{"status":"available","doknr":"OLD308820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.5A1816.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"5 A 1816/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin veranstaltet das durch Bescheid vom \n25. Oktober 1991 zur terrestrischen Verbreitung im \nVerbreitungsgebiet H und P zugelassene lokale \nHörfunkprogramm Radio H . Die nach gesetzlicher \nVerpflichtung in das Programm einzubeziehenden \nBürgerfunkbeiträge sendete sie zunächst - nach Maßgabe des der \nRundfunkzulassung zugrundeliegenden Programmschemas - zwischen \n19.04 Uhr und 19.51 Uhr täglich. Nach entsprechender \nÄnderungsanzeige gegenüber dem Beklagten verlegte sie die \nSendezeit für diese Beiträge später auf die Stunde zwischen \n18.00 Uhr und 19.00 Uhr.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 1996 zeigte die Klägerin dem \nBeklagten die Absicht an, ab dem 1. August 1996 \nBürgerfunkbeiträge in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und \n22.00 Uhr täglich auszustrahlen. Diese Änderung des \nProgrammschemas, mit der die Bürgerfunkgruppen nicht \neinverstanden waren, untersagte der Beklagte auf der Grundlage \ndes von der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk \nNordrhein-Westfalen am 30. August 1996 gefaßten Beschlusses \ndurch Verfügung vom 11. September 1996. Zur Begründung führte \ner an: Die angezeigte Verlegung des Bürgerfunks auf die Zeit \nnach 21.00 Uhr gewährleiste die Meinungsvielfalt nicht \nmindestens in gleicher Weise wie das zugelassene \nProgrammschema. Die Anzahl der Hörer des lokalen Rundfunks sei \nin der Zeit zwischen 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr um den Faktor 6 \ngeringer als in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Der \nBeklagte verwies hierzu auf eine repräsentative Erhebung zur \nHörfunknutzung in Nordrhein-Westfalen in den Jahren \n1995/96.\n\n4\n\nIm Verbreitungsgebiet Kreis stimmte der Beklagte \neinem Beginn des Bürgerfunks um 20.04 Uhr zu, da dort ein \nEinverständnis der lokalen Bürgerfunkgruppen vorlag.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 4. Oktober 1996 die vorliegende Klage \ngegen die Verfügung vom 11. September 1996 erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen geltend gemacht: Die \nUntersagungsverfügung sei verspätet, unter Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG und unter fehlerhafter Anwendung des auf das \nGesamtprogramm zu beziehenden Erfordernisses der \nMeinungsvielfalt erlassen worden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Verfügung des Beklagten vom \n11. September 1996 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das \nLandesrundfunkgesetz enthalte keine Frist für die \nUntersagung von Änderungen des Programmschemas. Die \nbisherigen Bürgerfunkzeiten seien einschaltstark gewesen. \nEine Sendezeit ab 21.00 Uhr sichere die Meinungsvielfalt \njedenfalls nicht. Die Bürgerfunkgruppen im \nVerbreitungsgebiet H /P seien auf den \nfrüheren Sendezeitpunkt ab 18.00 Uhr angewiesen, da sie \nvorrangig Kinderfunk, Schüler- und Seniorenradio \nbetrieben.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch \nUrteil vom 19. Februar 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt: Die Untersagungsverfügung \nsei formell und materiell rechtmäßig. Unbeschadet der \nFrage, ob der Landesanstalt für Rundfunk im Rahmen des § 8 \nAbs. 3 Satz 2 LRG NW ein Beurteilungsspielraum zustehe, \ngewährleiste jedenfalls die Änderung des Programmschemas \ndie Meinungsvielfalt nicht in gleicher Weise wie bei dem \nder Zulassung zugrundeliegenden Programmschema. Da in der \nZeit von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Zuhörerzahl um den \nFaktor 6 geringer sei als in der Zeit von 18.00 Uhr bis \n19.00 Uhr, sei durch die Änderung des Programmschemas ein \nentscheidendes Element des Vielfaltsanspruchs wesentlich \nreduziert worden. Unabhängig davon habe der Beklagte im \nZeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung davon \nausgehen dürfen, daß die Änderung des Programmschemas auch \ndie Angebotsseite nachhaltig verschlechtern werde. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer durch Beschluß des erkennenden \nSenats vom 10. Oktober 1997 zugelassenen Berufung gegen \ndas Urteil vom 19. Februar 1997 bringt die Klägerin im \nwesentlichen vor: \n\n13\n\nDie Untersagungsverfügung leide wegen Versäumung der \ngesetzlichen Frist an einem förmlichen Mangel. Eine an \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG orientierte verfassungskonforme \nAuslegung von § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW gebiete, die in § 8 \nAbs. 3 Satz 1 LRG NW für die Anzeige einer \nProgrammschemaänderung geregelte Frist von einem Monat auf \ndie Entscheidung des Beklagten über eine Untersagung der \nÄnderung zu erstrecken. Nur so könne zur Erhaltung einer \nprivatnützigen Entfaltungsmöglichkeit des Privatrundfunks \ndie Kontinuität im Rundfunkprogramm gesichert und \nPlanungssicherheit für den zugelassenen Veranstalter \ngewährleistet werden. Im Hinblick darauf, daß die \nVerlegung des Sendeplatzes für Bürgerfunkbeiträge im \nKreis auf die Zeit von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr nicht \nuntersagt worden sei, verstoße die an sie - die Klägerin - \ngerichtete Untersagungsverfügung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, \nda der Hörerzuspruch in den zu vergleichenden Zeiträumen \nnicht voneinander abweiche. Für die Frage der \nMeinungsvielfalt könne entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts das Einverständnis der betroffenen \nBürgerfunkgruppen keine Rolle spielen. Das geänderte \nProgrammschema gewährleiste die Meinungsvielfalt in \ngleichem Maße wie das zugelassene Programmschema. Sowohl \nder Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten \ninsoweit eine Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend \nberücksichtigende Auslegung des Begriffs \n\"Meinungsvielfalt\" vorgenommen, als § 24 LRG NW, der die \nProgrammsätze für den lokalen Hörfunk aufstelle, auf die \n\"lokalen Programme\" abstelle und nicht auf einzelne \nSendungen. Diese Vorgabe mache deutlich, daß der Begriff \n\"Meinungsvielfalt\" primär auf das Programmangebot selbst \nabstelle, insoweit also keine Aussagen zur zeitlichen \nPlazierung enthalte. Seitens des Beklagten sei die \nAngebotsseite ausgeblendet und allein auf die \nNachfrageseite abgestellt worden. Im übrigen sei zu \nbeanstanden, daß der Beklagte bei der von ihm \nvorzunehmenden Prognoseentscheidung allein diejenigen \nBürgerfunkgruppen berücksichtigt habe, die entsprechende \nBeschwerdebriefe an ihn gerichtet hätten. Diese seien \nausschließlich den Bereichen \"Kinderfunk\" und \n\"Seniorenfunk\" zuzuordnen. Ob und inwieweit durch die \nVerlegung der Sendezeit der Bürgerfunk insgesamt gefährdet \nsei, sei nicht untersucht worden. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und macht darüber \nhinaus im wesentlichen geltend: Die angefochtene \nUntersagungsverfügung sei nicht zu spät erlassen worden, da \nsich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 8 \nAbs. 3 Satz 2 LRG NW eine Monatsfrist für die Untersagung der \nProgrammschemaänderung herleiten lasse. Einer Verletzung des \nGleichheitssatzes stehe entgegen, daß im Kreis ein \nanderer Sachverhalt vorliege; im Falle fehlender Relevanz des \nEinverständnisses der Bürgerfunkgruppen mit einer \nSendezeitverschiebung sei eine nicht zur Gleichbehandlung \nverpflichtende unrechtmäßige Begünstigung der dortigen \nVeranstaltergemeinschaft gegeben. Die Rundfunkkommission der \nLandesanstalt für Rundfunk habe im Rahmen des ihr bei der \nAnwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW zustehenden \nBeurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler entschieden, daß eine \nGefährdung der Angebotsseite des Bürgerfunks durch \nsendezeitbedingten faktischen Ausschluß bestimmter Zielgruppen \ndie Meinungsvielfalt herabsetze.