{"status":"available","doknr":"OLD308819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1027.2A4970.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"2 A 4970/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren zu je einem \nDrittel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 29. Juli 1950 in W. in der \nRepublik Komi in der Russischen Föderation geboren. Seine \nEltern sind die am 23. August 1923 in S. im Gebiet \nTambow geborene russische Volkszugehörige W. R. , \ngeborene G. , und der am 21. Februar 1920 in S. im \nGebiet Kostroma geborene deutsche Volkszugehörige G. \nR. .\n\n3\n\nDie am 9. August 1982 geborene Klägerin zu 3) stammt aus \nder am 25. November 1974 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) \nmit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 28. Juni 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den \nKläger zu 1) als Volkszugehörigkeit \"Deutscher\", als seine \nMuttersprache \"Deutsch\" sowie als seine jetzige Umgangssprache \nin der Familie \"Russisch\" angegeben. Zur Frage der \nBeherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß er die \ndeutsche Sprache verstehe und schreibe. Bei der Frage nach der \nBenutzung der deutschen Sprache in der Familie ist keine der \nvorgegebenen Antworten angekreuzt. Die Frage nach der Pflege \ndes deutschen Volkstums wurde mit \"Ja\" beantwortet und \nzusätzlich erläutert: \"der Vorsitzende der Gesellschaft der \nSowjetdeutschen 'Wiedergeburt' in W. \".\n\n5\n\nAls Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie der \nKläger ist in dem Aufnahmeantrag für die Klägerin zu 2) \njeweils \"Russisch\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist für die Klägerin zu 2) erklärt, daß sie \ndie deutsche Sprache verstehe.\n\n6\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Kläger \nzu 1) am 10. Juni 1992 mit, in seinen ersten Inlandspaß sei im \nJahre 1966 aus von ihm \"unabhängigen Gründen\" die russische \nNationalität eingetragen worden. Mit seinem deutschen Vornamen \nund Namen sei er jedoch für seine Umgebung immer ein Deutscher \ngewesen. Man habe ihn immer für einen Deutschen gehalten. Er \nhabe im Laufe der Jahre versucht, seine Nationalität \nzurückzugewinnen. Dies sei unter den im System herrschenden \nUmständen jedoch unmöglich gewesen. Erst im Dezember 1991 \nseien seine Bemühungen nach einem Volksgerichtsurteil von \nErfolg gekrönt gewesen. Bis zum fünften Lebensjahr habe er mit \nseinem Vater und seiner \"Bonne\", einer Deutschen, deutsch \ngesprochen. Im Kindergarten habe er nur russisch gesprochen. \nDie deutsche Sprache habe er sechs Jahre in der Mittelschule \nund drei Jahre in der Hochschule gelernt. Seit April 1991 \nabsolviere er einen Deutschsprachlehrgang. Die jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei \"Russisch und nicht so viel \nDeutsch\".\n\n7\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) sei kein \ndeutscher Volkszugehöriger. Seine Entscheidung, die \nEntgegennahme seines ersten Inlandspasses mit nichtdeutscher \nVolkszugehörigkeit nicht abzulehnen, spreche für seine \nvorsätzliche Abwendung vom Deutschtum.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21. Dezember \n1992 Widerspruch ein und machten geltend: Als der Kläger zu 1) \nseinen ersten Inlandspaß erhalten habe, habe seine Mutter die \nrussische Nationalität eingetragen. Eine Entscheidungsbefugnis \nzur Ablehnung des Passes habe er als Sechzehnjähriger nicht \ngehabt. Danach sei eine Änderung der Nationalität für ihn bis \nzu der Gerichtsentscheidung im Jahre 1991 gesetzlich nicht \nmöglich gewesen.\n\n9\n\nIn dem dem Widerspruch in Ablichtung beigefügten Inlandspaß \ndes Klägers zu 1) vom 4. Dezember 1991 ist als seine \nNationalität \"Deutscher\" eingetragen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern \nüber das Auswärtige Amt am 28. April 1993 zugestellt.