{"status":"available","doknr":"OLD308807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1028.12D.A5078.97O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"12D A 5078/97.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Ruhestandsbeamte trat nach Bestehen der Reifeprüfung am \n18. August 1975 bei dem Finanzamt A. in den Dienst der \nFinanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er wurde \nmehrfach befördert, zuletzt durch Urkunde vom 2. August 1985 \nzum Steueroberinspektor. Mit Wirkung vom 11. September 1983 \nwurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit \nverliehen. \n\n4\n\nDer Ruhestandsbeamte war nach Ablegung der Laufbahnprüfung \nab dem 30. August 1978 ausschließlich im Veranlagungsbereich \ndes Finanzamts A. tätig, wo er die Funktion eines \nSachbearbeiters bzw. Koordinators ausübte. Ab dem 1. Januar \n1983 war er zuständig für den Veranlagungsbezirk 18 (zum \n1. Januar 1984 umbenannt in Veranlagungsbezirk 16), in dem er \nnach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzamts A. \nu.a. Steuerfestsetzungsaufgaben für Land- und Forstwirte und \nReisegewerbebetreibende wahrzunehmen hatte. Zum 15. November \n1988 wurde er als Koordinator im Veranlagungsbezirk 10 \neingesetzt; diese Tätigkeit übte er bis zu seiner vorzeitigen \nVersetzung in den Ruhestand aus.\n\n5\n\nAnläßlich der regelmäßigen Beurteilung der \nSteueroberinspektoren zum 31. Dezember 1990 wurde dem \nRuhestandsbeamten das Gesamturteil \"bewährt\" zuerkannt. Unter \nder zusammenfassenden Würdigung wurde ausgeführt:\n\n6\n\n\"Der selbstsichere Beamte verwaltet \nsein Aufgabengebiet ordentlich und \npraxisgerecht. Seine Arbeitsleistungen \nkönnten durch bessere \nKooperationsbereitschaft und mehr \nEngagement gesteigert werden.\"\n\n7\n\nNach dem Inhalt seiner Personalakte war der Ruhestandsbeamte \nschon in den Jahren 1986 bis 1988 des öfteren \nkrankheitsbedingt dienstunfähig. Ab dem 8. Juli 1991 war der \nRuhestandsbeamte auf Dauer dienstunfähig erkrankt. Ausweislich \neiner Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vom \n18. Oktober 1991 sah ihn dieser wegen bestehender psychischer \nErkrankung als dauernd dienstunfähig an. Nachdem der Amtsarzt \ndes Gesundheitsamtes des Kreises S. in seinem Gutachten \nvom 30. März 1992 die dauernde Dienstunfähigkeit bestätigt \nhatte, wurde der Ruhestandsbeamte auf seinen Antrag mit Ablauf \ndes Monats Juli 1992 in den Ruhestand versetzt. Aufgrund \nseiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das \nVersorgungsamt S. dem Ruhestandsbeamten mit Bescheid vom \n31. Oktober 1998 einen Grad der Behinderung von 40 \nzuerkannt.\n\n8\n\nDie am 29. April 1991 geschlossene erste Ehe des \nRuhestandsbeamten ist am 28. Mai 1993 geschieden worden. Der \nRuhestandsbeamte ist wieder verheiratet.\n\n9\n\nDer Ruhestandsbeamte ist nach seinen Angaben vor der \nDisziplinarkammer als Versicherungsfachmann für die C. -\nKranken-versicherung tätig und führt dort Betreuungs- und \nBestandsaufgaben aus. Er hat dazu erklärt, er erziele aus \ndieser Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt von 1.250 DM \n(brutto) sowie monatliche Provisionen von 3.500 bis 4.500 DM \n(brutto). Nach Abzug seiner Betriebsausgaben verblieben ihm \nnetto 1.000 bis 1.200 DM im Monat. Seine Ehefrau verdiene \nmonatlich 1.800 DM (netto). Sein monatliches Ruhegehalt \nbeträgt ca. 1.400 DM (netto).\n\n10\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. November \n1993 wurde der Ruhestandsbeamte wegen des Teils des \nSachverhalts, der dem vorliegenden Disziplinarverfahren unter \nPunkt 5 der Anschuldigungsschrift zugrundeliegt, wegen \ngemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Im übrigen \nist der Ruhestandsbeamte strafrechtlich und \ndisziplinarrechtlich nicht vorbelastet. \n\n11\n\nNach disziplinaren Vorermittlungen leitete der Präsident \nder Oberfinanzdirektion M. gegen den Beamten mit \nVerfügung vom 18. August 1992 das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. \n\n12\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 14. Juli 1995 ist dem \nRuhestandsbeamten zur Last gelegt worden, \n\n13\n\nin den Jahren ab 1984 dadurch ein \nDienstvergehen begangen zu haben, indem \ner,\n\n14\n\n1. für 57 Steuerpflichtige - davon \nin 20 Fällen entgeltlich - zum \nGroßteil über mehrere Jahre hinweg \nunbefugte Hilfe in Steuersachen \ngeleistet habe;\n\n15\n\n2. die Einnahmen/Einkünfte aus der \nunbefugten Hilfeleistung in \nSteuersachen - soweit sie entgeltlich \nausgeführt wurde - in seinen \nEinkommensteuer-Erklärungen 1986 - \n1990 nicht angegeben habe;\n\n16\n\n3. durch die festgestellte unbefugte \nHilfeleistung in Steuersachen eine \nnicht genehmigte Nebentätigkeit im \nSinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 \nLandesbeamtengesetz Nordrhein-\nWestfalen (LBG NW) ausgeübt habe;\n\n17\n\n4. während der Zeit \nkrankheitsbedingter Dienstunfähigkeit \nunbefugte Hilfe in Steuersachen \nausgeübt und in diesem Zusammenhang am \n22. April 1988 im Finanzamt \nA. (R. -P. ) \nSteuererklärungen abgegeben habe;\n\n18\n\n5. es dem Steuerpflichtigen J. \nM. ermöglicht habe, für den Pkw \nder Marke Honda Prelude EX, dessen \nalleiniger Nutzer und Eigentümer der \nRuhestandsbeamte in der Zeit vom \n27. Juli 1987 bis zum 11. Juli 1988 \ngewesen sei, unberechtigterweise den \nvollen Vorsteuerabzug in Anspruch zu \nnehmen und den Pkw ebenso unberechtigt \nunter Inanspruchnahme der Abschreibung \nim Betriebsvermögen aufzuführen;\n\n19\n\n6. für den Steuerpflichtigen \nC. Z. eine fingierte \nEinkommensteuer-Veranlagung 1985 \ndurchgeführt und die Überweisung des \nsich aus der Veranlagung ergebenden \nErstattungsbetrages in Höhe von \n9.047 DM auf ein Konto der Ehefrau des \nihm privat bekannten J. M. \nveranlaßt habe;\n\n20\n\n7. unter Mißachtung des § 82 Abs. 1 \nNr. 6 Abgabenordnung für die \nFinanzverwaltung tätig geworden sei, \nobwohl er