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakten zu diesem und zum Verfahren 5 B 671/97 \n(3 L 1304/96 beim Verwaltungsgericht Minden) sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nangefochtene Verfügung des Beklagten vom 11. September 1996 \nist rechtmäßig.\n\n22\n\nSie begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der \nBeklagte war an der Untersagung der von der Klägerin \nangezeigten Änderung des Sendeplatzes für Bürgerfunkbeiträge \nnicht dadurch gehindert, daß nach der Anzeige mehr als ein \nMonat vergangen war. Der Landesanstalt für Rundfunk ist in § 8 \nAbs. 3 Satz 2 LRG NW keine Frist für die Untersagung einer \nÄnderung des Programmschemas gesetzt. \n\n23\n\nEine Fristsetzung ergibt sich weder aus einer Auslegung der \nVorschrift noch aus einer Analogie zu § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG \nNW.\n\n24\n\nAus der unmittelbaren Anknüpfung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG \nNW an die in § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW der \nVeranstaltergemeinschaft auferlegte Pflicht, dauerhafte \nÄnderungen des Programmschemas mindestens einen Monat vorher \nanzuzeigen, läßt sich nicht der Schluß ziehen, die \nLandesanstalt für Rundfunk müsse vor der - rechtzeitig \nangezeigten - Änderung, also innerhalb der vorgenannten Frist, \nüber eine Untersagung entscheiden. Die Fristsetzung in § 8 \nAbs. 3 Satz 1 LRG NW eröffnet lediglich der \nLandesrundfunkanstalt die Möglichkeit, vor der beabsichtigten \nUmstellung des Programmschemas deren Zulässigkeit zu prüfen. \nDarin erschöpft sich - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut \n- der Schutzzweck der Norm.\n\n25\n\nVgl. auch Landtagsdrucksache 11/4314\n- Beschlußempfehlung und Bericht des \nHauptausschusses zum Entwurf des \n5. Rundfunkänderungsgesetzes, Art. II \nNr. 18.\n\n26\n\nUnabhängig davon ist darauf hinzuweisen, daß der \nGesetzgeber in anderen Zusammenhängen, in denen Anzeige- \nanstelle von Genehmigungspflichten statuiert sind, \nausdrückliche Regelungen zu den Rechtsfolgen bei einem \nUntätigbleiben der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist \nnach Eingang der Anzeige getroffen hat (vgl. § 67 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NW, § 15 Abs. 2 BImSchG). Vor diesem Hintergrund \nist es dem Gericht verwehrt, allein wegen des \nRegelungszusammenhangs, in den die Bestimmungen über die \nAnzeige und die Untersagung der Programmschemaänderung \ngestellt sind, § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW im Sinne einer nur \nbefristet auszuübenden Ermächtigung auszulegen.\n\n27\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung \nder Ausstrahlungswirkung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf die \nAuslegung und Konkretisierung des einfachgesetzlichen \nRundfunkrechts. Mag auch die mit einer Prüfungsfrist \nverbundene Planungssicherheit der Rundfunkfreiheit zugute \nkommen und deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein, so ist \ndoch an eine Verletzung dieses Grundrechts erst bei einem \n- hier offensichtlich nicht gegebenen - Überschreiten der \nVerwirkungs- oder der Willkürgrenze zu denken. Hinzu kommt, \ndaß der Rundfunkveranstalter das Risiko, nach einer \nrechtzeitig angezeigten und sodann (rechtmäßig) vollzogenen \nÄnderung des Programmschemas von einer Untersagungsverfügung \nüberrascht zu werden, durch eine Anfrage beim Beklagten nach \ndem Stand des Prüfverfahrens begrenzen kann.