{"status":"available","doknr":"OLD308809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1028.16A5223.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"16 A 5223/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß \n§ 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil \ner die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die von der Klägerin \nin ihrem Schriftsatz vom 24. August 1998 beantragte mündliche \nVerhandlung ist entbehrlich, weil der zwischen den Beteiligten \nallein bestehende Streit, ob der Beklagte einen nicht \nüberleitungsfähigen Anspruch übergeleitet hat, lediglich die \nErörterung von Rechtsfragen notwendig macht, die \nschriftsätzlich erfolgen kann und durch die anwaltlich \nvertretene Klägerin auch erfolgt ist, ohne daß es einer \nzusätzlichen mündlichen Verhandlung bedarf. Dies hat die \nKlägerin letztlich auch so gesehen, denn sie hat auf Anfrage \ndes Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n3\n\nDie Berufung der Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag, \ndas angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 31. Januar \n1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe \nvom 16. Mai 1995 aufzuheben, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg, denn der Bescheid des Beklagten vom \n31. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1995 ist \nrechtmäßig und beeinträchtigt die Klägerin nicht in ihren \nRechten. \n\n5\n\nHat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt \nwird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein \nLeistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, kann der Träger \nder Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch \nschriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser \nAnspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Ob \ndieser Anspruch tatsächlich besteht und - wenn ja - welchen \nUmfang er hat, ist für die Rechtmäßigkeit der \nÜberleitungsanzeige unerheblich.\n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG \nseit dem Urteil vom 20. November 1969 \n- V C 54.69 -, BVerwGE 34, 219, 220 ff. \n= FEVS 17, 203; vgl. auch die Urteile \nvom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, BVerwGE \n92, 281 = FEVS 44, 229, und \n- 5 C 50.92 -, NDV 1994, 39 = ZfF 1994, \n273; ständige Rechtsprechung des OVG \nNW; vgl. statt aller das Urteil vom \n12. Dezember 1985 - 8 A 286/84 -, FEVS \n37, 158, 159, und das Urteil vom \n15. Oktober 1991 - 8 A 1271/89 -, FEVS \n42, 148, 150. \n\n7\n\nNur wenn feststeht, also offensichtlich ist, daß der \nübergeleitete Anspruch nicht besteht, könnte eine dennoch \nerlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig \nsein. \n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 \n- 5 C 35.78 -, BVerwGE 58, 209 = FEVS \n27, 441, 449; Urteil vom 4. Juni 1992 \n- 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99, 101 = NJW \n1992, 3313, sowie Urteil vom 27. Mai \n1993 - 5 C 7.91 -, aaO; OVG NW, Urteile \nvom 12. Dezember 1985 - 8 A 286/84 -, \naaO, und vom 15. Oktober 1991 \n- 8 A 1271/89 -, aaO. \n\n9\n\nHieran anknüpfend teilt der Senat die Ansicht des Beklagten \nund der Vorinstanz, daß nicht feststeht, also nicht \noffensichtlich ist, daß der übergeleitete Anspruch nicht \nbesteht. \n\n10\n\nDa der Beklagte nicht das als persönliche Dienstbarkeit im \nGrundbuch eingetragene Wohnrecht des Hilfeempfängers, nämlich \ndes verstorbenen Vaters der Klägerin, übergeleitet hat, kommt \nes entgegen der seit der Widerspruchsbegründung ständig \nwiederholten Meinung der Klägerin nicht darauf an, ob ein \ndinglich gesichertes Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB, das \nder Hilfeempfänger nicht (mehr) ausübt bzw. ausüben kann, \nübergeleitet werden kann oder nicht. \n\n11\n\nBejahend: OVG NW, Urteil vom \n26. August 1994 - 8 A 2312/94 -, und \nBaur, Überleitung und Bewertung von \nWohnungsrechten nach § 90 BSHG, ZfS \n1982, 229; verneinend: OLG \nBraunschweig, Beschluß vom \n11. September 1995 - 2 W 118/95 -, Nds. \nRpfl. 