außerhalb seiner amtlichen \nEigenschaft im Rahmen der von ihm \nausgeübten unbefugten Hilfeleistung in \nSteuersachen mit der Angelegenheit \nbefaßt gewesen sei,\n\n21\n\na) in fünf Fällen Steuerpflichtige auf \nseine Veranlassung hin aufgrund \nfingierter Angaben in seinem damaligen \nArbeitsgebiet (Veranlagungsbezirk 16) \ngeführt zu haben;\n\n22\n\nb) in 13 Fällen die Veranlagungen \ngezeichnet bzw. abschließend \ngezeichnet zu haben;\n\n23\n\nc) in 11 Fällen die Steuern zu niedrig \nfestgesetzt bzw. unrechtmäßig zu hohe \nSteuererstattungen veranlaßt zu \nhaben;\n\n24\n\nd) in einem Fall zu Unrecht eine \nBerichtigung einer bestandskräftigen \nSteuerfestsetzung zugunsten des \nSteuerpflichtigen veranlaßt und die \ngeänderte Veranlagung in \nÜberschreitung des ihm eingeräumten \nZeichnungsrechts abschließend selbst \ngezeichnet zu haben;\n\n25\n\ne) in einem Fall zu Unrecht zugunsten \ndes Steuerpflichtigen eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand \n(§ 110 AO) gewährt zu haben;\n\n26\n\nf) in einem Fall die Erstattung von \nGuthaben aus Steuerveranlagungen nicht \nverhindert zu haben, obwohl er \nKenntnis von Steuerrückständen des \nSteuerpflichtigen gehabt habe, auf die \ndie Guthaben hätten umgebucht werden \nkönnen.\n\n27\n\nDie Disziplinarkammer hat das Disziplinarverfahren mit \nZustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b \nDisziplinarordnung NW (DO NW) auf die Anschuldigungspunkte 1 \nbis 5 und 7 mit der Maßgabe beschränkt, daß sich die Vorwürfe \ngemäß den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 nur auf die in der \nAnschuldigungsschrift bezeichneten Steuerfälle Nr. 1 bis 36, \nsoweit diese von dem Ruhestandsbeamten (konkret) eingeräumt \nworden sind, sowie auf die Steuerfälle Nr. 53 und 54 \nerstrecken sollen und der Vorwurf zu Nr. 7 der \nAnschuldigungsschrift nur den Steuerfall Nr. 15 erfaßt.\n\n28\n\nAufgrund der vorliegenden Akten und der Einlassung des \nRuhestandsbeamten hat die Disziplinarkammer in Bezug auf die \nin der Anschuldigungsschrift bezeichneten Steuerfälle, soweit \nsie nach der vorgenommenen Beschränkung noch Gegenstand des \nDisziplinarverfahrens sind, folgenden Sachverhalt \nfestgestellt:\n\n29\n\n\"1. Zu den Anschuldigungspunkte 1. - 3. und 7.:\n\n30\n\nFall Nr. 1: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen T. H. die \nEinkommensteuererklärung für die Jahre 1989 und 1990. Als \nEntgelt erhielt er jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck über \nden Betrag von 160 DM.\n\n31\n\nFall Nr. 2: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die \nSteuerpflichtige C. K. den \nLohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1989.\n\n32\n\nFall Nr. 3: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die \nSteuerpflichtige H. H. den \nLohnsteuerjahresausgleich für die Jahre 1989 und 1990.\n\n33\n\nFall Nr. 4: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. H. die \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und \n1989.\n\n34\n\nFall Nr. 5: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die \nSteuerpflichtige B. K. die Einkommensteuererklärung \nfür das Jahr 1987.\n\n35\n\nFall Nr. 6: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. P. die \nEinkommensteuererklärungen 1988 und 1990.\n\n36\n\nFall Nr. 7: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen P. R. die Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989.\n\n37\n\nFall Nr. 8: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen M. G. die \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990. Er \nerhielt dafür jedenfalls im Jahre 1990 einen Scheck über den \nBetrag von 150,00 DM.\n\n38\n\nFall Nr. 9: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen H. F. die Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1989 und 1990.\n\n39\n\nFall Nr. 11: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. D. den Lohnsteuerjahresausgleich \nfür die Jahre 1989 und 1990.\n\n40\n\nFall Nr. 13: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen H. L. die Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1987, 1988 und 1989.\n\n41\n\nFall Nr. 14: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen H. M. einen Antrag auf \nBerichtigung wegen der Einkommensteuer 1988, die \nEinkommensteuererklärung 1989 sowie ein Einspruchsschreiben \nzur Einkommensteuer 1989.\n\n42\n\nFall Nr. 15: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen M. N. die \nEinkommensteuererklärung 1989. Dabei wurden vorweggenommene \nWerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und \nVerpachtung in Höhe von 215 DM wegen \"Ge-bühren, Fahrten zu \nMusterhäusern, Ausstellungen, Telefon\" geltend gemacht, obwohl \ndiese Kosten bei dem Steuerpflichtigen nicht angefallen waren. \nDer Steuerpflichtige hatte auch nie die Absicht zu bauen. In \nBezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als \nSoldat wurden Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand für \nmehrtägige Dienstreisen in Höhe von 44 DM/Tag geltend gemacht, \nweil der Steuerpflichtige sich an diesen Tagen selbst \nverpflegt habe. Tatsächlich hatte der Steuerpflichtige als \nZeitsoldat auf diesen Dienstreisen an der von der Bundeswehr \nangebotenen Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen. Der \nRuhestandsbeamte erhielt von dem Steuerpflichtigen für die \nErstellung der Einkommensteuererklärung ein Entgelt in Höhe \nvon mindestens 100 DM.\n\n43\n\nAls Vertreter des zuständigen Sachbearbeiters aus dem \nVeranlagungsbezirk 16 zeichnete der Ruhestandsbeamte am \n15. Mai 1990 die von ihm selbst erstellte \nEinkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. Dabei übernahm \nder Ruhestandsbeamte auch die Angaben in der \nEinkommensteuererklärung zu den vorweggenommenen \nWerbungskosten wegen der Einkünfte aus Vermietung und \nVerpachtung sowie zu den Verpflegungsmehraufwendungen, obwohl \ner deren Unrichtigkeit kannte.