneten Anlässe den türkischen Sicherheitskräften in allen oder \ndoch in so vielen kurdischen Dörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht selbst \nbetroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in \nVerfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu werden. Es ist eher \nanzunehmen, daß kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den \nmilitärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer \nGuerilla gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen \nmüssen.\ne) Anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung\nDie Annahme des Senats, daß Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit nicht ausgesetzt sind, wird von einem zunehmenden Teil der \nobergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.\nVGH BW, Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 -, S. 9; Urteil vom 8. Juli \n1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 8; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen (OVG Bremen), Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 39 ff.; \nSächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urteile vom 27. Februar \n1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A 4 S 434/96 -, S. 19.\nEin weiterer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung läßt die Frage nach wie vor offen.\nHamburgisches Oberverwaltungsgericht (HmbOVG), Urteil vom 4. März 1998 \n- Bf V 48/94 -, S. 25; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A \n12970/95 -, S. 19 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), \nUrteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19.\nNur noch vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von \nKurden in den Notstandsprovinzen angenommen.\nHessVGH, Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 33 ff.\nDieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr die aufgezeigten Aspekte, die der \nAnnahme einer Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits in seiner \nbisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte,\nvgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 35 ff.\nnicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen \nebenfalls bejahende Rechtsprechung des SchlHOVG,\nvgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 \n- 4 L 30/94 -, S. 12 ff.,\nhat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 \n(125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.) = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, \n324 = NVwZ 1996, 1113.\nf) Asylerheblichkeit der oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen im übrigen\nKann es nach den Ausführungen unter c) und d) allein für die Frage der Individualverfolgung \ndarauf ankommen, ob die oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen in Ostanatolien \nauch alle übrigen Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, so fehlt es hieran weder unter dem \nGesichtspunkt fehlender Gebietshoheit des türkischen Staates noch unter demjenigen des \nAmtswalterexzesses noch unter demjenigen der Terrorismusabwehr.\naa) Gebietshoheit\nDie Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht mit der Begründung verneinen, der \ntürkische Staat habe in Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Staatliche Maßnahmen \nkönnen den Charakter asylerheblicher Verfolgung verlieren, wenn ein Guerillabürgerkrieg zu \neiner nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen \nGebietsgewalt führt.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (341).\nDavon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine Rede sein. Zwar ist die PKK-\nGuerilla, trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen \nund vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in Ostanatolien \"nach wie vor \npräsent\".\nSo Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht \nvom 18. September 1998, S. 9.\nDiese \"Präsenz\" erstreckt sich jedoch offensichtlich lediglich auf - im Verhältnis zur \nGesamtfläche Ostanatoliens - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete. \nJedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens drei Fünftel seiner Land- und \nLuftstreitkräfte und mindestens die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien \nstationiert hat,\nvgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 2,\nersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete \nwieder zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen gegen die kurdische \nDorfbevölkerung kein militärisches Gepräge auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener \nGebiete, sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die türkischen Sicherheitskräfte \nals überlegene Ordnungsmacht auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind.\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 \n- 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (128) = DVBl. 1996, 1257 = \nNVwZ 1996, 1110.\nbb) Keine Amtswalterexzesse\nDie beschriebenen Festnahmen, verbunden mit Folter vor allem in den ersten Tagen des \nPolizeigewahrsams, können nicht als bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende - \nAmtswalterexzesse angesehen werden. Denn die Annahme, Polizei und Jandarma würden \nohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren staatlichen \nInstanzen Folterungen durchführen, ist nicht realitätsgerecht. Gegen menschenrechtswidrige \nVerhörpraktiken der Sicherheitskräfte schreitet die türkische Justiz noch immer äußerst selten \nein. Ein wesentliches Hindernis für eine effektive Strafverfolgung von Sicherheitsbeamten ist \ndas Gesetz über die Strafverfolgung von Beamten, das anstelle eines Strafverfahrens zunächst \ndie Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens durch die vorgesetzte Behörde vorsieht. \nGerade in Folterfällen kommt es selten vor, daß der betreffende Beamte nach einem solchen \nVerfahren für die ordentliche Strafverfolgung freigegeben wird.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 11; Kaya, \nGutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 5 f.; Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 29.\nSoweit überhaupt Strafverfahren gegen folternde Polizeibeamte eingeleitet werden, führen \ndiese häufig zu einem Freispruch mangels Beweises oder aber zu einer geringfügigen \nFreiheitsstrafe, die in aller Regel in eine geringe Geldstrafe umgewandelt oder zur Bewährung \nausgesetzt wird.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, \nS. 3, 12; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 11; Lagebericht \nvom 20. November 1997, S. 13; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. Juni \n1997 an VGH BW, S. 6; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG \nHamburg, S. 18; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, \nS. 39 f.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S.32 f.; Europäisches \nKomitee für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder demütigender \nBehandlung oder Bestrafung (CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, \nS. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff..\nLediglich in Einzelfällen, zumeist solchen, die eine besondere Aufmerksamkeit in der \nÖffentlichkeit erregt haben, kommt es zur Verhängung ernstzunehmender Freiheitsstrafen. \nWichtigstes aktuelles Beispiel hierfür ist der Göktepe-Prozeß in Afyon. Metin Göktepe, ein \nFotojournalist der linksgerichteten Tageszeitung Evrensel, war am 8. Januar 1996 von \nPolizisten festgenommen und kurz darauf in der Justizvollzugsanstalt Istanbul tot aufgefunden \nworden. Elf Polizisten wurden angeklagt, fünf von ihnen verurteilte das Schwurgericht Afyon am \n19. März 1998 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu langjährigen Freiheitsstrafen, die \nsechs anderen wurden freigesprochen. Der Prozeß ist inzwischen wieder beim Schwurgericht \nAfyon anhängig, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 17. Juli 1998 durch den \nKassationsgerichtshof in Ankara aus formalen Gründen aufgehoben wurde. Selbst in diesem \nvielbeachteten Prozeß dauerte es über ein Jahr, bis gegen die Hauptangeklagten Haftbefehle \nerlassen wurden.\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 33 f., 44; UNHCR, \nHintergrundbericht von Oktober 1997, S. 22.\nAnschaulich belegt wird die Folterverantwortung des türkischen Staates schließlich auch durch \nden Umstand, daß er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus \nseinem Haushalt finanziert. Bis heute unterhält er Einrichtungen, die mit speziellen, der \nMißhandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. Der \nMenschenrechtsausschuß der türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in \nVernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente \nentdeckt.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, \nS. 3; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; CPT, \nPresseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.\nIm übrigen gibt selbst die politische Führung zu, daß es ein Folterproblem gibt. Ebenso gibt es \nÄußerungen hoher Polizeioffiziere in der Presse, die sich für eine Verbesserung der \nVernehmungstaktiken einsetzen und die Auffassung vertreten, Gewaltanwendung gehöre auch \nim westlichen Ausland zur Routine der Polizei. Maßnahmen zur Schulung von \nVernehmungsbeamten sind in Angriff genommen. Außerdem hat der der Regierung Yilmaz \nerstmals angehörende Staatsminister für Menschenrechte, Sami Türk (DSP), am 24. Juli 1998 \neinen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Strafmaß für Folter in Polizeihaft erhöht wird. Diese \nMaßnahmen lassen in Zukunft eine allmähliche Verbesserung der Verhörpraktiken möglich \nerscheinen. Derzeit jedoch ist die Folter integraler Bestandteil der Vernehmungspraktiken \ntürkischer Polizisten.\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, \nGutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 f. \ncc) Terrorismus\nDie Asylerheblichkeit jener Verfolgungshandlungen kann ferner nicht mit der Begründung \nverneint werden, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen \nunterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine \nUmsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-\nrevolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, \nwenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen \nIdentität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, die sich an bestimmten \nAbgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung \nherausfallen zu lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (337).\nEine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam \nnicht gegeben werden. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des \nTerrorismus ergreift, sind keine politische Verfolgung, auch wenn sie demjenigen gelten, der im \nVorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an \ndiesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt indes vor bei Aktionen eines bloßen \nGegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden \nUmfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht \nunmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter \nden Druck brutaler Gewalt zu setzen. \nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (339 f.).\nSo aber ist die Folterung von Personen, die selbst der kurdischen Guerilla nicht angehören, im \ntürkischen Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung \neiner bewaffneten Bande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu \nunterziehen. Bei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch um - auch durch \ndie türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen \nAusschluß von der Asylgewährung zur Folge haben.\nIm übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr dann als politische Verfolgung \nzu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der \nVerfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt wird. \nVgl. BVerfG, BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (339).\nDies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Mißhandlungen \nrechnen muß, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die \ndort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE \n81, 142 (151); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl. \n1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, 86.\nEine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß Häftlinge, denen eine staatsfeindliche \nGesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt \nwerden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß \nÜbergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum \nrichten und daß der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der \nZusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 1; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG \nDarmstadt, S. 27; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19; \nGutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 20. \n3. Inländische Fluchtalternative\nSelbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gruppenverfolgung der \nkurdischen Bevölkerung in Ostanatolien unterstellt würde, käme nach derzeitigem Erkenntnisstand \ndie Zuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile \ndrohen.\na) Prognosemaßstab\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im \nSinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt \nwird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht \nnicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der \nAsylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend \nsicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen \nGründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (342 ff.).\nSteht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist ist und daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates \nunzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht geboten, wenn \nder Asylsuchende nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, \nwenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in \nden Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. \nDies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur vor \npolitischer Verfolgung, sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher \nist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein Ausweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch \nkeine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (345).\nDaraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative der gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor regionaler \nVerfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere \nLandesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall kommt \nauch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier also hinreichende Sicherheit vor Eintritt \nexistentieller Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben wiedergegebenen \nAusführungen des Bundesverfassungsgerichts nur so verstanden werden können, ergibt sich \nauch daraus, daß das Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der Sicherheit \nvor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen sei schon für die Rückschau (also für die \nFrage, ob der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt \nwar) der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare \nBesserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit \neinem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, sei \nnicht geboten. \nBVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\nJenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß der herabgestufte \nPrognosemaßstab jeweils zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr eingreift.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97 (99 f.); Büge, NVwZ 1997, 664 f.\nDies ist hinsichtlich der Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann der Fall, \nwenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der \nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum \nTragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine \ninländische Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung, \nnicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen war.\nDer Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs hinsichtlich der wirtschaftlichen \nVoraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat und Nachfluchttatbestände sich nur \nauf einen Teil des Heimatstaates beziehen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (345 f.).\nDies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom Kurden in der Türkei: Ist der \nAsylbewerber unverfolgt aus der Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien einer \nGruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der Westtürkei vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher sind, nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG \nanzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren \ndrohen. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde einer \nGruppenverfolgung in Ostanatolien ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile \nausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer Verfolgung unzumutbar gewesen sein \nsollte. Sollte der Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde von einer \nGruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen gewesen sein und ein Umzug wegen \nFehlens einer asylrechtlich zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei außer \nFrage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere Prognosemaßstab auch auf diese \nVoraussetzung einer inländischen Fluchtalternative.\nb) Politische Sicherheit\nIn den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im folgenden zur \nVereinfachung: Westtürkei) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche Prognosemaßstab für eine inländische \nFluchtalternative bei in diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer Verfolgung ist \n- wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im Falle der Vorverfolgung, also derjenige der \nhinreichenden Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer \nVerfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen \nVerfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des \nVerfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt \ndie Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Über eine \n\"theoretische\" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, daß \nobjektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, \n271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192; Urteil \nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99).\nDiese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten \nKurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.\naa) Extralegale Hinrichtungen\nEin signifikantes Risiko, Opfer sogenannter extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für \nKurden in der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über Aktionen der Polizei, die \nsich gegen als Terroristen verdächtigte Personen richteten und mit deren Erschießung endeten, \ngeben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es sich bei den Opfern um Kurden \nhandelte. Soweit die Namen von militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen \ngenannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die Getöteten verdächtigt wurden, \nerscheint ausgeschlossen, daß Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die kurdische \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein könnte.\nVgl. Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5; Oberdiek, \nGutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 47; Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 48 ff.\nSoweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, insbesondere in Adana, von der Polizei \nerschossen wurden, ist aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer ersichtlich, \ndaß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem Hintergrund handelte. Eine dahingehende \nAnnahme versteht sich nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen Bevölkerungsanteils \nwerden Kurden nämlich schon statistisch auch von einer beträchtlichen Zahl der \nPolizeimaßnahmen betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle zweifelhaft, ob die \nPolizisten im Zeitpunkt des Schußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich bei \nden Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die Beamten den Presseberichten \nzufolge für ihr Verhalten Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, z.B. der \nBetroffene sei trotz Aufforderung nicht stehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe \ngewesen und sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel eröffnet. Dem \nwidersprechen allerdings Angaben der Angehörigen der Getöteten, wonach es für das \npolizeiliche Vorgehen keine Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen \nvorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu folgen ist, kann anhand der in den \nvorliegenden Erkenntnissen wiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden. \nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46 f, 51, 65; \nKaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.\nSoweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul berichtet wurde, ist letztlich unklar \ngeblieben, ob die Taten von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es \nüberhaupt einen politischen Hintergrund gab. \nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG \nKöln, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 f.\nVon Morden durch unbekannte Täter betroffen waren vorwiegend Mitglieder und Funktionäre \nder pro-kurdischen Parteien. In erster Linie zu nennen ist dabei die HADEP (Demokratiepartei \ndes Volkes), die am 11. Mai 1994 als Nachfolgepartei der zuvor vom türkischen \nVerfassungsgericht als verfassungswidrig verbotenen Parteien HEP (Partei des arbeitenden \nVolkes) und DEP (Demokratiepartei) gegründet wurde. Die HADEP tritt für eine Anerkennung \nder kulturellen Identität der Kurden ein, hat sich jedoch nicht eine Autonomie der kurdischen \nSiedlungsgebiete zum Ziel gesetzt, sondern lediglich einen föderalen Staat. Ein Teil ihrer \nMitglieder scheint allerdings die Ziele und Methoden der PKK zu billigen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG Bremen; Auskunft \nvom 3. Februar 1998 an VG Koblenz; Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an \nVG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 32; \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 (Fußnote 12).\nVon Morden durch unbekannte Täter ferner betroffen waren Mitarbeiter der pro-kurdischen \nPresse.\nVgl. Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6.\nDie meisten der über hundert Morde an den Vertretern der oben erwähnten Parteien in den \nletzten Jahren wie auch der sonstigen \"Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß\" haben sich \nallerdings im Notstandsgebiet ereignet.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f.; Kaya, \nGutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 70.\nVereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden erschossen hat, die sie als \n\"Guerillakämpfer\" bzw. \"PKK-Militante\" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und ob \ndie Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie Augenzeugen versichern, kann \nanhand der Zeitungsmeldungen nicht verläßlich beurteilt werden.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 27, 46; \nGutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 41.\nJedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten \npolizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier in \nRede stehenden Personengruppe so gering, daß für die Annahme einer dahingehenden \nGefahrenlage für einen nicht durch ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis \n(Verdacht der aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein Raum ist.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 64.\nDieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, insbesondere mit der kurdischen Frage \nbefaßte Politiker und Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen Mordanschlägen \ngeworden sind. Der türkische Menschenrechtsverein berichtet für das Jahr 1997 von 109 \nMorden durch unbekannte Täter, von Januar bis Mai 1998 wurden 72 solcher Morde gezählt.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG \nFrankfurt/Main, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 8.\nbb) Verhaftung, Verhör und Folter\nEbensowenig kann festgestellt werden, daß Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und \nFolter in der Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen ist. Freilich wird \nin der türkischen Presse über zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der Westtürkei \nberichtet, namentlich aus den Städten Adana, Mersin, Izmir und Istanbul, aber auch aus \nsonstigen Städten des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen \nAydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, \nGiresun, Edirne, Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir) \nund der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin).\nVgl. die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, \nS. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., \n38 ff., 50 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG \nMünchen, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 57 ff.; \nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 32 ff.; \nGutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2 f.; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Lagebericht vom \n18. September 1998, S. 13; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an \nOVG MV, S. 6 ,17.\nDie dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den Eindruck, daß die Gefahr für einen \nbeliebigen in der Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein \nVolkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer \"terroristischen\" Vereinigung verhaftet und \nunter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist.\nVon den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfang betroffen sind \nwiederum Funktionäre und Mitglieder der oben bereits erwähnten pro-kurdischen Parteien.\nAm 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige \nParlamentsabgeordnete, der DEP vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend \nlangjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen \nMitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober \n1995 vom Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das Revisionsgericht hat dabei die \nAuffassung vertreten, daß Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich und \nprominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, als \neinfache Mitglieder der PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten. \nTatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit einer Fahne in den kurdischen \nNationalfarben ins Parlament eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn \nschließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht \ndas erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht \nzurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten \nArt. 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von \n116 Millionen TL (damals ca. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die \nbereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die Angeklagten auf freiem Fuß sind. \nDieses Urteil hat das Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt. Auf Beschwerde der \nvier verurteilten ehemaligen Abgeordneten hat die Europäische Kommission für \nMenschenrechte die Türkei am 25. November 1997 betreffend die Dauer des \nPolizeigewahrsams zu Entschädigungszahlungen verurteilt.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 5; Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 7.\nAm 4. Juni 1997 verurteilte das Staatssicherheitsgericht Ankara 46 HADEP-Mitglieder, darunter \nden gesamten Vorstand, wegen \"Unterstützung einer illegalen Vereinigung\" zu Haftstrafen von \nbis zu 22 Jahren. Anlaß war ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni 1996 in \nAnkara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und die Fahne der PKK gehißt worden war. \nDer türkische Kassationsgerichtshof verwies das Verfahren am 19. Juni 1998 auf Beschwerde \nder Verteidigung wegen \"unvollständiger Untersuchung\" an das Staatssicherheitsgericht Ankara \nzurück. Gegen 7 Führungskräfte der HADEP hat das Staatssicherheitsgericht Ankara am \n16. Februar 1998 Haftbefehl erlassen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 6; Lagebericht vom \n18. September 1998, S. 7 f.; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an \nVG Koblenz, S. 1 f.\nDie beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder und Funktionäre von HEP, DEP \nbzw. HADEP in einer Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch \nFeindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß gerade die jeweils zuständigen \nörtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach pauschal als \"zivilen verlängerten \nArm der PKK\" betrachten und darin die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von \npolizeilichen Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage findet.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG Stuttgart, S. 4 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai \n1995 an VG München, S. 61 f.\nEs steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte objektiv gegen die Parteizugehörigkeit \nund die deswegen unterstellte \"separatistische\" politische Überzeugung der Betroffenen \ngerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch \nder Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies geradezu ausgeschlossen, weil in \nder HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen sind. Aus \nderen Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Vorstände, womit die HADEP dem \nstaatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will.\nVgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 3 (Fn. 3).\nEs fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen \nAngehörige der HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.\nEine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit sich Festnahme- und \nDurchsuchungsaktionen gegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen \nJournalisten und Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen Sprache in Wort, \nSchrift und Bild in der Türkei nicht mehr verboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, \nbesteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte für Kurden gefordert werden. \nVor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als \nSprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollend, sondern auch \nkritisch berichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß sie bzw. \nihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen und administrativen Maßnahmen ausgesetzt \nsahen, ihr Erscheinen ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung Özgür Ülke \n(Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte auch diese Zeitung aufgrund mehrerer \nVerbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen. \nNachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die \nerstmals am 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft \nbeschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik), die im \nAusland gedruckt wird und aufgrund Ministerratsbeschlusses vom 7. November 1996 nicht \nmehr in die Türkei eingeführt werden darf.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; \nAuskunft vom 24. August 1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar \n1996 an Bundesministerium des Innern; Kaya, Gutachten vom 19. Juni 1997 \nan VG Karlsruhe, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, \nS. 4; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom \n1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 (Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997 \nan VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 2 \n(Fußnote 2); Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 2, 9; \nOberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan, \nGutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; Gutachten vom 1. Februar 1997 \nan SchlHOVG, S. 3 f.; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, \nS. 6. \nAuf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet sind ferner Aktionen der \nSicherheitskräfte gegen kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente \nkurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von staatlicher Seite eine \npolitische Nähe zur PKK nachgesagt wird.\nZahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit \nHochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) \noder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK) \nstattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß \nSolidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser \nEinstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches \nEinschreiten gegen Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem \nkurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische Manifestationen der Identität des \nkurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen \nNationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder \nkurdische Folkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig \nvon der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die \nErmordung eines kurdischen Politikers oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der \npolitische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die Reaktionen der \nSicherheitskräfte darauf. \nZahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter \ndenen die militante kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge, \nSchießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilungsaktionen. Es \nkann nicht festgestellt werden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil der \nmaßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf \ndie Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. Denn es gibt Anhaltspunkte \ndafür, daß sich in den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen \nausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich \nsind. \nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, \nS. 11; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 56 ff., 66; \nRumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5; Gutachten vom \n21. März 1995 an VG Köln, S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG \nAachen, S. 5.\nDiesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der \nAbsicht getragen sind, der für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten Verantwortlichen \nmöglichst rasch habhaft zu werden. Ein wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der \nkurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur einen \nverhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. Soweit \naus einzelnen Großstädten berichtet wird, dort sei versucht worden, kurdischstämmige \nBewohner von Stadtteilen zu registrieren und gegebenenfalls sogar ihre Häuser zu markieren,\nRumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 27, \nist nicht mitgeteilt, in welchem Umfang diese Versuche tatsächlich realisiert wurden und \ninwiefern die dabei gewonnenen Informationen bei polizeilichen Maßnahmen in diesen \nStadtteilen eine Rolle gespielt haben. Auch wenn im Zusammenhang mit spektakulären \nAktionen nicht selten bis zu mehrere hundert Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme \nnahe, daß es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der Vergangenheit bereits \npolizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung \nauslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen. \nDaß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang weder hier noch in der \nostanatolischen Heimat türkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen \nsind, einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen \nPersonenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht anzunehmen. Es kann \nschon nicht davon ausgegangen werden, daß die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die \nkurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres feststellen können. Der \nPersonalausweis (Nüfus), der bei Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und \nin dem unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, in dem die Geburt \nregistriert wurde, vermerkt sind, \nvgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 12; Oberdiek, \nGutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; Auskunft vom 7. April 1996 an \nVG Würzburg; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG \nKöln,\ngibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt insbesondere dann, wenn der \nBetreffende als Kind kurdischer Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit \nder Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren wurde, in der es neben dem \nkurdischen einen beachtlichen türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen \nMalatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und Kars). In solchen Fällen ist \nnämlich nicht ersichtlich, wie mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand festgestellt \nwerden soll, ob der Betreffende in einem ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder \nStadtviertel geboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras, \nErzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen türkischen Bevölkerungsanteils und der \ngrößeren \"Staatsnähe\" ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als \"kurdisch\" betrachtet. Für die \nProvinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit den militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit \nden Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in Verbindung gebracht wird. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 3; Gutachten \nvom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des \nSchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, Verhandlungsniederschrift des \nSchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG \nAachen, S. 7, 17; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an \nHmbOVG.\nSelbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder überwiegend von Kurden bewohnten \nProvinz geboren ist, ist dies anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres \nersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der Geburtsregistrierung können nach einem Umzug \nauf den neuen Wohnort umgeschrieben werden. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Oberdiek, \nGutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty International, \nGutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 28. Oktober 1994 an VG Köln.\nDies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen Einfluß. Ist der Betreffende aber in einem \naußerhalb der Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so ist für einen \nPolizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß \nder Betreffende aus der Kurdenregion stammt. \nAuch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den Betreffenden nicht immer als \nKurden verraten. Freilich kann ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, unter \nUmständen Aufschluß über seine kurdische Volkszugehörigkeit geben.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Gutachten \nvom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten vom 18. Juni 1996 an \nVG Sigmaringen, S. 4; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 7; \nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 93 f.; Franz, \nStellungnahme vom 25. August 1994 an VG Köln.\nDies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind zunächst lediglich Kurdisch als \nMuttersprache und erst später in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei allen \nkurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr gilt für einen Teil dieser Menschen, \ninsbesondere für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und \nGaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 2; Gutachten \nvom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.\nStammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache beherrschender Kurde aus einer \nProvinz Ostanatoliens, in welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache \ndieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern derselben Region, so daß die \nSprache über seine ethnische Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich, \nwenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache neben der kurdischen von \nGeburt an erlernt. Für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und \nGaziantep gilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres Sprachverhaltens von dort lebenden \ntürkischen Volkszugehörigen nicht zu unterscheiden sind.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten \nvom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.\nDaß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf die Frage \"Bist Du Kurde?\" Aufschluß \nüber die ethnische Identität des Betreffenden liefern soll,\nso Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; ähnlich \nKaya, Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8,\nist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher jede Unterscheidung der Staatsbürger \nnach Volkszugehörigkeit der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige Fragestellung \namtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, \nmüßte eher überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine derartige Frage antworten \nwürde, er sei Türke, sich der genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb \nselbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums keine hierauf fußenden \nNachteile fürchten müssen. Daß sich angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders \nverhalten, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.\nDamit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei \nPolizeibeamte in zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden \nschließen können. Daraus folgt aber nicht, daß ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in \nnennenswertem Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet, zur Wache \nmitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige Schlußfolgerung erscheint \nschon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu 9 Millionen \nin der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht.\nAuf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für die Beantwortung der Frage, ob \nhinreichende Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative angenommen \nwerden kann, ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern \ndie Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 \n(131) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\nAllerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die Ansicht als zutreffend bewertet, \"daß \nbei der Prüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile \nausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche \nVerfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß \ninsgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des Südostens der Türkei weitgehend \nfriedlich und unbehelligt leben können\". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen Richtigkeit vom \nerkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher \nHinsicht voraus, daß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in der \nZufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und solchen, die vor nicht allzu langer \nZeit zugewandert und zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, unterschieden \nwerden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden \nKurden nicht erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über Durchsuchungs- und \nFestnahmeaktionen der Sicherheitskräfte läßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die \nbetroffenen Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zugewandert bzw. ob \nsie etwa bereits dort geboren waren. Daß die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, \nist im übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die Anhänger der PKK \nausschließlich oder jedenfalls in erster Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und \nDörfern. Daß für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, ist nicht ersichtlich. \nEs gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf \nmögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie \ndarauf an, die PKK erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das unnachsichtige \nVorgehen gegen Personen, die der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden. Um die diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig zu \nmachen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in der Westtürkei ebenso \nunzureichend wie ungeeignet. Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der \nKurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet in die Westtürkei zugewandert \nsind, in die Millionen geht und der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage \nwäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd durch Ermittlungsmaßnahmen \nwie Verhaftung und Vernehmung zu erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil \nnicht wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder aufgewachsen sind, die PKK \nunterstützen. In den letzten Jahren entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine \n\"kurdische\" Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die älteren in der \nTürkei lebenden Kurden mit der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat eher \nzurückhaltend sind, ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend, der sich für \njene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von der PKK geführte militante kurdische Bewegung \nZulauf von zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer Herkunft, auch aus \ndem Ausland.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5 f.; Gutachten \nvom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 4.\nNach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien geborener bzw. von dort vor geraumer \nZeit zugezogener Kurden zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die türkischen \nSicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität in der Auseinandersetzung mit der PKK \nsoweit ersichtlich nicht nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der \nWesttürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien Geburtsort und Aufenthaltsdauer \norientieren würden, wäre dies ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine \nErklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen Fakten nur die Schlußfolgerung zu, \ndaß die türkischen Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen \ntypischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über die Feststellung des \nGeburtsorts und der Aufenthaltsdauer hinausgehen.\nEbensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte bei \nihrem Vorgehen in räumlicher Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine \"alten\" loyalen \nkurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und neue kurdische Stadtviertel, in denen sie \nregelmäßig intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß \nKurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter unten darzustellenden - wirtschaftlichen \nGründen in Gegenden niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind ethnisch \nweitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer mit ganz unterschiedlicher \nVerweildauer der Bewohner entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die ihre \nkurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen Volkszugehörigen dominierten \nStadtvierteln leben. Daß solche Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum \nschwerlich noch als \"Kurden\" bezeichnet werden können und auch von den Sicherheitskräften \nnicht als solche betrachtet werden, in der geschätzten Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen \nKurden in der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. Denn da \nVolkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in der Türkei, da unvereinbar mit der \ngeltenden Staatsdoktrin, nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur darauf \nberuhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei \nzusammengezählt werden. Allein die Addition der unten auf S. 60 angegebenen Zahlen der \nkurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von Istanbul, Izmir, Adana und Mersin \nergibt, bezogen auf die Mitte der neunziger Jahre, eine Zahl von fast 5 Millionen Menschen. \nAngesichts der anhaltend hohen Zuwanderungsrate in die Westtürkei erscheint eine aktuelle \nGesamtzahl von bis zu 9 Millionen Bewohnern der kurdischen Stadtviertel und Dörfer in der \nWesttürkei ohne weiteres realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht \nwiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen nicht unterschritten \nwerden.\nMit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine nennenswerte Verfolgungsgefahr für \nbeliebige Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus folgenden \nGründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des Türkischen Menschenrechtsvereins vom \n14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und \n14.473 Festnahmen registriert.\nVgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. März \n1995 an VG Aachen.\nDabei sind unter \"Verhaftungen\" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter \n\"Festnahmen\" offenbar solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann \nunterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund \nerfassen, Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren daher nicht \neinbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der \nin der Türkei lebenden Kurden ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die \nAnnahme, daß Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer \nnennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn \nsie sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der \nmilitanten kurdischen Bewegung verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von \nDenunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden.\ncc) Mittelbare Staatsverfolgung\nEine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt sich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der \nWesttürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - Übergriffen der \ntürkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering.\nAllerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen \ndie ortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit erregten \nVorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine \n(Provinz Canakkale) und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es ähnliche \nVorfälle.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG Freiburg, S. 5 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 14, 59 ff.; Rumpf, \nGutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 33 ff.\nAnlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten \nund Polizisten; es wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner \nsowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden \nbeschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt, daß \ndie Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der \nnäher beschriebenen Fälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter den \nAngreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste \nPersonen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen \nverhindert hat.\nIm übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen von Übergriffen türkischer Zivilisten \ngegen Kurden in der Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen \nverwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen \nnahestehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen \nGründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. Täter \nwaren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht \nrepräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 80 ff.; \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 69; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 26 f., 43 ff., 58 ff., 86 ff.; Kaya, \nGutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 37 ff.\nAuch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist weiterhin die Feststellung \ngerechtfertigt, daß es bisher größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat. \nNach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es anläßlich der Beerdigung junger \nim Südosten gefallener Türken gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder \nschnell beruhigt. In den Jahren seit 1994 hat es ethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken \nund Kurden nicht gegeben.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni 1995, S. 4; Lagebericht vom \n7. Dezember 1995, S. 4; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht \nvom 18. September 1998, S. 5.\nNach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe nach Zahl und Inhalt nicht die \nAnnahme, jene Vorfälle seien für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen \nBevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und die Sicherheitskräfte würden \nstets oder in den meisten Fällen untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden \nkönnten.\ndd) \"Verfolgungsdichte\" in der Westtürkei\nMit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der \nWesttürkei sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung einer für sich \ngesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen allein die Annahme einer besonderen \nGefährdung nicht nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine asylbegründende \nBedrohung kann eine derartige \"Liste\" nämlich nicht losgelöst von der Frage stehen, über \nwelchen Zeitraum sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die betroffene \nBevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche Gefährdungsprognose maßgeblichen \nKriterien \"Risiko\" und \"Zumutbarkeit\" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang daher, sich \nbewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis etwa 9 Millionen Menschen zählt und nach \nden obigen Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen umfaßt. Die Zahl der für \neine unmittelbare Staatsverfolgung relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu \nbereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen der Sicherheitskräfte spezielle \nVerdachtsmomente der beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der mittelbaren \nStaatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in denen polizeiliches Einschreiten zur \nBeendigung der Übergriffe geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine \neindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über die Gründe der Verhaftungen \noder - im Falle von Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht mitgeteilt werden. \nDer verbleibende Rest von Fällen, in denen nachgewiesenermaßen allein kurdische \nVolkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die Polizei zum Schutz \nkurdischer Bewohner nichts unternommen hat, erlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen \nMasse der bis zu 9 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht exponierten Kurden das \nRisiko, Opfer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche \nZumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dagegen ist auch, daß bislang eine Massenflucht in \nder Westtürkei lebender Kurden nicht festzustellen ist.\nAllerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht darin erschöpfen, die für die Beurteilung \neiner etwaigen kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer Art \nMomentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr darüber hinaus asylrechtlich bedeutsame \npolitische Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung bereits abzeichnen. So ist - auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder \nvon sonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß der Einfluß der PKK in \nden Hauptwohngebieten der Kurden in der Westtürkei eher zunehmen wird, wenn die \nmilitärischen Auseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in Ostanatolien andauern \nwerden. Die Vermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der Westtürkei gegen \ntatsächliche oder vermeintliche Anhänger der PKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen \nals bisher und daß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der kurdischen \nBevölkerung im Westen erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein \nKurde, der in der Westtürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich zugleich aktiv \nfür spezifische Belange seines Volkes einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand \njetzt und auf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, Opfer von \nÜbergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von dieser geduldet - der türkischen \nBevölkerungsmehrheit zu werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus \nverschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien vergleichbar. Wie dargelegt, \nkonzentriert sich die kurdische Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen \nRegionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten Größenordnung besitzen aber \n- wie auch die Beispiele von westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen - \neine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre Bewohner hilflose Opfer von \nAngriffen der Angehörigen anderer Ethnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von \nKurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf kleinere Ortschaften in der Westtürkei \nbeschränken.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 86 ff.\nHinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden Siedlungsgebiete - ganz anders als die \nländlichen ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit auszeichnen, so daß \nOperationen der Sicherheitskräfte und Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im \nVerborgenen stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten Restriktionen gegenüber \nkurdenfreundlichen Zeitungen ist weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden \nPressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die konservativ orientierte Presse seit \ndem Briefing des Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im Wege der \nSelbstzensur davon ab, von Übergriffen der Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen \nsich sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend um eine kritische \nBerichterstattung, die auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im \nZusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren. Linksgerichtete, kurdenfreundliche \nZeitungen sind zwar nach wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen \nBehinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten - häufig im Wege des \nNamenswechsels nach vorübergehender Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß \nweiterhin über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher Stellen in einem kritischen \nLicht erscheinen lassen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium \ndes Innern; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, \nS. 1 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 1 ff.\nDies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre Orientierung auf die westliche \nStaatengemeinschaft, die sich etwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union \nmanifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für ein halbwegs gedeihliches \nZusammenleben der beiden Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen \nüberdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten kurdischen Minderheit führenden \nEinsatz der Sicherheitskräfte zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen \nüberzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige Sicherheitslage der Kurden in der \nWesttürkei könnte sich in absehbarer Zeit signifikant verändern.\nBedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der inländischen Fluchtalternative \nbestehen nicht deswegen, weil die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber im \nvorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte - Gruppenverfolgung der Kurden in \nOstanatolien unmittelbare staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die \nvorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die \nKurden jedenfalls im westlichen Landesteil unbehelligt läßt.\nVgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342); Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403/94 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990, \n34; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 = \nDVBl. 1994, 1407 = InfAuslR 1994, 375.\nMit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend \nsicher sind, befindet sich der Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren \nobergerichtlichen Rechtsprechung.\nVgl. VGH BW, Urteil vom 4. November 1996 - A 12 S 3220/95 -, S. 16 ff.; \nOVG Bremen, Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 55 ff.; HmbOVG, \nUrteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25 ff.; NdsOVG, Urteil vom \n22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19 ff.; HessVGH, Urteil vom \n24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 51 ff.; SächsOVG, Urteile vom \n27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 58 ff; - A 4 S 434/90 -, S. 19.\nDie entgegenstehende Rechtsprechung des SchlHOVG,\nvgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L \n30/94 -,\nhat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standgehalten.\nVgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, \nBVerwGE 101, 134.\nUnabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, weshalb er die Einschätzung des \nVerfolgungsrisikos für in der Westtürkei zugewanderte Kurden durch das SchlHOVG nicht teilt.\nVgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 67 ff.\nHieran wird festgehalten.\nc) Wirtschaftliche Voraussetzungen\nHinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt im \nvorliegenden Fall, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der gewöhnliche \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden \nexistentiellen Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der vorzunehmenden \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für deren \nRealisierung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; \nUrteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, \nNr. 147.\nIn bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist \nentscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf \nDauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG, Nr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090, \n1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, 584; \nUrteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.\nDas ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur \nAusübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein \nEinkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative \nÜblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben gewährleistet.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG, Nr. 145; Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. 1995, \n381 = NVwZ 1996, 85.\nDies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde Kurden zu verneinen.\naa) Abwanderung in den Westen\nDie Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist keine neuartige Erscheinung. Sie \nhat sich freilich in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse Wirtschaftslage \nin Ostanatolien, die durch die militärische Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und \nder diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft wird.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 1; \nAuskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an \nVG Mainz, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, \nS. 6; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 103 f.\nDie ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist gekennzeichnet durch geringes \nPro-Kopf-Einkommen und unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, durch \nStillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, durch einen Zusammenbruch des \ngesamten Handels, durch Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, \nGutachten vom 19. Mai 1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.\nDie Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Das \njährliche Pro-Kopf-Einkommen in Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel \ndesjenigen in der Westtürkei (etwa 2.900 Dollar). Während es z.B. in Izmit (Kocaeli) \n4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf 500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar. \nAufgrund der militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der Abwanderung waren dort \n4.000 Dorfschulen geschlossen; viele wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen \nBedingungen sind allerdings schwierig.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4; \nAuskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 10; Lagebericht vom \n20. November 1997, S. 9 f.; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 12 f.; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2.