1996, 93, für den Fall, daß das \nWohnrecht nicht Teil eines Altenteils \nist; so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, \nUrteil vom 3. Mai 1994 - 12 U 16/94 - = \nNJW-RR 1994, 1041. \n\n12\n\nVielmehr hat der Beklagte einen auf § 528 iVm §§ 812 ff. \nBGB gestützten Schenkungsrückforderungsanspruch übergeleitet, \nder unstreitig überleitungsfähig ist, und diese Überleitung \ndamit begründet, daß der Hilfeempfänger, der verstorbene Vater \nder Klägerin, zugestimmt hat, die das Wohnrecht sichernde \npersönliche Dienstbarkeit im Grundbuch löschen zu lassen, und \ndurch diese Zustimmung darauf verzichtet haben könnte, sein \nWohnrecht auszuüben oder anstelle des Wohnrechts tretende \nGeldleistungen zu beanspruchen. \n\n13\n\nEs steht nicht fest, daß dieser so begründete \nSchenkungsrückforderungsanspruch nicht besteht, so daß die \nÜberleitungsanzeige des Beklagten nicht erkennbar sinnlos ist. \nZum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, eine \nSchenkung darin zu sehen, daß der verstorbene Vater der \nKlägerin durch seine Zustimmung zur Löschung des dinglich \ngesicherten Wohnrechts dazu beigetragen hat, den Wert des im \nEigentum der Klägerin stehenden Grundstückes zu steigern. \nDarauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Zum anderen \nerscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das \nWohnrecht Teil einer Altenteilsvereinbarung zwischen dem \nHilfeempfänger und der Klägerin sowie deren Ehemann war. In \ndiesem Fall könnte eine Schenkung darin gesehen werden, daß \nder verstorbene Vater der Klägerin durch seine Zustimmung zur \nLöschung des dinglich gesicherten Wohnrechts ohne \nGegenleistung darauf verzichtet hat, die Geldrente zu \nbeanspruchen, die gemäß Art. 96 EGBGB iVm Art. 22, 23 des \nlippischen AGBGB in der Fassung vom 12. August 1933, LippG \nS. 159, an die Stelle des Wohnrechts tritt, \nvgl. Staudinger-Kriegbaum, BGB, \n12. Aufl. 1985, Art. 96 Rdnrn. 5 und 7, \nsowie Palandt-Bassenge, Bürgerliches \nGesetzbuch, 57. Aufl. 1998, Art. 96 \nEGBGB Rdnr. 5, \n\n14\n\nwenn der Berechtigte ohne eigenes Verschulden sein \nWohnrecht nicht mehr ausüben kann. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 \n- 5 C 7.91 -, aaO, und OVG NW, Urteil \nvom 12. Dezember 1985 - 8 A 286/84 -, \naaO. \n\n16\n\nDas von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Braunschweig \nvom 11. September 1995 - 2 W 118/95 -, aaO., hat es sogar für \nstatthaft gehalten, ein Wohnrecht überzuleiten, das Teil eines \nAltenteilsrechts ist. Es steht mithin nicht fest, daß der hier \nübergeleitete Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung im \nZusammenhang mit der Löschung eines dinglich gesicherten \nWohnrechts offensichtlich nicht gegeben ist. Vielmehr müssen \ndie zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, die die \nAuslegung von Vorschriften des BGB und des EGBGB betreffen, \nder Klärung in einem etwaigen zivilgerichtlichen Verfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n17\n\nSoweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren beantragt \nhat, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu \nerklären, ist dieses Anliegen gegenstandslos, weil das \nVerwaltungsgericht diesem Antrag schon in dem angefochtenen \nUrteil stattgegeben hat. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-5223-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-5223-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308809","retrieved":"2026-07-09 03:38:05.864867+00:00"}}