\n\n28\n\nEine - von der Klägerin für geboten erachtete - analoge \nAnwendung der in § 8 Abs. 3 Satz 1 LRG NW für die Anzeige der \nProgrammschemaänderung geregelten Monatsfrist scheidet aus. \n§ 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW enthält bereits keine durch die \nÜbernahme dieses Fristerfordernisses zu schließende \nplanwidrige Lücke. Der Gesetzgeber hat - bis auf die Einfügung \neines im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblichen \nZusatzes - die gegenwärtige Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 2 \nLRG NW trotz mehrerer Änderungen des Landesrundfunkgesetzes \nunangetastet gelassen; er hat mithin bewußt darauf verzichtet, \ndie Versagungsverfügung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW an eine \nFrist zu knüpfen.\n\n29\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch in materiellrechtlicher \nHinsicht fehlerfrei. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 \nAbs. 3 Satz 2 LRG NW. Danach war der Beklagte ermächtigt, die \nvon der Klägerin angezeigte Verlegung der Sendezeit für \nBürgerfunkbeiträge im lokalen Hörfunkprogramm Radio H \nauf die Stunde zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr zu untersagen, \nweil die mit einer solchen Sendezeitverlegung verbundene \ndauerhafte Änderung des Programmschemas die Meinungsvielfalt \nnicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema \ngewährleistet, für das der Klägerin die Zulassung erteilt \nworden ist.\n\n30\n\nDie angezeigte Verlegung der Sendezeit für die \nBürgerfunkbeiträge ist eine dauerhafte Änderung des \nzugelassenen Programmschemas von Radio H . Gemäß § 2 \nAbs. 7 LRG NW ist das Programmschema die nach Wochentagen \ngegliederte Übersicht für die Verteilung der täglichen \nSendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und \nUnterhaltung. Zwar können Bürgerfunkbeiträge auf alle diese \nBereiche entfallen. Sie werden aber in das notwendigerweise \ngeneralisierende Programmschema nicht getrennt nach diesen \nBereichen, sondern als gesonderte Kategorie aufgenommen. Das \nfolgt aus § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW, wonach jede \nVeranstaltergemeinschaft in ihr tägliches Programm nach \nMaßgabe des Programmschemas mit bis zu 15 vom Hundert der \nSendezeit Beiträge des Bürgerfunks einbeziehen muß. Als \nBestandteil des Programmschemas wird die Festlegung der \nSendezeit für die Bürgerfunkbeiträge, wie sich aus § 23 Abs. 2 \ni.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 LRG NW ergibt, von der \nrundfunkrechtlichen Zulassung umfaßt. \n\n31\n\nFür den bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW \nanzustellenden Vergleich hat der Beklagte zu Recht auf die \nSendezeit 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr als im Rahmen des \nzugelassenen Programmschemas maßgeblichen Sendeplatz für die \nBürgerfunkbeiträge abgestellt. Zwar lag der der Klägerin \nerteilten Zulassung ein Programmschema zugrunde, das als \nSendezeit für die Bürgerfunkbeiträge 19.04 Uhr bis 19.51 Uhr \nvorsah. Die Klägerin änderte danach jedoch, ohne daß der \nBeklagte das untersagt hat, die Sendezeit für die \nBürgerfunkbeiträge und ließ sie ab 18.00 Uhr ausstrahlen. \nDiese neue Sendezeit ist damit an die Stelle der im \nursprünglichen Programmschema für die Bürgerfunkbeiträge \nausgewiesenen getreten.