\nDer anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat dazu geführt, daß heute etwa \n9 Millionen Kurden, d.h. über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei, \ndauerhaft im Westen des Landes leben.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht \nvom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht \nvom 18. September 1998, S. 5.\nFür einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die Zahl der kurdischen Einwohner wie \nfolgt angegeben, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, daß diese Zahlen für 1998 noch \ndeutlich höher liegen dürften (vgl. dazu oben S. 31):\n\n6\n\nGroßraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen\nIzmir 800.000\nAdana 700.000\nMersin über 350.000\n\n7\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; \nLagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 2 (Fn. 1); Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom \n3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty International, Stellungnahme vom \n20. Juli 1994, S. 14.\nIm übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen Landesteilen der Türkei außerhalb der \nursprünglichen Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des Mittelmeerraums \n(Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der \nSchwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), der Cukurova-\nRegion (Provinzen Adana und Mersin) sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya, \nAfyon, Nigde, Ankara, Kirsehir).\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 2; \nKaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG; Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 2 - 28; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf, \nGutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 15; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG.\nFast ausnahmslos siedeln sich die aus dem Osten zuwandernden Kurden dort an, wo bereits \nVerwandte, Bekannte, ehemalige Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion ansässig sind. \nDemgegenüber ist der Versuch, sich in einer Gegend der Türkei ohne kurdischen \nBevölkerungsanteil niederzulassen, regelmäßig ohne Erfolg und daher äußerst selten. Das \nGefühl der gemeinsamen \"Heimat\", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor eine große Rolle \nfür das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer vom Land. Dieser Aspekt kann für die \nVermittlung auf dem Arbeitsmarkt günstig sein. Aufgrund der sozialen Bindungen mit Menschen \ngleichen Herkunftsgebietes, billigen Wohnraums in den Gecekondu-Vierteln und Möglichkeiten, \nsich zumindest das Allernotwendigste zum Lebensunterhalt zu verdienen, siedeln sich viele \nZuwanderer von sich aus in denjenigen Vierteln der Großstädte an, in denen bereits Menschen \naus dem Herkunftsgebiet oder gar demselben Ort leben. Angesichts der noch starken \nFamilienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde Kurden auch meist für \neine gewisse Zeit bei denjenigen Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt \nhaben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Auskunft \nvom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, \nS. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 47; Gutachten \nvom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom \n2. April 1997 an OVG MV, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 24; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, \nS. 5.\nbb) Wohnen\nVor allem in den westtürkischen Großstädten haben sich in den vergangenen Jahren \nabgegrenzte Stadtviertel gebildet, in denen Zuwanderer oft nahezu ausschließlich aus einer \nbestimmten kurdischen Provinz leben. Diese Kurdenviertel sind vor allem auf den unbebauten \nFlächen an den Rändern der Metropolen entstanden und bestehen zumeist aus sogenannten \nGecekondus, d. h. aus Häusern, die ohne behördliche Genehmigung und ohne Erlaubnis des \nGrundeigentümers \"über Nacht gebaut\" wurden.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; \nOberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73, 96 f.; \nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102 ff.; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 10.\nDas Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das \"über Nacht errichtete\" Haus mit ein bis \nzwei Zimmern; vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal errichtete - größere \nWohneinheiten, zum Teil mehrstöckige Appartementhäuser getreten.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.\nNach der oben auf S. 53 bereits erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul \nhatten 55,6 % der Befragten mit Hilfe von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der \nFälle war der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der Vermieter Kurde.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 111.\nDoch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara \n1993) 72 % der in 18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein bis zwei \nZimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur 25 qm, während die in diesen Wohnungen \nlebenden Familien durchschnittlich drei Kinder haben. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; vgl. auch \nRumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26 (Fußnote 50).\nNach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des Stadtbezirks Narli von Izmir hatten \n18,4 % der befragten Familien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung, aber \n75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen, 92,5 % hatten eine Toilette \naußerhalb des Hauses, bei 96,5 % der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, \nkeine einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen. Das Resultat dieser \nUmfrage scheint in nur begrenztem Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte \nbreiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß zwei Drittel der Gecekondu-\nWohnungen keinen Wasseranschluß und 40 % keinen Stromanschluß haben. Die Bewohner \nder Gecekondus, die keinen eigenen Wasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie \ndas Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen ihrer eigenen Stadtteile oder \ndiesen naheliegender Stadtteile oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten \nBrunnen.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 36.\nSoweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation gibt, legen die Bewohner zur \nBeseitigung der Abwässer aus den Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn \nFamilien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein Bach befindet, werden die \nAbwässer dorthin geleitet. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; Rumpf, \nGutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.\nEinen ganz anderen Eindruck vermittelt ein im Auftrag der türkischen Regierung erstelltes \nGutachten der Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical University), \nwelches Rumpf in unzensierter Fassung vorliegt.\nVgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4.\nNach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt 44 Bezirken von Istanbul, Izmir und \nAdana verfügten von den Zuwanderern aus dem Einzugsbereich der südostanatolischen \nStaudammprojekte (\"GAP-Region\") über Leitungswasser 97 %, Strom 98,5 %, Bad 86,9 %, \nWohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten \n70,6 % der befragten Haushalte. Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt \noffenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens Befragten zum Teil \nschon vor längerer Zeit zugewandert waren. Dafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern \n35,4 % in Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in Appartementhäusern lebten; \ndabei ist dem Gutachten zufolge als \"sonstiges Haus\" zumeist ein Haus zu verstehen, das \nursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen jedoch städtebaulich und \ninfrastrukturell vollständig integriert ist.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 28 f.\nAllgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst nach und nach an die städtischen \nVersorgungseinrichtungen mit Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und \nbefestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische Infrastruktur in diesen Vierteln wird \n- schon wegen des gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. Freilich kann \ndie nachträgliche Erschließung mit dem raschen Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6. \nUnrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty International, bei einem Ausweichen in \nGebiete außerhalb der Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer \"zumeist nur notdürftige \nBehausungen wie Zelte, Plastikplanen und Bauruinen\".\nVgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4; Gutachten vom \n21. August 1997 an VG Berlin, S. 11.\nSie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach \nlediglich 1,2 % der Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen (insbesondere \nBaustellen, Läden) lebten.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73.\nSelbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 % \nder Befragten erst vor weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der Studie somit \nhinsichtlich der mittel- und langfristigen Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig \nist.\nEs wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen vornehmlich in Izmir, Adana \nund Istanbul berichtet, die von Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der \nBegründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur zu kostspielig sei, die planlose \nund ungeordnete Ansiedlung verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden \nmüsse.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 17; Gutachten \nvom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 52; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 27.\nRealisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in einem Ausmaß, welches im \nVergleich zur großen Masse der Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 22 ff.; \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 65; Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 15, 48.\nFür Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den Stadtverwaltungen meist die technischen und \nfinanziellen Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast ungebremstes \nWachstum. Während an den Peripherien neue Viertel nachwachsen, entwickeln sich viele \nsolcher Viertel mit der Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein Stadtteil von rund \n60.000 Einwohnern, der überwiegend aus mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und \ndanach von der Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze angeschlossen \nsowie mit Schulen und Moscheen ausgestattet wurde, auf dem Boden eines privaten \nLandbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos enteignet worden ist; der \nStadtteil ist von \"regulären\" Stadtteilen kaum zu unterscheiden. \nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.\nNeben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, deren Erhaltung den \nStadtverwaltungen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, in manchen Städten in den \nletzten 20 Jahren einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben etwa mitten in \nIzmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum \nTeil heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet sich in Bursa oder am \nBurgberg mitten in Ankara. Auch in Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in \nAltstadtvierteln in oft erneuerungsbedürftiger Bausubstanz unter.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106 f.\ncc) Arbeit\nIn den städtischen Ballungsräumen der Westtürkei haben kurdischstämmige Flüchtlinge nur \neine geringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und \nRentenversicherungsschutz zu finden. Das liegt vor allem an dem geringen Bildungs- und \nQualifikationsniveau der Zuwanderer, die vor ihrer Abwanderung überwiegend in der \nLandwirtschaft oder der Viehwirtschaft beschäftigt waren, die oft die türkische Sprache nicht \nbeherrschen, in der Regel Analphabeten sind, nicht über einen Schulabschluß und eine \nabgeschlossene Berufsausbildung verfügen und die daher in der Industrie oder im öffentlichen \nDienst wenig Chancen haben. Wer sich bei Behörden oder in staatlichen Unternehmen um \neinen derartigen Arbeitsplatz bewirbt, muß sich einer Einstellungsprüfung und zusätzlich auch \neiner Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Auch einige private Arbeitgeber führen solche \nSicherheitsüberprüfungen vor der Einstellung durch, weil sie sich vor Sabotageakten schützen \nwollen. Dabei wird durch Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden des Heimatortes \nermittelt, ob der Betreffende im Verdacht steht, an separatistischen Aktivitäten teilgenommen zu \nhaben. In den staatlichen Betrieben wird zudem ohnehin kaum noch neues Personal eingestellt, \nweil diese zunehmend privatisiert werden. Für alle Binnenmigranten liegt - unabhängig von der \nethnischen Zugehörigkeit - die Chance auf einen dauerhaften Arbeitsplatz bei nur 5 bis 10 %.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 36 ff., 48; \nSen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 11, 13.\nIhnen bleibt nichts anderes übrig, als sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu \nbemühen. Derartige Stellen sind für kurdische Flüchtlinge schon eher zu finden. Sie haben die \nMöglichkeit, saisonale Tätigkeiten im Bau- und Gastronomiebereich sowie in der Landwirtschaft \nauszuüben. Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine Beschäftigung vor \nallem in der Baubranche und im Hotelgewerbe finden. In Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Mersin \nund Antalya gibt es Baufirmen, Fabriken, Handelsunternehmen, Hotels, Lokale und andere \nGewerbestätten, die Geschäftsleuten kurdischer Herkunft gehören und deren Beschäftigte auch \nmehrheitlich aus derselben Provinz, demselben Kreis, derselben Gemeinde oder demselben \nDorf stammen wie der Eigentümer der Firma oder die dort in Leitungspositionen Arbeitenden. \nDiese Geschäftsleute beschäftigen vorwiegend Menschen aus ihrer Heimatregion, weil sie von \nihnen bessere Unterstützung erhoffen und diese kostengünstige Arbeitskräfte sind.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; \nGesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an \nSchlHOVG, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, \nS. 40 f.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7; \nGutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 8; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 8, 12.\nEntgegen den früher von den Gutachtern geäußerten Befürchtungen\nvgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, S. 78\nkonnte der Tourismussektor in der Türkei in den Jahren seit 1995 erhebliche Zuwachsraten \nvorweisen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; \nAuskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; Turkish Daily News Ankara vom \n21. Januar 1997, Nahost-Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.\nDie Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den Touristenregionen keine Aussicht auf \nBeschäftigung mehr,\nvgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 80 ff., 100; ähnlich \nGutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 107,\nist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung \ngegen Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft worden sind und \nnunmehr insbesondere die Personalien der Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt \nerfaßt werden, bedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem Wirtschaftssektor in der \nWesttürkei generell verwehrt wäre. Ebensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in \nEinzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen wurden.\nEin weiterer, zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der kurdischen Zuwanderer verdient seinen \nLebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne gewerbliche Lizenz, \nDienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, Parkplatzwächter usw.).\nKaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 40 ff.; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 12.\nWer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware kaufen zu können, arbeitet als \nfliegender Händler. Was auf diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung des \ntäglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie. Es kommt vor, daß Mitarbeiter der \nStadtverwaltung oder Polizisten die Ware beschlagnahmen.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15, Gutachten \nvom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September \n1996 an VG Freiburg, S. 4; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, \nS. 43 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 81.\nIn der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen kurdischer Straßenhändler zu \nlesen. Mit Zerstörung der Wagen, Stände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung \nverbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar Einzelfälle. Der im Januar 1997 \nherausgegebene Erlaß des Innenministeriums, der auf eine Verhinderung der Arbeit von \nStraßenverkäufern in den meisten westtürkischen Großstädten zielt, wird - soweit \nersichtlich - nur in wenigen Städten und dort auch nur zum Teil durchgesetzt.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 44 f., Abdruck: \nS. 79 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 20 ff.; \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67, 70.\nEbensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der Stadtverwaltung gegen kurdische \nStraßenhändler in Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den Bürgermeister stellt.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 45 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 63.\nDer Rest der Zuwanderer ist auf Gelegenheitsjobs angewiesen, die durch hohe körperliche \nBelastung und geringe Bezahlung gekennzeichnet sind. Sie arbeiten als Tagelöhner auf \nBaustellen, beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der Gartenpflege oder als \nPacker. Sie gehen im Morgengrauen auf den \"Arbeitermarkt\", wo sich jeden Tag Tausende von \nMenschen versammeln und wo diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre Arbeitskräfte \naussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von denjenigen, die sich jeden Tag auf dem \n\"Arbeitermarkt\" versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf einen Job für den \nTag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im Monat arbeitet.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15 f.; Gutachten \nvom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September \n1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an \nSchlHOVG, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an \nSchlHOVG, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an \nSchlHOVG, S. 79.\nEs gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der Westtürkei abgewandert sind und dort \nLand gekauft oder gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse zur \nBestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16.\nEs muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien aus Ostanatolien handeln, denen \nangemessene Zeit zur Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung stand und \ndie diese Zeit zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten. \nVgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 \nan VG Köln, S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; \nOberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 18.\nDie Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der Westtürkei eine Beschäftigung zu finden, \nsind in den Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf den Baumwoll-, \nZuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in \nden Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin. Wer den Vermittlern solcher \nJobs mehr bezahlt, hat bessere Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne \nwird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und hängt von der Zahl der \nArbeitssuchenden und den saisonalen Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei \ngesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können jeden Tag geändert werden. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16; Gutachten \nvom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an \nSchlHOVG, S. 30 f., 48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an \nSchlHOVG, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG \nMünchen, S. 4.\nUngeachtet der beschriebenen Umstände bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die \naus Ostanatolien Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der \nWesttürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach der Anfang 1995 erfolgten Umfrage \ndes Menschenrechtsvereins Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus \nOstanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa zugewandert waren, verdienen \n62,5 % der Zugewanderten den Lebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied arbeitet.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Oberdiek, \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67.\nAuch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten Familien teilweise weitere \narbeitsfähige Personen angehörten, die jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der \ngenannte Wert doch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den Metropolen der \nWesttürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich größer sein wird als im \nLandesdurchschnitt. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. Diese Zahl \nerfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. \nDa es in der Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort - anders als etwa in der \nBundesrepublik Deutschland - der Druck, sich zwecks Leistungserhalts beim Arbeitsamt \nregistrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, daß die tatsächliche \nArbeitslosigkeit weit über dem angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen \nzwischen 18 und etwa 25 % schwanken.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; \nAuskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. April \n1995 an VG Aachen, S. 33; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an \nOVG MV, S. 12, Fußnote 1.\nDie aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit \nunter den Zuwanderern liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. Doch \nmuß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 % im Zeitpunkt der Befragung erst vor \nweniger als einem Jahr umgesiedelt waren.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, \nGutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.\nDieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte das Ergebnis der Umfrage beeinflußt. \nEin nur kurzer Aufenthalt am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen Aufschluß \ndarüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird, eine den Lebensunterhalt sichernde \nBeschäftigung zu finden.\nErsichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie ein günstigeres Bild der Beschäftigung \nfür aus Ostanatolien zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im Juli 1995 \nvorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der Kammern und Börsen der Türkei \n(Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi/TOBB) mit dem Titel \"Die Frage des Ostens\". Bestandteil der \nUntersuchung war eine Umfrage unter 623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, \nDiyarbakir und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren. Fast drei Viertel der \nBefragten waren nach Beginn des Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt. \nVon denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner, \n19,1 % als Straßenhändler, 11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in \nsonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von denjenigen Befragten, die ein \nweiteres Mal umzogen, war die Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener \nArbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen erfolgt.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73 f.\nAllerdings ist die Einkommenssituation für die Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. \nNach Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft sich das \nExistenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar mit Kind) auf 7 Millionen TL monatlich. \nNur wenige der vom Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist kinderreichen - \nFamilien verfügten über ein Einkommen, welches sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als \nExistenzminimum für sie jeweils ermitteln ließ. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34; Oberdiek, \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67 f.\nKein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die dem erwähnten ODTÜ-Gutachten \nzugrunde liegt: Die Ausgaben der allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen \nTL. Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL ermittelt, wobei alle Zahlen \ninflationsbedingt inzwischen auf mehr als das Dreifache nach oben zu korrigieren sind (1 DM \nwar Anfang 1994 etwa 20.000 TL wert, heute sind es etwa 75.000 TL).\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.\nEin positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich über die Ausstattung der \nZuwandererhaushalte mit langlebigen Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % \neinen Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht vollautomatische \nWaschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % einen Farbfernseher, 31,2 % einen \nSchwarzweißfernseher, 10 % ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes \nMobiliar zur Verfügung stellen. \nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.\nOb die Zuwandererfamilien Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im \nallgemeinen von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der Ausstattung der \nZentren mit solchen Einrichtungen, von deren Kapazität sowie von der Anbindung durch \nöffentliche Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile verfügen nur \nausnahmsweise über eigene Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren \nGecekondu-Stadtteilen gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und \nPolikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht werden. \nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34.\nFür schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die Infrastruktur, daß die neuentstandenen \nGecekondu-Viertel erst nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher \nKrankenversicherungsschutz besteht nur, solange der Betreffende über einen regulären \nArbeitsplatz verfügt. Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde \nausgestellten grünen Karte kostenlos Krankenhausbehandlung und Versorgung mit \nMedikamenten.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5 f; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 22.\ndd) Folgerungen\nDie oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die Feststellung, in Ostanatolien \nbeheimateten Kurden sei die Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen \nunzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, \nwelche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt \nwerden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeit zu \nsichern. Es gibt keine Berichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten. Freilich ist \nnicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen \nVerhältnissen leben. Diese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen \nLebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht, wenn die Verhältnisse in der \nTürkei zum Ausgangspunkt für soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche \nnormativen Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung des Existenzminimums \nzugrunde liegen. Eine derartige Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus \nnaheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich zu den Verhältnissen in den \nwohlhabenden Staaten als arm gelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen \nLänder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher \nverständlich, daß sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des Existenzminimums \nnicht auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken, \nsondern damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von einem \nmenschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen führen indes im vorliegenden \nasylrechtlichen Kontext nicht weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher \nVerwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur Quantifizierung des Existenzminimums für die \nverschiedenen Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des Existenzminimums am Ort \nder inländischen Fluchtalternative genügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den \nAsylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum \nTode führt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG \nNr. 145, S. 298, 300.\nDaß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht droht, kann nach den oben \ngetroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein.\nee) Vergleich Ost-West\nUnabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, daß die Feststellung einer inländischen \nFluchtalternative nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn nämlich in der \nzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zumutbarkeit einer inländischen \nFluchtalternative auch in wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt werden, so \nliegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf einen Zufluchtsort verwiesen werden kann, \nan welchem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der Schutz vor \npolitischer Verfolgung durch einen existentiellen Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung \nam Heimatort an Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die politische Verfolgung in \nder Weise noch am Zufluchtsort fort, daß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am \nHeimatort in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die \nwirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In \neinem solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität der wirtschaftlichen Lage schon \ndeswegen nicht kausal, weil diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt dann \nauch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. Denn liegt das Einkommen am \nZufluchtsort unter einem - wie auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber \nhöher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht niedriger, so steht fest, daß die \nTatsache der politischen Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen unerheblich ist \nmit der Folge, daß ihm die inländische Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier. \nEs ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausgeschlossen, \ndaß aus Ostanatolien zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich verschlechtern \nwerden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung \ndurch Übersiedlung in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der höhere \nBeschäftigungsstand, die wesentlich geringere Analphabetenrate und der höhere Grad der \nmedizinischen Versorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines jahrzehntelangen \nMigrationsprozesses inzwischen schätzungsweise 9 Millionen Menschen kurdischer Herkunft \nund damit mehr als die Hälfte der in der Türkei überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei \nansässig sind, ohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend gesprochen werden \nkann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem bekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es \nauch den jetzigen Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen \nÜbergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes Auskommen zu finden, \nwelches in aller Regel über demjenigen in der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt \nwerden, daß Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute für viele Kurden \nein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den \nMenschenrechtsverein Istanbul belegen. \nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, \nGutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.