\n\n11\n\nMit am 7. Mai 1993 in Rußland abgestempeltem und am 7. Juni \n1993 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom \n5. Mai 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und \nzu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger \nzu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe die deutsche \nSprache von seinem Vater gelernt. Dies sei nicht immer reines \nHochdeutsch, sondern bisweilen dialektgefärbtes Deutsch \ngewesen. Er habe zureichende Kenntnisse in seiner \nMuttersprache Deutsch. Bei einer Begegnung einer Gruppe \nehemaliger deutscher Strafgefangener mit der Vertretung der \n\"Wiedergeburt\" in W. im Jahre 1993, an der auch der \nKläger zu 1) teilgenommen habe, sei - auch mit ihm - \nproblemlos deutsch gesprochen worden. Auch bei einer \nGruppenreise im Oktober 1994, an der der Prozeßbevollmächtigte \nder Kläger ebenfalls teilgenommen habe, hätten die Gespräche \nmit den Klägern problemlos in deutscher Sprache stattgefunden. \nDer Kläger zu 1) sei von seinem Vater zum deutschen Volkstum \nerzogen worden. Diesem Bestreben habe seine Mutter nicht \nentgegengestanden. Schon aufgrund der Sprachkenntnisse des \nKlägers zu 1) stehe auch fest, daß er sich deutsches Kulturgut \npersönlichkeitsprägend angeeignet habe. Hierauf weise im \nübrigen auch seine Sammlung deutscher Bücher und Schallplatten \nsowie seine Wohnungseinrichtung hin. Seine Eltern hätten aus \ndurch die Familiengeschichte in Zwangsarbeit und Verbannung \nbegründete Angst die russische Nationalität in den ersten \nInlandspaß des Klägers zu 1) eintragen lassen. Um Schaden von \nihm abzuwenden, um ihm beim bevorstehenden Studium \nschwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile zu \nersparen, hätten seine Eltern damals diese Paßeintragung \nveranlaßt. Sie hätten auf einer solchen Eintragung \n\"bestanden\", ohne ihn zu fragen. Er sei damals nicht \nvolljährig gewesen und habe deshalb eine Erklärung \neigenständig nicht abgeben können. Daraus könne nicht \ngeschlossen werden, daß der Kläger zu 1) sich vom deutschen \nVolkstum abgewandt habe. Sein Willen, allein dem deutschen \nVolke anzugehören, sei unzweifelhaft und sei in zahlreichen \n\"Freundschaftsgesprächen\" auch Dritten bekannt geworden. Er \nsei von der Russischen Föderation seit dem 17. Mai 1995 als \n\"Opfer politischer Repression\" anerkannt.\n\n12\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 7. Juli 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. März 1993 \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid nach § 26 BVFG zu \nerteilen und die übrigen Kläger in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund einen Bericht des Generalkonsulats der Bundesrepublik \nDeutschland in St. Petersburg vom 6. Februar 1995 \neinschließlich eines zugehörigen Protokolls über eine Anhörung \ndes Klägers zu 1) vom 2. Februar 1995 zu den Gerichtsakten \nübersandt. Wegen des Inhaltes des Berichtes und des Protokolls \nsowie des Ergebnisses der Anhörung im einzelnen wird auf Blatt \n77 bis 79 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben \"zu den \npersönlichen Lebensumständen, Prägung und dem Zustand in der \nheutigen Familie der Kläger\" durch Vernehmung ihres \nProzeßbevollmächtigten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die \nmündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember \n1995 (Bl. 124 bis 126 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht \nden Abschluß folgenden Vergleichs vorgeschlagen:\n\n19\n\n\"1. Die Beklagte verpflichtet sich, \nden Klägern einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Zustimmung des Landes \nBremen hierzu einzuholen.\n\n20\n\n2. Die Kläger nehmen im Gegenzug die \nKlage zurück und übernehmen die Kosten \ndes Verfahrens.\n\n21\n\n3. Im Hinblick auf die noch fehlende \nZustimmung des Bundeslandes wird der \nBeklagten eine Widerrufsfrist des \nvorstehenden Vergleichs bis zum 31. \nJanuar 1996 eingeräumt.\n\n22\n\n4. Dem Zustellungsbevollmächtigten \nder Kläger wird aufgegeben, die \nKlagerücknahmeerklärung der Kläger \numgehend einzuholen.