\n\n32\n\nDie Feststellung des Beklagten, die Zuweisung der Sendezeit \nzwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr für die Bürgerfunkbeiträge \ngewährleiste die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher \nWeise wie deren Plazierung in der Sendezeit zwischen 18.00 Uhr \nund 19.00 Uhr, ist nicht zu beanstanden.\n\n33\n\nDahingestellt bleibt, ob der Rundfunkkommission (§ 51 \nAbs. 3 Nr. 1, § 55 LRG NW) als dem in der Landesanstalt für \nRundfunk zur Entscheidung über die Untersagung gemäß § 8 \nAbs. 3 Satz 2 LRG NW berufenen Organ (§ 57 i.V.m. § 60 LRG NW) \nein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Maßes der \nGewährleistung der Meinungsvielfalt zusteht. Für \nrundfunkrechtliche Auswahlentscheidungen zwischen mehreren \nBewerbern wird ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum angenommen, da das entscheidungsbefugte, \npluralistisch besetzte und aus weisungsunabhängigen \nMitgliedern bestehende Kollegialorgan der jeweiligen \nLandesmedienanstalt eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe - \nu.a. auch den der Meinungsvielfalt - anzuwenden habe, die \nvorausschauende inhaltliche Wertungen erforderten.\n\n34\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 14. Dezember 1988 - 10 S 2426/88 -, \nNJW 1990, 340, 341; OVG Lüneburg, \nBeschluß vom 16. September 1986 \n- 10 B 2076/86 -, DVBl. 1986, 1112, \n1114; OVG Berlin, Beschluß vom \n16. August 1991 - OVG 8 S 136.91 -, \nDVBl. 1991, 1268. \n\n35\n\nDer vorliegend zu beurteilende Sachverhalt läßt jedenfalls \nim Ergebnis keine andere Beurteilung als die von der \nRundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk getroffene \nzu. Die Verweisung der Bürgerfunkbeiträge auf die Sendezeit \nvon 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr führt unter dem Gesichtspunkt der \nMeinungsvielfalt im lokalen Hörfunkprogramm Radio H \neindeutig und nach jeder Betrachtungsweise zu einer \nVerschlechterung gegenüber der Beibehaltung der Sendezeit von \n18.00 Uhr bis 19.00 Uhr.\n\n36\n\nDer zeitlichen Plazierung der Bürgerfunkbeiträge kommt für \ndie Gewährleistung der Meinungsvielfalt im lokalen \nHörfunkprogramm von Gesetzes wegen eine besondere Bedeutung \nzu. Nach § 24 Abs. 1 LRG NW müssen lokale Programme das \nöffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen, die \nVielfalt der Meinungen in möglichster Breite und \nVollständigkeit zum Ausdruck bringen sowie die bedeutsamen \npolitischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte \nund Gruppen im Verbreitungsgebiet zu Wort kommen lassen. Die \nPflicht der Veranstaltergemeinschaft aus § 24 Abs. 4 LRG NW, \nfür Fremdbeiträge örtlicher Gruppen einen bestimmten Anteil \nder Sendezeit zur Verfügung zu stellen, dient dem so \nausgestalteten Programmgrundsatz der Meinungsvielfalt. Der \nGesetzgeber hat mit dieser Möglichkeit lokalen Gruppen, die \nkeine Vertreter in die Veranstaltergemeinschaft entsenden \nkönnen, namentlich solchen mit kultureller Zielsetzung, eine \nbegrenzte Teilhabe am Lokalfunk einräumen wollen. Damit kann \ngrundsätzlich die thematische Breite und meinungsmäßige \nVielfalt des Programmangebots erhöht werden, wobei § 24 Abs. 5 \nLRG NW einer dadurch etwa bewirkten Unausgewogenheit des \nProgrammangebots hinlänglich vorbeugt.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar \n1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, \nBVerfGE 83,238,328.\n\n38\n\nWerden die Beiträge dieser Gruppen nach Maßgabe des \nProgrammschemas zu einer Zeit gesendet, in der nur noch \nverhältnismäßig wenige Menschen und bestimmte \nBevölkerungsgruppen kaum noch Radio hören, wird faktisch die \ngesetzlich eingeräumte Möglichkeit ausgehöhlt, die thematische \nBreite und meinungsmäßige Vielfalt des Programmangebots zu \nerhöhen.