\n\n44\n\nFall Nr. 16: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. S. die \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989.\n\n45\n\nFall Nr. 17: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen W. S. die \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und 1989 \nsowie einen Schriftsatz im Einspruchsverfahren wegen der \nEinkommensteuer für das Jahr 1987.\n\n46\n\nFall Nr. 18: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen P. R. den Lohnsteuerjahresausgleich \nfür das Jahr 1988 sowie die Einkommensteuererklärung für das \nJahr 1989.\n\n47\n\nFall Nr. 19: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen U. R. den Lohnsteuerjahresausgleich \nfür die Jahre 1988 und 1989.\n\n48\n\nFall Nr. 20: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen A. R. die Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990. \n\n49\n\nFall Nr. 21: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen J. R. den Lohnsteuerjahresausgleich \nfür die Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989.\n\n50\n\nFall Nr. 23: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. H. die \nEinkommensteuererklärungen 1988, 1989 und 1990.\n\n51\n\nFall Nr. 24: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen H. B. die \nEinkommensteuererklärungen 1989 und 1990.\n\n52\n\nFall Nr. 25: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen E. B. die \nEinkommensteuererklärungen 1988, 1989 und 1990.\n\n53\n\nFall Nr. 26: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. W. die \nEinkommensteuererklärungen 1986 und 1987.\n\n54\n\nFall Nr. 32: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen M. G. die Einkommensteuererklärung \n1989. Er erhielt dafür jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck \nüber den Betrag 150 DM.\n\n55\n\nFall Nr. 33: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die \nSteuerpflichtige M. D. die Einkommensteuererklärungen \n1988 und 1989. Er erhielt dafür jedenfalls im Jahr 1990 einen \nScheck in Höhe von 400 DM.\n\n56\n\nFall Nr. 34: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen R. K. die Einkommensteuererklärung \n1989.\n\n57\n\nFall Nr. 35: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen J. T. die \nEinkommensteuererklärungen 1987, 1988 und 1989. Er erhielt \ndafür jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck über den Betrag von \n200 DM.\n\n58\n\nFall Nr. 53: Der Ruhestandsbeamte fertigte gemeinsam mit \ndem Zeugen J. M. für den Steuerpflichtigen K. -\nH. R. die Einkommensteuererklärung 1986, die \nUmsatzsteuererklärung 1986, die Gewerbesteuererklärung 1986 \nsowie die Einnahmeüberschußrechnung für das Jahr 1986. Als \nEntgelt erhielten der Ruhestandsbeamte und der Zeuge M. \njedenfalls zusammen 1.500 DM.\n\n59\n\nFall Nr. 54: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den \nSteuerpflichtigen A. M. die \nEinkommensteuererklärungen 1985, 1986 und 1987 sowie die dazu \ngehörigen Einnahmeüberschußrechnungen.\n\n60\n\nFür die aufgeführten Tätigkeiten besaß der Ruhestandsbeamte \nkeine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstvorgesetzten. \nDer Ruhestandsbeamte erzielte durch seine Hilfe in \nSteuersachen Nebeneinnahmen für das Jahr 1986 in Höhe von \nmindestens 5.000 DM, für das Jahr 1987 in Höhe von mindestens \n5.000 DM, für das Jahr 1989 in Höhe von mindestens 3.000 DM \nund für das Jahr 1990 in Höhe von mindestens 8.000 DM. Sowohl \ndiese Nebeneinnahmen als auch Einkünfte aus dieser Tätigkeit \ngab der Ruhestandsbeamte in seinen Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1986 bis 1990 nicht an.\"\n\n61\n\nZum Anschuldigungspunkt 4 hat die Disziplinarkammer die \nEinlassung des Ruhestandsbeamten, er sei nach einer Operation \nam 22. April 1988 gesundheitlich nicht fähig gewesen, nach \nA. zu reisen und dort bei dem Finanzamt persönlich \nvorzusprechen, als nicht widerlegt angesehen; eine \nDienstpflichtverletzung stehe damit nicht fest. \n\n62\n\nWeiter hat die Disziplinarkammer festgestellt: \n\n63\n\n\"3. Zu dem Anschuldigungspunkt 5.:\n\n64\n\nAls sich der Ruhestandsbeamte im Frühjahr 1987 einen neuen \nPkw zulegen wollte, kamen er und der Zeuge J. M. \nauf die Idee, diesen Erwerb über den Betrieb des Zeugen \nM. abzuwickeln, um auf diese Weise \"Steuern zu sparen\". \nDer Ruhestandsbeamte sollte die von M. geltend gemachte \nVorsteuer erhalten, während M. die \nEinkommensteuervorteile verbleiben sollten, die durch \ngewinnmindernde Abschreibung anfielen. Der Ruhestandsbeamte \nsuchte sich bei der Firma H. einen Vorführwagen des \nTyps Honda Prelude 20 EXI aus und vereinbarte den Kaufpreis. \nAm 23. Juli 1987 wurde der Kaufvertrag auf die Firma J. \nM. von M. und dem Ruhestandsbeamten unterschrieben. \nAm 27. Juli 1987 wurde M. das Fahrzeug mit 30.600,01 DM \neinschließlich Mehrwertsteuer von 3.757,90 DM in Rechnung \ngestellt und vom Ruhestandsbeamten bezahlt. Das Fahrzeug wurde \nauf seinen Namen zugelassen und von ihm gefahren. Der Zeuge \nM. machte die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer von \n3.757,90 DM in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für September \n1987 geltend. Allerdings wurde entgegen der Erwartung der \nBetrag nicht ausgezahlt, sondern verrechnet. Da der Zeuge \nM. in Zahlungsschwierigkeiten war, konnte er den gesamten \nauf das Fahrzeug entfallenden Vorsteuerbetrag nicht an den \nRuhestandsbeamten auszahlen. Er zahlte jedoch einige kleinere \nBeträge und verrechnete darüber hinaus einen Teil mit anderen \nForderungen. Der genaue Betrag, der dem Ruhestandsbeamten auf \ndiese Weise zufloß, konnte nicht ermittelt werden. Die \nAbschreibung machte der Zeuge M. für 1987 und 1988 \ngewinnmindernd geltend und erzielte dadurch eine \nEinkommensteuerverkürzung. Bei einer Betriebsprüfung durch das \nFinanzamt A. bei dem Zeugen M. fiel dieses \nVorgehen auf, worauf gegen beide das Steuerstrafverfahren \neingeleitet wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom \n19. November 1993 - 5 Cs 30 Js 450/93 (517/93) - wurde der \nRuhestandsbeamte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung \nin zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu \nje 120 DM verurteilt.