\"\n\n23\n\nAusweislich der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung haben \"die erschienenen Beteiligten ... diesen \nVergleichsvorschlag, soweit sie dies können\", angenommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auch insoweit auf den \nInhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1995 (Bl. 124 bis 126 der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n24\n\nAm 6. Februar 1996 hat der Kläger zu 1) gegenüber dem \nVerwaltungsgericht erklärt, unter Bezugnahme auf dessen \n\"Beschluß vom 05. Dezember 1995\", die Klage auch im Namen der \nKläger zu 2) und 3) zurückzunehmen, und hinzugefügt, diese \nErklärung werde wirksam, \"wenn die Zustimmung des Bundeslandes \nBremen vorliegt und der Vergleich wirksam wird\".\n\n25\n\nMit Schriftsatz vom 19. März 1996 hat die Beklagte dem \nVerwaltungsgericht mitgeteilt, der Vergleich sei nach der \nVerweigerung der Zustimmung des Beigeladenen versehentlich \nnicht rechtzeitig widerrufen worden, und sinngemäß beantragt, \ndas Verfahren fortzuführen.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat daraufhin der Klage durch das \nangefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen \nwird, stattgegeben.\n\n27\n\nGegen dieses ihm am 9. September 1996 zugestellte Urteil \nhat der Beigeladene am 19. September 1996 Berufung eingelegt. \nZu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der \nLebenslauf des Vaters des Klägers zu 1) verbunden mit dem \nUmstand, daß die Eltern für ihren Sohn ein Kindermädchen \nbeschäftigt hätten, spreche eindeutig dafür, daß die Heirat \ndes Vaters diesem dazu verholfen habe, aus dem schweren \nSchicksal der Rußlanddeutschen auszubrechen und fortan ein \nprivilegiertes Leben zu führen. Daß sich der Kläger zu 1) \nunter solchen Umständen bei der Beantragung des Inlandspasses \nauch auf Anraten seiner Eltern zur russischen Nationalität \nbekannt habe, sei geradezu zwangsläufig. Die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Versuche des Klägers zu 1), \nseine Nationalitätseintragung im Inlandspaß zu ändern, als \nIndiz für eine innere und ernsthafte Hinwendung zum deutschen \nVolkstum zu werten seien, könne angesichts des gehäuften \nAuftretens solcher Änderungen nach 1990 nicht überzeugen. Auch \neine Mitgliedschaft in der \"Wiedergeburt\" sei nach allen \nErfahrungen aus der Praxis oft kein ernsthaftes Bekenntnis zur \ndeutschen Volkszugehörigkeit, sondern ebenfalls eine Maßnahme \nzur Verbesserung der Anerkennungschancen im Aufnahmeverfahren. \nAuch zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache befänden \nsich nicht restlos überzeugende Angaben in den vorliegenden \nAkten. Diese Sachverhalte seien vom Bundesverwaltungsamt im \nVorverfahren zutreffend kritisch beurteilt worden. Für den \nAbschluß des Vergleichs seien für die Beklagte die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil \nvom 29. August 1995 und der persönliche Eindruck des Zeugen \nmaßgebend gewesen. Der Zeuge habe jedoch die berufliche \nStellung des Klägers zu 1) eindeutig falsch dargestellt. Die \nAussage des Zeugen zur Bibliothek der Kläger lasse durchaus \nZweifel offen. Die vom Gericht und der Beklagten zum \nvorgelegten Bild der Klägerin zu 3) unter dem Tannenbaum im \nJahre 1987 vorgenommene Bewertung der Tracht als typisch \nrußlanddeutsche und des Tannenbaums als Hinweis auf eine \nVerwurzelung in deutschen Sitten und Gebräuchen sei nicht \ngeeignet, Schlüsse auf eine deutsche Volkszugehörigkeit zu \nziehen. Eine einheitliche rußlanddeutsche Tracht habe sich \nnicht herausgebildet und ein Tannenbaum sei in der ehemaligen \nSowjetunion unabhängig von der Nationalität sowohl von \nGläubigen als auch von Nichtgläubigen u.a. auf öffentlichen \nPlätzen, in Dienstgebäuden, auf Schulhöfen und in Schulklassen \nusw. aufgestellt worden.\n\n28\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Kläger beantragen,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig. Das Klageverfahren ist nicht durch \neinen gerichtlichen Vergleich oder durch Klagerücknahme \nbeendet worden.