{"status":"available","doknr":"OLD308817","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.5A4628.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"5 A 4628/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im \nApril 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter blieb sowohl im \nAsylverfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n16. Januar 1992 - 16 K 10891/88 -) als auch in dem von ihm \nseit Juli 1993 betriebenen Asylfolgeverfahren (Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 1998 \n- 11 K 810/95.A - und Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1998 \n- 23 A 2545/98.A -) ohne Erfolg.\n\n3\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 1995 wandte sich \nder Kläger an den Petitionsausschuß des Landtags Nordrhein-\nWestfalen mit dem Anliegen, sich beim Innenminister des Landes \nNordrhein-Westfalen dafür einzusetzen, daß die gegen ihn \ngerichtete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des \nOberstadtdirektors der Stadt vom 14. April 1988 \nnicht vollzogen werde. Zur Begründung führte er an, als \nAnhänger einer islamistischen Bewegung vom ägyptischen Staat \npolitisch verfolgt und u.a. zu sieben Jahren Strafhaft \nverurteilt worden zu sein. Dies hätten sowohl das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in den von ihm betriebenen \nAsyl- und Asylfolgeverfahren in rechtswidriger Weise \nverkannt.\n\n4\n\nDer Petitionsausschuß faßte am 8. September 1995 folgenden \nBeschluß, der dem Kläger mit Schreiben des Präsidenten des \nLandtags Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1995 zur \nKenntnis gegeben wurde:\n\n5\n\n\"Aufgrund der rechtskräftigen \nEntscheidungen im Asylverfahren ist es \nausgeschlossen, den Oberstadtdirektor \nin anzuweisen, die \nAusreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung gegen den \nMandanten des Petenten nicht zu \nvollziehen. Gründe für eine \nasylverfahrensunabhängige \nAufenthaltserlaubnis oder Duldung \nwerden nicht vorgetragen.\n\n6\n\nSoweit sich der Petent gegen die \nEntscheidung im Asylverfahren seines \nMandanten wendet, wird eine Fotokopie \nder Petition dem Deutschen Bundestag \nüberwiesen.\"\n\n7\n\nMit Schreiben vom 23. September 1995 machte der Kläger \ngeltend, das Land Nordrhein-Westfalen sei für die \nRechtmäßigkeit des Gesetzesvollzuges verantwortlich, zumal von \nihm vorgelegte Beweismittel mißachtet worden seien. Unter dem \n26. Oktober 1995 teilte der Präsident des Landtages dem Kläger \nmit, daß der Petitionsausschuß am 10. Oktober 1995 folgenden \nBeschluß gefaßt habe:\n\n8\n\n\"Der Petitionsausschuß ist nicht \nbefugt, Entscheidungen von \nBundesbehörden oder Gerichten zu \nprüfen. Es verbleibt deshalb beim \nBeschluß vom 8. September 1995.\"\n\n9\n\nNachdem der Kläger in einem weiteren Schreiben vom \n31. Oktober 1995 Kritik an der Entscheidung des \nPetitionsausschusses geübt hatte, faßte dieser am 16. November \n1995 folgenden Beschluß, der dem Kläger mit Schreiben vom \n23. November 1995 zur Kenntnis gegeben wurde:\n\n10\n\n\"Die weitere Petition enthält kein \nneues Vorbringen. Es muß daher bei den \nBeschlüssen des Petitionsausschusses \nvom 8. September und 10. Oktober 1995 \nverbleiben.\n\n11\n\nWeitere Eingaben in dieser \nAngelegenheit sind zwecklos und werden \nnicht mehr beantwortet.\"\n\n12\n\nMit seiner am 14. November 1995 erhobenen Klage hat der \nKläger unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren \nVorbringens ausgeführt, die Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen kenne keinen Ausschluß des Petitionsrechtes, soweit \nEntscheidungen von Bundesbehörden oder Gerichten zur \nÜberprüfung gestellt würden.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, sich \nim Petitionsausschuß mit seiner \nPetition vom 21. März 1995 sachlich zu \nbefassen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat zur Begründung ausgeführt, daß der Petitionsausschuß \ndes Landtags nicht befugt sei, Entscheidungen von \nBundesbehörden und Gerichten zu überprüfen. Die Überprüfung \neiner Entscheidung einer Bundesbehörde - wie hier des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - \nsei Angelegenheit des Deutschen Bundestages. Der \nPetitionsausschuß habe die Petition deshalb insoweit \nzuständigkeitshalber an den Petitionsausschuß des Deutschen \nBundestages überwiesen. Artikel 97 GG verbiete es, \ngerichtliche Entscheidungen zu überprüfen. Aus dem \nPetitionsvorbringen hätten sich zudem keine Anhaltspunkte \ndafür ergeben, daß nach der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts tatsächliche oder rechtliche \nAbschiebungshindernisse bzw. Gründe für eine \nasylverfahrensunabhängige Aufenthaltserlaubnis oder Duldung \nentstanden sein könnten.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 18. Juli 1996 abgewiesen; \nauf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\n19\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz \nverkürze zu Unrecht selbstverständliche Rechte des Landtags. \nDer Innenminister sei dem Landtag für die Rechtmäßigkeit der \nöffentlichen Verwaltung in seinem Geschäftsbereich \nverantwortlich. Von dieser Verpflichtung werde er nicht durch \nEntscheidungen von Bundesbehörden oder Gerichten enthoben. \nSein Anliegen ziele auch nicht auf die Aufhebung gerichtlicher \nEntscheidungen, sondern allein darauf, daß von seiner \nAbschiebung nach Ägypten abgesehen werde.