{"status":"available","doknr":"OLD308808","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1028.16A3809.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"16 A 3809/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \noffengelassen, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die \nRechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung voraussetzt. \n\n4\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom \n23. Oktober 1995 - 11 K 3211/94 -, \nFamRZ 1997, 1373. \n\n5\n\nNach Aktenlage bestehen hier keine ernstlichen Zweifel \ndaran, daß der Sohn C. des Klägers in dem \nstreitbefangenen Zeitraum zu Recht im A. -Heim in S. \nuntergebracht worden ist. Mit dieser Unterbringung hat der \nKläger sich ausweislich der Niederschrift des Amtsgerichts \nD. vom 29. Dezember 1993 ausdrücklich einverstanden \nerklärt. Sein Vortrag in der Antragsschrift, dieses \nEinverständnis sei nur erklärt worden, nachdem ihm seitens des \nJugendamtes erklärt worden sei, dies sei nicht mit \nUnterbringungskosten für ihn verbunden, ist weder glaubhaft \nnoch erheblich. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe spricht \nbereits die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts D. \nvom 3. Dezember 1993 durch den ihm das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn vorläufig entzogen \nworden ist. Danach war ursächlich für die Absicht des Klägers, \nseinen Sohn aus dem Heim zu entfernen, der Hinweis des \nJugendamtes auf die zu erwartende Kostenbeteiligung. Im \nübrigen würde eine derartige Aussage die Heranziehung zu einem \nKostenbeitrag schon deshalb nicht ausschließen, weil sie nicht \nin Schriftform erfolgt ist (§ 34 Abs. 1 SGB X). \n\n6\n\nDer Rechtssache kommt auch die im Zulassungsantrag geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Wie bereits ausgeführt, würde sich die von dem Kläger \nfür grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Heranziehung zu \neinem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung \nvoraussetzt, im vorliegenden Fall nicht stellen. \n\n7\n\nSchließlich liegt auch der geltend gemachte \nVerfahrensmangel nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nHinsichtlich des behaupteten Aufklärungsmangels hätte der \nKläger substantiiert darlegen müssen, daß sich dem \nVerwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen hätten \naufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel \ndar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem \ndas Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu \nkompensieren. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter \nBeweisantrag genügt den letztgenannten Anforderungen \nnicht.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli \n1998 - 6 B 67.98 -, unter Hinweis auf \nden Beschluß vom 6. März 1995 \n- 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 265. \n\n9\n\nDiesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der \nKläger hat durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung \nzu erkennen gegeben, daß sich die schriftsätzlich angeregte \nBeweisaufnahme dem Gericht nicht aufdrängte. Dem \nAntragsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen \nGründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere \nSachaufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO). \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/16-a-3809-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308808","retrieved":"2026-07-09 03:38:05.783130+00:00"}}