\n\n35\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. \nDezember 1995 einen Vergleich geschlossen haben. Denn die \nNiederschrift über diese mündliche Verhandlung enthält keinen \nVermerk darüber, daß der darin ausdrücklich nur als \n\"Vergleichsvorschlag\" des Verwaltungsgerichts bezeichnete \nVergleichstext den anwesenden Vertretern der Beteiligten \nvorgelesen und danach von diesen genehmigt worden ist. Aber \nselbst wenn dies unterstellt wird, ist der Vergleich \njedenfalls deshalb unwirksam, weil dieser gemäß § 28 Abs. 2 \ndes Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, der Zustimmung des \nBeigeladenen bedurfte, die hier nicht erteilt worden ist. Zwar \nbeendet ein gerichtlicher Vergleich als Prozeßhandlung formell \ndas Verfahren. Ein Prozeßvergleich nach § 106 VwGO ist aber \nnicht nur eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den \nGrundsätzen des Prozeßrechts richtet, sondern auch ein \nöffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des \nmateriellen Rechts gelten. Als Prozeßhandlung führt er zur \nProzeß-, als materiellrechtlicher Vertrag zur \nStreitbeendigung. Beide Teile bilden eine Einheit und stehen \nzueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis. Danach ist die \nProzeßhandlung nur die Begleitform für den \nmateriellrechtlichen Vergleich und verliert ihre Wirksamkeit, \nwenn die Vergleichsvereinbarung materiellrechtlich unwirksam \nist.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 27. Oktober 1993 \n- 4 B 175.93 -, NJW 1994, 2306.\n\n37\n\nDies ist hier der Fall. Nach § 58 Abs. 2 VwVfG konnte der \nVergleich als materiellrechtlicher Vertrag erst wirksam \nwerden, nachdem der Beigeladene in dem in § 28 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG vorgeschriebenen Verfahren der Erteilung eines \nAufnahmebescheides zugestimmt hatte. Denn über den \ngesetzlichen Wortlaut hinaus fällt entsprechend dem \nSchutzzweck der Norm unter § 58 Abs. 2 VwVfG auch die \nVerpflichtung, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der in der \nangeführten Weise der Mitwirkung einer anderen Behörde \nbedarf.\n\n38\n\nBVerwG, Beschluß vom 4. November \n1987 - 1 B 112.87 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts \n(Buchholz), 130 § 9 RuStAG Nr. 9.\n\n39\n\nHiervon ausgehend ist der Vergleich nicht wirksam geworden, \nda die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Zustimmung \ndes Beigeladenen zur Erteilung des Aufnahmebescheides, die \nEinzuholen die Beklagte sich zudem im Vergleich verpflichtet \nhatte, verweigert worden ist.\n\n40\n\nDie Kläger haben die Klage auch nicht wirksam \nzurückgenommen. Denn ihre am 6. Februar 1996 zu den \nGerichtsakten gereichte Erklärung war Bestandteil des \nVergleichs und teilt deshalb dessen rechtliches Schicksal. Sie \nstand nämlich schon von ihrem Wortlaut her in einer inneren \nAbhängigkeit zu dem geschlossenen Vergleich. Denn sie nimmt \n\"Bezug auf (den) Beschluß vom 05. Dezember 1995\" und sollte \nzudem \"wirksam werden, wenn die Zustimmung des Bundeslandes \nB. vorliegt und der Vergleich wirksam wird\". Zudem gab es \nfür die Kläger keinen tragfähigen Grund, die Klage \nzurückzunehmen, wenn ihnen nicht gleichzeitig entsprechend dem \nInhalt des Vergleichs die Sicherheit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides gegeben wurde mit der Folge, daß die \nKlagerücknahme keine selbständige Prozeßerklärung darstellt, \nsondern ebenfalls Teil und Inhalt des Vergleichs ist.\n\n41\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom \n29. Dezember 1992 - 4 B 223.92 -, NJW \n1993, 1940.\n\n42\n\nDie Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n43\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht.\n\n44\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n46\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in St. Petersburg \nin der Russischen Föderation.