\"\n\n65\n\nIn den Gründen des Urteils des Amtsgerichts heißt es:\n\n66\n\n\"Der Angeklagte war mit dem Zeugen \nJ. M. befreundet. M. \nhatte einen gewerblichen Betrieb, der \nsich mit der Erledigung von \nBuchführungs- und Büroarbeiten befaßte. \nAls der Angeklagte sich im Frühjahr \n1987 einen neuen Pkw zulegen wollte, \nkamen die beiden auf die Idee, diesen \nErwerb über den Betrieb des Zeugen \nM. abzuwickeln, um auf diese Weise \n\"Steuern zu sparen\", und zwar sollte \nder Angeklagte die von M. geltend \ngemachte Vorsteuer erhalten, während \nM. die Einkommenssteuervorteile \nverbleiben sollten, die durch \ngewinnmindernde Abschreibung anfielen. \nDer Angeklagte suchte sich bei der \nFirma H. einen Vorführwagen des \nTyps Honda Prelude 20 EXI aus und \nvereinbarte den Kaufpreis. Am \n23.07.1987 wurde der Kaufvertrag auf \ndie Firma J. M. von M. \nund dem Angeklagten unterschrieben. Am \n27.07.1987 wurde M. das Fahrzeug \nmit 30.600,01 DM einschließlich \nMehrwertsteuer von 3.757,90 DM in \nRechnung gestellt und vom Angeklagten \nbezahlt. Das Fahrzeug wurde auf seinen \nNamen zugelassen und von ihm gefahren. \nDer Zeuge M. machte die in der \nRechnung ausgewiesene Vorsteuer von \n3.757,90 DM in seiner \nUmsatzsteuervoranmeldung für September \n1987 geltend. Allerdings wurde entgegen \nder Erwartung der Betrag nicht \nausgezahlt, sondern verrechnet. Da \nM. in Zahlungsschwierigkeiten war, \nkonnte er den gesamten auf das Fahrzeug \nentfallenden Vorsteuerbetrag nicht an \nden Angeklagten auszahlen. Er zahlte \njedoch einige kleinere Beträge und \nverrechnete darüber hinaus einen Teil \nmit anderen Forderungen. Der genaue \nBetrag, der dem Angeklagten auf diese \nWeise zufloß, konnte nicht ermittelt \nwerden. Die Abschreibung machte M. \nfür 1987 und 1988 gewinnmindernd \ngeltend und erzielte dadurch eine \nEinkommensteuerverkürzung. Bei einer \nBetriebsprüfung durch das Finanzamt \nA. bei dem Zeugen M. fiel \ndieses Vorgehen auf, worauf gegen beide \ndas Steuerstrafverfahren eingeleitet \nwurde.\n\n67\n\nDer Angeklagte bestreitet eine \nSteuerverkürzung mit M. verabredet \nund daran mitgewirkt zu haben. Im \nZeitpunkt des Erwerbs sei ihre \nFreundschaft zueinander schon beendet \ngewesen. \n\n68\n\nEntgegen der Einlassung des \nAngeklagten steht jedoch fest, daß der \nAngeklagte sich das Fahrzeug ausgesucht \nhat und daß niemals geplant war, daß \nM. das Fahrzeug für sich \nanschaffen wollte. Diese Darstellung \ndes Zeugen M. ist durch die Zeugen \nH. und Schwarz in vollem Umfang \nbestätigt worden. Es besteht kein \nZweifel, daß die Rechnung und der \nKaufvertrag nur deshalb auf M. \nlauteten, um, wie von M. \nbehauptet, die Steuerverkürzung begehen \nzu können. Nach der glaubhaften \nDarstellung des Zeugen M. beruhte \ndas auf einem gemeinsam abgesprochenen \nPlan, der die Mitwirkung beider \nerforderte. Es steht auch fest, daß der \nAngeklagte finanzielle Vorteile ziehen \nwollte und gezogen hat. Auch das folgt \naus der glaubhaften Aussage des Zeugen \nM. , dessen Angaben sich auch sonst \nin vollem Umfang bestätigt haben. \nDemgegenüber konnte die Einlassung des \nAngeklagten mehrfach widerlegt werden. \nSo war entgegen seiner Darstellung die \nFreundschaft im Zeitpunkt des Kaufs des \nPkw noch längst nicht beendet. Vielmehr \nhat der Zeuge M. durch Fotos \nnachgewiesen, daß man danach noch \ngemeinsam in Urlaub gefahren ist. Auch \nwenn inzwischen das freundschaftliche \nVerhältnis zwischen Angeklagten und \nM. beendet ist, ergibt sich daraus \nnicht, daß den Angaben des Zeugen nicht \ngeglaubt werden könnte. Er hat anfangs \nden Angeklagten bei seinem Verhalten \ngegenüber den Finanzbehörden geschont \nund offenbar ihn nicht belasten wollen. \nDas hat er selbst ausdrücklich auch \neingeräumt. Das führt allerdings nicht \ndazu, daß seine jetzt abweichende \nAussage nicht berücksichtigt werden \nkönnte. Auch jetzt hat er nicht den \nAngeklagten extrem belastet, sondern \nnur seine frühere zurückhaltende \nDarstellung in Einzelpunkten \nklargestellt. Soweit es dabei um den \nZeitpunkt der Beendigung der \nFreundschaft ging, hat er nunmehr seine \nabweichende Darstellung in der \nHauptverhandlung belegen können. \nInsgesamt ist die Darstellung des \nZeugen M. glaubhaft, während die \nEinlassung des Angeklagten in etlichen \nPunkten widerlegt werden konnte, so daß \nder Darstellung des Zeugen M. der \nVorzug zu geben war.\"\n\n69\n\nZu den eigenen Feststellungen hat die Disziplinarkammer \nausgeführt:\n\n70\n\n\"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des \nRuhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den in \nder Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen R. , \nM. , M. und N. sowie den tatsächlichen \nFeststellungen des Amtsgerichts A. in dem Urteil vom \n19. November 1993 - 5 Cs 30 Js 450/93 (517/93) -, die gem. \n§ 18 Abs. 1 DO NW bindend sind.