\n\n39\n\nSo verhält es sich hier. Nach der von der Klägerin nicht \nmit substantiierten Einwänden angegriffenen Erhebung, die der \nBeklagte der Untersagungsverfügung zugrundegelegt hat, geht \ndie Quote der Hörer des Lokalfunks in Nordrhein Westfalen - \nwie auch der Anteil der Radiohörer an der Gesamtbevölkerung in \nNordrhein-Westfalen - im Vergleich der Sendestunden von \n18.00 Uhr bis 19.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr um den \nFaktor 6 zurück. In bezug auf das Programm Radio H \nergibt sich kein anderes Bild. Selbst unter Berücksichtigung \neiner statistischen Fehlerquote ist damit ein deutlicher \nRückgang des Hörerzuspruchs in den späten Abendstunden \nfestzustellen. Den Bürgerfunkgruppen kann nicht \nentgegengehalten werden, sie hätten durch eine attraktive \nGestaltung ihrer Beiträge die Möglichkeit, auch zu späteren \nSendezeiten die Hörerquote zu erhöhen. Abgesehen davon, daß \nder Rückgang der Hörerquote in der Abendzeit ein \nStrukturproblem des Hörfunks in der Konkurrenz zum Fernsehen \nist, läßt die Verschiebung der Sendezeit für den Bürgerfunk \nauf die Stunde zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr \nverständlicherweise die Bereitschaft sinken oder erlöschen, \nnoch für bestimmte Zielgruppen, etwa für Kinder und alte \nMenschen in Seniorenwohnheimen, Beiträge zu produzieren. Daß \neine nennenswerte Zahl von Menschen aus diesen \nBevölkerungskreisen um diese Zeit noch Radio hört, ist nämlich \nnicht zu erwarten.\n\n40\n\nDie Landesanstalt für Rundfunk kann sich in der Regel nur \ndann nicht auf eine reduzierte Gewährleistung der \nMeinungsvielfalt berufen, wenn die bestehenden \nBürgerfunkgruppen ihr Einverständnis mit einer Verschiebung \ndes Sendeplatzes erklärt haben. Wegen der Freiwilligkeit und \nUnentgeltlichkeit des Bürgerfunkengagements bildet deren \nBereitschaft, sich in ein vorgeschlagenes Programmschema \neinzufügen, die Grenze für den zeitlichen Geltungsanspruch des \nProgrammgrundsatzes der Meinungsvielfalt. Ausnahmen von dieser \nRegel kommen in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine \nAbschottung gegenüber angebahnten, noch nicht gegründeten \nBürgerfunkgruppen bestehen. Vorliegend waren und sind die \nBürgerfunkgruppen im Verbreitungsgebiet der Klägerin nicht mit \nder in Rede stehenden Sendezeitverschiebung einverstanden.\n\n41\n\nDer Gesichtspunkt des Einverständnisses der \nBürgerfunkgruppen schließt auch den unter Hinweis auf die \nDuldung der Sendezeitverschiebung für Bürgerfunkbeiträge im \nKreis gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus. Der darin \ngeregelte allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich \nGleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches \nwillkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, \nwenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und \nseine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die \ndifferenzierende Behandlung fehlt.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. \nSeptember 1987 - 2 BvR 933/82 -, \nBVerfGE 76, 256, 329. \n\n43\n\nDa, wie ausgeführt, das Einverständnis der \nBürgerfunkgruppen mit einer Sendezeitverschiebung in der Regel \nder Berufung auf eine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung \nder Meinungsvielfalt entgegensteht, liegt in einem derartigen \nEinverständnis ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die \ndifferenzierende Behandlung.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/5-a-1816-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/5-a-1816-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308820","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.816975+00:00"}}