\n\n47\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n48\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n49\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n50\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das \nin dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n51\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Zur deutschen Sprache als \nMuttersprache gehört, daß sie - je nach Herkunft und \nBildungsstand des Aufnahmebewerbers - umfassend beherrscht und \nin flüssiger Form gesprochen wird. Auch als bevorzugte \nUmgangssprache muß sie - abgesehen von ihrem Gebrauch - in \ndieser Weise beherrscht werden. Es wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, \nwenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und \nBeschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B \n1133.97 -.\n\n53\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n55\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist.\n\n56\n\nDaß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist \nnicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag \nangegeben, seine Muttersprache sei Deutsch. Diese Angabe geht \njedoch offensichtlich von einem anderen Verständnis des \nBegriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu 1) gleichzeitig \nnur angekreuzt hat, die deutsche Sprache zu verstehen und zu \nschreiben, nicht angekreuzt ist jedoch, diese auch zu \nsprechen. Daß Deutsch nicht die Muttersprache des Klägers zu \n1) gewesen ist, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus \nseinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung vor dem Deutschen \nGeneralkonsulat in St. Petersburg am 2. Februar 1995. Denn \nausweislich der durch seine Unterschrift bestätigten \nNiederschrift dieser Anhörung hat der Kläger zu 1) dort \nangegeben, als Kind im Elternhaus ab dem zweiten Lebensjahr \nsowohl deutsch als auch russisch gesprochen zu haben. Dies \nentspricht auch seinem Vorbringen im übrigen im Verwaltungs- \nund Klageverfahren. So hat er etwa auf die Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes erklärt, (nur) mit seinem Vater und mit \nseiner \"Bonne\" deutsch gesprochen zu haben. Dem entspricht \nseine Angabe bei seiner Anhörung in St. Petersburg, Deutsch im \nElternhaus allein von seinem Vater und von der Nachbarin, Frau \nR. , sowie fremdsprachlich erlernt zu haben. Auch der \nVortrag des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für Deutsch \nals seine Muttersprache. Denn dort hat er ausdrücklich \neingeräumt, mit seinem Vater \"hauptsächlich\" deutsch \ngesprochen zu haben. Daraus folgt, daß er sich zuhause mit ihm \nwie auch mit seiner Mutter auch auf russisch unterhalten hat. \nAuch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat, er habe mit seiner Mutter deutsch und russisch \ngesprochen, zeigen, daß der Kläger zu 1) zuhause nicht \nausschließlich die deutsche, sondern daneben auch die \nrussische Sprache benutzt hat. Diese Angaben des Klägers zu 1) \nund der Vortrag der Kläger im übrigen können in ihrer \nGesamtheit nur dahingehend gewürdigt werden, daß der Kläger \nzu 1) mehrsprachig aufgewachsen ist.\n\n57\n\nDer Kläger zu 1) hat auch nicht substantiiert und schlüssig \nvorgetragen, Deutsch heute als bevorzugte Umgangssprache \nzumindest im familiären Bereich zu sprechen. Im Aufnahmeantrag \nhat er insoweit vielmehr ausdrücklich angegeben, die jetzige \nUmgangssprache in seiner Familie sei Russisch. Die weitere \nFrage nach dem Sprachverhalten in seiner Familie ist mangels \nentsprechender Kreuze bei den vorgegebenen Antworten überhaupt \nnicht beantwortet worden. Für Russisch als Umgangssprache in \nder Familie der Kläger sprechen auch die Angaben zur Klägerin \nzu 2). Denn dort ist ebenfalls als jetzige Umgangssprache in \nder Familie allein Russisch eingetragen. Weitere Angaben zum \nSprachverhalten in der Familie fehlen allerdings auch hier. \nAuf eine diesbezügliche Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes \nhaben