\n\n71\n\nSoweit der Ruhestandsbeamte in Bezug auf den Fall 15 \n(M. N. ) bestreitet, wegen der geltend gemachten \nVerpflegungsmehraufwendungen und des Verlustvortrages aus \nVermietung und Verpachtung die Steuer des Steuerpflichtigen zu \nniedrig festgesetzt zu haben, ist dies nach der Überzeugung \nder Disziplinarkammer durch die Bekundungen des Zeugen \nM. N. widerlegt. Danach hat der Zeuge dem \nRuhestandsbeamten zu keinem Zeitpunkt Angaben zu Aufwendungen \nwegen \"Gebühren, Fahrten zu Musterhäusern, Ausstellungen, \nTelefon\" gemacht. Auch wußte der Ruhestandsbeamte, daß sich \nder Steuerpflichtige während seiner Dienstreisen nicht selbst \nverpflegte, sondern an der von der Bundeswehr zur Verfügung \ngestellten Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hatte. Die \nEinlassung des Ruhestandsbeamten, daß er mit der Behandlung \nvon Steuererklärungen steuerpflichtiger Soldaten keine \nErfahrung gehabt habe und ihm eine entgegenstehende Praxis des \nFinanzamtes L. nicht bekannt gewesen sei, ist im \nHinblick auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen \nunglaubwürdig. Der von dem Ruhestandsbeamten in der Übersicht \n\"Reisekosten 1989\" gefertigte Vermerk \"volle Tagessätze, da \nSelbstverpfleger als Zeitsoldat, keine Kürzungen\", ist nur \nverständlich und nachvollziehbar, wenn damit der \nentgegenstehenden Praxis des Finanzamtes L. , wie sie \naus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 ersichtlich \nwar, entgegengetreten werden sollte. Dies setzte \nnotwendigerweise die Kenntnis der Rechtspraxis des Finanzamtes \nL. voraus. Im übrigen sind besondere Kenntnisse wegen \nder Behandlung von Steuererklärungen von Soldaten nicht \nnotwendig, da der Ruhestandsbeamte ohne entsprechende Angaben \ndes Zeugen N. die wahrheitswidrigen Behauptungen in die \nSteuererklärung bzw. die Übersicht \"Reisekosten 1989\" aufnahm. \nWenn der Ruhestandsbeamte damit notwendigerweise wußte, daß \ndie gemachten Angaben wahrheitswidrig waren, hätte er sie ohne \nweiteres bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigen \ndürfen.\n\n72\n\nIm Fall Nr. 53 (K. -H. R. ) sowie im Fall \nNr. 54 (A. M. ) ist nach der Überzeugung der \nDisziplinarkammer allein aufgrund der Bekundungen der Zeugen \nR. , M. und J. M. ebenfalls erwiesen, \ndaß der Ruhestandsbeamte die festgestellten Tätigkeiten \nausübte.\n\n73\n\nDie Bekundungen der drei Zeugen sind glaubhaft. Sie \ntendieren ihrem Inhalt nach nicht zu einer besonderen \nBelastung des Ruhestandsbeamten. Ein Interessenwiderstreit im \nRahmen ihrer Vernehmung ist jedenfalls für die Zeugen R. \nund M. nicht ersichtlich. Diese beiden Zeugen bestätigen \naber auch die Angaben des Zeugen M. , soweit sich der \nUmfang der Vernehmung des Zeugen M. mit denjenigen der \nZeugen M. (gemeint ist der Zeuge M. ) und R. \ndeckt.\n\n74\n\nEntgegen der Einlassung des Ruhestandsbeamten steht \naufgrund des Zeitraums und der Höhe der Einnahmen (mindestens \n21.000,-- DM) zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch fest, \ndaß der Ruhestandsbeamte mit der Hilfeleistung in Steuersachen \nGewinn im Sinne des § 4 Einkommensteuergesetz erzielte. Der \nRuhestandsbeamte beabsichtigte mit der Tätigkeit die Erzielung \neines Gewinnes. Da er diese Tätigkeit über Jahre fortsetzte, \nkann nur davon ausgegangen werden, daß er dieses Ziel auch \nerreichte. Selbst bei einem rechnerisch durchschnittlichen \nEntgelt von 200,-- DM je Hilfeleistung sind objektiv \nentsprechend hohe \"Betriebsausgaben\" des Ruhestandsbeamten \nnicht ersichtlich. Der Arbeitsaufwand des Ruhestandsbeamten \nselbst verursachte keine Kosten. Der weit überwiegende Teil \nseiner Mandantschaft stammt aus A. oder Sundern, so daß \nauch Fahrtkosten in erheblichem Ausmaß nicht entstanden sein \nkonnten. Entgegenstehende Tatsachen sind nicht vorgetragen \noder sonst ersichtlich.\"\n\n75\n\nDie Disziplinarkammer hat das Verhalten des \nRuhestandsbeamten als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt \nund ihm das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte habe \nschuldhaft gehandelt, die ihm bescheinigten psychischen \nBeschwerden, die nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis \ndes Leitenden Kreismedizinalrates Dr. H. vom \nGesundheitsamt des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom \n30. März 1992 zu depressiven Phasen mit Angst- und \nPanikzuständen, Schlafstörungen und zur Aggressivität führen, \nhätten sich erst nach den dienstlichen Schwierigkeiten seit \nFrühjahr 1990 und damit nach dem Zeitpunkt des Dienstvergehens \nentwickelt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 \nStGB lägen keine Anhaltspunkte vor.\n\n76\n\nDer Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm ausweislich der \nPostzustellungsurkunde am 11. Oktober 1997 zugestellte Urteil \ndurch seinen Verteidiger am 11. November 1997 Berufung mit der \nBegründung eingelegt, er habe nicht schuldhaft gehandelt. \nBereits zum Zeitpunkt der Begehung der Taten habe er an einer \nkrankhaften seelischen Störung bzw. einer tiefgreifenden \nBewußtseinsstörung gelitten. Zudem habe das Verwaltungsgericht \nnicht gewürdigt, daß er von sich aus die Verstöße gegen \nDienstpflichten offenbart habe. \n\n77\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt schriftsätzlich,\n\n78\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund ihn freizusprechen.\n\n79\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n80\n\ndie Berufung des Ruhestandsbeamten \nzu verwerfen. \n\n81\n\nEr hält das angegriffene Urteil der Disziplinarkammer für \nzutreffend. Er weist darauf hin, daß der zumindest seit Anfang \n1991 von seinem Verteidiger beratene Ruhestandsbeamte weder im \nVorermittlungsverfahren noch in dem bis Januar 1995 \nandauernden Untersuchungsverfahren das Vorliegen einer \nSchuldunfähigkeit geltend gemacht habe. Die Disziplinarkammer \nsei nach umfassender Würdigung zutreffend zu dem Ergebnis \ngekommen, daß der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Begehung \nder ihm zur Last gelegten Taten nicht schuldunfähig gewesen \nsei. \n\n82\n\nDer Ruhestandsbeamte und sein früherer Verteidiger \nRechtsanwalt W. sind mit Verfügung des Vorsitzenden vom \n25. September 1998 zur Hauptverhandlung geladen worden. Dem \nRuhestandsbeamten ist die Ladung am 30. September 1998 \nzugestellt worden. Der frühere Verteidiger Rechtsanwalt \nW. hat noch vor Zugang der Ladung bei ihm mitgeteilt, er \nhabe das Mandat niedergelegt. Bereits am 17. September 1998 \nhat der Ruhestandsbeamte Rechtsanwalt R. mit seiner \nVerteidigung beauftragt. Dieser hat dies unter dem 13. Oktober \n1998 dem Gericht angezeigt, um Übersendung der Akte gebeten \nund verbunden mit der Bitte um Terminsaufhebung mitgeteilt, \nder Ruhestandsbeamte könne an dem Termin nicht teilnehmen, \nweil er sich zu der Zeit in Frankreich im Urlaub befinde. Auf \ndie Verfügung des Berichterstatters vom 14. Oktober 1998, mit \nder Rechtsanwalt R. die Gerichtsakte übersandt und um \nNachweis gebeten wurde, wann der Urlaub gebucht worden sei, \nhat Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 23. Oktober \n1998, eingegangen bei Gericht am 26. Oktober 1998 das Mandat \nniedergelegt und mitgeteilt, sein Mandant habe ihn darüber \ninformiert, er könne an dem Termin auch nicht teilnehmen, so \ndaß entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 25. September \n1998 ohne ihn verhandelt werden werde.