\nDies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit \nlängerem bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der Abwanderung überlagern. \nDieses aber liegt darin begründet, daß der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten \nOstens, immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden Bevölkerung eine \nwirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie \nfür viele andere Staaten mit vergleichbarem Entwicklungsstand zu beobachtende Flucht vom \nLand in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische Räume ihre eigentliche Erklärung. \nDies spiegeln auch die Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die GAP-Region \n86,8 % der Abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit und fehlendes Grundeigentum sowie \nsonstige wirtschaftliche Gründe angaben.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 96.\nAuch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der Befragten Arbeitslosigkeit und Armut \nals Gründe für das Verlassen des Heimatortes an.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74.\nAngesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären Bindungen der bereits im Westen \nansässigen Kurden zu den Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich ökonomisch \nmotivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von \nKurden im Westen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte. Vielmehr belegt \nder anhaltende Migrationsprozeß, daß eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher \neine wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4; \nAuskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4.\nEs verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in \ndie Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht \nbestehen.\nff) Frauen und Kinder\nSoweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen Kindern oder sonstigen auf eine \nVersorgungsgemeinschaft angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht unter Hinweis \ndarauf verneint werden, daß der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung \nverantwortliche Familienmitglied über ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland \nverfügt. In den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden \nFamilienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, ist nämlich zu \nunterstellen, daß - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im \nAusland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = \nNVwZ 1993, 190 = InfAuslR 1993, 28.\nUnverheiratete und alleinerziehende Frauen erwartet insbesondere in den Großstädten der \nWesttürkei kein Leben unterhalb des Existenzminimums, wenn sie, was aufgrund der stärkeren \nfamiliären Beziehungen, die mit der islamischen Tradition verbunden sind, häufiger geschieht, in \nden Haushalt anderer Familienmitglieder aufgenommen werden.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen, S. 6; \nAuskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 2.\nNur dann, wenn sie im Einzelfall Tatsachen glaubhaft machen, die ausnahmsweise die \nAnnahme rechtfertigen, daß bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine aufnahmefähige \nBezugsperson im Gegensatz zur Situation bei der Ausreise nicht mehr zur Verfügung steht, ist \neinzelfallbezogen zu prüfen, inwieweit sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände \n(insbesondere Alter und Bildungsstand) in der Lage sind, ihr Existenzminimum aus eigener \nErwerbstätigkeit sicherzustellen. Das ist insbesondere bei minderjährigen Kindern \nfortgeschrittenen Alters nach den oben zu den Arbeitsmarktchancen in der Westtürkei \nausgewerteten Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst bei Fehlen eigener \nErwerbschancen ist die Annahme, die oder der Betreffende könne ihren oder seinen \nLebensunterhalts in der Westtürkei auch langfristig nicht sicherstellen, nur im Ausnahmefall \ndann gerechtfertigt, wenn ausgeschlossen erscheint, daß sich staatliche türkische Stellen oder \nwohltätige Stiftungen jenes Personenkreises annehmen. Minderjährige Kinder, die ohne \nBegleitung Erwachsener in die Türkei zurückkehren und für die auch eine erwachsene \nBetreuungsperson aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Eltern nicht gefunden werden \nkann, können Unterkunft und Betreuung in einem der staatlich betriebenen Waisenhäuser \nfinden, die Minderjährige auf gerichtliche Anordnung oder Verfügung der Polizei bis zum 18. \nLebensjahr aufnehmen.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Saarlouis.\n4. Keine inländische Fluchtalternative für vorbelastete Kurden\nVor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind lediglich vorbelastete \nKurden. Als vorbelastet bezeichnet der Senat in ständiger Rechtsprechung eine solche Person \naus Ostanatolien, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer \nregionalen politischen Individualverfolgung ausgesetzt war, weil sie bei den Sicherheitskräften \nam Heimatort im Verdacht stand, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren.\nUrteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87; Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 111, vgl. auch S. 141.\nMit diesem Begriff sollte nicht etwa über den Personenkreis der Vorverfolgten hinaus noch eine \nweitere Gruppe von Personen gekennzeichnet werden, denen für die Rückkehrprognose der \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugute \nkommt. Vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung derjenigen Personen, denen für die Frage, \nob sie vor ihrer Ausreise in der Westtürkei eine zumutbare Zuflucht vor einer ihnen in \nOstanatolien drohenden regionalen Verfolgung finden konnten, der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Vorbelastete Kurden sind (ebenso wie vorbelastete \ntürkische Volkszugehörige aus Ostanatolien) zugleich Vorverfolgte; denn es ist davon \nauszugehen, daß sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch in der Westtürkei vor politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher waren. Auch bei ihrer Rückkehr werden sie in der Westtürkei \neine inländische Fluchtalternative nicht finden können, sofern der Verfolgungsgrund nicht \nausnahmsweise nachträglich entfallen ist.\nDie hiernach die Vorbelastung kennzeichnende Annahme, der Betreffende stehe bei den \nSicherheitskräften am Heimatort im Verdacht, mit der militanten kurdischen Bewegung zu \nsympathisieren (im folgenden verkürzt: PKK-Verdacht), ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe \nvon asylerheblicher Intensität erleiden mußte oder von solchen unmittelbar bedroht war \n(insbesondere etwa aufgrund einer Denunziation), die seiner tatsächlichen oder vermeintlichen \nUnterstützung dieser Bewegung gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, daß er den \nSicherheitskräften als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden \nist. Bei Vorbelasteten besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen \nPersonenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt \nstattfindet, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem \nRückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für \nden Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der \nZusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt.\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an \nSchlHOVG, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 13; \nKaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom \n24. Juni 1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 \nan VG München, S. 62; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, \nS. 49; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, \nS. 8; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.\nDie Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits aufgrund politischer Individualverfolgung \nin ihrer Heimatregion vorbelastet sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem \nsignifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird durch die erwähnte Umfrage des \nMenschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer \nbereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer, \nVernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des \nDorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin \noder Bursa) Repressalien ausgesetzt.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16, 68; Kaya, \nGutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.\nDem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu entnehmen, in welchem Umfang insgesamt \ndie Repressalien am Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen den \nBetreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene \nFolter in Polizeihaft, Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch ohne \nweiteres anzunehmen.\naa) Von Dorfrazzien Betroffene\nBei den Bewohnern derjenigen Dörfer Ostanatoliens, in denen aufgrund eines pauschalen, \ngegen das Dorf als solches gerichteten Verdachts Razzien stattfinden, wie sie oben auf S. 13 \nim einzelnen beschrieben worden sind, ist die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu \nlandesweiter Verfolgung führenden PKK-Verdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt, \nwenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als \nanonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der \nUnterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der \ngemeinsam mit allen anderen Bewohnern eines pauschal der PKK-Unterstützung verdächtigten \nDorfes auf dem Dorfplatz versammelt und dabei Schikanen und Mißhandlungen asylerheblicher \nIntensität ausgesetzt wurde, muß mit fortdauernder landesweiter Verfolgung rechnen. \nHinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus denen geschlossen werden kann, daß sich der \npauschal gegen das Dorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem individuell gegen den \nBetroffenen gerichteten PKK-Verdacht verdichtet hat. Das setzt voraus, daß sich die \nSicherheitskräfte über die Identität des einzelnen genau Kenntnis verschafft und die \nInformationen über den Anlaß der gegen ihn gerichteten Maßnahmen zum Zwecke einer \netwaigen späteren weiteren Verwendung festgehalten haben.\nZu einer derartigen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 6. November 1995 - 25 \nA 4530/95.A -, S. 14 f.\nUnter welchen Umständen eine derartige Annahme gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab: \nEine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei seiner Familie kann Ausdruck hinreichender \nIndividualisierung sein, wenn von gleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte \nübrige Dorfbevölkerung oder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht \nwerden eine nicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im \nPolizeigewahrsam widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluß \nauf eine Registrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente \nrechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, von denen \ndie meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur einige wenige für \nmehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu den Freigelassenen zählt.\nFehlt es an einer derartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf \nmenschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind.\nbb) Verweigerer des Dorfschützeramtes\nIn ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres \nHeimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt \nwaren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung \ngeweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht einem individuell \ngegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im Gefolge derartigen \nKollektivverhaltens festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder \nauch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät im Regelfall in einen \nPKK-Verdacht. Auch soweit eine derartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit \nder PKK, sondern auf der Angst vor deren Rache beruht, muß nach den ausgewerteten \nErkenntnisquellen regelmäßig bezweifelt werden, daß die Sicherheitskräfte eine derartige \n\"Entschuldigung\" akzeptieren.\nAmnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7 f.; \nOberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 15.\nAusgeschlossen ist dies aber andererseits im Einzelfall nicht. Ein solcher Ausnahmefall ist \nanzunehmen, wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich beruhen lassen oder \ndarauf über einen längeren Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr \nzurückgekommen sind. Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers verhält, ist \nanhand aller maßgeblichen Umstände in seinem Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt \nwerden kann.\nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen \nRechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.\nVGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.; \nUrteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 40; HessVGH, Urteil vom \n5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.\nFür den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Kreis der \nvorbezeichneten oder sonst der PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der \ntürkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern nicht einheitlich beantwortete und \nnach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für die hier \nvorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern genügt vielmehr die sich nach der \nLebenserfahrung aufdrängende Annahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort \ndes Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind. Abweichendes ist im Hinblick auf eine \nPerson, die wegen des Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und unter \nEinsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer \neinmal unter einen entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat zerstreuen \nkönnen, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte ausgesetzt, auch wenn die \nVerdachtsmomente für eine Anklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls \nnicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf welche technische Weise auch \nimmer - sichernde Verfahrensweise der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen \nKampfes gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil des Staatsgebietes der \nTürkei abzutrennen.\nFür diejenigen, die durch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, den Verdacht \nder PKK-Sympathie auf sich gezogen haben, stellt sich nach einer Umsiedlung in die Westtürkei \ndas Verfolgungsrisiko wie folgt dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel \nkommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit, \ndaß zumindest stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis \nersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob gegen den Betreffenden Verdachtsmomente \nbestehen. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende mit \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner \nHeimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter \nbehelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion \nunterrichtet, so ist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im \nPolizeigewahrsam gewiß.\nDas vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur theoretischer Natur, sondern vielmehr im \nBereich realer Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus den \nbeschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften \nund kurdischer Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die zahlreichen Übergriffe \nerlauben zwar, wie dargelegt, nicht den Schluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von \nVerfolgung bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie zeichnen aber dessen \nungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates \ngegenüber solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in einen PKK-Verdacht \ngeraten sind. Dies rechtfertigt die Annahme, daß gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und \nunter Einsatz aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel vorgegangen wird.\nDiese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer \nlandesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Es kann keine Rede davon sein und \nergibt sich auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß \"Millionen von \nKurden\" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zur Abwanderung in die \nWesttürkei gedrängt worden sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: \"Mehr als 50 % \nwaren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu werden\".\nVgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 63; Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 104.\nHierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, obwohl die Art der Repressalien \nim Gutachten vom 14. März 1997 nicht mehr näher aufgeschlüsselt wird. Denn nach der \nUmfrage des Menschenrechtsvereins, auf die sich Oberdiek jeweils bezieht und die er an \nanderer Stelle im Gutachten vom 26. Mai 1995 zitiert, betrug jener Prozentsatz tatsächlich 20,5.\nVgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; vgl. Kaya, \nGutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls \nein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % die Summe der \nAntwortanteile zu Frage 18 exakt 100 % ergibt).\nSelbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür \nbestehen, daß das Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug auf die \ngenerelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek \nan anderer Stelle bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des Menschenrechtsvereins \nIstanbul unter anderem durch die HADEP vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den \n\"Kriegsflüchtlingen\" hat.\nVgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74 (Fn. 23).\nDaraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung erfaßten Personen diejenigen \ndeutlich überrepräsentiert waren, die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat \nverlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen erwähnten Gutachten (TOBB, \nODTÜ) die allein aus wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker vertreten waren.\nDie Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer ostanatolischen Heimat wegen der \nVerweigerung des Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, in der \nWesttürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, wird von einem Teil \nder Gutachter ausdrücklich geteilt.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3.\nDaß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der Westtürkei vor Verfolgung nicht \nsicheren Personenkreis noch viel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der hier in \nRede stehenden Verfolgungsprognose unberührt.\nDarüber hinaus geben die zuvor auf S. 77 zitierten Entscheidungen Anlaß zu folgenden \nBemerkungen: Die realitätsgerechte Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen \nPersonenkreises muß darauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und \nFestnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei weit über den Kreis derjenigen \nhinausreichen, bei denen die Verdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls \ngenügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß die allermeisten von der Polizei \nverhafteten Personen noch vor Erlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß \nselbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden Personen in erheblichem Umfang \nspäter - vor oder nach Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich zahlreiche \nAngeklagte durch die Gerichte freigesprochen werden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich \nrechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl der polizeilichen Festnahmen \naußerordentlich gering ist. Des asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte \nPersonenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur kurzfristig im Polizeigewahrsam \nverbleiben, ist - soweit es um den hier in Rede stehenden PKK-Verdacht geht - \nmenschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der Westtürkei \nbereits bei der Entscheidung darüber, ob der Betreffende festzunehmen und zu verhören ist, \ndanach differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht besteht, ist nicht erkennbar. \nBezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien - kommt \nhinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der \nSicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage genommen wird, maßgeblich ist. \nHaben diese in einem Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten \ngesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im Westen sich diese Einschätzung \nzunächst zu eigen machen - mit den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß \nsie ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen Gründen - sei es im Westen \noder im Osten des Landes - den Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu \nsympathisieren, ist nicht naheliegend.\ncc) HADEP\nFür Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko in oben beschriebenem Umfang. \nHingegen kann nicht angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dagegen spricht \nderzeit entscheidend, daß es sich bei der HADEP um eine legale Partei handelt, die - in \nOstanatolien sogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995 \nteilgenommen hat, daß Mitglieder und Funktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre \npolitische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist, daß sie in nennenswertem Umfang \ndie Türkei verlassen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße; Auskunft vom 2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; \nAuskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; \nAuskunft vom 13. März 1997 an VG Bremen; Kaya, Gutachten vom \n7. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Taylan, Gutachten vom \n5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 1.\nEine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, soweit HADEP-Mitglieder wegen \nihrer Parteizugehörigkeit geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet sind. \nSolche vorverfolgten Personen sind angesichts der zahlreichen in der Presse dokumentierten \nÜbergriffe der Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil der Türkei vor \nerneuter Verfolgung hinreichend sicher.\n5. Aleviten\nEine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei \nnicht statt. \nDer Begriff \"Alevi\" bzw. \"Alevit\" bedeutet \"Anhänger Alis\". Ali ist der Kampfgenosse, engste \nFreund, Neffe und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen - den \nSchiiten ähnlich - Ali als Nachfolger Mohammeds an. Die Aleviten müssen - anders als die \nMehrheit unter den Moslems, die Sunniten - nicht fünfmal täglich das Pflichtgebet in streng \nvorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht fasten und nicht nach Mekka pilgern. Sie \nmüssen kein Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung und keine \nRollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten, \nbei den Aleviten herrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die Aleviten unterstützen das vom \nRepublikgründer Atatürk eingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine tolerantere, \nliberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter der Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie. \nPolitisch bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; islamistische Parteien lehnen \nsie ab.\nEtwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie finden sich sowohl unter den türkischen \nals auch unter den kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei vor allem im \nKüstengebiet von Antakya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in \nCorum, Amasya, Tokat, Yozgat, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya \nund Kahramanmaras.\nVgl. zum vorstehenden im einzelnen: Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in \nder Türkei, Oktober 1996.\nAleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von \nAusschreitungen. Am 17. September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus \ndem alevitischen Sivas und einer aus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen, \nBrandstiftungen und Überfällen auf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und \n4. September 1978 starben bei von Rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische \nViertel in Corum und Kahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende \nverhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem \nMassaker, bei dem etwa 2.000 Aleviten von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte \nvon Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Am 2. Juli 1993 starben in Sivas \n37 Menschen, nachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem \nsich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten; \n124 Menschen wurden vor Gericht gebracht.\nVgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, \nS. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden.\nJüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen \nam 12. März 1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden, \ntöteten dabei eine Person und erstachen anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar \nkeinen Versuch unternahm, die Täter zu fassen, demonstrierten am 13. März 1995 etwa 20.000 \nMenschen vor der Polizeiwache; die Polizei setzte Schußwaffen ein. Am 15. März 1995 kam es \nauch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. \nDie Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen Getöteten beläuft sich auf 24. Am 20. Mai 1995 \nereignete sich eine weitere Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften \nim Istanbuler Stadtteil Kagithane, bei der etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele \nfestgenommen wurden, nachdem drei angebliche MHP-Angehörige die Gäste eines Restaurants, \ndas einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten.\nVgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 34; \nKaya, Gutachten vom 9. Juli 1997 an VG Würzburg; Oberdiek, Gutachten \nvom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von \nOktober 1997, S. 28.\nDie vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten \nund Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht immer mit der \nnötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und \nHäufigkeit jener Vorfälle verbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer weniger \ngravierender Ausschreitungen die Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen \nzuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Solche gewalttätigen \nAusschreitungen gegenüber Aleviten wie sie Anfang 1995 stattgefunden haben, haben sich \nseitdem nicht wiederholt.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Bayreuth, \nS. 1; Kaya, Gutachten vom 20. März 1998 an OVG Bremen, S. 4.\n6. Exilpolitik\nDem Kläger droht in der Türkei keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten \nim Bundesgebiet.\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur, wenn sich \nder Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen \nder breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren \nUmsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, \nist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, \nden es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen \nVeranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter \nUmständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine.\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie \nsind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den \nzahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein \nMassenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die \neigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter \nVereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von \nFlugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.\nFür die Annahme des Senats, daß ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter \nexilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend:\na) Überwachung exilpolitischer Aktivitäten\nIn erster Linie rechtfertigt sich diese Annahme daraus, daß sich die Überwachung exilpolitischer \nAktivitäten türkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen \nSicherheitskräfte im wesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert.\nDiese beobachten die Exilszene in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit. Grund hierfür ist, daß \nalle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der \nradikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus mit den \nunterschiedlichsten Mitteln auf die türkische Innenpolitik Einfluß zu nehmen versuchen. Alle \nnamhaften türkischen politischen Gruppierungen, insbesondere die extremistischen, sind auch im \nBundesgebiet aktiv und finden hier ein beachtliches Potential für die Rekrutierung neuer \nMitglieder, weil in Deutschland als wichtigstem Auswanderungsland mehr als 2,5 Mio. türkische \nStaatsbürger oder türkisch-stämmige Bürger leben.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 17.\naa) Organisierte Überwachung\nUm dem zu begegnen, hat der türkische Staat umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur \nÜberwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen.\nWichtigste Überwachungsorganisation in diesem Zusammenhang ist der unter militärischer \nLeitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz \nin Ankara. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an \nGeneralkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert \nsind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen \nAuslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu \nLandsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von \nBildmaterial und Publikationen.\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten \ntürkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen \neine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den \nKreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute \nbesteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu \nidentifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den \nKonsulaten weiterzuleiten. Dabei werden die Personalien von Kadern der PKK und ähnlich \nmilitant staatsfeindlicher Exilorganisationen erfaßt und bei der zuständigen Behörde (MIT oder \npolitische Abteilung der Polizei) registriert.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), \nS. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1; \nGutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom 18. März \n1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-\nWürttemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, \nGutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; \nTellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3; \nGutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5.\nDarüber hinaus sind bei der Generaldirektion der Polizei in Ankara sowie bei den \nPolizeipräsidien mehrerer anderer türkischer Großstädte Sonderbüros mit allen technischen \nMöglichkeiten eingerichtet, um den seit März 1995 von London ausstrahlenden kurdischen \nSatellitensender MED-TV zu überwachen, der als von der PKK gesteuert gilt und der seine \nkurdischsprachigen Sendungen überwiegend in Studios in Brüssel und Köln produziert, der in \nder ganzen Türkei empfangen werden kann und der sich bei der kurdischen Bevölkerung \nsowohl in den Städten und zunehmend auch in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens bereits \neiner beachtlichen Beliebtheit erfreut. Bei der Gestaltung der Sendungen überwiegen kulturelle \nBeiträge gegenüber politischen.\nKaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; \nGutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 1, 14 f.; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 230 f.\nNicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme, durch die vorbezeichneten \nÜberwachungsmaßnahmen erfolge eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in \nDeutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei \nGroßveranstaltungen, in welchen der einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur \nden überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu \nidentifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall \nermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu \nerwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos \nerscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluß auf die \nIdentität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel \nunverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen \nvor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst \ndann häufig nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des \nBetreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte \nNamen handelt.\nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16.\nEiner gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind die einfachen Mitglieder der \nin Deutschland aktiven Organisationen, ebensowenig diejenigen, die solche Organisationen \naufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen \nbeteiligen.\nKaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6.\nFreilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an \nVeranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer \nTeilnehmer erfahren. Auch dieser - im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenkende - \nUmstand gebietet es nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art \nausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.\nbb) Strafnachrichtenaustausch nach Art. 22 EuRHÜbk\nAuch außerhalb dieser organisierten Überwachung erfolgende Kenntniserlangung türkischer \nBehörden von exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils löst kein Verfolgungsinteresse aus. \nNamentlich ist nicht davon auszugehen, daß türkische Staatsangehörige allein deshalb einem \nhöheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden \nbegangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt \nworden sind.\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-\nBeilage 9/1998, 93 = AuAS 1998, 204.\nIn diesen Fällen gibt das Bundesministerium der Justiz dem türkischen Justizministerium im \nRahmen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei auf der Grundlage des \nArt. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) \nvom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) praktizierten gegenseitigen \nStrafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister \neingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, \nGerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der \nStrafe) bekannt. Dieser Strafnachrichtenaustausch erfolgt automatisch und kann im Einzelfall \nnicht abgelehnt werden. Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des \nZusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) \num die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses \nErsuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach \nArt. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom \nersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Die aus Deutschland übermittelten \nStrafnachrichten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfaßt. Hiervon werden \ndie örtlich zuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden zur \nFahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt benachrichtigt.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 1; \nBundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom \n11. Dezember 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG \nKöln; Auskunft vom 12. März 1998 an VG Berlin; Auskunft vom 22. Mai 1998 \nan VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG \nGießen; Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.\nÄhnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft \nersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat \nerkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt Auskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem \nBundesministerium der Justiz.\nBundeskriminalamt, Auskunft vom 17. März 1998 an VG Berlin.\nHat sich ein türkischer Asylbewerber für sich genommen lediglich niedrig profiliert exilpolitisch \nbetätigt, so erlangt diese Betätigung nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit \nüberschreitendes Gewicht, weil sie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs \nbekannt werden kann. Denn das Verhalten der türkischen Seite auch beim Austausch von \nStrafnachrichten deutet darauf hin, daß sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter \nexilpolitischer Aktivitäten hat. Die türkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei \npolitischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon \nauszugehen, daß die oben beschriebenen anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor \nOrt, Auswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu \nden unter Staatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der \nStrafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn \nder exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest \nder Schluß auf einen derartigen Hintergrund naheliegend ist (z. B. Verstoß gegen das \nVersammlungsgesetz, Landfriedensbruch). Auch in diesen Fällen ist der Informationsgehalt der \neinzelnen Strafnachricht zur konkreten zugrundeliegenden Tat erheblich geringer als etwa ein \nPressebericht oder eine öffentliche Strafgerichtsverhandlung, weil neben dem Tatdatum \nlediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluß über die \nstaatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht erlaubt. Einen derartigen Aufschluß \nkönnten allenfalls Bestandteile der Strafakten (Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der \ntürkischen Seite in Fällen mit exilpolitischem Hintergrund offenbar gar nicht erst angefordert \nwerden, weil die Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach \nArt. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt. Jedenfalls von einer gängigen Praxis türkischer \nBehörden in bezug auf Einzelanforderung von Aktenbestandteilen kann nicht die Rede sein.\nGeneralbundesanwalt, Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.\nb) Fehlen von Referenzfällen\nBestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrigprofilierten exilpolitischen \nAktivitäten dadurch, daß es praktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche \nBetätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden \nAnzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; \nAuskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 2; Kaya, \nGutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf, \nGutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3 f.; Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom \n29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Taylan, Gutachten \nvom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.\nIm Gegenteil ist festzustellen, daß \"hunderte, ja Tausende\" Personen (kurdischer oder türkischer \nHerkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben, \ndabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten \nohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. Darunter befinden sich auch \nPersonen, die in die Türkei gefahren und wieder zurückgekommen sind. Selbst für führende \nMitglieder des in der Bundesrepublik Deutschland tätigen kurdischen Dachverbandes KOMKAR \ntrifft dies zu.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, \nS. 5; Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6; Gutachten vom \n30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom 18. März 1998 \nan VG Frankfurt (Oder), S. 2.\nJener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei den von Kaya angesprochenen \nPersonen zumeist um solche handeln wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik \nDeutschland haben, ihre politische Tätigkeit hier somit aus freien Stücken ausüben, d.h. ohne \nden Druck eines laufenden Asylverfahrens und das dadurch ausgelöste Bestreben zur \nVerbesserung der Rechtsposition. Erst recht macht der erwähnte Umstand plausibel, weshalb \nder türkische Staat niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten von Asylbewerbern nur ein \neingeschränktes Aufklärungs- und jedenfalls kein Verfolgungsinteresse entgegenbringt: Gerade \nvon dem hier zu betrachtenden Personenkreis exilpolitisch aktiver Asylbewerber geht nämlich \noftmals keine ernsthafte Gefahr für die Einheit des türkischen Staates aus. Nehmen \nAsylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden \npolitischen Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach Einleitung ihres Asylverfahrens im \nBundesgebiet auf, so ist die Annahme naheliegend, daß jenen Aktivitäten kein ernsthaftes \npolitisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind, \ndem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Insofern gilt \nfür exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nichts anderes als für den Asylantrag, der von \ntürkischen Stellen nicht als staatsfeindliches Verhalten gewertet wird (vgl. dazu näher unten \nS. 130). Einerseits können türkische Stellen nicht damit rechnen, daß die Betreffenden nach ihrer \nRückkehr in die Türkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten offenbaren. \nAndererseits werden sie sich selbst in den wenigen Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial \nverfügen, mit welchem sie den Betreffenden überführen können, mit dessen Einlassung \nkonfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den Zwecken des Asylverfahrens gedient.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar, S. 2.\nAbgelehnte türkische Asylbewerber werden zudem in namhafter Anzahl aus Deutschland und \naus anderen europäischen Staaten in die Türkei abgeschoben. Allein der Anteil abgeschobener \nkurdischer Volkszugehöriger unter den abgelehnten Asylbewerbern in Deutschland belief sich, \nwie der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f., im \neinzelnen aufgelistet hat, in den Jahren 1994 bis 1996 auf über 3.000 Personen. Für einen \nnennenswerten Rückgang dieser Abschiebezahl seit 1996 bestehen keine Anhaltspunkte, denn \nauch im Jahr 1997 sind insgesamt 6.877 Personen in die Türkei rückgeführt worden. An dem \nSchicksal eines Großteils dieser Personen müßte sich ein durch exilpolitische Aktivitäten \nniedrigen Profils ausgelöstes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ebenfalls erweisen. \nDenn nach den Erfahrungen des Senats wird nicht nur fast jedes Asylbegehren zumindest auch \nauf derartige Aktivitäten gestützt, sondern auch türkische Staatsangehörige, die kein \nAsylverfahren in Deutschland betreiben, beteiligen sich, wie gesagt, zahlreich an derartigen \nAktionen. In einem Fall eines abgelehnten Asylbewerbers, über dessen Teilnahme an \nDemonstrationen und Hungerstreiks im türkischen Fernsehen berichtet wurde, ist sogar positiv \nbestätigt, daß er bei und nach seiner Abschiebung in die Türkei unbehelligt blieb.\nVG Neustadt an der Weinstraße, Vermerk vom 25. März 1998 mit \nVernehmungsprotokoll der Grenzschutzpolizei am Flughafen Istanbul vom \n25. September 1997.\nDie demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige \nBehandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als \nniedrigprofiliert einzustufen sind,\nvgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; \nGutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.,\nist mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel. \nAussagekräftig sind in diesem Zusammenhang nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend \nrecherchiert sind und bei denen die Recherche ergeben hat, daß der Betreffende allein wegen \nseiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet festgenommen und \nmißhandelt worden ist.\naa) Vorverfolgte\nDazu gehören namentlich diejenigen Fälle nicht, in denen die Betroffenen bereits in der Türkei \nselbst politisch tätig gewesen sind und wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon \nunmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und \nhier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben.\nDie Lage solcher Asylbewerber ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sie sich in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders darstellt als diejenige der im Bundesgebiet \nerstmalig politisch aktiv Gewordenen. Jenem Personenkreis kommt nämlich, da er als \nvorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische \nAktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende \nihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist \ndieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die \nAufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der \nAsylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht der Unterstützung der militanten \nkurdischen Bewegung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, \nwenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die ernstzunehmende \nMöglichkeit, daß er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte von \neinem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör \nInformationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der \nBundesrepublik Deutschland versprechen können.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 2; Kaya, \nGutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.; \nGutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten vom \n30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 20. September 1997 \nan VG Kassel; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 9 f. \nDas trifft etwa bei denjenigen Beispielsfällen zu, die Kaya selbst zum Beleg seiner neuerdings \naufgestellten gegenteiligen Behauptung zusammenfassend schildert, jede politische Aktivität \nund Aktion der kurdischen nationalen Opposition in Europa werde als staatsfeindlich bewertet \nund habe in Beispielsfällen zu Festnahmen, Verhören und erzwungenen Aussagen geführt.\nGutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.\nDiese Fälle betreffen nämlich Personen, die bei Rückkehr unter dem Vorwurf verhört wurden, \nder PKK Unterstützung und Unterschlupf gewährt zu haben; ihre Teilnahme an Kundgebungen, \nDemonstrationen und Protestaktionen im Ausland sei als Beweis für diesen Vorwurf gewertet \nworden. Kern des Vorwurfs war in diesen Fällen mithin die in der Türkei selbst vor der Ausreise \nnach Deutschland geleistete Unterstützung der PKK, nicht die nach der Ausreise entfalteten \nexilpolitischen Aktivitäten. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorwurf bestimmter Vorfluchtaktivitäten \nin jenen Beispielsfällen lediglich vorgeschoben war, fehlen.\nZu dem Personenkreis der Vorverfolgten gehört etwa auch Hasan Kutgan.\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A -, AuAS 1997, \n210.\nDie seit Ergehen des vorbezeichneten Senatsbeschlusses bekannt gewordenen Erkenntnisse \nbestätigen die Annahme des Senats, Hasan Kutgan sei nach der Abschiebung am \n20. Dezember 1996 vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul einem Strafverfahren nicht in \nerster Linie wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland ausgesetzt worden, sondern \nvielmehr wegen des Verdachts, vor der Ausreise im Jahr 1992 die PKK unterstützt zu haben. \nEntsprechendes hat er nicht nur in seinem Geständnis, welches er während des Verhörs auf \nder Polizeiwache am Atatürk-Flughafen in Istanbul unterzeichnen mußte, sondern auch bei \nseiner Zeugenvernehmung am 4. Dezember 1997 im Asylverfahren seines Bruders vor dem VG \nFreiburg erklärt. Abgesehen davon fehlt es nach wie vor an einer Verifizierung der von Hasan \nKutgan und seiner Rechtsanwältin erhobenen Foltervorwürfe.\nAmnesty International, Auskunft vom 18. Juni 1997 an VG Wiesbaden, S. 3; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar; \nBundesregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke \nDietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, \nBundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997, S. 8; Kaya, \nGutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 12; VG Freiburg, \nSitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1997, S. 12.\nKein Referenzfall für eine allein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils ausgelöste \nmenschenrechtswidrige Behandlung nach der Abschiebung ist ferner der am 15. Januar 1998 \nnach Istanbul abgeschobene Kurde Mehmet Ali Akbas, der nach Feststellung des \nVertrauensarztes des deutschen Generalkonsulats nach der Abschiebung gefoltert und dem im \nMai 1998 unter Beteiligung des Auswärtigen Amts die erneute Einreise nach Deutschland \nermöglicht wurde.\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1998 - 25 A 2407/98.A -, vom \n19. Juni 1998 - 25 A 2708/98.A - und vom 30. September 1998 - 25 A \n2480/98.A -; ferner: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 19; Frankfurter Rundschau Nr. 191 vom 19. August 1998, S. 4; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der Spiegel Nr. 21/98 \nvom 18. Mai 1998, S. 60, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 50, Nr. 34/98 vom \n17. August 1998, S. 73; Süddeutsche Zeitung Nr. 109 vom 13. Mai 1998, S. 7; \nNr. 113 vom 18. Mai 1998, S. 8; Özgür Politika vom 23. Mai 1998.\nNach den inzwischen zu diesem Folterfall vorliegenden Informationen deutet alles darauf hin, \ndaß Mehmet Ali Akbas nicht etwa, wie zunächst geltend gemacht wurde, ausschließlich wegen \nseiner Teilnahme an einer Besetzung des türkischen Konsulats in Hannover 1993, sondern \nvielmehr wegen seines ebenfalls in Deutschland lebenden Bruders Seyhmus mißhandelt wurde, \nder Mitbegründer der verbotenen HADEP-Vorgängerpartei HEP gewesen sein soll. Mehmet Ali \nAkbas ist wegen dieses Bruders in Sippenhaft genommen worden und gehört damit einem \nPersonenkreis an, für den auch der Senat ein erhöhtes Rückkehrrisiko annimmt (vgl. dazu \nunten S. 116), wenn es zutrifft, daß Seyhmus Akbas die 13-jährige Freiheitsstrafe, zu der er \nwegen seiner HEP-Aktivitäten in der Türkei verurteilt worden sein soll, entgegen ursprünglicher \nPressemeldungen\nSüddeutsche Zeitung Nr. 113 vom 18. Mai 1998, S. 8\nnoch nicht verbüßt hat. In diesem Fall wäre er als Aktivist der HEP anzusehen, der in der Türkei \ndurch Haftbefehl gesucht wird und in dessen politische Verfolgung Mehmet Ali Akbas \neinbezogen worden ist. Ausnahmsweise Sippenhaftvermittler kann auch Ibrahim Akbas, der \nCousin und Schwager von Mehmet Ali Akbas sein, der seit mehreren Jahren \nGuerillakommandant sein soll. Das ergibt sich aus den Angaben, die Mehmet Ali Akbas in \neinem Interview für Özgür Politika und bei seiner Anhörung im Folgeantragsverfahren am 7. Juli \n1998 beim Bundesamt gemacht hat.\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nAnhörungsprotokoll vom 7. Juli 1998 - 2349 747-163 -, S. 3; Özgür Politika \nvom 23. Mai 1998.\nbb) Exponierte\nZum anderen als Referenzfälle nicht einschlägig sind diejenigen, bei denen die exilpolitische \nBetätigung des Betroffenen auch nach den oben dargelegten Maßstäben als exponiert \neinzustufen wäre. Das trifft etwa auf die Fälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre, \nParlamentsabgeordneter, Rechtsanwälte, Schriftsteller oder sonstiger Intellektueller zu, wenn \ndiese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen \nFernsehsenders MED-TV teilgenommen haben (vgl. dazu näher unten S. 105).\ncc) Berührung türkischen Territoriums\nEbensowenig können diejenigen Fälle zur Referenz herangezogen werden, in denen der \nBetreffende die politische Aktivität auf türkischem Territorium fortsetzt, auch wenn dies bei oder \nunmittelbar nach der Rückkehr in die Türkei geschieht, insbesondere durch Mitführen \nseparatistischen Propagandamaterials im Gepäck. Einem derartigen Verhalten messen die \ntürkischen Behörden unter Staatsschutzgesichtspunkten - ebenso wie etwaigen \nVorfluchtaktivitäten - von vornherein höheres Gewicht zu, weil sich die Annahme, es diene \nausschließlich oder vorwiegend der Verbesserung der Aufenthaltsposition im Rahmen des \nAsylverfahrens in Deutschland, hier verbietet. Außerdem kann derartiges Verhalten einer \nBestrafung zugeführt werden, ohne daß sich dabei die unten noch näher zu erörternden \nAnwendungsprobleme für die hier in Betracht kommenden Straftatbestände des türkischen \nStrafrechts auf Auslandsstraftaten ergeben.\nNach diesen Grundsätzen ohne Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage sind die \nAbschiebefälle Riza Askin,\nvgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.,\nund Ahmet Karakus.\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Januar 1998 - 25 A 4831/97.A -; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 1998 an VG Freiburg; Auskunft vom \n10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Bundesregierung, Antwort auf die Kleine \nAnfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS \n90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997, \nS. 11.\ndd) Ungeklärte Fälle\nAußer Betracht gelassen werden müssen ferner diejenigen Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht \nnicht ausreichend geklärt erscheinen. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht \nerkennen, daß der Grund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene \nmenschenrechtswidrige Behandlung im türkischen Polizeigewahrsam ausschließlich dessen \nexilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und daß diese ausschließlich niedriges \nProfil hatte. Ferner ist ihnen meistens nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der \ngegen sie erhobene Vorwurf gründet.\nAls ungeklärt muß danach insbesondere der Fall des am 23. Februar 1998 von Hamburg nach \nIstanbul abgeschobenen Kurden Ahmet G. gelten, für den im Jahr 1995 das \nKonsultationsverfahren auf der Grundlage des Briefwechsels der Innenminister vom 10. März \n1995 durchgeführt worden war (vgl. dazu unten S. 106), und der Presseberichten zufolge nach \nder Ankunft am Flughafen Istanbul inhaftiert, vier Stunden lang mißhandelt und erst nach drei \nTagen freigelassen worden ist. Knapp vier Wochen später soll er erneut festgenommen, \nmißhandelt und nach sechs Tagen mit Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden \nsein, eine weitere Festnahme mit Folter soll er Ende Mai 1998 am Flughafen Izmir erlitten \nhaben. Im Juni 1998 gelang ihm die Flucht nach Rumänien, wo er Asyl beantragt hat, nachdem \ner sich zuvor erfolglos um eine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht hatte.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; \nFrankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der \nSpiegel Nr. 34/98 vom 17. August 1998, S. 73.\nAuch aus diesem Abschiebefall lassen sich bislang keine sicheren Rückschlüsse auf die \nGefährdung exilpolitisch tätiger Kurden ziehen, weil die Hintergünde und die näheren \nUmstände, unter denen die jeweiligen Festnahmen Ahmet G.'s erfolgten und die Vorwürfe, die \nihm bei den Verhören jeweils gemacht wurden, in den vorgenannten Erkenntnissen nicht \nmitgeteilt werden. In den vorliegenden Presseberichten ist insoweit lediglich von einer Tätigkeit \n\"für die PKK\" die Rede. Welche Tätigkeit das war und ob diese in der Türkei oder nach der \n(voraufgegangenen) Ausreise Ahmets G.'s nach Deutschland erfolgte, ist unbekannt.\nIm Ergebnis dasselbe gilt für den am 16. März 1998 von Düsseldorf abgeschobenen Kurden \nSüleyman Yadirgi, der nach seiner Ankunft am Flughafen Istanbul nach eigenen Angaben \nsieben Tage, nach Angaben der Flughafenpolizei 8 Stunden festgehalten worden sein soll. \nYadirgi, der am 15. Mai 1998 illegal erneut ins Bundesgebiet eingereist ist und einen \nAsylfolgeantrag gestellt hat, hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 und in \neiner zweieinhalbstündigen Vernehmung vor dem VG Köln detailliert dargestellt, wie er nach der \nAbschiebung mehrfach verhört, geschlagen und getreten sowie durch Mithören der Schreie von \nGefolterten unter Druck gesetzt worden sei.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. April 1998 an VG Köln, S. 1; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Der Spiegel Nr. 21/98 vom \n18. Mai 1998, S. 64, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 52; VG Köln, \nAnhörungsprotokoll vom 12. Juni 1998 - 15 L 1695/98.A -.\nAuch aus dem zu diesem Abschiebefall vorliegenden Erkenntnismaterial ergeben sich nur sehr \nvage Hinweise darauf, welche Vorwürfe Yadirgi bei den Verhören jeweils gemacht worden sind. \nSeine Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 deuten darauf hin, daß er \nunter dem Verdacht stand, schon vor der Ausreise als Anhänger der TDKP politisch aktiv \ngewesen zu sein.\nAbgesehen davon wäre die Anzahl der bekanntgeworden Referenzfälle auch zu gering, um die \nAnnahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu \nrechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der \nhohen Zahl von Abschiebungen ist nicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden türkischen \nAsylbewerber, insbesondere auch solchen kurdischer Volkszugehörigkeit, schon allein aus \ndiesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht.\nc) Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten\nErst recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische \nAktivitäten ausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche \nVerfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden \nangesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen \nebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten.\nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 65.\nAbgesehen davon ist die einfache Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten \nkurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht nicht strafbar. \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1997 an VG Gießen, S. 2.\naa) Türkisches internationales Strafrecht\nSchon die einschlägigen Vorschriften des türkischen internationalen Strafrechts in Art. 4 und 5 \nTStGB schränken die Anwendung des politischen Strafrechts auf exilpolitische Aktivitäten \nniedrigen Profils in einem entscheidenden Punkt ein: Sie schließen nämlich im Ergebnis die \nAnwendung des Art. 8 des Antiterrorgesetzes (ATG) vom 12. April 1991 in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 als des wichtigsten und deshalb auch umstrittensten \nStraftatbestandes des türkischen politischen Strafrechts auf Auslandsstraftaten aus. Art. 8 ATG, \nder für separatistische Propaganda Gefängnis von ein bis drei Jahren und schwere Geldstrafe \nandroht, zählt weder zu den von Art. 4 TStGB erfaßten Straftaten gegen die Persönlichkeit des \nStaates, noch wird er von Art. 5 TStGB erfaßt, der voraussetzt, daß für das im Ausland \nbegangene Delikt eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist.\nVgl. zu Art. 8 ATG Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG \nHamburg, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, \nS. 50; Tellenbach, in: Scholler/Tellenbach, Westliches Recht in der Türkei 70 \nJahre nach der Gründung, 1996, S. 157 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von \nOktober 1997, S. 14 f.\nNach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales türkisches Strafrecht unter anderem dann \nAnwendung, wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland eine \"Straftat gegen die \nPersönlichkeit des Staates\" begeht. Daß die Straftatbestände des ATG nicht zu den \"Straftaten \ngegen die Persönlichkeit des Staates\" zählen, ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten: Zum einen \nsollte mit dieser Formulierung, durch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der Vorschrift \n(\"Straftat gegen die Sicherheit des Staates\") ersetzt wurde, klargestellt werden, daß unter die \nBestimmung nur die Staatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten Buches des TStGB fallen \n(Art. 125 bis 172 TStGB).\nKaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG Darmstadt, S. 4; Kleinjans, \nStraffälligkeit türkischer Staatsangehöriger in Deutschland, 1997, S. 90 f.\nZum anderen wurde im Jahre 1995 der Versuch unternommen, Art. 4 TStGB durch einen \nZusatz zu erweitern, um die Straftaten nach Art. 7 Absätze 2 und 3 und Art. 8 ATG \neinzubeziehen. Der zu diesem Zweck vorbereitete Gesetzesentwurf wurde nicht verabschiedet.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20; Landesamt für \nVerfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an \nVG Stuttgart unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 13/5289.\nDie gegenteilige Annahme von Rumpf, Art. 4 TStGB sei nach den Regeln der grammatischen, \nsystematischen und teleologischen Auslegung auch auf die Bestimmungen des ATG \nanzuwenden,\nzuletzt Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20; Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 55,\nüberzeugt nicht, weil sie die vorstehenden Argumente aus der Entstehungsgeschichte des \nArt. 4 Abs. 1 TStGB nicht berücksichtigt. Eine seine Annahme bestätigende Rechtsprechung \nder türkischen Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofs, liegt Rumpf auch bis \nheute nicht vor. Die von ihm angeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung ergeben nicht, daß \nseit 1991 schon einmal ein türkischer Staatsangehöriger wegen eines im Ausland verwirklichten \nStraftatbestandes nach dem ATG verurteilt worden wäre.\nAuch im übrigen liegen dem Senat hierfür keine Referenzfälle vor. Kein derartiger Referenzfall \nist insbesondere die Verurteilung des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal durch das \nStaatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf Bewährung am \n7. März 1996. Denn entgegen anderslautender Meldungen\nFrankfurter Rundschau Nr. 242 vom 18. Oktober 1997\nerfolgte diese Verurteilung nicht nach Art. 8 ATG, sondern gemäß Art. 312 TStGB \n(Volksverhetzung). Ihr Gegenstand war auch nicht die Veröffentlichung eines Artikels im \nNachrichtenmagazin \"Der Spiegel\", sondern die Veröffentlichung eines Buchbeitrags in einer \ntürkischen Publikation. Das wegen des Spiegel-Artikels gegen Yasar Kemal eingeleitete \nStrafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul endete am 1. Dezember 1995 mit \neinem Freispruch.\nFAZ-Magazin Nr. 920 vom 17. Oktober 1997, S. 78 f.; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20.\nAuch der Umstand, daß immerhin die Staatsanwaltschaft von der Anwendbarkeit des Art. 8 \nATG auf die Auslandsstraftat ausgegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung für \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Denn es fällt auf, daß es sich bei allen Fällen, in \ndenen eine Anwendung des Art. 8 ATG auf eine Auslandsstraftat versucht wurde, um \nprominente Persönlichkeiten handelte, deren Auftreten landesweite Beachtung findet.\nTellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 5.\nDie Art. 4, 5 TStGB schließen nicht nur die Anwendung des Art. 8 ATG auf Auslandsstraftaten \naus. Dasselbe gilt darüber hinaus auch noch für eine Reihe weiterer Straftatbestände, die für \ndie Strafbarkeit politischer Handlungen relevant sind. Dazu gehört die Unterstützung einer \nterroristischen Organisation nach Art. 7 Absätze 2 und 3 ATG ebenso wie die Volksverhetzung \nnach Art. 312 Abs. 2 TStGB.\nEine weitere wesentliche Einschränkung der Strafverfolgung von Auslandsstraftaten ergibt sich \naus Art. 4 Abs. 2 TStGB, der die Einleitung eines Strafverfahrens nach türkischem Recht von \neinem dahingehenden Verlangen des Justizministers abhängig macht, wenn der Betreffende \nwegen einer dort begangenen Straftat bereits im Ausland verurteilt wurde. Aus dem ihm \nvorliegenden Erkenntnismaterial ist dem Senat kein Fall bekannt, in dem ein derartiges \nVerlangen durch den Justizminister ausgesprochen worden ist.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2.\nAuch Art. 5 TStGB greift jedenfalls dann nicht ein, wenn in gleicher Sache schon ein \nrechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts vorliegt.\nTellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 an VG Hamburg; Yenisey, \nInfAuslR 1994, 9, 11; Rumpf, InfAuslR 1994, 398, 400 f.\nbb) Die einzelnen Straftatbestände des nationalen türkischen Strafrechts\nDiejenigen Straftatbestände des nationalen türkischen politischen Strafrechts, für die hiernach \neine Anwendung auf Auslandsstraftaten überhaupt aus Rechtsgründen möglich ist (Art. 125 bis \n172 TStGB sowie Art. 7 Abs. 1 ATG, der wegen der angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren \nZuchthaus über Art. 5 TStGB anwendbar ist), erfassen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils \nnach ihrer tatsächlichen Handhabung durch die türkischen Strafgerichte nicht.\nEine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen \nVereinigung ist zu verneinen, weil trotz der Weite des Terrorbegriffs nach dem ATG bisher keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß exilpolitische Aktivitäten der hier in Rede stehenden \nArt in der Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte als tatbestandsmäßig angesehen \nwerden. Eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 \nTStGB scheidet aus, weil diese Vorschrift allenfalls Personen erfaßt, die sich über einen \nlängeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation \nwie z.B. der PKK eingesetzt haben. Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer bewaffneten \nBande nach Art. 169 TStGB kommt schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als \nAnstiftung zu (konkreten, effizienten) separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden \nkann; dies ist bei exilpolitischen Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art praktisch \nausgeschlossen. Ebensowenig ist bislang eine Anwendung des Art. 159 TStGB (Beleidigung \ndes Staates) auf ausschließlich im Ausland begangene Taten bekanntgeworden.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 18 ff.; \nLagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 19 ff.; Kaya, Gutachten vom \n20. September 1997 an VG Kassel, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar \n1996 an VG Kassel, S. 10 ff., 19 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an \nVG Hamburg, S. 6 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, \nS. 13 ff.; Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 11 ff., 18 ff.; Dinc, \nGutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt, S. 3 f.\nSelbst dann, wenn man abweichend von dem oben Ausgeführten Art. 8 ATG auf \nAuslandsstraftaten für anwendbar halten wollte, würde auch dieser Straftatbestand nach der \nbisherigen Handhabung durch die türkischen Staatssicherheitsgerichte durch exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils nicht erfüllt. Die Vorschrift verlangt Propaganda, also den Versuch \ndes Gewinnens von Anhängern anderer Meinungen. Diese Überzeugungsarbeit setzt nach der \nPraxis der türkischen Strafgerichte die gesprochene oder geschriebene Sprache voraus, und \nzwar eine sprachliche Äußerung, die einer bestimmten Person zugerechnet wird. Die Fotografie \neines Demonstranten mag ein Beweis für die Teilnahme an einer Demonstration sein, als \nBeweis für eine sprachliche Äußerung ist sie in der Regel ungeeignet. Bislang ist kein Urteil \neines türkischen Strafgerichts bekanntgeworden, bei dem ein derartiges Foto eine Rolle gespielt \nhätte. Überhaupt ist es nach bisherigem Erkenntnisstand in der Türkei nicht zu Verurteilungen \nwegen exilpolitischer Aktivitäten gekommen, insbesondere auch nicht wegen \nVereinsmitgliedschaft.\nVgl. Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg; \nGutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 4; Rumpf, Gutachten \nvom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 13 ff.; Gutachten vom 22. Januar \n1997 an VG Bremen, S. 9 ff.\nIm übrigen kommt nach der Neufassung der Vorschrift, durch welche der bisher ausdrücklich \nweitgefaßte Tatbestand im Sinne einer Einengung geändert worden ist, eine Verurteilung nur in \nBetracht, wenn die Äußerung objektiv geeignet ist, zu einer mindestens ernsthaften \nBeeinträchtigung der Souveränität der türkischen Regierung über einen Teil des Staatsgebietes \nzu führen und der Täter insoweit vorsätzlich (einschließlich indirektem Vorsatz, nicht aber \ngrober Fahrlässigkeit) handelte. In der Praxis hatte die Reform zunächst zur Freilassung der \nmeisten nach Art. 8 ATG Verurteilten geführt. Des weiteren wurden auch zahlreiche nach dieser \nNorm angeklagte Personen aus der Untersuchungshaft entlassen. In den \nWiederaufnahmeverfahren wurden die Strafen unter Zugrundelegung der neuen Fassung des \nArt. 8 ATG in der Regel drastisch reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. In jüngerer Zeit ist \nfestzustellen, daß die türkische Justiz zunehmend von Art. 8 ATG auf andere Straftatbestände \nausweicht.\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6.\nd) Andere obergerichtliche Rechtsprechung\nMit der Annahme, daß nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein Verfolgungsrisiko auslösen, \nbefindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der übrigen ihm bekannt gewordenen \nobergerichtlichen Rechtsprechung.\nVGH BW, Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 34 f.; HessVGH, Urteil \nvom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 82 ff.; OVG Bremen, Urteil vom \n18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 89; HmbOVG, Urteil vom 4. März 1998 - Bf V \n48/94 -, S. 46.\ne) Einzelne Tätigkeitsbereiche\nFür die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt \nsich danach folgendes:\naa) Veranstaltungsteilnahme\nEin staatliches Verfolgungsinteresse besteht zum Beispiel bei den Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie den Rednern auf solchen \nVeranstaltungen. Leitungsfunktion in diesem Sinn übt allerdings nicht schon derjenige aus, der \nbei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter \naufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, daß er den bestimmenden Einfluß auf Zeitpunkt, Ort, \nAblauf und vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat.\nAuch die herausgehobene Tätigkeit in einer kurdischen Folkloregruppe kann je nach Größe \ndieser Gruppe, der Stellung des Betreffenden in ihr, dem politischen Inhalt ihrer Lieder und \nihrem Bekanntheitsgrad als exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen sein.\nVgl. dazu Kaya, Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 16 f.\nNicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen \nVeranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner, \nZeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler usw.).\nbb) Betätigung in Exilvereinen\nEin staatliches Verfolgungsinteresse besteht ohne weiteres etwa für diejenigen Angehörigen \nvon Exilvereinen, die im Frühjahr 1995 zu Mitgliedern oder auch nur zu Delegierten für das \nkurdische Exilparlament mit Sitz in Brüssel gewählt worden sind. Die Tätigkeit dieses \nPersonenkreises wird vom türkischen Staat als Separatismus aufgefaßt.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen; \nzum kurdischen Exilparlament vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein-Westfalen 1997, S. 228 f.\nFerner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen \neingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in bezug auf \nVereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt gelten. \nEntsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich \neingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem \nlinksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu ist insbesondere die in der \nTürkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie \netwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen.\nKaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 4 f.; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f.\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei \nausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der \nAktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es \nsich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die \nEinschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer \nDachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.\nNicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der KOMKAR \nangeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -, S. 12; vom \n10. März 1998 - 25 A 989/98.A - und vom 25. März 1998 - 25 A 2609/97.A -.\nKOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine \nin Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf \nSprachunterricht für die in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen legen. \nKOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als \nInteressenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im \nGegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt \nbekennt. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine \nvon den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben \nIntensität beobachtet wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen \nOpposition.\nKaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1 f.; vgl. auch \nVermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 18. Dezember 1997.\ncc) Namentlich gezeichnete Briefe\nDie Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften sowie das Zusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender \nAsylbewerber an türkische Behörden, insbesondere an die Konsulate in Deutschland, gehört \nnach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen \nProfils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls um eine Massenerscheinung handelt.\nZuletzt Senatsbeschluß vom 7. August 1998 - 25 A 3577/98.A -. \nInhaltlich sind derartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: Oft wird in ihnen \nunter Berufung auf das Kurdentum des Verfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen \nder türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien der Wehrdienst verweigert oder die Entlassung \naus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt. Ebenso wird in ihnen gegen die Verhaftung \nkurdischer Politiker oder das Verbot bestimmter Publikationen protestiert oder auch offene \nSympathie mit der PKK und ihrem Führer Abdullah Öcalan oder für das kurdische Exilparlament \nbekundet.\nSoweit es sich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Briefe oder \nArtikel handelt, ist regelmäßig offensichtlich, daß ihnen weniger ein ernsthaftes politisches \nAnliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position \nim Bundesgebiet zugrundeliegt. Wenn zum Beispiel ein in der oppositionellen (linken, pro-\nkurdischen) Presse erscheinender Artikel von zwanzig oder mehr Personen gezeichnet ist, bei \ndenen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind diese ohnehin \nschon nicht identifizierbar, soweit eine hinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsortes in dem \nArtikel nicht enthalten ist. Selbst dann, wenn dies der Fall ist, läßt sich der tatsächliche geistige \nUrheber des Artikels nicht festmachen, wenn es sich um einen größeren Kreis von \nUnterzeichnern handelt. Dann drängt sich auf, daß die meisten oder alle Unterzeichner aus dem \ngenannten Motiv heraus lediglich einen vorformulierten Text mitbezahlt haben, unter \nUmständen aber gar nicht in der Lage wären, einen derartigen Artikel selbst zu verfassen.\nAuch wer als Einzelperson eine Vielzahl gleichlautender Schreiben von Deutschland aus an \nverschiedene türkische Sicherheitsbehörden richtet und sich darin etwa gegen die Ableistung \ndes Militärdienstes ausspricht oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit \nbegehrt, löst damit in aller Regel kein Verfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben bleiben \ngrundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen die Annahme aufdrängt, daß sie mehr \naufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen: Daß das \nin ihnen enthaltene konkrete Begehren (Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der \nStaatsangehörigkeit oder ähnliches) offensichtlich nicht ernst gemeint, weil erkennbar \naussichtslos ist, liegt auf der Hand. Denn das türkische Wehrrecht sieht, wie bei in Deutschland \nlebenden Asylbewerbern im wehrfähigen Alter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden \nkann und unten auf S. 107 belegt ist, eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen \nnicht vor. Für Entlassungsbegehren aus der türkischen Staatsangehörigkeit gilt nichts anderes, \nweil es in diesen Fällen regelmäßig und offensichtlich an der Entlassungsvoraussetzung in \nArt. 20 Buchst. c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 fehlt, wonach der \nAntragsteller die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates erhalten haben muß oder \nerhalten wird. Zudem sind für derartige Anträge, soweit sie von im Ausland lebenden \nStaatsangehörigen gestellt werden, ausschließlich die Auslandsvertretungen zuständig.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Darmstadt; Dinc, \nGutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt.\nDes weiteren enthalten solche Schreiben, soweit sie nicht in der Presse oder im Fernsehen \nveröffentlicht und auch sonst einem größeren Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden, \nlediglich eine individuelle Kundgabe einer politischen Meinung gegenüber türkischen Behörden. \nAuf die geistige Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die nach dem oben Ausgeführten \nBeweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer \nAktivitäten in der Bundesrepublik ist, sind sie in diesem Fall nicht gerichtet. Soweit es daran \nfehlt, erscheint eine strafrechtliche Verfolgung nur in Ausnahmekonstellationen möglich. Denn \ndie für derartige Fallgestaltungen in Frage kommenden Straftatbestände enthalten durchweg \nden Begriff \"Propaganda\" oder ähnlich formulierte Tatbestandsmerkmale. Soweit etwa Art. 159 \nund Art. 312 Abs. 1 TStGB die Strafbarkeit an eine \"öffentliche\" Tatbegehung knüpfen, wird \ndieses Merkmal vom türkischen Kassationsgerichtshof nur dann bejaht, wenn die Erklärung \ngegenüber mindestens zwei Amtswaltern abgegeben und von diesen im Rahmen ihrer \nAufgaben und Zuständigkeiten zur Kenntnis genommen wurde. Erklärungen gegenüber \ninländischen türkischen Behörden scheiden daher schon aus Rechtsgründen wegen fehlender \nZuständigkeit aus. Abgesehen davon gibt es bisher keine verifizierbaren Referenzfälle, \ndie - unabhängig von der abstrakten Strafbarkeit - eine tatsächlich praktizierte Strafverfolgung \nderartiger Handlungen belegen.\nVgl. dazu Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 2 f.; Dinc, \nGutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt, S. 4 f..\nAuch öffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und -artikeln sind - wie oben \ndargelegt - nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten \nseparatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet \nwerden können. Das ist bei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht, \nwenn darin in scharfer Form Kritik am Vorgehen der Regierung in Ostanatolien (z. B. \n\"schmutziger Krieg\") geübt wird. Auch in diesem Zusammenhang zielt das Interesse des \ntürkischen Staates nicht auf die Masse der Teilnehmer und Mitläufer ab, sondern lediglich auf \ndenjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten oder als Organisator von \nVeranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, daß \nStrafverfahren wegen in der Presse erschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen bekannt \ngeworden sind. Daß darunter Leserbriefe waren, die von im Ausland lebenden Personen \nverfaßt wurden, ist dem Erkenntnismaterial nicht zu entnehmen. Auch Repressalien der Polizei \nwegen solcher Leserbriefe sind nicht zu befürchten, wenn der Verdacht einer Straftat von \nvornherein nicht besteht.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27959 an VG \nAachen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Auskunft vom \n12. September 1997 an VG Ansbach; Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997 \nan VG Aachen; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe, S. 2; \nGutachten vom 8. August 1997 an VG München, S. 4 f.; Rumpf, Gutachten \nvom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 \nan VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 19. September 1997 an VG \nAachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe, S. 2.\nHinzu kommt, daß die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in in der Türkei \nerscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland \nbefindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet \nist, stets damit rechnen, daß es sich nur um eine vorgeschobene Autorenbezeichnung handelt. \nEs entspricht nämlich einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei \nlebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person \nzu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und \nstrafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.\nTellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 3 f.; vgl. auch \nKaya, Gutachten vom 22. Mai 1997 an VG Stuttgart, S. 6. \nSelbst wenn abweichend hiervon die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bestünde, ist in \nvielen Fällen nicht anzunehmen, daß diese an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Wer etwa \nnach der Ausreise wehrpflichtig geworden ist und dann von Deutschland aus durch \nveröffentlichte Erklärung den Wehrdienst verweigert, wird ohnehin der Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung zugeführt werden, die nach dem unten auf S. 111 Ausgeführten nicht \nasylerheblich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß neben dieser Bestrafung eine \nwegen einer aus dem Exil heraus zusätzlich abgegebenen Verweigerungserklärung zusätzlich \nzu erwartende Bestrafung noch ins Gewicht fiele.\nGegenteiliges ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch aus dem Abschiebefall Abdul \nMenaf Düzenli nicht zu folgern. Presseberichten zufolge wurde Düzenli nach Ablehnung seines \nAsylantrags mit seiner Familie am 14. Juli 1998 nach Istanbul abgeschoben und dort im \nPolizeigewahrsam mißhandelt. Gegen ihn soll nicht nur ein Strafverfahren wegen Desertion, \nsondern zusätzlich ein Strafverfahren vor einem der Staatssicherheitsgerichte in Diyarbakir \nwegen 1997 aus Deutschland an türkische Behörden verschickter Erklärungen anhängig sein, \nin denen er den Wehrdienst verweigert und die Türkei als \"faschistischen Staat\" bezeichnet \nhabe.\nFrankfurter Rundschau Nr. 191 vom 19. August 1998, S. 4.\nTragfähige Schlußfolgerungen für die hier zu beurteilende Frage sind aus diesem Abschiebefall \nderzeit noch nicht zu ziehen, weil die Mißhandlungsbehauptung Düzenlis auf unbestätigten \nBerichten Verwandter beruht.\nBei der Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften sind strafrechtliche Konsequenzen für die Urheber selbst dann nicht bekannt \ngeworden, wenn diese in der Türkei ansässig und als Funktionäre pro-kurdischer Parteien auf \nörtlicher Ebene bekannt waren.\nOberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 2.\ndd) Beteiligung an Fernsehsendungen (MED-TV, Show-TV usw.)\nPersonen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder \nanderer in der Türkei ausgestrahlter Sender beteiligen, sind grundsätzlich nur dann \nverfolgungsgefährdet, wenn sie mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und \nder Inhalt dieses Beitrags nach einem der oben im einzelnen beschriebenen Tatbestände \nstrafbar sein kann. Das gilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre, \nParlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, die an \nGesprächsrunden in MED-TV teilgenommen haben. Derartige Auftritte können je nach dem \npolitischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen zur PKK gewertet werden und bei \nRückkehr zu Festnahme und Verhör führen.\nVgl. dazu Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, \nS. 3 f.; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff.\nBeispiel hierfür ist etwa der stellvertretende HADEP-Vorsitzende Mehmet Satan, der am 4. April \n1997 an einer Podiumsdiskussion in MED-TV teilgenommen und sich dabei zur kurdischen \nFrage geäußert hatte. Er wurde am 28. Oktober 1997 vom Staatssicherheitsgericht Ankara \nwegen Unterstützung der PKK zu einer schweren Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \nMonaten verurteilt.\nKaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4; \nGutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15, 18 f.\nNicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen \nPersonen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere \ndiejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch \näußern oder sogar bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins \nBild kommen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus dem von Kaya,\nGutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.,\ngeschilderten Fall eines namentlich nicht genau bezeichneten Zuhörers an einer \nDiskussionssendung in MED-TV zu folgern, der bei der Rückkehr eine Woche festgehalten und \nunter Folter verhört worden sein soll. Die näheren Hintergründe dieses Falles sind nicht \nmitgeteilt, und die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für im Studio anwesende \nZuschauer stünde im Widerspruch zu der eigenen Feststellung Kayas in dem dort in Bezug \ngenommenen\nGutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6,\nwonach der MIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von Demonstrationen und \nKundgebungen keine Nachforschungen über darauf zu erkennende einfache Teilnehmer \nanstellt, um deren Identität zu ermitteln und an weitere Informationen über diese zu gelangen. \nDaß für Personen, die im Fernsehen lediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas \nanderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar.\nBei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in MED-TV zu Wort kommen, \nsondern die nur Gegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die \nVerfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine \nexponierte exilpolitische Aktivität berichtet wird.\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an VG Karlsruhe; \nKaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Karlsruhe.\nf) Briefwechsel\nEin durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöstes oder sonst im Zusammenhang mit der \nAbschiebung eines türkischen Asylbewerbers zu beachtendes Verfolgungsrisiko wird durch den \nBriefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen Innenminister vom 10. März 1995 \nnicht beeinflußt. Hierzu verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 143 f. Die dort getroffene Einschätzung wird durch später bekannt gewordene \nErkenntnisse nicht in Frage gestellt. Nach wie vor wird von dieser Vereinbarung bisher nur sehr \nselten Gebrauch gemacht (333 Anfragen, 226 Antworten, aus denen sich in nur 30 Fällen eine \ndrohende Strafverfolgung ergab).\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15 ff.; -; Auskunft vom \n15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 19; vgl. auch Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 5. Juni 1997 \nan VGH BW, S. 2; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 1; \nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 60 ff.\ng) Subsumtion\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische Engagement des \nKlägers als lediglich niedrigprofiliert einzustufen. Es beschränkt sich im wesentlichen auf die \nschlichte Teilnahme an verschiedenen Protestdemonstrationen und Fackelmärschen, die zum \nTeil schon thematisch nicht einschlägig sind, soweit sie sich gegen die Ausländerfeindlichkeit in \nder Bundesrepublik Deutschland richteten (Demonstrationen am 29. Mai 1993, 5. Juni 1993 und \nam 28. Mai 1994). Soweit der Kläger bei thematisch einschlägigen Protestdemonstrationen \nPlakate getragen, Flugblätter verteilt oder als Ordner fungiert hat, handelt es sich um \nuntergeordnete Tätigkeiten.\n7. Wehrpflicht\nDaß der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht politisch verfolgt würde, ist \nnicht anzunehmen.\na) Asylerheblichkeit der Wehrpflicht als solcher\nEs beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, daß auch türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der \nWehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das \n20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 40. Lebensjahr \nvollenden. Der 18 monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Gendarmerie \nabgeleistet.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juni 1998 an VG Bremen - 514-\n516/31851 -, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Kaya, \nGutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 4.\nWehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder \nStudium während eines rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst bis zum \nEnde des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, antreten oder das für besondere \nFälle vorgesehene Verfahren der Reduzierung des Wehrdienstes auf eine einmonatige \nGrundausbildung gegen die Zahlung eines Devisenbetrages von bis zu 10.000,-- DM \ndurchlaufen. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sieht das \ntürkische Recht nicht vor.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März \n1997 an OVG MV, S. 6 f.\nBei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unter den im \nGesetz festgelegten Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen müssen, \nhandelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Sie hat folglich gerade nicht den \nausgrenzenden Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen ist. Ein solcher \nCharakter kann ihr im hier in Rede stehenden Zusammenhang auch nicht mit dem Argument \nbeigelegt werden, die der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen \nOperationen der türkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so daß auch unter dem \nGesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden zugemutet werden könne, daran durch Erfüllung \nseiner Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das militärische \nVorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist und eine etwaige objektive \nVölkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als politische Verfolgung erscheinen \nlassen könnte. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, daß kurdische Volkszugehörige \ngegen ihren Willen im Rahmen ihres Grundwehrdienstes bei der Bekämpfung der kurdischen \nGuerilla in Ostanatolien überhaupt eingesetzt werden. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß \nWehrpflichtige kurdischer Abstammung bevorzugt im Westen oder Norden der Türkei zur \nAbleistung ihres Wehrdienstes eingesetzt werden.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März \n1997 an OVG MV, S. 14; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG \nMV, S. 18.\nDer gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi \nIzmir/ISKD), wonach \"Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt\" \nwürden,\nvgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden; \nAmnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 2,\nkann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Erklärungen \ndesselben Vereins, daß \"Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig \nangesehen werden\" und \"daß der Einsatz von Kurden als Soldaten im Kriegsgebiet weder \nbesonders vermieden noch besonders forciert wird, sondern ein Ergebnis der gewöhnlichen \nProzedur ist\".\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, \nS. 3.\nTatsächlich ist der Einsatz kurdischer Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet, \njene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerillabekämpfung in Frage stellen \nkönnten. Mit Blick auf diese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die türkische \nArmeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft undifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die \ngegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den Erkenntnissen von Kaya nur zu geringem \nTeil Bestätigung.\nVgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 1 ff.; Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 74 ff.\nDanach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee \nnicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der \nVerteilung der Soldaten auf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre \nGrundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Westtürkei ab. Danach \nwerden sie unter Berücksichtigung der Zehn-Prozent-Regel auf die einzelnen Einheiten verteilt. \nIn Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch zu den dort stationierten Einheiten \ngeschickt. Allerdings legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert darauf, daß \ndie in der Osttürkei Geborenen überwiegend in Einheiten im Westen des Landes eingesetzt \nwerden. Die Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit \nder PKK verwickelt sind, ist gering. Außerdem werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere \nmit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den Dörfern und Kleinstädten \neingesetzt. Aufgrund des Umstandes, daß heute mindestens drei Fünftel der Heeres- und \nLuftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der Gendarmeriekräfte in Ostanatolien stationiert sind, \nnimmt Kaya an, daß die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen ihren Dienst in \nEinheiten leistet, die in Ostanatolien stationiert sind.\nDer letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Die \ntürkische Militärführung muß - wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten \nkurdischer Herkunft nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Die verlustreiche Auseinandersetzung \nmit einem entschlossenen, gut organisierten und disziplinierten Gegner, als der sich die \nmilitärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis darstellen, kann das türkische Militär nur \nbestehen, wenn das in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos hochmotiviert, \nd.h. von dem energischen Bestreben getragen ist, das umkämpfte Territorium vor einer \nAbtrennung an einen kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten. Daß eine \nderartige Motivlage bei kurdischen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres unterstellt werden \nkann, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht naheliegend, daß kurdische Wehrpflichtige in \nOstanatolien in gleichem Maße zum Einsatz kommen wie in der Westtürkei. Insbesondere ist \nnicht ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische Wehrpflichtige in größerem \nUmfang Verbänden in der Westtürkei zuzuteilen als Einheiten im Osten des Landes.\nFreilich soll hier nicht bestritten werden, daß überhaupt Soldaten kurdischer Herkunft in \nOstanatolien Dienst leisten. Da auch Großverbände aus dem Westteil der Türkei im Südosten \neingesetzt sind und sich die Stärke der dort stationierten Sicherheitskräfte auf etwa 300.000 \nMann beläuft, ist nicht ausgeschlossen, daß sich auch kurdische Volkszugehörige unter den \nAngehörigen von Armee und Jandarma befinden.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden, S. 3; \nAuskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Amnesty International, \nGutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 4.\nDie genannten Gründe sprechen dafür, daß es sich dabei um Personen handeln muß, deren \nLoyalität dem türkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel \nerhaben ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer \nLaufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Daß Kurden auf allen \nmilitärischen Ebenen der Türkei bis hin zum Generalstab vertreten sind, ergibt sich bereits aus \nden obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch \nkurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die \nmilitärische Führung auf einfache Weise Gewißheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt, \nleistet jener Personenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort läßt sich feststellen, \nob der Betreffende für den Einsatz in Ostanatolien geeignet ist. Daß auch solche kurdischen \nRekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung \nzur Auseinandersetzung mit den \"PKK-Terroristen\" allenfalls zurückhaltend oder neutral \nerschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger naheliegend ist die Annahme, \ndaß ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme \nauf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer \nRückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die \nAsylantragstellung einschließlich der dazugehörigen Standardbegründung - wie unten noch \ndarzulegen sein wird - in der Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt \nbesonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten. \nAbgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie \nvon der Teilnahme an solchen Operationen auszunehmen, die unter Loyalitätsgesichtspunkten \nals sensibel einzustufen sind. Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der PKK, \nwie die Darstellung Kayas ergibt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich der \nDurchsuchungsaktionen in den Dörfern anzunehmen, die - weil sie der Aufspürung der Guerilla \ndienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich wegen der häufig \nmenschenrechtswidrigen Art der Durchführung geeignet sind, kurdische Soldaten in \nLoyalitätskonflikte zu bringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, daß kurdische \nAsylbewerber nach ihrer Rückkehr als Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Aktionen \ngegen ihre Landsleute im Osten teilnehmen müssen, als gering anzusehen.\nb) Keine asylerhebliche Behandlung während des Wehrdienstes\nEs fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der \nAbleistung des Wehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität \nasylerhebliche Behandlung. Freilich sind Dienst und Drill in der türkischen Armee hart, \nkörperliche Züchtigungen sind weit verbreitet.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel.\nAuch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya, \nGutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff.\nOb die referierten Mißhandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als \nkurdenfeindliche Akte interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten \ntreffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl \nbekannt gewordener Belegfälle keinen Anlaß zu der Annahme, Kurden würden während der \nAbleistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als \nnichtkurdische Soldaten und müßten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die \nüber das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; \nAuskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; Rumpf, Gutachten vom \n20. März 1997 an OVG MV, S. 15.\nc) Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht\nEbensowenig läßt sich feststellen, daß Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen \nwehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert werden.\nStrafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim \nPersonenstandesamt registriert ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch \nkaum ins Gewicht.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 3; \nGutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 6.\nDagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum \nEinberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das Strafmaß hängt davon ab, ob der \nBetreffende sich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wieviel Zeit nach dem festgelegten Termin \njeweils verstrichen ist. Der höchste Strafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt, \nwenn der Betreffende nach mehr als drei Monaten ergriffen wird.\nVgl. Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; \nAuskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 1; Kaya, Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 77; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 \nan OVG MV, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an \nVG Regensburg, S. 3; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 15 f.\nIn der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über \ndas türkische Amtsblatt verfolgen läßt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die umgerechnet \nzwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM liegt.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 13 f.\nEin höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die Fahnenflucht begehen, also sich von \nihrer Einheit nach Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis drei Jahre \nFreiheitsstrafe, beim Vorliegen von Erschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei \nJahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel - in Anwendung von \nStrafmilderungsbestimmungen - unter einem Jahr.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 5; \nGutachten vom 10. Februar 1995 an VG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom \n20. März 1997 an OVG MV, S. 14.\nDie aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung \nvon Kaya,\nvgl.; Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 6, Gutachten vom \n9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 5; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an \nOVG MV, S. 78,\nKurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger bestraft als Türken, wird nicht durch \nBelege in der Praxis der türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen, daß die Zahl \nder Wehrflüchtigen in der Türkei wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr \nhoch ist,\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main; \nAmnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, \nS. 2, Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3. \nhandelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht um Massendelikte, hinsichtlich derer \nsich die türkischen Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des Strafrahmens \norientieren. Die ethnische Zugehörigkeit des Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig \nwird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere Verdachtsmomente als \nSympathie für die PKK ausgelegt.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg; \nAuskunft vom 30. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft \nvom 7. April 1997 an OVG MV, S. 8; Auskunft vom 9. März 1998 an VG \nBremen, S. 2; Max-Planck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG \nWiesbaden.\nDiese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, daß die \nVerweigerer des Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht auslösen, \nsie sympathisierten mit der PKK. Denn die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes \nist typischerweise anlaßbezogen. Sie ist, wenn die Bewohner eines Dorfes oder einzelne von \nihnen einen Anfangsverdacht auf sich gezogen haben, die \"Probe aufs Exempel\": Der \nBetreffende kann den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der Seite des Staates \ndas Dorf gegen die PKK-Guerilla zu verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht \nnicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger geht. Sie unterliegen nicht von \nvornherein pauschal dem Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren.\nHauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei ist offensichtlich die \nAngst der Betreffenden, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu \nwerden. Die oben mitgeteilte Praxis der türkischen Militärstrafgerichte deutet darauf hin, daß die \nRichter vor allem jene Motivlage der Täter berücksichtigen und deswegen folgerichtig alle \nWehrpflichtigen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit gleichbehandeln.\nFreiheitsstrafen wegen Wehrdienstentziehung werden nach dem Militärstrafgesetz in nicht-\nmilitärischen Gefängnissen vollstreckt. Der Wehrdienst wird nach Verbüßen der Strafe \nabgeleistet. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die ihre Strafe wegen \nWehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen nicht vor.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG \nGelsenkirchen; Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG \nAnsbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Rumpf, Gutachten \nvom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7.\nEbensowenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder \nFahnenflucht vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt sowohl \ndann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch \ninsbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an \nder Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg; Kaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.\nEntgegenstehende Vermutungen,\nvgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG \nGelsenkirchen; Kaya, Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig; \nTaylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 10,\nsind nicht plausibel. Den Straftatbeständen der Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen \nregelmäßig Lebenssachverhalte zugrunde, die sich ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand \nfeststellen lassen. Das gerade bei der Verfolgung politischer Straftaten wesentliche Motiv für den \nEinsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu zwingen und Aufschluß \nüber Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten, \nentfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische Stellen den Betreffenden zugleich \nverdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen \nzu sympathisieren. In einem solchen Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber \nnur ein zusätzliches Indiz für einen Verdacht, der nach den obigen Ausführungen ohnehin zu als \npolitische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen führt.\n8. Sippenhaft\nDer Kläger hat politische Verfolgung nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten.\nSippenhaft droht in der Türkei im allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern \nab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation.\nVon Sippenhaft spricht man, wenn ein Angehöriger eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung \neinbezogen wird. Ob diese Gefahr droht, ist bei der Verfolgungsprognose im konkreten Fall stets \nzu prüfen, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien \ngegenüber Familienangehörigen eines politisch Verfolgten ergriffen hat. Für Ehegatten und \nminderjährige Kinder eines politisch Verfolgten besteht hierfür eine widerlegbare Vermutung. Bei \nanderen Verwandten sind festgestellte Fälle einer politischen Verfolgung bei der \nVerfolgungsprognose zu würdigen, ohne daß dabei auf eine Regelvermutung zurückgegriffen \nwerden kann.\nBVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244; Urteil \nvom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985 \n- 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.34.\nIn der Türkei ist es selbstverständlicher Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, daß nahe \nAngehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung überfallen, \nnach Durchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur Wache genommen und unter Folter \nverhört werden. Häuser von Familien werden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der \nHausrat zerstört und die Getreidefelder angezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die \nstaatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht werden, daß die Familie dem \nDruck nicht länger standhält und dafür sorgt, daß die gesuchte Person sich stellt, oder diese sich \nselbst stellt, weil sie die Mißhandlung ihrer Angehörigen nicht länger erträgt. Zum zweiten wird das \nZiel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort, \nTätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die \nFamilienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen so \neingeschüchtert werden, daß sie sich von der kurdischen nationalen Opposition fernhalten; zu \ndiesem Zweck erfolgt menschenrechtswidrige Behandlung der Familienangehörigen oft vor den \nAugen der übrigen Dorfbewohner.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, \nS. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 3; Gutachten \nvom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an \nVG Berlin, S. 24 ff.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; \nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12; \nGutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, Gutachten vom \n15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom 17. Februar \n1997 an VG Hamburg, S. 58 ff.\nDie Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes, die eine Sippenhaftpraxis in der Türkei verbal unter \nHinweis darauf verneint, eine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich nach \ntürkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung finde \nin der Türkei nicht statt, besagt im Kern nichts Abweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch \nzurückhaltendem Ton -, daß türkische Sicherheitsbehörden im Rahmen von \nFahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen \nund daß Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen \nwerden können.\nVgl. Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 9; Lagebericht vom 20. November \n1997, S. 9; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 10; Auskunft vom 15. Mai \n1998 an VG Freiburg, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12.\nDaß es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen körperlichen Mißhandlungen kommt, \nist schon angesichts des beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in \nOstanatolien und der landesweit verbreiteten Anwendung von Folter im Polizeigewahrsam ohne \nweiteres plausibel.\nIn der zuvor getroffenen Feststellung, Sippenhaft drohe nahen Angehörigen von Aktivisten einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation, liegt eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden \nkann Sippenhaft nur von solchen Personen, die als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht werden (a). In deren politische \nVerfolgung einbezogen zu werden droht zudem auch nicht generell Verwandten beliebigen \nGrades, sondern nur nahen Angehörigen (b). Die gegen diese gerichteten Maßnahmen sind \npolitische Verfolgung, denn sie knüpfen an asylerhebliche Merkmale des nahen Angehörigen an \n(c).\na) Sippenhaftvermittler\naa) Durch Haftbefehl gesuchter Aktivist\nDie Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, besteht in der \nTürkei im allgemeinen nur, wenn es sich bei diesem um eine Person handelt, die als Aktivist \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl \ngesucht wird.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 45 f.; Kaya, \nGutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 73; Gutachten vom \n11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom \n19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3; Taylan, Gutachten vom 25. Februar \n1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom \n29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.\nIn erster Linie handelt es sich um solche Personen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt \nder Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung \nwegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder diesbezüglicher Aktivitäten nach \nArt. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 TStGB oder gar wegen Hochverrats nach Art. 125 TStGB \nbetreibt. Das alles überragende Interesse, jene Organisation zu zerschlagen, umfaßt das \nBestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und zwar auch, soweit er sich ins \nAusland abgesetzt hat. Dieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlaß eines richterlichen \nHaftbefehls.\nEs ist durchaus denkbar, daß ein solcher Haftbefehl im Verfahren des klagenden \nAsylbewerbers präsentiert werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß die Urschrift eines \nHaftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt wird und dementsprechend insbesondere auch \nAngehörige eines Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde und dessen Haus \nzum Zweck seiner Ergreifung durchsucht wird, keine Ausfertigung des Haftbefehls erhalten. Erst \nbei der Verhaftung erhält der Betroffene einen Durchdruck, dessen Empfang er auf dem \nOriginal - in der Regel auf der Rückseite - bestätigen muß. Das Original wird in den Akten der \nUntersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten \nerlassen wurde, wird mit der zusätzlichen Angabe \"Giyabi\" (\"In Abwesenheit\") als solcher \nbezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Mainz, S. 1; Kaya, \nGutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6.\nGleichwohl kann ein Asylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen \nHaftbefehls gelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der \nWahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, sich \neine Kopie des Haftbefehls anfertigen läßt und sie dem Asylbewerber übersendet. Das gilt nicht \nnur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente wie zum Beispiel \nBeschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der Nachweis eines Strafverfahrens \ngeführt werden kann.\nKaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4 f.\nDieser Weg wird freilich nicht immer gangbar sein. Für die Beweisführungszwecke im \nvorliegenden Zusammenhang genügt es, wenn sich aus sonstigen Umständen hinreichend \nverläßlich ergibt, daß nach dem Betreffenden auf der Grundlage der erwähnten \nStrafvorschriften landesweit gefahndet wird, so daß von der Existenz eines Haftbefehls \nauszugehen ist. Dies ist ohne weiteres anzunehmen bei Angehörigen der Militärorganisation \nder PKK und ihrer politischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw. \nWeisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Sympathisanten. Ob anzunehmen ist, \ndaß auch gegen einen sonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar militant \ngeltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in der Türkei betrieben wird, beurteilt sich \nanhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles.\nEbenfalls nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt sich, ob Angehörige nicht militanter \nOrganisationen und Parteien, insbesondere führende Mitglieder der HADEP und der sonstigen \npro-kurdischen Parteien Sippenhaftvermittler sind, weil der türkische Staat sie (wenn auch \nmöglicherweise zu Unrecht) als Angehörige einer militanten staatsfeindlichen Organisation \nansieht.\nbb) Sympathisant\nDen zitierten Erkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß sich die in der Türkei \nfestzustellende Praxis von Sippenhaft auch auf bloße Sympathisanten von militanten \nstaatsfeindlichen Organisationen erstreckt. Von Verfolgung nicht betroffen sind daher die \nAngehörigen von Personen, die lediglich der Sympathie für die militante kurdische Bewegung \nverdächtigt werden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer \nbewaffneten Bande ausgesetzt sind. Solcher - insbesondere im Ausland lebender - lediglich \ndem unterstützenden Umfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der türkische \nStaat offensichtlich kein Interesse, so daß er auch auf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt. \nZur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es daher nicht aus, daß der \nAngehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten - \ngenießt.\nEine auch diesen Personenkreis erfassende Annahme von Sippenhaft trüge den Realitäten in \nder Türkei, wie sie sich nach dem zitierten Erkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach \nder Senatsrechtsprechung setzt der Asylschutz für türkische Staatsangehörige nicht erst dann \nein, wenn feststeht, daß der Betreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei \nausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, daß der Betreffende bei den \nSicherheitskräften seines Heimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren.\nVgl. die Zusammenfassung in dem ins vorliegende Verfahren eingeführten \nSenatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 110 sowie im \nvorliegenden Urteil oben S. 74.\nDie politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise ausgesetzt war, bestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit erheblichen \nkörperlichen Mißhandlungen verbunden waren. Schutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil \nnicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß ihm Vergleichbares nach \nder Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, daß die türkischen \nSicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich interessiert sind. Das Gegenteil ist \nder Fall. Die Sicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil die \nVerdachtsmomente weder für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls noch für eine \nAnklageerhebung ausreichten. Sie haben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer \nSchleuserorganisation - geduldet. Es liegt durchaus in ihrem Interesse, daß sich das \nunterstützende Umfeld der PKK außer Landes begibt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, \ndaß auch auf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird, wenn man seiner \n- wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden kann. Da sich die türkischen Stellen von jenem \nPersonenkreis Aufschluß über organisatorische Strukturen und Aktionen der PKK nicht \nversprechen können, ist der Informationswert, den er ihnen bieten kann, gering. Das Interesse, \nseiner habhaft zu werden, tritt daher hinter das Interesse an seinem weiteren Verbleib im \nAusland zurück.\ncc) Exilpolitiker\nWer sich lediglich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat, ist nicht schon \ndann als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, wenn diese \nBetätigung als exponiert einzustufen ist und dementsprechend die Gefahr eigener politischer \nVerfolgung nach sich gezogen hat. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer \nmilitanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist nämlich auch in einer \nderartigen Konstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Voraussetzung dafür, daß gegen \nden Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird, ist, daß die \nverfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem \npolitischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann \nauszugehen, wenn der Betreffende eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des \nkurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -; vom \n2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -.\nFälle, in denen nahe Angehörige von exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen \nbei der Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des \nVerwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt gewesen wären, sind in dem dem Senat vorliegenden \nErkenntnismaterial nicht dokumentiert. Daß gegen nahe Angehörige solcher Personen allein \nwegen der Verwandtschaft ein Haftbefehl ergeht, ist nicht anzunehmen.\nVgl. Taylan, Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997, S. 4 f.\ndd) Verhaftete und Getötete\nSobald der durch Haftbefehl gesuchte Aktivist festgenommen oder getötet ist, entfällt \nnaturgemäß das Interesse des Staates, jener Person habhaft zu werden und zu diesem Zweck \nDruck auf ihre nahen Angehörigen auszuüben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit \neiner Festnahme kann es jedoch gleichwohl zu Festnahmen von Angehörigen und Übergriffen \nauf diese kommen, um Rache zu üben und diese einzuschüchtern.\nAmnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, \nS. 4; Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 f.; Gutachten \nvom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Rumpf, Gutachten vom 20. August \n1997 an VG Hamburg, S. 48.\nEbenso wird über Festnahmen naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang \nmit Ermordungen von PKK-Aktivisten durch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit \ndem Ziel der Einschüchterung erfolgen, damit die Angehörigen keine Angaben über das \nGeschehen machen, insbesondere nicht gegenüber der Presse.\nAmnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.\nDiese Berichte rechtfertigen nicht die generelle Annahme, Sippenhaft finde auch geraume Zeit \nnach der Inhaftierung oder Tötung des Hauptverdächtigen aus einer Familie noch statt. Im \nGegenteil schildert etwa Özgür Politika vom 30. November 1997 den Fall einer am \n25. September 1997 festgenommen und am 21. November 1997 durch das \nStaatssicherheitsgericht Diyarbakir in Untersuchungshaft genommenen Guerillakämpferin, \nderen Vater sie Ende November im Gefängnis besuchen konnte.\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 66; \nGutachten vom 20. Dezember 1997 VG Stuttgart, S. 18.\nee) \"Gesamtschau\"\nDie Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere \nFamilienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder \nAbschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen \nbesteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft \nallein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der \ndie einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind.\nb) Nahe Angehörige\nDer Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu \ngehören Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese \nBegrenzung der Sippenhaft auf die sog. Kleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, daß sich \neine etwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer durch Haftbefehl gesuchten Person anhand \nder Eintragungen im Personalausweis sofort erkennen läßt, da daraus die Namen von Vater und \nMutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die \nPersonenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem \nihr Ehemann gemeldet ist.\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München; \nGutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Dinc, Gutachten vom \n11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 \nan VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; \nGutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Oberdiek, Gutachten \nvom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.; Gutachten vom 17. Februar \n1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.\naa) Ehegatten\nDa Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die zwischen Eheleuten typischerweise \nbestehende besondere persönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur Ergreifung des \ngesuchten Ehepartners zunutze macht, sind in den gefährdeten Personenkreis grundsätzlich \nauch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse \nZeremonie gegründet ist (\"Imam-Ehe\"). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem \nsolchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer \nstaatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist.\nVgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 2. August \n1994 an VG Würzburg.\nbb) Kinder ab 13 Jahren\nKinder sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung eines durch Haftbefehl \ngesuchten Aktivisten einbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren \nausgesetzt. Soweit über Verhaftungen noch jüngerer Kinder berichtet wird,\nvgl. etwa Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG \nHamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 32 ff., \nhandelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der Suche nach einem Verwandten aus \npolitischen Gründen zusammenhingen. Entweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen \nselbst gerichteter Verdacht zugrunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen \nder Sicherheitskräfte im Rahmen einer Dorfrazzia oder um Festnahmen jüngerer Kinder \ngemeinsam mit ihren Eltern.\nDie hiervon abweichende Auffassung des VG Köln,\nUrteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A- , S. 6,\naufgrund neuerer Erkenntnisse seien Übergriffe wegen Sippenhaft schon für Kinder ab 7 Jahren \nanzunehmen, überzeugt den Senat nicht. Die vom VG Köln zur Begründung herangezogenen \nErkenntnisse,\nGesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG \nHamburg; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. \n59 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München,\nund die darin angeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die Bejahung eines generellen \nVerfolgungsrisikos für Kinder unter 13 Jahren. Das hat der Senat in bezug auf die im Gutachten \nvon Oberdiek enthaltenen Fallbeispiele bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3632/95.A -, S. 144 f. im einzelnen dargelegt. Die in einer der Anlagen zum Gutachten von \nAmnesty International enthaltene Schilderung von Maßnahmen gegenüber einem 10-jährigen \nJungen aus Izmir, den man zum Arbeitsplatz seines Vaters gebracht habe, ist ebenfalls zu \nvage, um den Schluß auf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme zuzulassen. \nDer in der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker auf 5 erwähnte Fall eines 9-jährigen \nJungen, der an den Haaren gezogen worden sei und dem man Ohrfeigen und Fausthiebe in \nden Magen zugefügt habe, hing nicht mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen \nGründen zusammen, sondern mit einem gegen ihn selbst gerichteten Diebstahlsverdacht. \nÄhnlich gelagert (fehlender politischer Hintergrund oder zumindest auch gegen den \nMinderjährigen selbst gerichteter Verdacht) erscheinen auch die von Kaya erwähnten Fälle R. \nÜnal (11 Jahre) und Zelal Arasan (12 Jahre).\nGutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.\nSoweit über menschenrechtswidrige Behandlung jüngerer Kinder berichtet wird, ist zudem zu \nberücksichtigen, daß das Alter eines in ländlichem Gebiet geborenen Minderjährigen häufig \nnicht allein anhand der Eintragungen im Personenstandsregister bestimmt werden kann. Denn \nviele Eltern, insbesondere solche, die eine Geburt erst nach Ablauf der vom \nPersonenstandsgesetz hierfür vorgesehenen Frist haben registrieren lassen, geben das Alter \nihrer Kinder jünger an, um der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu entgehen \nund um dem Kind in Schule und Militärdienst Vorteile zu verschaffen.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 3.\nLediglich im Einzelfall kann die Behauptung von Kindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die \npolitische Verfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters einbezogen worden zu sein, \nzutreffen, obschon derzeit - wie dargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht \nbekanntgeworden sind. Ein dahingehender Vortrag kann schon mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 \nSatz 1 TStGB nicht von vornherein verworfen werden, wonach Minderjährige im Alter zwischen \n11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. Diese Vorschrift ist ein \nIndiz dafür, daß unter Umständen auch Minderjährige im vorgenannten Alter \nErmittlungsmaßnahmen mit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein \nkönnen.\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 3.\nDies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegen die \nörtliche Zivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung rechtsförmiger, geschweige \ndenn rechtsstaatlicher Regeln geprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen \nBekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich des sie unterstützenden Umfeldes orientiert. Es \nkann daher nicht vorausgesetzt werden, daß bei Repressionen der hier in Rede stehenden Art \nein bei den Sicherheitskräften üblicherweise festzustellendes Verhaltensmuster ohne \nAusnahme eingehalten wird. Deshalb sind Repressalien auch gegen jüngere Kinder im \nEinzelfall für möglich zu halten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der \nAsylbewerber Verfolgungsmaßnahmen gegen ein noch nicht 13 Jahre altes Kind schildert, ist \ndaher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil derartiges sich nach Auswertung der \neinschlägigen Erkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt.\nSchließlich können im Einzelfall auch Berichte über sonstige atypische Konstellationen von \nSippenhaft glaubhaft sein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher Angehöriger \nauf diese Weise zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften bewegt werden soll. \nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, \nS. 2 f.\ncc) Eltern und Geschwister\nGenerell in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten einbezogen werden \ndarüber hinaus auch dessen Eltern und dessen Geschwister. Soweit in den \nSachverständigengutachten hierzu einschlägige Referenzfälle beschrieben werden, betreffen \ndiese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht signifikant weniger häufig als etwa \nEhegatten und Kinder. Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser \nVerwandtschaftsbeziehungen aus dem Personalausweis, auf die oben schon hingewiesen \nwurde, auch ohne weiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch Referenzfälle für \nverheiratete Geschwister mit anderslautendem Ehenamen (Gülbahar Nifak) und vom \nHeimatdorf entfernt liegendem Wohnort (Serdar Ugras).\nAmnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, \nS. 3 f.; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, \nGutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom \n16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 \nan VG Berlin, S. 101.\ndd) Verwandte dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)\nDer gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, auch Cousinen und Cousins seien generell \nsippenhaftgefährdet,\nvgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 65; \nAmnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.,\nvermag der Senat nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und vierten Grades \n(Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten \"Verwandten\" kann die \nVerwandtschaftsbeziehung nicht ohne weiteres über Personaldokumente oder das \nPersonenstandsregister festgestellt werden wie bei den zuvor genannten Verwandten ersten \nund zweiten Grades. Außerdem fehlen einschlägige Referenzfälle in ausreichender Anzahl. Die \nwenigen bekanntgewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere Verwandte in die \nVerfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer \nauch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Lediglich \nim Einzelfall können auch entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom \n16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Amnesty International, Gutachten vom \n22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar \n1997 an VG Hamburg, S. 59.