die Kläger am 1. Mai 1992 bestätigt, daß die bevorzugte \nUmgangssprache in der Familie der Kläger heute Russisch ist, \nindem jeder Kläger jeweils als jetzige Umgangssprache in der \nFamilie \"Russisch und nicht so viel Deutsch\" angegeben hat. \nDies ergibt sich auch aus den Erklärungen des Klägers zu 1) \nbei seiner Anhörung am 2. Februar 1995. Denn dort hat er \nangegeben und durch seine Unterschrift bestätigt, daß er jetzt \nim engsten Familienkreis (zuhause) \"selten\" deutsch und \n\"häufig\" russisch spricht. In der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat hat der Kläger zu 1) zudem eingeräumt, daß Deutsch \nvon den Klägerinnen zu 2) und 3) erst seit 1997 \"erlernt\" \nwird, indem er erklärt hat, sie hätten in diesem Jahr einen \neinjährigen Sprachkurs besucht und er helfe ihnen \"beim \nErlernen des Deutschen\". Gleichzeitig hat er noch einmal \nbestätigt, daß die Kläger jetzt zuhause \"nicht so viel\" \ndeutsch sprechen. Diese Feststellungen zum Sprachverhalten des \nKlägers zu 1) rechtfertigen allein den Schluß, daß Deutsch \nnicht als bevorzugte Umgangssprache in seiner Familie \ngesprochen wird.\n\n58\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht \nvorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch \nnicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von \nder Vermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist \nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was \nzugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums \nindiziert.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, \n897, und vom 4. November 1997 - 9 C \n36.96 -.\n\n60\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n61\n\nWird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und \nErziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG erforderlich ist, kann er kein deutscher \nVolkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897,\n\n63\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n64\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n65\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger zu 1) hat nicht \nbehauptet, daß er an dem Erlernen und an der Benutzung der \ndeutschen Sprache in seiner Familie gehindert war bzw. heute \nist. Er hat vielmehr vorgetragen, zuhause durchaus mit seinen \nEltern und seiner deutschen Nachbarin, die ihn betreut habe, \ndeutsch gesprochen zu haben. Daraus folgt, daß die deutsche \nSprache damals zumindest im häuslichen Bereich ungehindert \nvermittelt und gebraucht werden konnte. Auch heute sind \nHinderungsgründe nicht ersichtlich.\n\n66\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nSie ist schon nach ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und \ndem Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspaß russische \nVolkszugehörige. Als solche kann sie den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten \nin den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den \noben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu \nerteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2) \nnicht in Betracht.\n\n67\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Klägerin zu 3) \nunbegründet, da sie weder von einem deutschen \nStaatsangehörigen noch aus den oben unter A. dargelegten \nGründen von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und auch \ndie Möglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid \ndes Klägers zu 1) nach den unter B. dargelegten Gründen \nausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG), weil dem Kläger zu 1) ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für das Berufungsverfahren für erstattungsfähig \nzu erklären, da dieser dort einen Sachantrag gestellt und sich \ndamit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/2-a-4970-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-10-27/2-a-4970-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308819","retrieved":"2026-07-09 03:38:06.725006+00:00"}}