\n\n83\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Senat den Vertagungsantrag \ndes Beamten abgelehnt. \n\n84\n\nII.\n\n85\n\nDie Hauptverhandlung konnte ohne den Ruhestandsbeamten \ndurchgeführt werden. Der Ruhestandsbeamte ist förmlich und \nzeitlich ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf \nhingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt \nwerden könne, wenn er zu der Hauptverhandlung nicht erscheine. \nGemäß §§ 87 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 1 DO NW findet die \nHauptverhandlung statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen \nist. Gemäß § 71 Abs. 2 DO NW kann das Verfahren ausgesetzt \nwerden, wenn der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig ist \n- das ist nicht vorgetragen worden -; ist der Beamte aus \nzwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies \nrechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur \nHauptverhandlung anzusetzen. Ein zwingender Grund im Sinne \ndieser Vorschrift ist nicht dargelegt. Allerdings hat der \nRuhestandsbeamte in seinem Vertagungsantrag mitgeteilt, er \nbefinde sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Urlaub in \nFrankreich. Ein zwingender Grund könnte in einer Urlaubsreise \njedoch allenfalls dann liegen, wenn nachgewiesen ist, daß der \nUrlaub bereits vor Eingang der Ladung gebucht worden ist. Auf \ndie entsprechende Aufforderung des Senats hat der \nRuhestandsbeamte lediglich mitgeteilt, er könne an dem Termin \nnicht teilnehmen. Mit dieser Erklärung ist ein zwingender \nGrund, der ihn am Erscheinen verhindert, nicht dargelegt. Der \nVertagungsantrag war daher abzulehnen. \n\n86\n\nAuch ein Fall des § 145 StPO liegt nicht vor. Nach dieser \nVorschrift ist die Verhandlung zu unterbrechen oder \nauszusetzen, wenn der neubestellte Verteidiger erklärt, daß \nihm die zur Vorbereitung der Verhandlung erforderliche Zeit \nnicht verbleiben würde. Der neubestellte Verteidiger hat eine \nentsprechende Erklärung nicht abgegeben, sondern das Mandat \nniedergelegt. Einen anderen Verteidiger hat der \nRuhestandsbeamte nicht bestellt. \n\n87\n\nDie Berufung des Ruhestandsbeamten ist nicht begründet; die \nDisziplinarkammer hat zu Recht auf die Aberkennung des \nRuhegehalts erkannt.\n\n88\n\nDie Berufung ist nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. \nDer Ruhestandsbeamte hat vielmehr bestritten, schuldhaft \ngehandelt zu haben und damit den gesamten Sachverhalt zur \nDisposition gestellt. Der Senat hat daher die \nDienstpflichtverletzungen im einzelnen selbst festzustellen, \nwobei er hinsichtlich der zugrundeliegenden äußeren Tatsachen \nden Feststellungen der Disziplinarkammer folgen kann.\n\n89\n\nDen Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1. - 3., \nsoweit sie nach der von der Disziplinarkammer vorgenommenen \nBeschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, \nhat der Ruhestandsbeamte im wesentlichen eingeräumt. \nHinsichtlich der Fälle 53 (K. -H. R. ) und 54 \n(A. M. ) hält auch der Disziplinarsenat es für \nerwiesen, daß der Ruhestandsbeamte die festgestellten \nTätigkeiten ausgeübt hat. Ebenso ist erwiesen, daß er \ninsgesamt mit der Hilfeleistung in Steuersachen Gewinn im \nSinne des § 4 Einkommensteuergesetz erzielte. Danach hat der \nRuhestandsbeamte in einer Vielzahl von Fällen Hilfe in \nSteuersachen geleistet, obwohl er hierzu nach den §§ 3, 4 \nSteuerberatungsgesetz nicht befugt war. Zugleich hat er eine \nnicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt sowie durch seine \nTätigkeiten Einkünfte erzielt, die er in seinen \nEinkommensteuererklärungen 1986 - 1990 nicht angegeben hat. \n\n90\n\nHinsichtlich des Sachverhalts zum Anschuldigungspunkt 5 ist \nder Senat gemäß § 18 DO NW an die Feststellungen des \nAmtsgerichts A. im Urteil vom 19. November 1993 - 5 Cs \n30 Js 450/93 - gebunden. Der Senat sieht wie die \nDisziplinarkammer keine Veranlassung, einen Lösungsbeschluß \ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW herbeizuführen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Eine \nLösung von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der \nStrafgerichte ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und der Disziplinarsenate des \nerkennenden Gerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng \nbegrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte \ndürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle \nder Entscheidung des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche \nFeststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die \nDenkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßenden \nBeweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die \nDisziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen \nWürdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich \nhalten; denn die Disziplinargerichte sind keine \nÜberprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für \ndas Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem \nmit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten \nVerfahren ergangen sind. Der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts \nentspricht