\nee) Vereinbarkeit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nDie vorstehende Rechtsprechung des Senats, wonach sich Sippenhaft in der Türkei \ninsbesondere auch auf Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten erstreckt, steht mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, wonach eine \nVerfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten und minderjährige Kinder Platz greift.\nUrteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244.\nIn dieser und in mehreren anderen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus \nArt. 16 a Abs. 1 GG den Rechtssatz abgeleitet, daß dann, wenn in einem Verfolgerstaat Fälle \nasylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen \nKindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür \nbesteht, daß Angehörige der jeweiligen Verwandtschaftskategorie mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in dessen Verfolgung einbezogen werden. Diese unmittelbar aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG abzuleitende Vermutung gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige, \ninsbesondere nicht für Geschwister, weil sich nur diejenigen Personen, die dem Verfolgten \nbesonders nahestehen, in einer besonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, der \ngerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG gebietet.\nBVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 34 = InfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, \nBVerwGE 75, 304 = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C \n264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (15 f.); Beschluß vom \n15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.\nVoraussetzung dafür, daß jene Vermutung zugunsten eines bestimmten Asylbewerbers \nwirksam wird, ist, daß für das betreffende Verfolgerland Fälle asylrechtlich relevanter \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch \nVerfolgten festgestellt worden sind, die in tatsächlicher Hinsicht der Situation des im konkreten \nRechtsstreit klagenden Asylbewerbers entsprechen. Das erfordert die Feststellung tatsächlicher \nUmstände bei dem klagenden Asylbewerber, welche auch für die angeführten Vergleichsfälle \nkennzeichnend sind und nach den dort getroffenen Feststellungen Voraussetzungen für den \nVerfolgungszugriff auf den Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, greift jene \nVermutungsregel nicht ein.\nBVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluß vom \n8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -.\nFür das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel unter diesem \nGesichtspunkt nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch \nVerfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den \ntürkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf \ndas Lebensalter minderjähriger Kinder.\nAber nicht nur diese sachlichen und persönlichen Einschränkungen, die der Senat für die \nAbleitung von Sippenhaft in der Türkei entwickelt hat, stehen mit der vorstehenden \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe gilt vielmehr auch für \ndie erweiternde Annahme, daß neben den Angehörigen der sog. Kleinfamilie (einschließlich der \nvolljährigen Kinder) im allgemeinen auch Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten von \nSippenhaft bedroht sind. Ein Widerspruch zu dem soeben wiedergegebenen \nVermutungsrechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG \nabgeleitet hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener Annahme des Senats \nnicht um einen allgemeinen, aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher \nherkunftslandübergreifend geltenden Rechtssatz, sondern um eine generalisierende \nTatsachenfeststellung für das Verfolgerland Türkei handelt, die zu treffen im Asylprozeß \nausschließlich den Tatsacheninstanzen und angesichts des Rechtsmittelsystems des § 78 \nAsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt. \nEin Rechtssatz des Inhalts, daß sich Sippenhaft unter keinen denkbaren tatsächlichen \nUmständen auf andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken \nkann, ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebensowenig zu entnehmen wie ein \nRechtssatz des Inhalts, daß außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten rechtlichen \nSippenhaftvermutung auch eine tatsächliche Vermutung für die Einbeziehung in die einem \nanderen drohende Verfolgung ausscheidet.\nIm Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen \nEntscheidungen stets davon ausgegangen, daß die Tatsacheninstanzen unabhängig vom \nEingreifen jener Vermutung berechtigt sind, die individuelle Situation des jeweils klagenden \nAsylbewerbers zu prüfen und zu würdigen. Diese Prüfung kann ergeben, daß insbesondere \nauch Geschwister eines politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind, sofern die über das \njeweilige Herkunftsland herangezogenen Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß \nauch jener Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muß, selbst nach \nArt einer Geisel staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.\nBVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, BVerwGE 88, 92 (94); \nBeschluß vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.\nBei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte nicht nur alle Umstände des konkret zu \nentscheidenden Einzelfalles in ihre individuelle Verfolgungsprognose einbeziehen, sondern \nauch generalisierende Tatsachenfeststellungen, die das hierzu berufene \nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) in bezug auf die Praktizierung von Sippenhaft \nin dem betreffenden Verfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu vorliegenden \nErkenntnisquellen getroffen hat. Derartige generalisierende Tatsachenfeststellungen bleiben \ndurch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Sippenhaftvermutung \nunberührt. Denn die Rechtsfolge dieser Vermutung besteht gerade darin, daß jede weitere \nPrüfung entfällt, ob die als Vermutungsgrundlage festgestellten Verfolgungsfälle von nahen \nFamilienangehörigen Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und ob die \nihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf das eigene \nVerfolgungsschicksal desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 \n(313) = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (16); Urteil vom 26. April 1988 - 9 \nC 28.86 -, BVerwGE 79, 244 (247); Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B \n451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -; Beschluß vom \n15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.\nDarin erweist sich, daß die aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende rechtliche Vermutung \ndrohender Sippenhaft für Ehegatten und minderjährige Kinder mit einer generellen \nTatsachenfeststellung zur Sippenhaft ihrem Charakter nach nicht identisch ist. Letztere setzt \nnämlich gerade die umfassende Referenzfallbewertung voraus, die erstere entbehrlich macht. \nDiese Referenzfallbewertung kann sich daher auch inhaltlich in einzelnen Beziehungen von der \nsich als Rechtssatz aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Sippenhaftvermutung unterscheiden.\nBezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel \nnur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der \nals Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften \nper Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf das Lebensalter minderjähriger \nKinder. Genausowenig wie aus einer Gefährdung von Kindern politisch Verfolgter automatisch \nauf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C 92.87 -, InfAuslR 1988, 335, 336,\nkönnen Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von Kindern und Jugendlichen ab \n13 Jahren anzusehen sind, eine Vermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder \nbegründen, wenn - wie im Fall der Türkei nach derzeitigem Erkenntnisstand - solche Fälle \ntatsächlich nicht bekanntgeworden sind.\nc) Politischer Charakter der Sippenhaft\nDie gegen nahe Angehörige gerichteten Sippenhaftmaßnahmen sind entgegen teilweise \nanzutreffender anderslautender Rechtsprechung,\nVGH BW, Urteil vom 9. März 1995 - A 12 S 2954/94 -, S. 55,\npolitische Verfolgung. Soweit es um Ehegatten und minderjährige Kinder geht, ergibt sich das \nbereits aus der oben auf S. 124 erwähnten Rechtsvermutung, die sich ausdrücklich auch auf den \npolitischen Charakter der Verfolgung bezieht. Unabhängig davon gilt für das Herkunftsland Türkei \nauch in tatsächlicher Hinsicht, daß Sippenhaftmaßnahmen an asylerhebliche Merkmale des \njeweils betroffenen Familienmitgliedes anknüpfen. Regelmäßig ist es nämlich zumindest auch die \npolitische Überzeugung dieses Familienmitglieds, gegen die sich die genannten Maßnahmen \nrichten. Nach dem oben auf S. 114 Ausgeführten dienen Sippenhaftmaßnahmen nicht nur der \nAusübung von Druck auf den eigentlich Gesuchten, sondern auch der Erlangung von \nInformationen über die von diesem verübten Straftaten sowie über dessen Aufenthaltsort und \ndessen Kontakte. Damit sind nicht nur Kontakte zu anderen Guerillaangehörigen gemeint, \nsondern vor allem auch die Kontakte zur eigenen Familie. Naheliegenderweise verdächtigen die \nSicherheitskräfte in erster Linie die nahen Angehörigen eines Guerillakämpfers, diesem und \nseinen Mitstreitern Unterschlupf zu gewähren und sie mit Nahrungsmitteln und weiteren \nHilfsgütern zu unterstützen. Dem liegt zumeist die Vorstellung von einer Unterstützungs- und \nGesinnungsgemeinschaft zugrunde, die es zu zerschlagen gilt. Diese Vorstellung ist auch nicht \nabwegig, denn es ist bekannt, daß die PKK in ihren Aktionsgebieten einen starken Rückhalt in \nden Familien ihrer Mitglieder hat. Auch im übrigen gibt es gerade im Bereich der politischen \nDelinquenz einen engen familiären Zusammenhalt, der sich etwa an den zahlreichen Vereinen \nder Solidarität mit Strafgefangenen ablesen läßt, die überwiegend aus Familienangehörigen \npolitischer Gefangener bestehen.\nRumpf, Gutachten vom 15. Mai 1997 an VG Hamburg, S. 21; Gutachten vom \n20. August 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an \nVG Berlin, S. 20 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, \nS. 21 f.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 4.\nDaß Sippenhaft von verhafteten und getöteten Personen nicht abgeleitet werden kann, steht \nhierzu nicht im Widerspruch. Denn in diesen Konstellationen kann die der Sippenhaft \nzugrundeliegende familiäre Unterstützungs- und Gesinnungsgemeinschaft keine \nverhinderungswürdigen Wirkungen mehr entfalten.\nDementsprechend bemüht auch der VGH BW das Argument fehlenden politischen Charakters \nder Sippenhaft in neueren Entscheidungen nicht mehr, sondern prüft die Frage unter dem \nGesichtspunkt eines Nachfluchtgrundes.\nVGH BW, Urteil vom 2. Juli 1998 - A 12 S 1006/97 -, S. 16, 19, 23.\nd) Anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung\nDie generelle Tatsachenfeststellung des Senats, daß nahe Angehörige von Aktivisten einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation von Sippenhaft bedroht sind, wird in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend geteilt. Das gilt insbesondere auch für die \nErstreckung des betroffenen Personenkreises auf Eltern und Geschwister des Gesuchten.\nVGH BW, Urteil vom 2. Juli 1998 - A 12 S 1006/97 -, S. 17 ff.; SächsOVG, \nUrteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; NdsOVG, Urteil vom \n16. September 1997 - 11 L 237/93 -, S. 23 f.\nDer hiervon in Teilbereichen abweichenden Auffassung, sippenhaftähnliche Maßnahmen \ngegenüber Familienangehörigen von Straftätern und anderen gesuchten Personen in der Türkei \nseien im allgemeinen nicht festzustellen, sondern lediglich nach Maßgabe der Einzelfallumstände \nausnahmsweise möglich,\nHessVGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 34 ff.; Urteil vom 7. Juli \n1997 - 12 UE 2019/96.A -; S. 82 f.,\nfolgt der Senat nicht, weil er sie durch die oben im einzelnen ausgewerteten Erkenntnisquellen \nals hinreichend widerlegt ansieht.\ne) Subsumtion\nDem Kläger droht schon deshalb keine Einbeziehung in eine seinen Eltern oder Geschwistern \ndrohende politische Verfolgung, weil weder sein im Januar 1988 eingereister Vater noch seine \nMutter und die vier Geschwister, die das Heimatdorf im September 1991 verlassen haben, \npolitisch verfolgt werden. Den Vorfluchtvortrag des Vaters des Klägers, von dem die Mutter und \ndie vier Geschwister ihre Verfolgungsbehauptungen lediglich ableiten, hat das \nVerwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Oktober 1992 - 15 K 12179/89 -, als \nunglaubhaft bewertet. Aus dem ausschließlich mit einer angeblichen Gruppenverfolgung der \nKurden, exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und Sippenhaft begründeten Folgeantrag vom \n7. April 1995 ergibt sich nichts, was die Richtigkeit dieser Würdigung erschüttern könnte.\nUnabhängig davon droht dem Kläger deshalb keine Sippenhaft, weil der als Sippenhaftvermittler \nallein in Betracht kommende Vater Mehmet Karisik auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit \nseines Vorfluchtvortrags jedenfalls kein durch Haftbefehl gesuchter Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1992 \nlediglich geltend gemacht, unterstützende Tätigkeiten für die kurdische Bewegung geleistet zu \nhaben. Abgesehen davon wäre eine vom Vater des Klägers ausgehende Sippenhaftvermutung \nim vorliegenden Fall widerlegt, weil ein Bruder des Klägers nach der Ausreise der übrigen \nFamilienmitglieder im Heimatdorf verblieben ist, ohne daß dieser, wie andernfalls erwartet \nwerden müßte, ebenfalls in Sippenhaft genommen worden ist. Auch der Großvater des Klägers \nväterlicherseits ist im Dorf verblieben und ist nach Angaben des Vaters des Klägers bei einer \nMilitäroperation lediglich nach dem Vater des Klägers gefragt worden.\n9. Einreise in die Türkei\nDer Kläger muß auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei \nasylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die Asylantragstellung als solche kein \nGrund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.\na) Allgemeine Verfahrensweise\nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, denen \npolitische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im einzelnen abgehandelten Gründe droht, \nfür den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt sowohl für türkische als auch für kurdische \nVolkszugehörige. Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an \nder Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer \nStaatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument \nbesitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Oberdiek, \nGutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1.\nDiese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die \nTürkei über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom \nzuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt \nworden ist. Eine gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht plausibel. \nNach den einschlägigen paßrechtlichen Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen \nPersonen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit \nbedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine \nReisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg, \nS. 2.\nZwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im jeweiligen Fall eingreift, werden die \nKonsulate bei den zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine derartige \nRückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten, in denen der Betreffende über keinen gültigen \ntürkischen Reisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei abgelehnten \nAsylbewerbern - die Erteilung einer Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht. \nEs ist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die Türkei \nverbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits \nim Vorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an \nder Grenze entbehrlich ist.\nWenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene \nPerson handelt, wird diese Person einer eingehenderen Befragung unterzogen.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium \ndes Innern; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom \n18. September 1998, S. 18.\nHintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem \nAusländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene \nAusweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren Sachverhalt kann indes bei \nAbschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen \nwerden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen \nbleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügt. Andererseits \nist die Asylantragstellung in Deutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, den \nArgwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, daß viele ihrer Landsleute \nden Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen \nArbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt \ntürkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt.\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft \nvom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Auskunft vom 13. März 1997 \n- 514.516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Auskunft vom 2. März 1998 an VG \nFrankfurt (Oder), S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.\nDaß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat vorgebracht wird, ist aus der \nSicht türkischer Behörden schon deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des \nAsylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag nach Prüfung der zuständigen \ndeutschen Stellen als nicht zutreffend erwiesen hat.\nNur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über \nvom zuständigen Konsulat ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren \nAusstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird \nder Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung \nfestgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf \nPersonalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem \nFahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, \neventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen \nOrganisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluß verboten \nworden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die \nGrenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen \nden an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen \nComputer eingespeichert werden.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; \nAuskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Kaya, \nGutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom \n11. Februar 1998 an VG Augsburg.\nBei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der \nZentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des \nRegistrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim \nPräsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob \ngegen die rückkehrende Person Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, \ninsbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, daß \ndie Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch \nerfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Denn Polizei, \nJandarma und Geheimdienst führen Datenblätter (Fisleme) über derartige Personen, die zum \nBeispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im \nStrafregister längst gelöscht wurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese \n\"Aufschreibungen\" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen \"Aufschreibungen\" von \nGerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Nur dann, wenn sich aus diesen Datenblättern \nAnhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise fortbestehenden Separatismusverdacht \nergeben, muß der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit \nmenschenrechtswidriger Behandlung rechnen.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft vom \n10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 19; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 23; \nGutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 44 ff.; Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 20 f., 30; Gutachten vom 24. Juli \n1998 an VG Berlin, S. 16.\nDie Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und \nGeburtsort zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya, \nGutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom \n20. August 1997 an VG Hamburg, S. 45 ff.; Taylan, Gutachten vom \n25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis \nzum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen \nÜbergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, ist \nzu unterscheiden zwischen der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet und dem \nVerhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen ergeben haben, daß gegen den \nBetreffenden ermittelt oder er gesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand, daß \nder Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber zugebracht hat. Dies ist aber, wie \nbereits oben dargelegt, für sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler Vorgang, \naus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. \nDie Situation zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer \nPerson, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam \nverhört wird.\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Dinc, \nGutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 5.\nEindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative Belegfälle für eine Mißhandlung von \nAsylbewerbern, die nicht aus einem der oben abgehandelten Gründe als verfolgungsgefährdet \nanzusehen sind, an den türkischen Grenzstellen gibt es nicht. Hierzu wird im einzelnen auf die \nobigen Ausführungen zu den in der aktuellen Diskussion häufig behandelten Referenzfällen \nverwiesen (vgl. Seiten 88 bis 95).\nb) Europäische Menschenrechtskommission\nDie Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete 1995/96 eine wachsende Zahl \neingehender Beschwerden türkischer Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die \nBeschwerden richteten sich unter anderem gegen die abschiebenden Länder Schweiz, \nSchweden, Niederlande, Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland liegen mehrere \nBeschwerden vor, von denen jedoch die allermeisten als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die \nMenschenrechtskommission hat im Oktober 1997 eine gegen die Niederlande gerichtete \nBeschwerde für zulässig erklärt, die die Ablehnung eines Asylantrages eines pro-kurdischen \nAktivisten betraf. Nach Auskunft der Europäischen Menschenrechtskommission werden \nAbschiebungen nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger Prüfung des Vortrags \ndes Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht \nbesteht. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung Personen aus dem Westen \noder dem Südosten des Landes betrifft. Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung \"in den \nSüdosten des Landes\" zurückzustellen. \nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 14 f.; Lagebericht \nvom 20. November 1997, S. 16; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 17; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 20.\nc) Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise\nIm übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit \nihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor politischer \nVerfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr \npolitischer Verfolgung abwenden kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = \nNVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150.\nEinem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht \nzum Kreis der in der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen Personen \ngehört, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen Nationalpaß ausstellen oder verlängern zu \nlassen und damit freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall besteht kein \nVerfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.\nB. § 51 Abs. 1 AuslG\nDas Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im \nübrigen auch ausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu entscheiden ist,\nvgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A 7435/95.A - m.w.N.,\nist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.\nC. § 53 AuslG\nOhne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über welches \ngleichfalls im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257.\nDieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach jener Vorschrift hat. Dabei kann offenbleiben, ob § 53 AuslG \nausschließlich von politischer Verfolgung unabhängige Abschiebungshindernisse betrifft oder ob die \nVorschrift insbesondere unter Berücksichtigung des durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngebotenen Schutzes in Fällen der Nichteinhaltung von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 \nAsylVfG auch verfolgungsabhängige Abschiebungshindernisse umfaßt.\nVgl. dazu Senatsurteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95.A -, NVwZ-\nBeilage 10/1997, 77 (79) m. w. Nachw.\nI. Folter (Abs. 1) und Todesstrafe (Abs. 2)\nDen Ausführungen zu A. ist zu entnehmen, daß für den Kläger in der Türkei nicht die konkrete \nGefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht für ihn \ndort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG), die in einzelnen Tatbeständen des \nTStGB zwar noch vorgesehen ist (zum Beispiel Art. 125, Separatismus), aber seit 1984 in der \nTürkei nicht mehr vollstreckt wird.\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16.\nII. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK)\nDer Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese \nBestimmungen verbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. \nUnmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte \nPerson zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine \nstaatsähnliche Organisation sein muß.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 \n(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, \nNVwZ 1998, 973. \nDaß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist den \nAusführungen zum Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.\nIII. Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Abs. 6)\nSchließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im \nUnterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser \nVorschrift kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \n\"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten \nund erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum \nAsylrecht keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet \nEingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 \n(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR \n1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, \n1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59).\n1. Wirtschaftliche Probleme\nSoweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren im Rahmen des \nAsylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Daß der Kläger im Fall \nseiner Rückkehr sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - ausgesetzt ist, \nhat er nicht geltend gemacht und ist im übrigen unter Berücksichtigung des Erkenntnismaterials, \nwelches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.\nAbgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr \ntürkischer Asylbewerber in ihr Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon auszugehen, daß der \nBetreffende an den Heimatort oder einen anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den \nnotwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und medizinische \nGrundversorgung, finden wird. Nach aller Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen \nÜbergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen \naus seiner Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber \nauch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten \nVerwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die unzähligen - aus \nwirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen \nMenschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Lage \nzurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an \nZahl weit übertreffen, ergeben sich aus den oben auf den S. 58 ff. zitierten Erkenntnissen nicht.\nAuch bei alleinstehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens einer \nVersorgungsperson in aller Regel nicht in Betracht. Bei diesem Personenkreis ist davon \nauszugehen, daß sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise \nihre Versorgung sichergestellt haben. Nur unter den oben auf S. 73 im einzelnen dargelegten \nUmständen kann für diesen Personenkreis, soweit es an einer politischen Vorbelastung fehlt, \nausnahmsweise die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im \nSinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommen.\nSoweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nach \nihrer Rückkehr mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die Bewohner der \nRegion aufgrund der dort bestehenden Zustände typisch sind, handelt es sich um sogenannte \nallgemeine Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt werden. \nDieser Tatbestand ist aber nach § 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung \nanheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein \nAbschiebungsschutz nach § 53 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl \nnicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nwegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von \neiner Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 \n(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR \n1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, \n1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59); \nUrteil vom 4. Juni 1996, - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom \n19. November 1996, - 1 C 6.95 -, AuAS 1997, 50.\nEine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die Betreffenden mit dem sicheren Tod oder \nschwersten gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die wirtschaftliche Lage in der Türkei \nfür in Ostanatolien beheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen auf den \nS. 58 ff. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei und dem dabei verwerteten \nErkenntnismaterial unschwer entnehmen läßt.\n2. Medizinische Versorgung\nEbensowenig kann im allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG unter Bezugnahme auf eine bei Rückkehr notwendig werdende medizinische \nBehandlung des Betreffenden angenommen werden. Wegen des Vorrangs einer politischen \nLeitentscheidung des Bundesinnenministeriums nach § 54 AuslG kann ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur dann gegeben sein, wenn die konkrete Gefahr \nder Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung \nin der Türkei nicht zugleich auch einer großen Gruppe anderer dort lebender Personen droht.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.\nKommt danach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur bei \nsingulären Gesundheitsgefahren in Betracht, so erfordert dies eine auf den Einzelfall bezogene \nSachverhaltsaufklärung, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein \nvorliegenden Erkenntnisse hinausgeht.\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 8 f.; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 21 f.; Göktürk, Gutachten von \nOktober 1997; Kaya, Gutachten vom 14. Februar 1998 an VG Hamburg, \nS. 3 ff.\nDas gilt im Hinblick auf die Türkei insbesondere auch für Immunschwäche AIDS, die das BVerwG \nin seinem vorzitierten Urteil für die afrikanischen Länder als weit verbeitete Krankheit bezeichnet \nhat, die aber in der Türkei offiziellen Angaben zufolge nur in wenigen Fällen registriert worden ist.\nGöktürk, Gutachten von Oktober 1997, S. 15.\nD. Abschiebungsandrohung\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides vom \n3. November 1993 finden ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. \nDie darin auf eine Woche nach Bekanntgabe festgesetzte Ausreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2 \nAsylVfG einen Monat nach Unanfechtbarkeit, weil das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom \n22. Februar 1994 - 14 L 306/94.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/25-a-1284-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":18},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/25-a-1284-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308797","retrieved":"2026-07-09 03:38:04.798615+00:00"}}