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Beklagten zu \nverpflichten, sich im Petitionsausschuß \nmit seiner Petition vom 21. März 1995 \nsachlich zu befassen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich \nder beigezogenen Verfahrensakten 11 K 810/95.A und \n11 L 952/95.A VG Düsseldorf (Beiakten Hefte 2 und 3) sowie des \nvom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) \nBezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung hat ungeachtet der Frage, ob Klage und \nBerufung mangels Angabe der aktuellen \"ladungsfähigen\" \nAnschrift des Klägers unzulässig sind,\n\n28\n\nvgl. VGH Kassel, Beschluß vom \n21. Dezember 1988 - 4 TG 2070/88 -, NJW \n1990, S. 138; OVG NW, Beschluß vom \n6. März 1996 - 19 E 944/95 -, NWVBl. \n1996, S. 397 m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, \nUrteil vom 22. April 1996 \n- 1 S 662/95 -, NVwZ 1997, S. 1233,\n\n29\n\nkeinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen, da der Beklagte die Petition des Klägers vom \n21. März 1995 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \n(erschöpfend) behandelt hat; ein weitergehender Anspruch des \nKlägers auf (erneute) sachliche Befassung besteht nicht.\n\n30\n\nArt. 17 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LVerf NW verleiht jedermann \ndas Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen \nschriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen \nStellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dieses \nGrundrecht hat formellen Charakter, da es keinen Anspruch auf \nErfüllung des Petitionsanliegens gewährt.\n\n31\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom \n26. August 1975 - V B 22.73 -, DVBl. \n1976, S. 261 m.w.N.\n\n32\n\nVielmehr entscheidet die angerufene Volksvertretung, die in \nder Regel keine eigene Abhilfekompetenz hat, autonom darüber, \nob und gegebenenfalls in welcher Weise sie zugunsten des \nPetenten politischen Einfluß ausüben, Lösungen anregen sowie \nRegierungen und Verwaltungen um Abhilfe ersuchen will. Der aus \nArt. 17 GG folgenden umfassenden Behandlungskompetenz \nentspricht ein Behandlungsgebot, das die Verpflichtung zur \nKenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung der \neingereichten Bitten und Beschwerden umfaßt.\n\n33\n\nBVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 \n- 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 (230); \nBVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 \n- 2 BvR 2/58, 2 BvE 1/59 -, BVerfGE 13, \n54 (90); BVerfG, Beschluß vom 15. Mai \n1992 - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, \nS. 3033.\n\n34\n\nDiesen Anforderungen hat der Beklagte vorliegend Rechnung getragen. Er hat \ndie Petition des Klägers zur Kenntnis genommen und in dem gebotenen Umfang \nsachlich geprüft und beschieden. Soweit das Anliegen des Klägers darauf gerichtet \nwar, daß der Oberstadtdirektor der Stadt als zuständige Ausländerbehörde \nveranlaßt wird, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 14. April \n1988 nicht zu vollziehen, hat der Petitionsausschuß dazu in seinem Beschluß vom \n8. September 1995 Stellung bezogen. Er hat zutreffend festgestellt, daß der Kläger \nkeine Gründe für eine asylverfahrensunabhängige Aufenthaltserlaubnis oder \nDuldung und damit nichts vorgetragen hat, was dem Petitionsausschuß des \nLandtags in seiner Kompetenz Anlaß zu einer weitergehenden sachlichen Prüfung \nhätte geben können. Soweit es dem Kläger darum ging, ungeachtet der bestands- \nbzw. rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte nicht nach Ägypten \nabgeschoben zu werden, durfte sich der Petitionsausschuß in seinem Beschluß vom \n10. Oktober 1995 auf den Hinweis beschränken, daß er nicht befugt ist, \nEntscheidungen von Bundesbehörden oder Gerichten zu überprüfen. Es liegt nicht in \nder Kompetenz des Petitionsausschusses des Landtags, sondern allein in der des \nPetitionsausschusses des Deutschen Bundestages, sich im Rahmen des Zulässigen \nmit einer Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des \nBundesministeriums des Inneren - zu befassen. Sachlich \"zuständig\" i.S.d. Art. 17 \nGG ist die Stelle, die befugt ist, über die Petition zu entscheiden. Art. 17 GG \nbegründet keine Zuständigkeiten; vielmehr folgt die Befugnis zur Entscheidung aus \ndem sonstigen Organisationsrecht einschließlich der Kompetenzverteilung, die durch \nden bundesstaatlichen Gesamtaufbau vorgegeben ist.\n\n35\n\nVgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, GG, \nArt. 17 Rdnr. 63.\n\n36\n\nGleichermaßen ist es dem Petitionsausschuß mit Blick auf die Unabhängigkeit \nder Dritten Gewalt verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern \noder aufzuheben.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. März 1994 \n- 5 A 4242/92 -; Graf Vitzhum/März, Der \nPetitionsausschuß, in: Parlamentsrecht und \nParlamentspraxis in der Bundesrepublik \nDeutschland, hrsg. von Schneider/Zeh, 1989, § 45, \nRdnr. 17.\n\n38\n\nWeitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Wie \nbereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, gewährt \nArt. 17 GG über die dargestellten Rechte hinaus keinen \nAnspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 22. April \n1953 - 1 BvR 162/51 -, a.a.O.; BVerwG, \nBeschluß vom 1. September 1976 \n- VII B 105.75 -, NJW 1977, S. 118.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/5-a-4628-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/5-a-4628-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308817","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.550870+00:00"}}