es auch, daß nur erhebliche Zweifel in dem \nerörterten Sinn zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses \nausreichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 \n-, BVerwGE 73, 31 und vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, \nDokumentarische Berichte 1993, 177; OVG NW, Urteil vom \n19. April 1996 - 6d A 5985/95.O - und vom 30. September 1998 \n- 12d A 1519/98.O -) \n\n91\n\nDerartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Das \nrechtskräftige Urteil des Amtsgerichts A. vom \n19. November 1993 trifft Feststellungen, die in sich \nfolgerichtig, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder \nallgemeine Erfahrungssätze sind. Sie sind gedanklich \nnachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Das \nBestreiten der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts \nA. durch den Ruhestandsbeamten kann die \nÜberzeugungskraft der sorgfältigen Beweiswürdigung des \nAmtsgerichts nicht erschüttern. \n\n92\n\nDamit steht fest, daß der Ruhestandsbeamte eine \ngemeinschaftliche Steuerhinterziehung begangen hat. \n\n93\n\nAuch hinsichtlich des Sachverhalts zum Anschuldigungspunkt \n7., der nach der von der Disziplinarkammer vorgenommenen \nBeschränkung nur noch den Fall 15 (M. N. ) umfaßt, \nhat die Disziplinarkammer zutreffende Feststellungen \ngetroffen. Der Disziplinarsenat hat keinen Anlaß, von der \ndahingehenden Würdigung der Disziplinarkammer abzuweichen, \nzumal der Ruhestandsbeamte in seiner Berufung nichts dagegen \nvorbringt. Danach steht fest, daß der Ruhestandsbeamte die \nSteuer des Steuerpflichtigen N. zu niedrig festgesetzt \nhat. \n\n94\n\nDer Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. \n\n95\n\nHinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 ergibt sich das \nVerschulden des Ruhestandsbeamten schon aus der \nstrafgerichtlichen Verurteilung. Wie ausgeführt, ist der Senat \nan die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen \nUrteils gebunden. Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, \nweil das Strafurteil keine näheren Feststellungen zur \nSchuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten enthält. Das \nStrafgericht ist von diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal \nausgegangen, weil sonst eine Verurteilung nicht zulässig \ngewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1993 - 1 D \n69.91 -, Dokumentarische Berichte B 1993, 177). Damit steht \ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW auch für das \nDisziplinarverfahren die Schuldfähigkeit des Beamten fest. \n\n96\n\nFür den Senat besteht auch hier kein Anlaß, sich von der im \nStrafurteil inzident enthaltenen Feststellung, daß der Beamte \nschuldfähig gewesen ist, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW zu \nlösen. Wie dargelegt, ist dies nur ausnahmsweise unter eng \nbegrenzten Voraussetzungen möglich; nur erhebliche Zweifel \nreichen zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses aus. Eine \nLösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht \nsonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich \nunrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter \nFeststellungen zu entscheiden. Solche durchgreifenden Bedenken \nsind hier nicht erkennbar.\n\n97\n\nAllerdings lagen nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis \nvom 30. März 1992 bei dem Ruhestandsbeamten bereits seit \nvielen Jahre psycho-vegetative bis neurotische Störungen vor. \nAber auch eine psychische Erkrankung führt nicht zwangsläufig \ndazu, daß der Betreffende generell als vermindert schuldfähig \noder gar schuldunfähig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 2. April \n1997 - 2 StR 53/97 - NStZ 1997, 383).\n\n98\n\nSchuldhaft handelt nach § 20 StGB nicht, wer bei Begehung \nder Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer \ntiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig ist, das Unrecht der \nTat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln. In der \nRegel ist ein erwachsener Mensch schuldfähig (BVerwG, Urteil \nvom 20. März 1991 - 1 D 46.90 -, Dokumentarische Berichte B \n1992, 303). Auch § 20 StGB besagt nicht, daß derjenige, der an \neiner krankhaften seelischen Störung leidet, immer oder auch \nnur regelmäßig schuldunfähig ist. Das konkrete Verhalten des \nRuhestandsbeamten bei der Tat und in der Zeit davor und danach \n(vgl. zu diesem Beurteilungskriterium BGH, Urteil vom 2. April \n1997 a.a.O.) ergibt für eine Schuldunfähigkeit keinerlei \nAnhaltspunkte. Der Ruhestandsbeamte hat planvoll gehandelt; \ndie vom Strafgericht festgestellte Tatausführung zeigt, daß \nihm das Unrecht seines Handelns bewußt war, sonst hätte er den \nangeblichen Kauf des Pkw durch den Zeugen M. nicht \ninszenieren müssen. Gegen eine Schuldunfähigkeit des Beamten \nsprechen weiter das in der Hauptverhandlung verlesene \numfangreiche psychologische Untersuchungsergebnis des \nPsychologischen Dienstes des Gesundheitsamtes S. vom \n23. März 1992, die bereits von der Disziplinarkammer erwähnten \ndienstlichen Beurteilungen sowie insbesondere, daß der \nRuhestandsbeamte erstmals im Oktober 1996 im \ndisziplinargerichtlichen Verfahren Schuldunfähigkeit geltend \ngemacht hat. Bei dieser Sachlage besteht nicht nur kein Anlaß \nfür einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 DO NW, sondern steht auch \nfür die übrigen festgestellten Taten des Ruhestandsbeamten zur \nÜberzeugung des Senats die Schuldfähigkeit fest. Hinsichtlich \nder unerlaubten Hilfe in Steuersachen bestätigt die Einlassung \ndes Ruhestandsbeamten, es sei ihm bei seinem großen \nBekanntenkreis praktisch nicht möglich gewesen, sich dem \nDrängen vollständig zu entziehen, daß er sich dessen bewußt \nwar, daß er derartige Hilfe nicht leisten durfte. \n\n99\n\nDas vom Ruhestandsbeamten begangene Dienstvergehen wiegt \nsehr schwer. Er hat als Beamter der Finanzverwaltung in \nzahlreichen Fällen durch die unbefugte Hilfe in Steuersachen \ngegen das Steuerberatungsgesetz und gegen Vorschriften des \nNebentätigkeitsrechts verstoßen und die sich aus dem Erlaß des \nFinanzministers vom 7. Dezember 1984 - P 1006 - 1 - II A 4 \nergebenden Pflichten bewußt mißachtet. Damit hat er seine \nPflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 57 \nSatz 3 LBG NW) und seiner Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG \nNW) zuwider gehandelt. Den aus der Nebentätigkeit erzielten \nGewinn hat er in mehreren Einkommensteuererklärungen nicht \nangegeben, was bei einem Finanzbeamten als schwerwiegender \nVerstoß gegen § 57 Satz 3 LBG NW zu bewerten ist. Besonders \ngravierend ist die mit dem Zeugen M. gemeinsam begangene \nStraftat einer gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung, die das \nAnsehen der Finanzverwaltung nachhaltig in bedeutsamer Weise \nbeeinträchtigt. Auch der bewußte Verstoß gegen die \nLohnsteuerrichtlinien zugunsten des Herrn N. ist mit der \nPflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten \nunvereinbar.\n\n100\n\nDas Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten macht die \nAberkennung des Ruhegehalts unausweichlich. Wäre er noch im \nDienst, hätte er aus dem Dienst entfernt werden müssen. Für \ndie Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem \nZweck der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen - der \nErhaltung und Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums \nund des Ansehens des öffentlichen Dienstes, um dessen \nFunktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit zu \ngewährleisten - die möglichen Auswirkungen der \nPflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf die \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt entscheidend. \nDeshalb muß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden, wenn \ner durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen bei \nden Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten bedarf. Das gleiche gilt, wenn das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten \nso gestört ist, daß ein weiteres Verbleiben des Beamten im Amt \ndem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Ist der \nBeamte nach Begehen des Dienstvergehens in den Ruhestand \ngetreten, ist ihm schon aus Gründen der Gleichbehandlung in \neinem derartigen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen. \n\n101\n\nDie Voraussetzungen für die schwerste Disziplinarmaßnahme \nsind hier gegeben. Die von dem Beamten begangene vorsätzliche \nSteuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO ist ein schweres \nWirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei \nbesonders aus, daß sich der Ruhestandsbeamte durch strafbares \nVerhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl \ner öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte und durch \nöffentliche Mittel alimentiert wurde. Das beeinträchtigt in \nerheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat \nin besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber \nder Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen \nwill (BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, DVBl. \n1995, 622). Ein solches Fehlverhalten eines Beamten führt auch \nzu erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit. Das \ngilt in gesteigertem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen \ndienstliche Aufgabe es gerade war, die an den Staat \nabzuführende Steuer korrekt festzusetzen. Schon dadurch und \ndarüber hinaus durch die unerlaubte Hilfe in Steuersachen \nverbunden mit dem Unterlassen, den erzielten Gewinn in der \nSteuererklärung anzugeben, hat der Beamte die \nVertrauensgrundlage zerrüttet und hätte sich, wäre er noch im \naktiven Dienst gewesen, für den öffentlichen Dienst untragbar \ngemacht. Die Öffentlichkeit würde kein Verständnis dafür \naufbringen, daß ein solcher Beamter, der über Jahre auch aus \nEigennutz wichtige öffentliche Belange mißachtet hat, als \nBeamter im öffentlichen Dienst verbleibt oder im Ruhestand \nbefindlich weiterhin das Ruhegehalt bezieht. Das Vertrauen der \nÖffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes \ninsgesamt wäre dann erheblich erschüttert. Dabei steht für die \ndisziplinare Bewertung nicht im Vordergrund, ob und in welchem \nUmfang das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden \nist. Disziplinarrechtlich bedeutsam ist vielmehr, ob ein \nFehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und \nVertrauensschaden herbeizuführen. \n\n102\n\nDas Vorbringen des Ruhestandsbeamten, er habe von sich aus \ndie Verstöße gegen Dienstpflichten offenbart, vermag eine \nmildere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen waren \nentgegen dem Vorbringen des Beamten vor seiner Selbstanzeige \nvom 22. März 1991 bereits konkrete Ermittlungen in Gang \ngekommen, zum anderen hat der Ruhestandsbeamte im wesentlichen \ndie unerlaubte Hilfe in Steuersachen nur in dem Umfang \nzugestanden, in dem er sie schlechterdings nicht bestreiten \nkonnte. Die besonders schwerwiegende Pflichtverletzung der \ngemeinschaftlichen Steuerhinterziehung hat der \nRuhestandsbeamte bis zuletzt nicht eingestanden, so daß \ndahingestellt bleiben kann, ob sich angesichts der Schwere \ndieses Delikts ein rückhaltloses frühzeitiges Geständnis hätte \nstrafmildernd auswirken können.\n\n103\n\nEin Unterhaltsbeitrag war dem Ruhestandsbeamten nicht zu \nbewilligen, da er nach seiner wirtschaftlichen Lage der \nUnterstützung nicht bedürftig erscheint.\n\n104\n\nDie Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 \nSatz 1 DO NW zu verwerfen. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/12d-a-5078-97-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-28/12d-a-5078-97-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308807","retrieved":"2026-07-09 03:38:05.686564+00:00"}}